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VwGH vom 25.06.2008, 2006/15/0094

VwGH vom 25.06.2008, 2006/15/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des DW in S, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0466-W/02, betreffend u.a. Einkommensteuer 1992 und 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ermittelt die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Nach einer die Jahre 1991 bis 1995 umfassenden Betriebsprüfung verfügte das Finanzamt hinsichtlich der ursprünglich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO und änderte die Besteuerungsgrundlagen im Sinne der Prüfungsfeststellungen. Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung dahingehend, dass die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1992 und 1996 abgeändert wurden. Dazu führte sie - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus, der Beschwerdeführer habe auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer auf Grund diverser Beteiligungen erzielt. Im Rahmen der Entscheidung über die vorliegenden Berufungen seien die nicht strittigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1992 bis 1994 und 1996 insoweit abzuändern, als bestimmte - nach Ergehen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide eingelangten - geänderte Gewinntangenten zu berücksichtigen gewesen seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung deren Behandlung mit Beschluss vom , B 36/05, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich insofern in seinen Rechten verletzt, als die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen ihrer Entscheidung über die Berufungen einen Abänderungsbescheid gemäß § 295 BAO betreffend Einkommensteuer 1992 und 1996 erstmals erlassen habe, obwohl dafür die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden nach § 192 BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Daraus folgt, dass ein zweitinstanzlicher Abgabenbescheid getreu der Bestimmung des § 192 BAO die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen hat, die zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem Rechtsbestand angehören (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2000/13/0042, vom , 2000/13/0175, und vom , 2001/15/0143).

Dies waren im Beschwerdefall die nach Erlassung der erstinstanzlichen Abgabenbescheide erlassenen Bescheide über die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer. Die belangte Behörde hatte entgegen der Beschwerdeansicht bei der Erlassung ihrer zweitinstanzlichen Einkommensteuerbescheide von den Ergebnissen eben dieser Feststellungsbescheide auszugehen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am