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VwGH vom 08.06.2011, 2011/06/0028

VwGH vom 08.06.2011, 2011/06/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des

A H in P, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM- 1254/2/2010, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. I Privatstifung in K, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pierlstraße 33,

2. Gemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall betrifft ein Bauvorhaben auf einem Teil des Grundstückes Nr. 2564, KG X. Dieser Teil des Grundstückes weist eine gesonderte Flächenwidmung auf (sogenannte "Punktwidmung"); strittig ist, ob dieser Grundstücksteil als Bauland-Dorfgebiet oder als Bauland-Dorfgebiet, Sonderwidmung Ausflugsgasthof, gewidmet ist. Der Rest des Grundstückes sowie die umgebenden Grundstücke sind als Grünland gewidmet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, auf dem sich ein Schweinezuchtmastbetrieb befindet (nach seinen Angaben mit 50 bis 60 Muttertieren, wobei sich auf seiner Hofstelle üblicherweise 500 bis 600 Schweine befänden).

Mit der am eingebrachten Eingabe vom kam die erstmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) mit Zustimmung der Grundeigentümerin um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer "Hofstelle mit Wohnhaus" auf dem fraglichen Grundstücksteil ein.

Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig vor der Bauverhandlung (vom ) Einwendungen gegen das Vorhaben, die er in der Bauverhandlung aufrecht erhielt: Der zu bebauende Teil des Grundstückes sei nicht als Bauland - Dorfgebiet gewidmet, sondern als Bauland-Dorfgebiet, Sonderwidmung Ausflugsgasthof. Das Vorhaben entspreche nicht dieser Widmung. Das Ausmaß des (gesamten) Grundstückes sei mit 13.044 m2 viel zu klein, um darauf tatsächlich eine Hofstelle betreiben zu können. Die Bewilligung des Vorhabens würde für den Beschwerdeführer angesichts der Geruchsimmissionen, die von seinem rund 100 m entfernten Zuchtmastbetrieb ausgingen, wesentliche Probleme mit sich bringen, zumal zwischen seiner Hofstelle und dem Vorhaben eine freie Fläche gegeben sei. Es sei daher mit massiven Beschwerden seitens der nunmehrigen Bauwerberin hinsichtlich dieser Immissionen zu rechnen.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibugen und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab: Die Widmung "Bauland-Dorfgebiet" betreffend den fraglichen Teil des Grundstückes (in einem Ausmaß von 830 m2) sei bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes (Verordnung des Gemeinderates vom ) festgelegt worden. Dieser Flächenwidmungsplan sei mit Bescheid der belangten Behörde vom genehmigt worden. Das Vorhaben entspreche daher dem Flächenwidmungsplan.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom als unbegründet abgewiesen wurde. Der zu bebauende Teil des Grundstückes sei als Bauland-Dorfgebiet gewidmet. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei die Errichtung einer Hofstelle mit Wohnhaus. Zum beantragten und bewilligten Wohnhaus solle im Norden ein Wirtschaftsgebäude (Garage mit 80,84 m2 und ein Wirtschaftsraum mit 55,66 m2) errichtet werden. Die beiden Gebäude, nämlich das Wohnhaus und das Wirtschaftsgebäude, seien im Bauantrag als "Hofstelle mit Wohnhaus" bezeichnet. Dies entspreche der Flächenwidmung. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Einwand, dass sich auf Grund der Nähe seines Schweinezuchtbetriebes eine erhebliche Geruchsbelästigung ergeben könnte, keine Einwendung im Rechtssinn geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Bauwerberin bei Verwirklichung des Vorhabens mit Immissionen durch seinen Schweinezuchtbetrieb zu rechnen haben werde, keine Einwendung im Sinne des § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 darstelle. Es treffe nicht zu, dass der zu bebauende Teil des Grundstückes die Sonderwidmung Ausflugsgasthof aufweise, aus dem Flächenwidmungsplan ergebe sich vielmehr die Widmung Bauland-Dorfgebiet. Das Vorhaben entspreche dieser Widmung.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), idF LGBl. Nr. 16/2009 anzuwenden.

§ 23 K-BO 1996 trifft nähere Bestimmungen zu den Parteien des Baubewilligungsverfahrens und zu den Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren erhoben werden können. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich am im Gemeindeamt eingefunden, um Akteneinsicht zu nehmen. Diese wäre notwendig gewesen, um ergänzende Informationen aus dem Akt für die nun erhobene Beschwerde zu erlangen. Ihm sei aber die Akteneinsicht mit der Begründung nicht gewährt worden, dass auf Grund der Erschöpfung des Instanzenzuges kein Recht mehr bestehe, in die Bauakten Einsicht zu nehmen. Es könnten daher auch keine Kopien der Planunterlagen ausgefolgt werden (Hinweis auf ein mit der Beschwerde vorgelegtes Schreiben der Gemeinde vom ). Er sei dadurch in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt, die Nichtgewährung der Akteneinsicht stelle einen Verfahrensmangel dar.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm komme auch nach Zustellung der Vorstellungsentscheidung ein Recht auf Einsicht in die gemeindebehördlichen Akten zwecks Vorbereitung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Vorstellungsbescheid zu, ist richtig (vgl. etwa die Ausführung in
Hengstschläger/Leeb , Rz 3 zu § 17 AVG, mwN). Die Verweigerung der Akteneinsicht war daher rechtswidrig und begründete einen Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer zeigt aber die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht auf.
Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 können Anrainer Einwendungen unter anderem auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes stützen. Der Beschwerdeführer trägt dazu, wie schon im Verwaltungsverfahren, vor, der zu bebauende Grundstücksteil sei nicht als Bauland-Dorfgebiet, sondern als Bauland-Dorfgebiet, Sonderwidmung Ausflugsgasthof gewidmet. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/05/0085.
Die Annahme des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Nach den vorliegenden, maßgeblichen Teilen des Flächenwidmungsplanes (textliche Bestimmungen und Farbkopien) ist diese Fläche als Bauland-Dorfgebiet, ohne Sonderwidmung, gewidmet. Es mag wohl sein, dass es die Sonderwidmung Ausflugsgasthof in einem früheren Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1966 gegeben hat, eine solche wurde aber im nun maßgeblichen Flächenwidmungsplan (Beschluss des Gemeinderates vom , genehmigt mit Bescheid der belangten Behörde vom ) nicht festgelegt. Eine solche Festlegung ergibt sich weder aus den verbalen Bestimmungen noch aus der zeichnerischen Darstellung. Die Sonderwidmung wäre nämlich gemäß Anlage 1, lit. A, Punkt 8. der damals maßgeblichen Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 134/1970, durch eine 1 mm breite schwarze Randlinie und durch Angabe des Verwendungszweckes darzustellen gewesen, was hier nicht der Fall ist. Aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0085, ist für den Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu gewinnen. Sachverhaltsmäßig ging es dabei darum, dass der Gemeinderat im Jahr 2002 beschlossen hatte, im hier gegenständlichen Gebiet Flächen im Gesamtausmaß von rund 8500 m2 in Bauland-Dorfgebiet umzuwidmen, und zwar rund 7700 m2, bisher Grünland - Land- und Forstwirtschaft, und die nun verfahrensgegenständliche Teilfläche, im angenommenen Ausmaß von rund 800 m2, mit einer - damals angenommenen - Widmung Bauland-Dorfgebiet, Sonderwidmung Ausflugsgasthof. Die belangte Behörde versagte der Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung, die Beschwerde der Gemeinde wurde mit dem genannten hg. Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen. Richtig ist zwar, dass damals von den Behörden des Verwaltungsverfahrens - nach dem oben Gesagten, rückblickend unzutreffend - angenommen worden war, die nun fragliche Grundfläche weise die Sonderwidmung Ausflugsgasthof auf, dieser Umstand spielte aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine entscheidende Rolle, vielmehr ging es darum, dass es an einem wichtigen Grund für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes mangelte (wobei im Übrigen auch eine allfällige Teilgenehmigung, wie von der Gemeinde angestrebt, gesetzwidrig gewesen wäre). Aus dem Umstand, dass die Beschwerde der Gemeinde gegen den Bescheid, mit dem der angestrebten Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt worden war, als unbegründet abgewiesen wurde, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Bindungswirkung dahin, dass im nunmehrigen Verfahren für die fragliche Fläche von einer Sonderwidmung "Ausflugsgasthof" auszugehen sei, nicht abgeleitet werden.
Maßgeblich ist daher im Beschwerdefall die im Flächenwidmungsplan im Jahr 1987 festgelegte Widmung Bauland-Dorfgebiet. Der Inhalt dieser Widmung Dorfgebiet ergibt sich, wie im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0242, näher dargelegt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann, aus § 3 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23 (Wiederverlautbarung - K-GplG 1995).
§ 3 Abs. 3 und 4 K-GplG 1995 lautet auszugsweise (insofern Stammfassung):

"(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht:

Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, daß unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. (…)

(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen

a) für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

b) für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs 3) verursachen, und

c) für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden."

Geht man davon aus, dass es sich bei dem Vorhaben um Gebäude für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, ist das Vorhaben im Dorfgebiet jedenfalls zulässig. Der Beschwerdeführer zieht allerdings angesichts der Größe des Grundstückes in Zweifel, dass es sich um eine Hofstelle handle. Diese Zweifel sind nicht von der Hand zu weisen, wozu noch kommt, dass sich der Umfang des Wirtschaftsgebäudes auf eine Garage mit 80,84 m2 und einen Wirtschaftsraum mit 55,66 m2 (Wiedergabe nach dem Berufungsbescheid) beschränkt. Zwar ist in den Plänen in der Garage ein Traktor eingezeichnet (woraus sich aber für sich allein nicht ergibt, dass es sich um Gebäude für einen solchen Betrieb handle), andererseits sind im Wohngebäude unter anderem ein "Zigarrenzimmer" sowie ein "Atelier/Ballsaal" (Bezeichnung nach dem Schnitt) vorgesehen, was nicht als gerade typisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb angesehen werden kann.

Wie dieser behauptete Betrieb beschaffen sein soll, wurde von den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt. Damit kann - entgegen den abschließenden, nicht näher begründeten Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht beurteilt werden, ob es sich hier um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder allenfalls um ein anderes in einem Dorfgebiet (§ 3 Abs. 4 lit. a K-GplG 1995) zulässiges Vorhaben handelt.

Schließlich regt der Beschwerdeführer die Anfechtung der hier maßgeblichen Flächenwidmung beim Verfassungsgerichtshof an.

Wie zuvor dargelegt, trifft die Annahme nicht zu, es sei unklar, welche Widmung festgesetzt worden sei. Eine Anfechtung zur Beseitigung einer solchen behaupteten Rechtsunsicherheit kommt daher nicht in Betracht. Dem Beschwerdeargument, es sei nicht erwiesen, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgelegen seien, hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unbedenklich entgegen, diese Änderung (gemeint: Wegfall der Sonderwidmung Ausflugsgasthof) sei erforderlich gewesen, um die Flächenwidmung in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, zu bringen. Dieses habe nämlich eine ausdrückliche Sonderwidmung Ausflugsgasthof nicht vorgesehen, und andererseits hätte eine solche Sonderwidmungsausweisung auch nicht als zulässige Festlegung eines Vorbehaltes für gemeinnützige Zwecke qualifiziert werden können. Zutreffend wird dabei auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 13633, verwiesen (keine Grundlage für eine im Gesetz nicht vorgesehene Sonderwidmung). Sofern nun der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf die von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden, auf diesen Grundstücksteil einwirkenden Immissionen und auf die sich daraus ergebenden Nutzungskonflikte verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei der angestrebten Aufrechterhaltung (der von ihm gewünschten) Flächenwidmung Dorfgebiet, Sonderwidmung Ausflugsgasthof, ebenfalls Nutzungskonflikte nicht auszuschließen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur angeregten Anfechtung nicht veranlasst.

Da aber die belangte Behörde verkannte, dass die Verfahrensergebnisse nicht ausreichen, die Widmungskonformität des Vorhabens gehörig beurteilen zu können, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-84815