VwGH vom 24.08.2011, 2011/06/0027
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des J S und 2. der H S, beide in T, beide vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom , Zl. GS-02-04- 28-3, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. M J in T 2. Gemeinde T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Berufung vom und Vorstellung vom kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:
Der Erstmitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage auf den Grundstücken Nr. 2431 und 2432, KG T. In der Folge wurde von der erstinstanzlichen Behörde eine mündliche Verhandlung für den anberaumt.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom gegen das Bauvorhaben Einwendungen und brachten dabei vor, es bestehe auf Grund des geplanten Bauvorhabens die Gefahr einer Verschmutzung des Ortsgebietes sowie einer unzumutbaren Lärm-, Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigung.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte dem Erstmitbeteiligten mit Bescheid vom die Baubewilligung zur Errichtung einer Biogasanlage auf den Grundstücken Nr. 2431, 2432, 2433 und 2434, KG T. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen betreffend die Verschmutzung des Ortsgebietes bzw. eine zu befürchtende Lärm-, Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigung wurden als unbegründet abgewiesen.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom keine Folge.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf eine intakte Umwelt verletzt und würden durch den angefochtenen Bescheid durch Lärm, Rauch, Staub und Geruch belästigt. Des Weiteren werde das Ortsgebiet verschmutzt. Wie bereits in ihrer Berufung vom ausgeführt und in der Vorstellung vom wiederholt, sei auf ihre Berufungsgründe nicht eingegangen worden. Es seien die vorliegenden Gutachten nur neuerlich wiederholt worden. Eine Rechtswidrigkeit liege auch deshalb vor, da der Bauantrag lediglich zwei Grundstücke umfasst habe und in der Folge die Baubewilligung für vier Grundstücke erteilt worden sei.
Dazu ist festzustellen, dass ein Verweis auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren nicht zulässig ist. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde bzw. ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0100). Inwiefern die Nichtbehandlung von vorgetragenen Berufungsgründen die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Rechten verletzen würde, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan. Es wurde auch weder in der Berufung noch in der Vorstellung der Einwand erhoben, dass im Unterschied zum Bauantrag die Bewilligung im Hinblick auf vier Baugrundstücke erfolgt ist. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführer auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Rechten verletzen könnte.
Die Beschwerdeführer meinen weiters, sie hätten in der Berufung den Antrag gestellt, weitere Gutachten einzuholen bzw. vorliegende Gutachten zu ergänzen bzw. zu erörtern. Es sei über diese Anträge nicht abgesprochen worden. Die Behörde hätte begründen müssen, warum eine Ergänzung bzw. eine Erörterung der Gutachten nicht notwendig sei bzw. die Einholung weiterer Gutachten abgelehnt worden sei.
Dem genügt es, entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die allfällige Wesentlichkeit dieser geltend gemachten Verfahrensfehler in der Beschwerde nicht dartun.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-84810