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VwGH vom 09.09.2010, 2008/22/0471

VwGH vom 09.09.2010, 2008/22/0471

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Z, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 317.534/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, stellte am einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dieser Antrag wurde von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die dagegen fristgerecht erhobene Berufung ab.

Unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom aufgefordert worden, der Behörde fehlende Unterlagen (nämlich den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge, Eigentumsnachweise; den Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze; den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes) vorzulegen. Dieser Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde sei die Beschwerdeführerin innerhalb der gewährten Frist nicht nachgekommen. Dadurch sei eine geschäftsmäßige Behandlung des Antrages nicht möglich gewesen, weil wesentliche Unterlagen trotz des Verbesserungsauftrages von der Beschwerdeführerin innerhalb der gewährten Frist nicht vorgelegt worden seien. Die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 NAG sei zu Recht erfolgt, die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der gegenständliche Fall gleicht sowohl im entscheidungswesentlichen Sachverhalt als auch in den maßgeblichen Rechtsfragen jenen Fällen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom , 2010/22/0055, und vom , 2008/22/0446, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die dort angeführten Entscheidungsgründe verwiesen.

Aus den dort angeführten Erwägungen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-84797