VwGH vom 20.09.2012, 2011/06/0021

VwGH vom 20.09.2012, 2011/06/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Waldstätten sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde von A und G P in S, vertreten durch die Poganitsch Ragger Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3/4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-1170/3/2010, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf dem im gemeinsamen Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehenden Grundstück Nr. 101/3, KG E, stand ein baufälliges bzw. abbruchreifes Gebäude (Wohnhaus), für das bereits im Mai 2002 die Vornahme von Sicherheitsmaßnahmen aufgetragen wurde. Im Oktober 2003 brannte dieses Gebäude ab. Am teilten die beschwerdeführenden Parteien der mitbeteiligten Gemeinde die Errichtung eines bewilligungsfreien Bauvorhabens mit. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde teilte jedoch mit Schreiben vom - nachdem er die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. P. vom eingeholt hatte - mit, das Bauvorhaben widerspreche dem Flächenwidmungsplan; die Errichtung sei daher nicht möglich. Mit Eingabe vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien erstmals die Erteilung einer Baubewilligung für die Wiedererrichtung des abgebrannten Wohnhauses. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde einerseits festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht die Bedingungen für die Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) erfülle, und andererseits der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Wiedererrichtung des im Jahr 2003 abgebrannten Gebäudes abgewiesen. Dies wurde - gestützt auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl. Ing. E. vom - damit begründet, dass das Grundstück als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" gewidmet sei und die Bedingung für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 K-GplG 1995 nicht erfülle; somit seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) betreffend die Wiedererrichtung von durch Elementarereignisse zerstörten Gebäuden nicht gegeben. Der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Wiedererrichtung des abgebrannten Gebäudes werde daher abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom teilten die beschwerdeführenden Parteien der mitbeteiligten Gemeinde die Errichtung einer bewilligungsfreien Gerätehütte im Ausmaß von 4,48 m x 3,20 m bzw. 4,71 m einschließlich Dachüberstand auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gab sodann mit Schreiben vom - nach Einholung eines Amtssachverständigengutachtens betreffend Gemeindeplanung von Ing. T. vom , wonach der geplante Neubau nicht zweckmäßig und somit nicht erforderlich zur Bewirtschaftung der kleinen land- und forstwirtschaftlichen Flächen (in der Gemeinde E befänden sich 839m2 Landwirtschaft und 627m2 Forstwirtschaft) der beschwerdeführenden Parteien sei - bekannt, dass die Gerätehütte einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliege; ein allfälliges Bauansuchen müsse jedoch abgewiesen werden, weil das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche.

Auch das weitere Ansuchen der beschwerdeführenden Parteien vom auf Erteilung einer Bewilligung für die Wiedererrichtung des im Oktober 2003 abgebrannten Gebäudes (nunmehr mit den Maßen 8,40 m x 5,40 m sowie einem Zubau von 4,50 m x 2,30 m) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom abgewiesen, weil das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche und das Grundstück nicht die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 K-GplG 1995 erfülle, was bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung vom wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen.

Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom ersuchten die beschwerdeführenden Parteien abermals um die Erteilung einer Baubewilligung für die Wiedererrichtung des im Oktober 2003 abgebrannten Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 101/3, KG E, in einer gegenüber dem vorherigen Ansuchen geringfügig geänderten Größe (8,45 m x 5,45 m sowie ein Zubau von 4,50 m x 2,30 m). Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde forderte die beschwerdeführenden Parteien zunächst zur Vorlage weiterer Projektunterlagen auf und wies auf den rechtskräftigen Bescheid vom hin, wonach das damals anhängige Vorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan entsprochen habe. In den bisherigen Verfahren sei auch das Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt worden, wonach ein Gebäude zur landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaft nicht erforderlich und spezifisch sei. Nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen holte die Behörde ein neuerliches Gutachten des Amtssachverständigen Ing. T. vom ein, der wiederum zu dem Ergebnis kam, dass der geplante Neubau auf Grund seiner Größe (8,45 m x 5,45 m sowie ein Zubau von 4,50 m x 2,30 m), Situierung und Bauausführung nicht zweckmäßig und somit nicht erforderlich zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erscheine.

Nachdem die beschwerdeführenden Parteien einen Devolutionsantrag eingebracht hatten, wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde auf Grund eines Beschlusses vom mit Bescheid vom selben Tag den Antrag der beschwerdeführenden Parteien ab. In der Begründung stützte sich die Behörde im Wesentlichen auf die Aussagen des Amtssachverständigen Ing. T. vom , wonach der geplante Neubau für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht zweckmäßig und somit nicht erforderlich erscheine. Das Bauvorheben widerspreche daher dem Flächenwidmungsplan. Das Grundstück erfülle auch nicht die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland; dies sei bereits mit Bescheid vom - basierend auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen (Dipl. Ing. E.) vom - rechtskräftig festgestellt worden.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung rügten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sich das Ansuchen auf die Wiedererrichtung eines durch ein Elementarereignis zerstörten Gebäudes gerichtet habe. Daraufhin hob die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurück, weil nicht geprüft worden sei, ob das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs. 1 K-GplG 1995 erfülle. Sofern sich die Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. E. vom beziehe, seien seit der Erstellung desselben über drei Jahre vergangen. Die Behörde hätte unter Zugrundelegung einer geänderten Sachlage auch zu einem anderen Ergebnis kommen können. Darüber hinaus werde auch die Identität der Sache im Hinblick auf das mit Bescheid vom entschiedene Verfahren zu prüfen sein.

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde erneut ein Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. E. - nunmehr vom - eingeholt. Die gegenständliche sowie die umliegenden Parzellen - so der Amtssachverständige - seien als "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" gewidmet. "Eine Widmungsfestlegung würde den klassischen Fall der Zersiedelung ohne jeglichen räumlichen Bauanschluss und einen klaren Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde R. bedeuten." Eine Baulandfestlegung sei somit fachlich nicht vertretbar.

Daraufhin wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien mit Bescheid vom erneut ab und bezog sich in seiner Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. E. vom .

Die beschwerdeführenden Parteien brachten dagegen eine Vorstellung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab und bezog sich in ihrer Begründung ebenfalls auf das als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. E. vom . Das verfahrensgegenständliche Grundstück erfülle nach wie vor die Voraussetzungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs. 1 K-GplG 1995 nicht. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 K-BO 1996 sei nicht gegeben und das Bauprojekt sei nach der bestehenden Widmung "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" zu beurteilen. Der Neubau sei auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. T. vom auf Grund seiner Größe, Situierung und Bauausführung nicht zweckmäßig und daher nicht erforderlich zur Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der beschwerdeführenden Parteien. Daher widerspreche das geplante Gebäude dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995 (Wiederverlautbarung), idF LGBl. Nr. 71/2002, lautet:

"§ 3

Bauland

(1) Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete,

a) deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hanglage, Kleinklima, Immissionsbelastung u. ä.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden können;

b) die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u. ä. gelegen sind;

c) deren Erschließung mit dem Stand der Technik entsprechenden Einrichtungen der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- und der Abfallentsorgung oder des Verkehrs unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen würden oder die unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können;

d) die aus Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder zum Schutz von Anlagen, die ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben (§ 1 Abs 2 des Ortsbildpflegegesetzes 1990), von einer Bebauung freizuhalten sind.

(2) …"

§ 14 Abs. 1 und 2 und § 54 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 52/1997 (Wiederverlautbarung) idF LGBl. Nr. 134/2001, lautet samt Überschrift:

"§ 14

Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan

(1) Abweichend von § 19 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs 3, 13 Abs 2 lit a, 15 Abs 1 und 17 Abs 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn

a) es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,

1. die in den Freizeitwohnsitzkataster nach § 21 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 aufgenommen wurden, oder

2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen ("Punktwidmungen"), oder

3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder

4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird;

b) und die im Zeitpunkt der Aufnahme in den Freizeitwohnsitzkataster oder des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Geschoßfläche um höchstens 15 Prozent und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 ist auch die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, sofern ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Zerstörung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage gestellt wird und das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erfüllt; letzteres ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen.

(3) …

§ 54

Rechtmäßiger Bestand

Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist. "

Gemäß § 19 Abs. 1 K-GplG 1995 sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erteilt werden, nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

§ 2 Abs. 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes (K-ROG) sieht u. a. in dessen Ziffer 7 als Ziel und Grundsatz der Raumordnung vor: "Die Siedlungsstruktur ist unter Bedachtnahme auf die historisch gewachsene zentralörtliche Gliederung des Landes derart zu entwickeln, dass eine bestmögliche Abstimmung der Standortplanung für Wohnen, wirtschaftliche Unternehmen, Dienstleistungs- und Erholungseinrichtungen unter weitestgehender Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen erreicht wird. Dabei sind eine möglichst sparsame Verwendung von Grund und Boden sowie eine Begrenzung und räumliche Verdichtung der Bebauung anzustreben und eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Der Schutz und die Pflege erhaltenswerter Siedlungsstrukturen sind durch Maßnahmen der Orts- und Regionalentwicklung zu unterstützen."

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, es sei von einem rechtmäßigen Bestand eines Wohnhauses gemäß § 54 K-BO auszugehen, weil das Gebäude seit mindestens 30 Jahren bestehe und daher eine aufrechte Baubewilligung vermutet werden könne. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 (gemeint wohl: § 14 Abs. 1 lit. a Z. 4) in Verbindung mit § 14 Abs. 2 K-BO sei auf Grund des Vorliegens der gesetzlich vermuteten Baubewilligung entgegen der Widmung im Flächenwidmungsplan dem Antrag auf Wiedererrichtung eines Wohnhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück stattzugeben. Die Verneinung der geforderten Baulandeignung des gegenständlichen Grundstückes stelle eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides dar.

Gemäß § 14 Abs. 2 iVm Abs. 1 lit.a Z 4 K-BO ist auch die gänzliche Wiedererrichtung von Gebäuden, deren rechtmäßiger Bestand gemäß § 54 K-BO vermutet wird, in Abweichung vom Flächenwidmungsplan dann zulässig, wenn einerseits ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung innerhalb von fünf Jahren nach Zerstörung des Gebäudes gestellt wird und andererseits das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs. 1 K-GplG 1995 erfüllt. Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch restriktiv zu interpretieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0046). Gemäß § 3 Abs. 1 lit. c letzte Alternative K-GplG 1995 darf ein Gebiet dann nicht als Bauland festgelegt werden, wenn die festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht in absehbarer Zeit mit den in dieser Bestimmung näher genannten Einrichtungen erschlossen werden können. § 2 Abs. 1 Z. 7 K-ROG sieht es als Ziel und Grundsatz der Raumordnung an, die Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Die Verhinderung einer Zersiedelung ist ein maßgebliches Anliegen des Raumordnungsgesetzes (vgl. dazu auch die in Hauer/Pallitsch , Kärntner Baurecht4 in Rz 24 zu § 3 K-GplG 1995 zitierte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall wurde die erste Voraussetzung des § 14 Abs. 2 K-BO, nämlich die Einhaltung der Fünfjahresfrist zwischen Zerstörung des Gebäudes und Einbringen des Bewilligungsantrages (Oktober 2003 bis Juni 2008), erfüllt. Das zweite Kriterium, nämlich die Eignung des Grundstückes für die Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs. 1 K-GplG 1995, trifft gegenständlich jedoch nicht zu. Dies hat die belangte Behörde mit dem Hinweis auf das nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. E. vom begründet. Darin wies der Amtssachverständige Dipl. Ing. E. darauf hin, dass eine Widmungsfestlegung (gemeint wohl: als Bauland) den klassischen Fall der Zersiedelung ohne jeglichen räumlichen Bauanschluss und somit einen klaren Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde bedeuten würde, weil dieses im verfahrensgegenständlichen Bereich keinerlei Siedlungs- oder Baulandwidmungen vorsehe. Demnach würde eine Baulandwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes einen klaren Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde bedeuten und wäre fachlich nicht vertretbar.

Darauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Sie bringt auch nicht vor, dass ein anderer Tatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a K-BO erfüllt sei; solches geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Entgegen der Beschwerdeansicht sind im Fall des gesetzlich vermuteten rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes die Voraussetzungen für die Baulandwidmung nicht bereits erfüllt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass kein Ausnahmetatbestand gemäß § 14 Abs. 2 K-BO vorliegt, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dass die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens im "Grünland-Land- und Forstwirtschaft" zur Bewirtschaftung des land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes der beschwerdeführenden Parteien erforderlich sei, bringt die Beschwerde nicht vor. Die diesbezüglichen - auf nachvollziehbare Gutachten gestützten - Ausführungen im angefochtenen Bescheid begegnen auch keine Bedenken seitens des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am