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VwGH vom 21.09.2016, 2013/13/0101

VwGH vom 21.09.2016, 2013/13/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Beschwerde der m GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3857- W/08, miterledigt RV/3856-W/08, betreffend u.a. Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 bis 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 sowie über die Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2003 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Bei der beschwerdeführenden GmbH fand eine mit Bericht vom abgeschlossene Außenprüfung statt. Auf der Grundlage zahlreicher Feststellungen in diesem Bericht erließ das Finanzamt Bescheide über Körperschaftsteuer für die Jahre 2001 bis 2005 sowie einen Bescheid über Haftung für Kapitalertragsteuer, in dem die beschwerdeführende Partei in getrennten Aussprüchen für jeweils mit einem Kalenderjahr bemessene Zeiträume zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 herangezogen wurde.

2 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide des Finanzamts erhobenen Berufung teilweise Folge.

3 Beschwerdegegenständlich sind zwei das Jahr 2003 betreffende Punkte, in denen die Berufung erfolglos blieb. Im ersten, nur die Körperschaftsteuer betreffenden Streitpunkt (Tz 4 des Prüfungsberichtes) wurde die Abschreibung einer Forderung gegen einen Kunden nicht anerkannt. Der zweite Streitpunkt (Tz 6 des Prüfungsberichtes) betrifft sowohl die Körperschaftsteuer als auch die Haftung für Kapitalertragsteuer. Die beschwerdeführende Partei hatte einer Gesellschaft, an der ihr Alleingesellschafter beteiligt war, im Jahr 2002 Drittkosten für Briefpapier, Internet, Visitenkarten, Taschen, Kuverts, Telefon, Folderdrucke usw. zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, die Forderung im Jahr 2003 zweimal eingemahnt und sodann ohne weitere Schritte zur Einbringung noch im selben Jahr abgeschrieben.

4 Zu diesem zweiten Streitpunkt stellte die belangte Behörde fest, für die im Verfahren behauptete Illiquidität der Rechnungsadressatin seien keine Nachweise vorgelegt worden. Sie stellte weiters fest, zwischen den beiden Gesellschaften hätten keine Vereinbarungen bestanden, die den Voraussetzungen für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einander nahestehenden Gesellschaften entsprechen würden. Die "bei der Bw. im Jahr 2002 angefallenen Drittkosten" seien "seitens der Bw. ohne nachweisliche (vertragliche) Grundlage getragen" worden. Die "Geschäftsabwicklung" halte keinem Fremdvergleich stand. Den Forderungsnachlass im Jahr 2003 wertete die belangte Behörde als verdeckte Ausschüttung an den Alleingesellschafter der beschwerdeführenden Partei.

5 In der Beschwerde werden nur die zwei erwähnten Streitpunkte geltend macht, sie richtet sich mangels Einschränkung des Anfechtungsumfanges und angesichts der die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001 bis 2005 betreffenden Beschwerdepunkte aber nicht nur gegen die das Jahr 2003 betreffenden Aussprüche. Zum zweiten Streitpunkt wird u.a. geltend gemacht, nach den Feststellungen der belangten Behörde hätte "in einem gedanklich ersten Schritt bereits die gewinnerhöhend eingebuchte Forderung steuerneutral gestellt werden müssen", was der Annahme einer gewinnerhöhenden und zu Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2003 führenden verdeckten Ausschüttung im Jahr 2003 entgegenstehe.

6 Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Begründung eines Abgabenbescheides hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom , Ra 2015/13/0051).

9 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Bezug auf den zweiten Streitpunkt festgestellt, die beschwerdeführende Partei habe für die Adressatin der im Jahr 2002 gelegten Rechnung "im Jahr 2002" Drittkosten "getragen", ohne dass dem fremdübliche Vereinbarungen zugrunde gelegen wären. Weshalb diesfalls eine verdeckte Ausschüttung nicht schon im Jahr 2002, sondern erst im darauf folgenden Jahr der nach Ansicht der belangten Behörde nicht ernsthaften Betreibung der Rechnungsforderung und ihrer schließlichen Abschreibung vorliegen sollte, geht aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (und im Übrigen auch aus der Gegenschrift, die auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht eingeht) nicht hervor.

10 Der angefochtene Bescheid war im Hinblick auf diesen Begründungmangel in den die Körperschaftsteuer und die Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2003 betreffenden Aussprüchen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf den ersten, ebenfalls das Jahr 2003 betreffenden Streitpunkt eingegangen werden musste.

11 Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

13 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am