VwGH vom 27.04.2011, 2011/06/0020

VwGH vom 27.04.2011, 2011/06/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des B K in H, vertreten durch Mag. Dr. Philipp Mödritscher und Mag. Emil Kelih, Rechtsanwälte in 9620 Hermagor, Hafnergasse 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7- B-BRM-1249/5/2010, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G E in H, 2. Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall betrifft ein Bauvorhaben (Laufstall) des Erstmitbeteiligten (in der Folge kurz: Bauwerber) auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in Bezug auf das Bauvorhaben nördlich angrenzenden Grundstückes, auf dem sich ein Stall befindet. (Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt mit der Südseite und der Westseite an das Grundstück des Bauwerbers, im Beschwerdeverfahren sind die Südgrenze und die südwestliche Ecke des Grundstückes des Beschwerdeführers von Bedeutung.)

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung unter anderem für einen Zu- und Umbau des bestehenden Wirtschaftsgebäudes erteilt. Den Plänen ist zu entnehmen, dass ein (wohl mit Bescheid vom bewilligter) Zubau abgebrochen und durch einen wesentlich größeren Zubau (Erweiterungsbau) für einen Laufstall ersetzt werden sollte. Nach den bewilligten Plänen wird dem Verlauf der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers dadurch Rechnung getragen, dass die Außenwand im Bereich der südwestlichen Ecke des Grundstückes des Beschwerdeführers und der südlichen Grenze dieses Grundstückes zurückversetzt ist. Nach dem Erdgeschoßgrundriss im bewilligten Bauplan ist ein paralleler Abstand der Außenwand zu dieser Grenze eingezeichnet, die senkrechte Entfernung der nordöstlichen Ecke des bewilligten Zubaues zur gemeinsamen Grundgrenze ist mit 2,489 m kotiert, der Abstand (die Verlängerung dieser südlichen Grenze nach Westen) zwischen dem Beginn des Rücksprunges und der südwestlichen Ecke mit 3,387 m. Die Auskragung des Daches beläuft sich im Bereich entlang der Südgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers, nach den Plänen herausgemessen, auf rund 40 cm. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorhaben einverstanden. Der Bescheid vom blieb unbekämpft.

In der Folge ergab sich, dass bei der Ausführung des Vorhabens von der Baubewilligung abgewichen und das Gebäude im hier fraglichen Bereich deutlich näher zur gemeinsamen Grundgrenze errichtet wurde als bewilligt.

Mit Eingabe vom beantragte der Bauwerber die Genehmigung der Abänderungen; zuletzt maßgeblich ist der Plan vom (eingereicht am ). Danach ist im hier relevanten Bereich der Verlauf der südlichen Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers etwas schräg zur zurückversetzten Außenwand des Erweiterungsbaues dargestellt. Der Abstand von dieser Grundgrenze zur Außenwand beträgt im engsten Bereich, das ist an der nordöstlichen Gebäudeecke des Erweiterungsbaues, 1,67 m, der Abstand dieser Ecke zum Stallgebäude des Beschwerdeführers 2,35 m, dann der Abstand zwischen dieser zurückversetzten Wand und südwestlichen Ecke des Grundstückes des Beschwerdeführers 1,96 m, der Abstand der Gebäudewand zur südwestlichen Ecke des Stalles des Beschwerdeführers 2,64 m, dann der Abstand der Ecke des Erweiterungsbaues in Verlängerung der südlichen Grundgrenze 3,09 m. Vorgesehen ist die Errichtung eines Satteldaches, das, bezogen auf den hier relevanten Bereich, von Westen Richtung Osten abfällt (das heißt, dass die Wandhöhe im Bereich der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstückes des Beschwerdeführers mit rund 4,5 - 5 m höher ist als an der östlichen Ecke des Zubaues). Das Maß der Auskragung des Dachvorsprunges im Bereich entlang der gemeinsamen Grundgrenze ist mit 55 cm kotiert.

Die Bauverhandlung wurde für den anberaumt; der Beschwerdeführer wurde hiezu persönlich geladen. Die Kundmachung/Ladung zur Bauverhandlung enthält den Hinweis, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht würden, keine Berücksichtigung fänden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpften, entfielen.

Der Beschwerdeführer sprach sich in der Bauverhandlung vom gegen die im fraglichen Bereich vorgesehenen geringeren Abstände aus. Für die Abstände im Nordostteil des Projektes sei die Grenze zwischen den Vermessungspunkten 5942 und 5945 (wie in einem Lageplan eingezeichnet) maßgeblich, diese Abstände seien wie im Einreichplan zum Bescheid vom einzuhalten, demnach entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einem Abstand 2,489 m parallel verlaufend. Der Abstand auf der Nordseite am Mauervorsprung bei der Kälberbox sei ebenfalls gemäß dem Bescheid vom mit einem Abstand von 3,387 m einzuhalten. Hier sei der Grenzverlauf vom Vermessungspunkt 5942 zum Vermessungspunkt 5930 maßgeblich. Der Dachüberstand auf der Nordseite des Vorhabens sei wie im Bescheid vom einzuhalten, demnach gemäß diesem Plan mit einer Tiefe von 40 cm. Der Dachvorsprung auf der Nordseite sei ebenfalls wie im Bescheid vom dargestellt auszuführen, das heißt mit einem Überstand von 1,15 m laut Maßstab. Ebenso der Dachüberstand des Vordaches des Kälberstandes.

In einem Gutachten vom sprach sich der technische Amtssachverständige für die Bewilligung des geänderten Vorhabens aus. Das Stallgebäude des Beschwerdeführers liege in unmittelbarer Nähe der nördlichen Grundstücksgrenze, auch ein Wohnobjekt auf einem östlich angrenzenden Grundstück befinde sich knapp an der östlichen Grenze. In beiden Bereichen seien im vorhandenen Baubestand Abstände verwirklicht, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) abwichen. Einer Verringerung der Tiefe der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen sei bereits im ursprünglich genehmigten Projekt zugestimmt worden (gemeint ist die Baubewilligung vom ) und es könne auch eine weitere Verringerung aus der Sicht des technischen Amtssachverständigen akzeptiert werden, weil gemäß § 9 Abs. 1 K-BV keine Interessen der Sicherheit oder öffentliche Interessen beeinträchtigt seien. Eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalles gemäß § 48 K-BV sei nicht feststellbar, weil an der nördlichen Grenze lediglich zwei Stallgebäude aneinander grenzten (gemeint jenes des Beschwerdeführers und jenes des Bauwerbers) und die Bestimmungen der K-BV insofern nur für die Anordnung von Wohnungen herangezogen werden könnten.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten erteilte der Bürgermeister mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Bewilligung und erachtete (gemäß der Begründung des Bescheides) die Einwendungen unter anderem des Beschwerdeführers als unberechtigt; die Behörde folgte insofern dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen. Der Beschwerdeführer berief.

Die Berufungsbehörde holte eine ergänzende Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen vom ein (der auch zwei Lichtbilder angeschlossen sind). Darin heißt es, es habe am "heutigen Tag" (demnach am ) eine Besichtigung der Örtlichkeiten gegeben. Das südliche Mauerwerk des Stallgebäudes des Beschwerdeführers weise einen Abstand von ca. 60,0 cm zur gemeinsamen Grundgrenze auf. Es sei zweigeschoßig ausgeführt und im Erdgeschoß befinde sich ein Stall, im Obergeschoß werde Heu gelagert. Auf Grund der Lage zum Baugrundstück und der Bauhöhe des Wirtschaftsgebäudes könne gemäß § 9 Abs. 1 K-BV von einer verringerten Abstandsfläche des vorhandenen Baubestandes gesprochen werden, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV abweiche. Vom technischen Amtssachverständigen könne auf Grund der Bauausführung (Hinweis auf das Mauerwerk) das Alter des Wirtschaftsgebäudes des Beschwerdeführers mit mehr als 30 Jahren klassifiziert werden, was die Annahme eines "Baubestandes" bestätige. Öffentliche Interessen wie Ortsbild oder öffentlicher Verkehr seien auf Grund des Projektes nicht beeinträchtigt, weil einerseits das Bauwerk selbst im bereits dicht verbauten Gebiet liege und daher im Sinne des Ortsbildes eine harmonische Schließung der Bebauung darstelle und andererseits sich in diesem Grenzbereich keine öffentlichen Verkehrsflächen befänden und daher auch keine Beeinträchtigung aus diesem Blickwinkel zu erwarten sei.

Eine Beurteilung hinsichtlich einer ausreichenden Belichtung des Stallgebäudes (des Beschwerdeführers) falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des technischen Amtssachverständigen. Obwohl eine Berechnung bzw. Beurteilung gemäß § 48 K-BV nicht zulässig sei, weil der freie Lichteinfall nur für Wohnräume zu gewährleisten sei, habe eine Messung folgendes Ergebnis gebracht:

Ausgehend von der Unterkante der beiden Stallfenster (gemeint: der an der südlichen Seite befindlichen, zur gemeinsamen Grundgrenze gerichteten zwei Fenster des Stallgebäudes des Beschwerdeführers) komme es bei der westlichen Öffnung, unter der Annahme eines 45 Grad -Lichtstrahles, zu einer Beeinträchtigung dieser Linie im Ausmaß von ca. 50,0 cm. Der theoretische 45 Grad -Lichtstrahl beim östlichen Fenster sei durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt.

Über Auftrag der Berufungsbehörde erstattete ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger ein Gutachten vom zur Frage der Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf das Stallgebäude des Beschwerdeführers. Darin heißt es, der südliche Teil des Stallgebäudes des Beschwerdeführers werde zur Haltung von Rindern und Schweinen genutzt (die Stallbodenfläche betrage 44,16 m2). Nach Osten gebe es ein Fenster, nach Süden zwei und nach Westen ebenfalls zwei Fenster. Die Größe der Fenster betrage 0,59 m2, das ergebe insgesamt 2,94 m2 Fensterfläche. Im Verhältnis zur Bodenfläche betrage daher die Fensterfläche 6,68 %.

Die Lichtmessungen, die am um 9.30 Uhr durchgeführt worden seien, hätten eine ausreichende Ausleuchtung des Stalles ergeben. Zu bemerken sei jedoch, dass zum Zeitpunkt der Messung auf Grund der Jahreszeit und der Wetterbedingungen (wolkenlos, Sonnenschein) ideale Bedingungen geherrscht hätten. Gemäß dem Tierschutzgesetz sei die Messung mit einem Luxmeter durchzuführen, wobei eine Messung zur Decke und eine weitere Messung Richtung Fenster zu erfolgen habe. Der Durchschnitt dieser beiden Messungen müsse mindestens 40 Lux betragen. Trotz der optimalen Bedingungen hätten die Messungen Richtung Decke teilweise weniger als 40 Lux ergeben.

Aus fachlicher Sicht sei festzustellen, dass das Stallgebäude des Beschwerdeführers knapp 7 % Fensterfläche im Verhältnis zur Fläche des Bodens habe, was die "gesetzlich geforderten" 3 % wesentlich überschreite. Die durchgeführten Lichtmessungen hätten, wenn auch bei optimalen Bedingungen, mehr als die "gesetzlich geforderten" 40 Lux ergeben. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass außerhalb dieser optimalen Rahmenbedingungen die Beleuchtung des Stalles wesentlich schlechter sei. Um diese genau zu überprüfen, müssten laufende Messungen über ein Jahr erfolgen.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zum Gutachten zustimmend. Es dürfte außer Zweifel stehen, dass die vom Sachverständigen genannten optimalen Bedingungen an lediglich wenigen Tagen im Jahr vorlägen. Gerade in den Herbst- und Wintermonaten sei daher davon auszugehen, dass eine ausreichende Ausleuchtung des Stalles infolge der Nichteinhaltung der Abstandsflächen nicht gegeben sei. Weiters führe der Sachverständige aus, dass trotz der gegebenen optimalen Bedingungen der Messwert Richtung Decke teilweise unter den erforderlichen 40 Lux gelegen sei. Der Sachverständige vermerke weiters, dass außerhalb der optimalen Rahmenbedingungen die Beleuchtung des Stalles wesentlich schlechter sei. Es dürfte daher wohl außer Frage stehen, dass durch die unzulässige Bauführung der Lichteinfall im Stallgebäude des Beschwerdeführers kleiner werde, demnach keine ausreichende Belichtung im Sinne der K-BV vorliege.

Mit dem zweitinstanzlichen Bescheid des Stadtrates vom wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde ging davon aus, dass beim Stallgebäude des Beschwerdeführers eine ausreichende Belichtung gegeben sei. Der Einwand in der Berufung, dass die zulässige Geschoßflächenzahl nicht eingehalten werde, sei präkludiert.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme eines hochbautechnischen Amtssachverständigen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wird in diesem Gutachten vom ausgeführt, es könne nach den gegeben Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass beim gegebenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV abwichen. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Verringerung des Abstandes gemäß § 9 Abs. 1 K-VG gegeben. Dass dem Vorhaben keine Interessen der Sicherheit entgegenstünden, sei aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom und des brandschutztechnischen Sachverständigen vom nachvollziehbar zu entnehmen. Allerdings sei auch die Belichtung zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass es sich beim benachbarten Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers um kein Wohngebäude mit Wohnräumen handle, könnten die Bestimmungen über den Lichteinfall gemäß § 48 K-BV keine Anwendung finden. Jedoch könne man davon ausgehen, dass diese Bestimmung, die sich auf Wohnräume beziehe, höherwertig zu sehen sei als jene Anforderungen, die auf ein Wirtschaftsgebäude abstellten. Dahingehend erschienen auch die im Gutachten des Amtssachverständigen vom erfolgten Feststellungen nachvollziehbar. Aus dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom sei unter anderem zu entnehmen, dass das Stallgebäude des Beschwerdeführers durch insgesamt fünf Fenster knapp 7 % Fensterfläche im Verhältnis zum Stallboden aufweise, wodurch die rechtlich geforderten 3 % Fensterfläche überschritten würden. In diesem Zusammenhang erscheine es nicht nachvollziehbar, dass durch eine teilweise Beeinträchtigung des Lichteinfalles bei nur einem Fenster durch den gegenständlichen Zubau bereits eine Unterschreitung der notwendigen Ausleuchtung des Stalles bewirkt werde. Es erscheine daher erforderlich, ein dahingehend ergänzendes Gutachten aus dem Fachbereich der Landwirtschaft einzuholen.

In dem darauf eingeholten landwirtschaftlichen Gutachten vom heißt es insbesondere, Regelungen zur Belichtung bestünden insofern, als in der 1. Tierhalteverordnung ausgeführt werde, dass einerseits im Tierbereich des Stalles über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten sei, sowie andererseits, sofern den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung stehe, Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen könne, im Ausmaß von mindestens 3 % der Stallbodenflächen aufweisen müssten.

Die Messung der Lichtstärke mit einem Luxmeter werde durch zahlreiche Faktoren beeinflusst (Außenbedingungen, Messzeitpunkt, Farbe der Wände und Stalleinrichtungsgegenstände, Sauberkeit des Bodens und der Einstreu, Tierbewegungen etc.) und ein objektiver und wiederholbarer Befund sei kaum zu erwarten. Deshalb sei das Messergebnis vorsichtig zu interpretieren und es seien die Einflussfaktoren zu berücksichtigen.

Zur subjektiven Abschätzung und zur Sicherstellung des geforderten Lux-Wertes könne folgender Anhaltspunkt herangezogen werden: Betrage der Lichteinfall mindestens 5 % der Stallbodenfläche oder werde der Lichteinfall nicht durch verschmutzte Fensterflächen, Vordächer oder unmittelbar angrenzende Bauten erheblich gemildert, sei davon auszugehen, dass 40 Lux erreicht würden.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe die Fensterfläche mit 0,59 m2 je Fenster und die Stallbodenfläche mit 44,16 m2 ermittelt. Die errechneten Fensterflächen im Verhältnis der Stallbodenflächen betrügen somit bei vier Fenstern 5,34 % und bei fünf Fenstern 6,68 %. Sofern der gegenständliche Zubau eine teilweise Beeinträchtigung des Lichteinfalles bei nur einem Fenster bewirke, könne davon ausgegangen werden, dass sich das Verhältnis innerhalb der beiden vorgenannten Berechnungen bewege.

Angesichts dessen sei festzuhalten, dass einerseits die erforderlichen 3 % Fensterfläche deutlich überschritten würden und andererseits auch die für die subjektive Abschätzung des geforderten Lux-Wertes herangezogenen Anhaltswerte (5 %) überschritten würden.

Demnach sei durch die Verwirklichung des Bauvorhabens keine wesentliche Beeinträchtigung des angrenzenden Stallgebäudes erkennbar. Der Lichteinfall für eine ausreichende Ausleuchtung könne somit nach wie vor als gegeben bezeichnet werden. Die Lichtstärke innerhalb des Stallgebäudes des Beschwerdeführers könne, wie dargelegt, von diesem noch weiter positiv beeinflusst werden.

Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend, die Gutachten seien ergänzungsbedürftig.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst schloß sie sich der Beurteilung der Amtssachverständigen an, dass das Stallgebäude des Beschwerdeführers ausreichend belichtet werde. Hinsichtlich des Einwandes, die zulässige Geschoßflächenzahl werde nicht eingehalten, sei der Beschwerdeführer präkludiert.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Die im Beschwerdefall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften (K-BG), LGBl. Nr. 56/1986 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung gemäß LGBl. Nr. 10/2008) lauten:

"§ 4

Abstände

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

§ 5

Abstandsflächen

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs 2 lit a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs 2 lit c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

§ 6

Wirkung von Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs 2 lit a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs 1 erster und zweiter Satz hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.

§ 7

Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden."

"§ 9

Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs 1 erster und zweiter Satz nicht verhindert wird,

c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird."

"§ 48

Anordnung der Wohnungen

(1) Wohnungen sind im Gebäude so anzuordnen, dass der freie Lichteinfall in die Wohnräume gewährleistet ist. Dies ist gegeben, wenn in einem Meter Höhe über dem Fußboden in einem Winkel von 45 Grad - senkrecht zur Hausfront gemessen - der freie Lichteinfall in einer Breite von zehn Metern - entlang der Außenwand des Gebäudes gemessen - erfolgen kann. Die Bestimmung des zweiten Satzes gilt nicht, wenn durch ihre Einhaltung Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt würden.

(2) Wenigstens ein Wohnraum ist so anzuordnen, dass Belichtungsöffnungen nicht ausschließlich nach Norden gerichtet sind."

Die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 219/2010, normiert Mindestanforderungen an die Haltung verschiedener Tierarten, darunter auch Schweine und Rinder. Die Anlage 2 bezieht sich auf Rinder, die Anlage 5 auf Schweine. Punkt 2.4. der Anlage 2 betrifft die Belichtungsverhältnisse und lautet:

"Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3 % der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten."

Dem entspricht Punkt 2.5. der Anlage 5 betreffend Schweine.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vorhaben übersteige die zulässige Geschoßflächendichte. Er sei entgegen der Annahme der belangten Behörde mit diesem Einwand nicht präkludiert.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Die Rechtsbelehrung in der Kundmachung/Ladung zur Bauverhandlung entsprach hinsichtlich der Säumnisfolgen nicht dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 AVG und war in ihrer konkreten Formulierung nicht geeignet, eine Präklusion zu bewirken.

Da dem Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. c K-BO auch ein Mitspracherecht zur Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes zukommt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0210), wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, diesen Einwand zu behandeln.

Zur Abstandsfrage wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Zutreffend verweist er darauf, dass dann, wenn ein "vorhandener Baubestand" jener ist, der nur in Anwendung des § 9 Abs. 2 K-BV bewilligt wurde, darin allein nicht die Basis für beliebige Abstandsverringerungen nach § 9 Abs. 1 leg. cit. gesehen werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0258). Es trifft auch zu, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht näher mit der Frage befasst hat, ob ein vorhandener Baubestand auf dem Grundstück des Bauwerbers allenfalls nach § 9 Abs. 2 (und nicht nach § 9 Abs. 1) K-BV bewilligt wurde (wenngleich der gegebene Altbestand auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, nämlich sein Stallgebäude, das den Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 7 K-BV nicht entspricht, dafür spricht, dass im Hinblick auf diesen Bestand den Baubewilligungen aus dem Jahr 1993 und aus dem Jahr 2009 betreffend das Grundstück des Bauwerbers die Bestimmung des § 9 Abs. 1 K-BV zugrunde gelegt wurde).

Diese Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben:

Der Begriff "vorhandener Baubestand" in § 9 Abs. 1 Kärntner BauV ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Das können mehrere oder auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch - mangels Einschränkung des Gesetzes - ein einzelnes solches Bauwerk. Dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass sie nur für den Fall der Erneuerung eines Altbestandes bzw. für Zu- und Umbauten an einem Altbestand in Betracht käme. Ob freilich für einen solchen Neubau die Tiefe von Abstandsflächen zu verringern ist, hängt von den nach dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigenden Interessen ab (siehe dazu schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0185).

Die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 K-BV hinsichtlich der Abstandsflächen und der einzuhaltenden Abstände dienen insbesondere auch, wie Abstandsbestimmungen im Baurecht ganz allgemein, der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Gebäude. Eine Verringerung von Abstandsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV wegen eines vorhandenen Baubestandes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, insbesondere für einen Neubau oder einen Zubau, also für die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes (und nicht für die bloße Erneuerung eines Altbestandes), beeinträchtigt freilich diese Zielsetzung, was aber vom Gesetz so vorgesehen ist, weil ansonsten die Norm des § 9 Abs. 1 K-BV ins Leere ginge. Aus dem Blickwinkel allerdings, dass die Bestimmungen über die Abstandsflächen nicht geradezu zur beliebigen Disposition stehen sollen, sind die Möglichkeiten von Ausnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 K-BV restriktiv zu interpretieren. Dem entspricht § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz K-BV, wonach insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beizubehalten ist.

Im Beschwerdefall soll der in Abweichung von der Baubewilligung, also rechtswidrig zu nah an der Grundgrenze errichtete Zubau durch Erteilung einer (weiteren) Abstandsnachsicht rechtlich saniert werden, wobei nach den Planunterlagen die Abstandsfläche zum Grundstück des Beschwerdeführers schon auf dessen Grundstück zu liegen kommt.

Nach der Grundregel des § 5 K-BV hätte der Grenzabstand der beiden Gebäude jeweils 3 m zu betragen, der Gebäudeabstand somit 6 m. Das Stallgebäude des Beschwerdeführers steht aber nicht 3 m, sondern bloß rund 65 cm von der Grenze entfernt. Nach der Baubewilligung vom sollte der Erweiterungsbau des Bauwerbers auch nicht 3 m von der Grenze entfernt situiert werden, sondern nur 2,489 m. Nach dem nun bewilligten Vorhaben soll das Gebäude mit einem Abstand von 1,67 m noch näher an die Grenze rücken, wobei der Gebäudeabstand nur mehr 2,35 m betragen soll.

Der Beschwerdeführer macht der Sache nach zutreffend geltend, dass, allgemein gesprochen, die Belichtung seines Stallgebäudes umso mehr beeinträchtigt wird, je näher der Erweiterungsbau zu seinem Gebäude zu stehen kommt.

Zunächst ist hier festzuhalten, dass die Regelungen über den Seitenabstand gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO Nachbarrechte begründen. Der Nachbar hat daher auch ein Mitspracherecht bei der Frage, ob die Ausnahmekriterien des § 9 K-BV erfüllt sind, also auch, ob die dort angesprochenen öffentlichen Interessen gewahrt sind. Diese öffentlichen Interessen finden im hier gegenständlichen Fall Ausdruck auch in den Regelungen der

1. Tierhaltungsverordnung durch die dortigen Belichtungsregelungen: Der Landesgesetzgeber berücksichtigt hier in kompetenzrechtlich nicht zu beanstandender Weise die diesbezüglichen öffentlichen Interessen.

Die Vorschrift des § 48 K-BV bezieht sich auf Wohnungen, nämlich auf Räume, die von Menschen bewohnt werden, und nicht auf Stallungen, ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Beschwerdefall nicht anwendbar. Es hat sich allerdings nach dem Ermittlungsverfahren konkret ergeben, dass durch das Projekt die Belichtung des einen Fensters auf der südseitigen Front des Gebäudes des Beschwerdeführers betroffen ist. Strittig ist dabei, ob die Mindestanforderungen nach der

1. Tierhaltungsverordnung hinsichtlich der Belichtung, nämlich 40 Lux, gewahrt sind oder nicht. Diese Mindestanforderungen müssen nicht bloß bei optimalen, sondern vielmehr auch bei "gewöhnlichen Verhältnissen" erfüllt sein. Dazu hat das ergänzende Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde keine ausreichend konkreten Ergebnisse gebracht, weil sich die Ausführungen des Amtssachverständigen auf Annahmen, nicht aber auf konkrete Ermittlungen (Messungen wie im Gutachten vom ) stützten. Damit liegt auch ein Verfahrensmangel vor.

Da aber die belangte Behörde die Frage der Präklusion verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid überdies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am