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VwGH vom 08.06.2011, 2011/06/0019

VwGH vom 08.06.2011, 2011/06/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde

1. des Dipl. Ing. Dr. H L und 2. der M M, beide in St. Georgen im Gailtal, beide vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM- 1246/6/2010, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. R Z 2. R Z, beide in K, beide vertreten durch Mag. Petra Herbst-Pacher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Lederergasse 12, 3. Marktgemeinde N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der beim Gemeindeamt am eingelangten Eingabe (vom selben Tag) beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde; in der Folge traten allerdings beide mitbeteiligte Parteien als Bauwerber auf. Verfahrensgegenständlich war die Errichtung eines eingeschossigen Wirtschaftsgebäudes, bezeichnet als Pferdestall oder auch als Stallgebäude, im Ausmaß von 6,0 m x 12,0 m. Das geplante Gebäude soll im Bereich einer Ecke des (als Grünland-Landwirtschaft) gewidmeten Grundstückes situiert werden, nahe einer bestehenden Landesstraße. Die Beschwerdeführer als Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, das auf der anderen Seite der Landesstraße liegt, erhoben in der Bauverhandlung vom Einwendungen gegen das Vorhaben, nämlich im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch die zu erwartenden Immissionen. Sie seien nicht an sich gegen das geplante Gebäude, sondern gegen die vorgesehene Situierung; würde es an der Südseite des Agrarlandes errichtet werden, wäre dies eine gute ästhetische und umweltfreundliche Lösung ohne die vom Projekt zu erwartenden Nachteile.

Im anschließenden Ermittlungsverfahren äußerte sich ein Amtssachverständiger in einer Stellungnahme vom unter anderem dahingehend, dass die Errichtung eines Stalles für die Haltung von maximal 10 Pferden vorgesehen sei, der anfallende Mist werde kurzzeitig in einem Traktoranhänger zwischengelagert und sodann abtransportiert. Es sei auch anzumerken, dass auf dem projektgegenständlichen Grundstück bereits im Freien Pferde gehalten würden.

Die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen, die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden (in der Begründung des Bescheides) als unberechtigt erachtet.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, der sie ein (Privat )Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. S. vom zu der zu erwartenden Geruchsbelästigung beilegten.

Im Zuge des Berufungsverfahrens nahmen die Bauwerber mit Eingabe vom eine Projektmodifikation vor allem dahingehend vor, dass das in seinen Ausmaßen unveränderte Stallgebäude durch den Anbau einer eingeschossigen, überdeckten, an drei Seiten geschlossenen und an einer Seite offenen Mistlagerstätte im Ausmaß von 4,0 x 6,0 m erweitert wurde (d.h., in der vollen Breite des projektierten Stalles), womit sich die Frontlänge von 12,0 m auf 16,0 m verlängerte. Es kam auch zu einer geringfügigen Änderung der Situierung des Gebäudes. Beschrieben wird das Gesamtvorhaben nun als "Neubau Wirtschaftsgebäude mit Miststätte (Pferdestall)".

Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines umwelttechnischen Gutachtens vom des Sachverständigen Ing. B.

Die Beschwerdeführer äußerten sich weiterhin ablehnend und vertraten auch die Auffassung, die vorgenommene Projektänderung sei nicht zulässig, nicht zuletzt im Hinblick auf das Ausmaß der Erweiterung (um 33 %).

Mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nun bewilligungsgegenständlich auch die sich aus der Projektmodifikation ergebenden Änderungen und Ergänzungen seien.

Zur Begründung heißt es zusammenfassend, bei dem mit dem Bescheid erster Instanz bewilligten Bauansuchen sei eine Mistlagerstätte nicht vorgesehen gewesen. Eine solche sei jedoch für jedes Bauvorhaben vorzusehen und andererseits auch für die Beurteilung einer allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigung durch Geruchsemissionen erforderlich. Die Berufungsbehörde habe daher den Bauwerbern eine Modifikation ihres Vorhabens nahegelegt. Nach Auffassung der Berufungsbehörde sei nämlich die Projektergänzung durch eine bisher fehlende Mistlagerstätte (was auch von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung ausdrücklich gerügt worden sei) eine auch im Berufungsverfahren zulässige Projektmodifikation. Dem seien die Bauwerber nachgekommen.

Das Gutachten des Sachverständigen Ing. B. vom sei schlüssig und nachvollziehbar und komme zum Ergebnis, dass das Vorhaben gegenüber den einschlägigen Richtlinien für Schutzabstände praktisch die doppelte Entfernung zum Wohnhaus der Beschwerdeführer aufweise als erforderlich. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und davon ausgehend auch jene des Amtsarztes im erstinstanzlichen Verfahren seien somit richtig gewesen. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer sei somit nicht gegeben. Die Einwände der Beschwerdeführer hätten das schlüssige Gutachten vom nicht zu entkräften vermocht.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen vom . Darin wird unter anderem ausgeführt, in der ursprünglichen Planung sei keine fixe Miststätte in Form einer baulichen Anlage vorgesehen gewesen. Im Zuge des Bauverfahrens sei allerdings zum Ausdruck gebracht worden, dass die Zwischenlagerung des anfallenden Mistes auf einem hiefür abzustellenden Traktoranhänger als "mobile Miststätte" erfolgen solle. Demnach sei bereits im erstinstanzlichen Bauverfahren die Mistzwischenlagerung - als mobile Anlage - Teil des Bauvorhabens gewesen. Nunmehr sei beabsichtigt, an Stelle dieser "mobilen Miststätte" eine fixe Miststätte in Form einer entsprechenden baulichen Erweiterung des Vorhabens zu errichten. Dadurch werde das Vorhaben nicht in seinem Wesen geändert.

Die Beschwerdeführer äußerten sich weiterhin ablehnend und verwiesen darauf, dass es sich beim Stall um keinen Pferdestall, sondern um einen Stall mit gemischter Tierhaltung handle, der schlimmere Immissionen mit sich bringe, und verblieben auf ihrem Standpunkt, dass die im Berufungsverfahren vorgenommene Projektänderung nicht zulässig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges (zusammengefasst), Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei der Wille der Bauwerber gewesen, ein landwirtschaftliches Stallgebäude zu errichten. Zwar seien im Beschwerdefall keine Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen worden, doch erreichten diese Änderungen insgesamt betrachtet kein Ausmaß, dass das Bauvorhaben als ein anderes, nicht vom ursprünglichen Willen der Bauwerber erfasstes zu beurteilen wäre (Hinweis auf das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom ).

Der Einwand der Beschwerdeführer, dass ihre Liegenschaft durch die Geruchs-, Lärm- und Ungezieferbelastung entwertet würde, sei eine privatrechtliche Einwendung. Zu Fragen der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes stehe den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zu, auch kein Recht auf Aussicht in die Landschaft sowie auf Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten.

Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche sei als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Mit dieser Widmung sei kein Immissionsschutz verbunden. Die durch widmungsgemäß errichtete Gebäude bzw. bauliche Anlagen entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen und -belastungen seien von den Anrainern hinzunehmen.

Gemäß § 26 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) müssten jedoch Vorhaben Anforderungen unter anderem der Gesundheit und des Schallschutzes entsprechen. Aus diesen Anforderungen ergebe sich ein Nachbarschutz, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Emissionsschutz vorsehe.

Dabei sei vorauszuschicken, dass die Behörde bei der Prüfung des Verwendungszweckes eines Gebäudes nicht darauf beschränkt sei, den Verwendungszweck ausschließlich nach den vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, und es sei daher der Berufungsbehörde insoweit zu folgen, als sie sich auf die Erhebungsergebnisse des umwelttechnischen Sachverständigen Ing. B. berufe. Auszugehen sei daher von einer geplanten Belegung des Stallgebäudes mit drei Pferden, 15 Schafen und zwei Ziegen.

Hinsichtlich der Lärmbelastung durch die Errichtung des Stallgebäudes mit dieser Nutzung sei dem Gutachten des Sachverständigen Ing. B. nach der Befundung, dass bereits derzeit im Nordwesten des Wohnhauses der Beschwerdeführer zwei Pferde, zwischen 15 und 30 Schafe und zwei Ziegen und einige Hühner gehalten würden und sich zwischen dem geplanten Stallgebäude und dem Wohnhaus eine Landesstraße befinde, nachvollziehbar dargestellt, dass sich das derzeitige Ist-Maß an Lärmbelästigung nicht erhöhe bzw. nicht negativ beeinflusst werde. Insofern ergebe sich auch keine geänderte Situation hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen, dass nicht der Lärmpegel, sondern "das aus dem Schlaf gerissen" werden zähle und das Geblöcke der Schafe durch die gemischte Tierhaltung zunehmen würde, weil sich an der Anzahl und der Haltungsart der Tiere nichts ändere. Auch hinsichtlich der Entfernung lasse sich aus einem Luftbild im Gutachten offensichtlich entnehmen, dass sich die Abstände zwischen dem derzeit bestehenden Stall und dem (weiteren) geplanten Stall und der jeweiligen Grundstücksgrenze nur unwesentlich änderten. Dazu komme, dass sich zwischen dem geplanten Stall und dem Grundstück der Beschwerdeführer die Landesstraße befinde (nach dem Zusammenhang offensichtlich gemeint: von der eine Lärmbelastung ausgehe).

Dabei sei zu bedenken, dass der Sachverständige Ing. B. bei seiner Beurteilung immer den für die Beschwerdeführer ungünstigsten Fall herangezogen habe. Die Berechnung des Mindestabstandes stelle somit ein Maximalmaß dar. Diesbezüglich sei den Einwendungen der Beschwerdeführer, dass sich durch die Weidehaltung im Sommer die Geruchsbelästigung nicht verringern würde, entgegenzuhalten, dass der Sachverständige die Weidehaltung gar nicht miteinbezogen habe und bei seiner Berechnung von den ungünstigsten Voraussetzungen, nämlich von einer ganzjährigen Stallhaltung, ausgegangen sei. Jedenfalls lägen Abstände vor, die weit über dem errechneten Mindestabstand lägen. Der Sachverständige habe auch auf die unterschiedlichen Windrichtungen Bedacht genommen. Das Gutachten sei schlüssig (wurde näher dargelegt). Dem Einwand, der Sachverständige Ing. B. sei nur im Bereich des Lärmschutzes gerichtlich beeidet, sei zu entgegnen, dass er als umwelttechnischer Amtssachverständiger der Stadt X. über entsprechende Berufserfahrung und -kenntnisse verfüge, weil diese Tätigkeit sein tägliches Arbeitsfeld darstelle.

In einem ländlichen Siedlungsgebiet sei mit einem erhöhten Fliegenaufkommen zu rechnen, einer Mäuseplage könne durch eine fachgerechte Lagerung des Futters und eine entsprechende Bekämpfung Rechnung getragen werden. Eine Gesundheitsgefährdung sei jedenfalls auszuschließen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), idF LGBl. Nr. 16/2009 anzuwenden.

§ 23 K-BO 1996 trifft nähere Bestimmungen zu den Parteien des Baubewilligungsverfahrens und zu den Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren erhoben werden können. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b) entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer."
"§ 26
Anforderungen
Vorhaben müssen den Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechen."
§ 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995 (K-GplG 1995), lautet auszugsweise (diese Bestimmungen in der Stammfassung):
"§ 5
Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (…)

(5) Das Grünland ist (…) nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt;

b) …

(6) …"

Die Beschwerdeführer machen zwar Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (und nicht etwa der Berufungsbehörde) geltend, begründen dies aber nicht weiter. Die belangte Behörde war jedenfalls zuständig, über die Vorstellung abzusprechen. Der Einwand ist daher verfehlt.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten es unterlassen, das im § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 umschriebene Kriterium, dass ein Vorhaben nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf seine Situierung erforderlich und spezifisch sein müsse, näher zu prüfen. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verweise, im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens habe die zuständige BH ein Gutachten vom eingeholt, dem zu entnehmen sei, dass das Stallgebäude für vier Pferde nach Art, Größe und Situierung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch wäre, seien sie von diesem Argument überrascht worden, das ihnen zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass sich der naturschutzbehördliche Bescheid der BH vom samt dem Gutachten des Amtssachverständigen vom am Beginn der gemeindebehördlichen Akten befindet, daher wohl deshalb von der belangten Behörde in ihrer Darstellung des Verfahrensganges in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehoben wurde. Da die Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung die raumordnungsrechtlich relevante Frage der Erforderlichkeit des Bauvorhabens nicht angeschnitten hatten, bestand für die belangte Behörde kein Anlass, näher darauf einzugehen.

Die Beschwerdeführer rügen weiters, die im Berufungsverfahren vorgenommene Projektmodifikation sei nicht zulässig. Dieser Einwand ist berechtigt. Zur Frage der Zulässigkeit von Projektmodifikationen insbesondere im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0337, in Zusammenfassung der bisherigen Judikatur ausgeführt:

"Generell gilt, dass Projektmodifikationen zulässig sind, wobei aber durch eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt werden darf (§ 13 Abs. 8 AVG). Auch im Zuge des Berufungsverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, jedenfalls solche, die - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens sind zulässig; aber es sind auch Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahrens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. das Wesen (den Charakter) des Bauverfahrens nicht betreffen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0011, m.w.N.; zur Projektmodifikation im allgemeinen wie insbesondere auch im Berufungsverfahren siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 118f, 126f, 141f)). Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren - grundsätzlich - unzulässig (siehe dazu Hauer, a.a.O., 141, m. w.N., wie auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0121). Unter Umständen kann aber auch eine Projektmodifikation im Berufungsverfahren, die erfolgt, um das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen, zulässig sein, obwohl dadurch die Bausubstanz geringfügig erweitert wird (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0154, zur Wiener Bauordnung, mit Darstellung der Vorjudikatur). Nicht zuletzt kommt es daher auch auf die Umstände des Einzelfalles an."

Die Beurteilung der Frage, ob Projektmodifikationen im Berufungsverfahren im konkreten Einzelfall zulässig sind oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde und nicht von einem Sachverständigen zu lösen ist (Tatfrage hingegen ist, welche Modifikationen erfolgten). Richtig ist zwar, dass auch nach dem ursprünglichen Vorhaben Mist anfiel, mit dem etwas zu geschehen hatte, wobei aber hiefür eine bauliche Anlage (zur Zwischenlagerung) nicht vorgesehen war. Mit der Projektmodifikation erfolgte hingegen in baulicher Hinsicht eine wesentliche Erweiterung des Vorhabens, nämlich eine Erweiterung des Gebäudes um ein Drittel der Grundfläche. Diese Erweiterung kann nicht mehr als "geringfügig" im zuvor umschriebenen Sinn qualifiziert werden. Diese Projektmodifikation war daher im Berufungsverfahren nicht zulässig. Das hat die belangte Behörde verkannt, wodurch sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist noch Folgendes anzumerken:

Die gegenständliche Flächenwidmung vermittelt keinen Immissionsschutz. Zutreffend hat die belangte Behörde aber hervorgehoben, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. h K-BO 1996 iVm § 26 K-BO ein Recht dahingehend zustand, eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend zu machen (siehe dazu das von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0918, Slg. 16.216 A).

Bei der Prüfung der Frage, ob vom Vorhaben auf Grund der zu erwartenden Immissionen negative Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind, war seitens der belangten Behörde vom bewilligten Vorhaben, insbesondere vom bewilligten Verwendungszweck auszugehen (und nicht schlechthin von möglichen, nicht bewilligten Verwendungen). Bewilligt wurde ein Pferdestall (mit Miststätte), die Verwendung des Stalles zum Einstellen anderer Tiere als Pferde war nicht Gegenstand des auch modifizierten Vorhabens, das mit dem Berufungsbescheid bewilligt wurde. Es wären daher nur die von einer Verwendung als Pferdestall mit Miststätte ausgehenden Emissionen zu beurteilen gewesen, dies allerdings in ihren Auswirkungen nicht bezogen auf das Wohngebäude der Beschwerdeführer, sondern schon auf den Bereich der Grenze ihres Grundstückes (wie ohnedies vom Amtssachverständigen ermittelt).

Der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige Ing. B. ist zur Beurteilung solcher Fragen als Amtssachverständiger bei der Stadt X. tätig. Der Umstand, dass er nicht überdies in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen ist, ist kein Grund, seine Fachkunde in Zweifel zu ziehen.

Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die Unzulässigkeit der Projektmodifikationen im Berufungsverfahren nicht erkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am