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VwGH vom 09.09.2010, 2008/22/0466

VwGH vom 09.09.2010, 2008/22/0466

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, RechtsanwältInnen in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 149.032/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, am eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, sein Vater sei österreichischer Staatsbürger. Dieser sei sohin Zusammenführender im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG, weshalb "von ihm" eine "tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis" zu erbringen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Haftungserklärung abgegeben. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage EUR 1.529,32. Jedoch könne er sich nur mit jenem Betrag, der über seinem pfändungsfreien Existenzminimum gemäß § 291a Exekutionsordnung (EO) - dieses betrage EUR 964,20 - liege, verpflichten. Somit verblieben dem Vater des Beschwerdeführers lediglich EUR 565,12 im Monat, die er für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer aufwenden könne. Der nach § 293 ASVG vorgesehene Richtsatz und somit die für den Beschwerdeführer notwendigen Unterhaltsmittel betrügen EUR 726,-- im Monat. Somit reichten die vorhandenen finanziellen Mittel (des Vaters des Beschwerdeführers) für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers nicht aus.

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 3 NAG dürfe nicht erteilt werden, weil eine tragfähige Haftungserklärung nicht vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt hat, ist bei einem Nachzugsfall wie dem vorliegenden - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0632).

Mit Urkundenvorlage vom teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Vater in Österreich keine Unterhaltspflichten habe; gegenteilige Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ergibt sich somit, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seinem (von der belangten Behörde festgestellten) monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.529,32 über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um sowohl für sich selbst den notwendigen Unterhalt (von EUR 726,--; § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007) sicherzustellen, als auch seinem (im Jahr 1982 geborenen) Sohn die von der belangten Behörde geforderten EUR 726,-- (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007) pro Monat zu verschaffen.

Unbestritten wurden im Laufe des Verwaltungsverfahrens - weder innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten und antragsgemäß bis erstreckten Frist, noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - entsprechende Nachweise, dass der Vater des Beschwerdeführers sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, nicht vorgelegt; der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensfehler geht somit ins Leere.

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-84775