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VwGH vom 10.11.2010, 2008/22/0462

VwGH vom 10.11.2010, 2008/22/0462

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/22/0649 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 317.104/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997) gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am legal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom durch die Behörde zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei.

Am habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am durch seine rechtsfreundliche Vertretung bei der Bundespolizeidirektion Wien den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung gestellt.

Da sich der Beschwerdeführer seit Inkrafttreten des NAG am bzw. seit Beendigung seines Asylverfahrens und somit auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des Antrages entgegen. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein stelle noch kein "Aufenthaltsrecht" nach dem NAG dar.

Seitens der belangten Behörde hätten keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG erkannt werden können, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht sei, und dem Gewicht seiner Integration auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf "unberechtigte Asylanträge" zurückzuführen sei, ein geminderter Stellenwert eingeräumt werde. Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen.

Der Beschwerdeführer könne kein Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. Es sei aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde verweist darauf, dass während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 (FrG) Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung von begünstigten Drittstaatsangehörigen im Inland gestellt hätten werden dürfen. Somit hätte die belangte Behörde nicht die für den Beschwerdeführer erheblich schlechtere Gesetzeslage heranziehen und sich nicht auf § 21 NAG berufen dürfen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass gemäß § 81 Abs. 1 NAG anhängige Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen sind. Dem NAG ist weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte die Bestimmungen des mit Ablauf des außer Kraft getretenen FrG anzuwenden seien (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0676, mwN). Die belangte Behörde hat daher zutreffend den gegenständlichen Antrag nach dem NAG beurteilt und die Erfolgsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 NAG verneint.

Ausgehend von der zutreffenden Ansicht, dass eine Inlandsantragstellung und das Abwarten der Entscheidung im Inland ausnahmsweise nach den §§ 72 ff NAG (in der Stammfassung) zu bewilligen wäre, hat die belangte Behörde das Vorliegen eines humanitären Grundes im Sinn des § 72 NAG geprüft und verneint. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Auch wenn der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und - laut Verfahrensakten - hier auch einer Beschäftigung nachgeht, weisen seine Bindungen im Bundesgebiet angesichts seines nur dreieinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes hier keinesfalls eine solche Intensität auf, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auf Grund der Bestimmung des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-84755