VwGH vom 10.04.2012, 2011/06/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des F S, vertreten durch MMag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 4/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-1243/1/2010, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: 1. Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörtersee,
2. Privatklinik M GmbH in K, vertreten durch die Klaus Partner Rechtsanwälte GmbH, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweitmitbeteiligten Partei EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörtersee vom wurde der zweitmitbeteiligten Bauwerberin die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der Privatklinik auf näher genannten Grundstücken der KG K nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen erteilt. In der Begründung wurde unter anderem auf das schalltechnische Gutachten der P Ziviltechniker GmbH verwiesen, welches sowohl vom umwelttechnischen (lärmtechnischen) als auch vom medizinischen Amtssachverständigen überprüft worden sei. Die angeführten Emissionsdaten seien schlüssig und nachvollziehbar, die Ausbreitungsberechnung sei dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt worden. Die Amtssachverständigen hätten festgestellt, dass die geltenden Immissionsgrenzwerte laut ÖNORM S 5021 (Dauerschallpegel Tag 55 dB und Dauerschallpegel Nacht 45 dB) bei projektgemäßer Ausführung eingehalten und bei Einhaltung der zur Vorschreibung beantragten Auflagen keine Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigungen der Anrainer zu erwarten seien.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstückes südlich des Baugrundstückes. Sein Grundstück ist etwa 40 m von der Grundstücksgrenze der Bauwerberin entfernt; dazwischen befindet sich der Sportplatz einer Schule. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung und Akteneinsicht, weil er von dem Bauvorhaben betroffen sei.
Ein im Auftrag der Bauwerberin erstattetes ergänzendes schalltechnisches Gutachten der P Ziviltechniker GmbH vom betreffend einen Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers hat ergeben, dass der errechnete Schallimmissionspegel (energieäquivalenter Dauerschallpegel) an Wochentagen 38 dB, an Sonntagen 32 dB und in der Nacht 23 dB betrage. Dabei seien sowohl die haustechnischen Anlagen in den jeweiligen Betriebszuständen, der Parkverkehr auf den Freiflächen sowie von und zur Tiefgarage und in der Tiefgarage selbst sowie die LKW-Fahrten und auch die durch den Betrieb des Cafe's auf der Terrasse hervorgerufenen Schallemissionen berücksichtigt worden.
Auch dieses ergänzende Gutachten beurteilte der lärmtechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom als schlüssig und nachvollziehbar sowie dem Stand der Technik entsprechend erstellt. Die örtliche Lärmsituation an der Grundgrenze des Beschwerdeführers sei vor allem durch den Kraftfahrzeugverkehr in der näheren Umgebung bestimmt. Die Lärmverhältnisse seien durch Messungen laut ÖNORM S 5004 ermittelt worden. Die Abgrenzung des Einflussbereiches sei durch Ermittlung der Pegeldifferenz zwischen Ist-Maß und Prognosemaß erfolgt. Das Ist-Maß dürfe durch das vom Vorhaben verursachte Prognosemaß (das sei die rechnerisch ermittelte Immission, die durch das Vorhaben verursacht werde) nicht erhöht werden. Aus lärmtechnischer Sicht werde diese Anforderung erfüllt, wenn das Prognosemaß um mehr als 9 dB unter dem ermittelten Ist-Maß liege. Konkret liege das Ist-Maß an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers an Wochentagen bei 49 dB, an Sonntagen bei 45 dB und nachts bei 36 dB; das Prognosemaß betrage an Wochentagen 38 dB, an Sonntagen 32 dB und nachts 23 dB. Somit sei die Pegeldifferenz zwischen Ist-Maß und Prognosemaß am beschriebenen Immissionspunkt in jedem Beurteilungszeitraum größer als 9 dB, daher liege die Parzelle des Beschwerdeführers nicht im Einflussbereich des angeführten Bauvorhabens.
Gegen die gutachterlichen Äußerungen wandte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom ein, er könne nicht nachvollziehen, wann und an welchen Tagen die Messungen erfolgt seien, weshalb die Prognosedaten nicht nachvollziehbar wären. Es sei auch nicht erkennbar, mit welchen betriebstypischen Lärmimmissionen des Krankenhauses und damit verbundenen Lärmimmissionen zu rechnen sei. Darüber hinaus seien auch Luftemissionen beispielsweise aus der Tiefgarage und den entsprechenden Be- und Entlüftungsanlagen zu beurteilen.
Nach einer ergänzenden Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom zum Vorbringen des Beschwerdeführers wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörtersee mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung betreffend den Umbau und die Erweiterung der Privatklinik als unbegründet ab. In seiner Begründung verwies er im Wesentlichen auf das schalltechnische Gutachten der P Ziviltechniker GmbH sowie die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen, wonach die Differenz zwischen Ist-Maß und Prognosemaß im Immissionspunkt des Beschwerdeführers zu jedem Beurteilungszeitraum größer als 9 dB sei und daher das gegenständliche Grundstück nicht im Einflussbereich des bewilligten Bauvorhabens liege.
Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, er habe keine Akteneinsicht bekommen und daher den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten können. Darüber hinaus beantragte er die Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens, eine Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens unter Einbeziehung aller Klima-, Lüftungs-, Ab- und Zuluftanlagen, eines emissionstechnischen sowie eines umweltmedizinischen Gutachtens.
Der lärmtechnische Amtssachverständige teilte in einem ergänzenden Gutachten vom mit, dass alle vom Beschwerdeführer urgierten potentiellen Lärmquellen bereits berücksichtigt worden seien. Auch Betriebszeiten, Spitzenwerte, Lärmart, Häufigkeit und Intensität der Lärmquellen seien in die Ermittlung des Beurteilungspegels des Gesamtvorhabens eingeflossen.
Die lufttechnische Amtssachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom aus, dass eine Zusatzbelastung der verkehrsspezifischen Luftschadstoffe an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers messtechnisch nicht nachweisbar sei und zu keiner Erhöhung der Ist-Situation führe. Die Abluftanlagen der Tiefgarage könnten auch bei ungünstigen meteorologischen Bedingungen zu keiner Zusatzbelastung des Luftschadstoffes CO führen, die messtechnisch nachweisbar sei.
Der medizinische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten vom zusammengefasst fest, dass bei projektgemäßer Ausführung der Anlage eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer weder durch Luftschadstoffe noch durch keimbelastete Luft zu erwarten sei.
Nach Akteneinsicht führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom aus, eine Übertragung der Messergebnisse der P Ziviltechniker GmbH auf sein Grundstück sei nicht zulässig; bei der Auswertung der Messergebnisse seien entscheidende Fehler gemacht worden, indem eine Berechnung des mittleren Dauerschallpegels, mittleren Spitzenpegels und mittleren Basispegels vorgenommen worden sei; diese Berechnungsmethode entspreche keiner normkonformen Angabe von schalltechnischen Parametern und sei daher als Beurteilungsgrundlage nicht zulässig. Weitere Parameter wären für eine humanmedizinische Beurteilung wichtig.
Mit Bescheid vom wies die Berufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörtersee die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde stellte unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten fest, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens liege. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde wiederum auf die Aussagen des lärmtechnischen, der lufttechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen verwiesen.
In der dagegen erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen in der Stellungnahme vom . Er habe bereits in seiner Berufung schlüssig und nachvollziehbar die Mängel des Gutachtens und des Verfahrens aufgezeigt und auch gegen die ergänzenden Gutachten Einwendungen erhoben sowie entscheidende Fehler bei der Auswertung der Messergebnisse sowie der Berechnungsmethode aufgezeigt. Eine Feststellung des Einflussbereiches ausschließlich über den Parameter des Dauerschallpegels sei unzulässig, Spitzenwerte, Lärmart, Häufigkeit und Intensität der Lärmquellen seien überhaupt ausgeklammert worden. Die Betriebszeiten und die damit verbundenen Emissionen seien nicht ermittelt worden. Abgesehen vom Kraftfahrzeugverkehr seien keine Lärmquellen berücksichtigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie - soweit entscheidungswesentlich - aus, gemäß dem schalltechnischen Gutachten der P Ziviltechniker GmbH sei für den Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers ein Beurteilungspegel an Wochentagen von 38 dB, an Sonntagen von 32 dB und in der Nacht von 23 dB ermittelt worden. Dieses Gutachten sei vom lärmtechnischen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend beurteilt worden. Die örtliche Lärmsituation an der Grundgrenze des Beschwerdeführers werde vor allem durch den Kraftfahrzeugverkehr in der näheren Umgebung bestimmt. Die Messungen der Lärmverhältnisse seien entsprechend der ÖNORM S 5004 durchgeführt worden. Da beim gegenständlichen Immissionspunkt die Pegeldifferenz zwischen Ist-Maß und Prognosemaß in jedem Beurteilungszeitraum mehr als 9 dB betrage, liege das Grundstück des Beschwerdeführers eindeutig nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens. Aus lärmtechnischer Sicht habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass bei Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Anforderungen messtechnisch nachweisbare Immissionen im Bereich von Anrainergrundstücken auszuschließen seien. Dabei seien sowohl der PKW-Verkehr durch Personal und Besucher, der Betriebslärm der Gastronomie, der LKW-Verkehr durch Anlieferung und Abholung von Betriebsmitteln und Lebensmitteln sowie alle haustechnischen Anlagen wie beispielsweise Klima- und Lüftungsanlagen berücksichtigt worden. Auch Betriebszeiten, Spitzenwerte, Lärmart, Häufigkeit und Intensität der Lärmquellen seien in die Ermittlung des Beurteilungspegels des Gesamtvorhabens eingeflossen. Auch aus lufttechnischer Sicht seien Zusatzbelastungen messtechnisch nicht nachweisbar. Auf Grund dieser umfangreichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen, die dem Stand der Technik entsprächen, habe die Berufungsbehörde die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht ausgeschlossen.
Das allgemeine Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die vorgelegten Gutachten unrichtig und nicht nachvollziehbar wären, weil nicht sämtliche Gegebenheiten berücksichtigt worden wären, sei nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des auf diesen Gutachten beruhenden Bescheides aufzuzeigen, weil es der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit unterlassen habe, den Sachverständigendarlegungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0191). Es reiche nicht aus, das gesamte Verfahren und die Gutachten sämtlicher Sachverständiger als unrichtig und unschlüssig zu bezeichnen sowie ihre Berechnungsmethoden in Frage zu stellen, ohne etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens darzulegen, wie sich diese angeblichen Fehler der Sachverständigen in ihrer Berechnung auf ihre Feststellungen auswirken würden. Die Sachverständigen hätten schlüssig dargelegt, wie sie die Berechnungen vorgenommen hätten und was Gegenstand der Berechnung gewesen sei. Aus deren ausführlichen Ausführungen ergebe sich, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht berechtigt seien.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1507/10-5, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien -, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 23 Abs. 1, 2 lit. a und Abs. 6 Kärntner Bauordnung in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 134/2001 lauten:
"§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
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a) | der Antragsteller; |
b) | der Grundeigentümer; |
c) | die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1 lit b erforderlich ist; |
d) | der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; |
e) | die Anrainer (Abs 2). |
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
b) …
(6) Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, dürfen nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben."
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind zutreffend davon ausgegangen, dass "Anrainer" im Sinn des § 23 Abs. 2 Kärntner BO nicht nur die unmittelbaren Anrainer, sondern auch jene Nachbarn sind, die in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden können (vgl. dazu die in Hauer/Pallitsch , Kärntner Baurecht4, § 23 Rz 175 zitierte hg. Judikatur), und haben daher die potenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch von dem genehmigten Bauvorhaben ausgehende Emissionen geprüft.
Dazu bringt die Beschwerde als "Rechtswidrigkeit des Verfahrens" vor, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren auf fachlicher Ebene dargelegt, warum er auch in technischer Hinsicht im Einflussbereich des Baugrundstückes liege, das von den Bauwerbern vorgelegte Privatgutachten fehlerhaft sei und insbesondere, warum die Befundgrundlagen untauglich seien. Diese Einwendungen habe die belangte Behörde vollkommen ignoriert und seinen Antrag auf Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens übergangen. Zu seiner Rechtsrüge trägt er vor, mittlerweile sei das Bauprojekt fertig gestellt und das Sanatorium im Betrieb. Der Beschwerdeführer werde durch unzumutbare Lichtimmissionen massiv gestört, und zwar nicht nur durch die beleuchteten Fensterfronten, sondern auch von der Einfahrt zur Tiefgarage, vom Müllentsorgungsplatz und vom Parkplatz. Dadurch, dass ihm rechtswidrig die Parteistellung abgesprochen worden sei, sei es ihm verwehrt gewesen, zu seinem Schutz auf entsprechende Auflagen im Bauverfahren hinzuwirken. Daher sei er den Licht- und sonstigen Immissionen ungeschützt ausgeliefert. Bereits aufgrund der räumlichen Nähe seines Grundstückes zu dem gegenständlichen Bauvorhaben, es liege ca. 39 m vom Baugrundstück entfernt, sei davon auszugehen, dass es im Einflussbereich des Bauvorhabens liege.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat - ebenso wie die Baubehörden - die Auswirkungen des Umbaus und der Erweiterung der Privatklinik in Bezug auf Lärm- und Luftimmissionen unter Zugrundelegung zahlreicher Stellungnahmen von Privat- und Amtssachverständigen beurteilt und dazu auch ein medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt. Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise begegnet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0114, mwN).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, im Verwaltungsverfahren ein Gegengutachten vorgelegt zu haben. Er legt nicht dar, aus welchem Grund die gemäß ÖNORM S 5004 durchgeführten Lärmmessungen und die gemäß ÖNORM S 5021 ermittelten Immissionswerte nicht dem Stand der Technik entsprächen, obwohl der lärmtechnische Amtssachverständige die von der P Partner Ziviltechniker GmbH gemessenen und errechneten Werte als schlüssig sowie die Ausbreitungsberechnung als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt hat. Die Beschwerde führt auch nicht aus, inwiefern die Privatgutachten fehlerhaft seien, warum die Befundgrundlage untauglich sei, welche Befundgrundlage stattdessen hätte herangezogen werden müssen und inwiefern die belangte Behörde auf Grund dessen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wurde somit nicht aufgezeigt. Der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 39 m vom Baugrundstück liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, eine potenzielle Beeinträchtigung nachzuweisen (vgl. dazu die in Hauer/Pallitsch , aaO Rz 185 zitierte hg. Judikatur, wonach bei einer Entfernung von mindestens 30 m und Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes eine Parteistellung des Nachbarn zu Recht verneint werden kann, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände wurden vorliegend nicht aufgezeigt).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, dass die von der belangten Behörde geteilten Aussagen der Amtssachverständigen, wonach das Prognosemaß an der Grundgrenze des Beschwerdeführers in jedem Beurteilungszeitraum um mehr als 9 dB kleiner als das Ist-Maß ist und somit das bestehende Ist-Maß durch das vom Vorhaben verursachte Prognosemaß nicht erhöht wird und bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Gefährdung der Anrainer durch die Anlage weder durch Luftschadstoffe noch durch keimbelastete Luft zu erwarten sei, unschlüssig oder nicht nachvollziehbar sind.
Sofern der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit zu begründen versucht, dass er von dem mittlerweile in Betrieb genommenen Sanatorium durch unzumutbare Lichtimmissionen massiv gestört werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er potenzielle Belästigungen durch Lichtimmissionen während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet hat. Dieses Vorbringen widerspricht daher dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) und hat außer Betracht zu bleiben.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer durch die Verneinung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Umbaus und der Erweiterung der Privatklinik nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-84740