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VwGH 23.08.2012, 2011/05/0185

VwGH 23.08.2012, 2011/05/0185

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
RS 1
Im Falle von Konsenswidrigkeiten ist die Baubehörde zum Einschreiten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 verpflichtet. Schon daraus folgt, dass dann, wenn für ein Bauvorhaben der Bestand anderer baulicher Maßnahmen relevant ist, nach der NÖ BauO 1996 nur der rechtmäßige Bestand ausschlaggebend sein kann.
Normen
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §51 Abs4;
BauO NÖ 1996 §69 Abs2 Z17;
RS 2
Geländeveränderungen im Bauland sind für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz. Solche Geländeveränderungen können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden sind. Bei der Berechnung z.B. des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ BauO 1996 ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (Hinweis vom , 2007/05/0250). Nichts anderes kann für das Geländeniveau bei einer Angleichung der Höhenlage an jene der anschließenden Grundstücke im Sinne des § 3 Z 7 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde P. gelten. Beurteilungsmaßstab der Zulässigkeit einer Angleichung der Höhenlage ist daher das rechtmäßige Niveau der anschließenden Grundstücke.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. RH in P, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1559/001-2011, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Veränderung der Höhenlage des Geländes des Grundstückes Nr. 3027, EZ. 6984, KG X, M-Gasse 1A. Laut Baubeschreibung soll das bestehende Gelände im nordwestlichen Teil des Grundstückes zwischen dem Gebäude und der Grundgrenze zum Anrainergrundstück Nr. 2429/2 und zur M-Gasse, Grundstück Nr. 2844, um ca. 25 cm abgesenkt werden.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis eines Lokalaugenscheines mitgeteilt. Das vorhandene Gelände im Bereich seines Grundstückes Nr. 3027 schließe mit der Oberkante des bestehenden Zaunsockels ab. Das Geländeniveau auf Seiten des anschließenden Nachbarn sei in der Vergangenheit tiefer (ca. 15 cm) gewesen als das Geländeniveau des Grundstückes des Beschwerdeführers. Nach Errichtung eines Holzzaunes auf Seiten des Nachbargrundstückes sei das Gelände auf diesem Grundstück nunmehr nur noch geringfügig tiefer als das bestehende Gelände des Grundstückes des Beschwerdeführers. Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland sei gemäß § 3 Z. 7 der Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde nur zur Angleichung der Höhenlage an jene der anschließenden Grundstücke zulässig. Es werde festgestellt, dass es sich bei den Maßnahmen um eine zulässige Angleichung in diesem Sinne handle. Bei den Maßnahmen handle es sich um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben, welches mit "gärtnerischer Gestaltung" umschrieben werden könne. Der Holzzaun sei vom angeglichenen Gelände mit einer Höhe von max. 2,20 m errichtet worden, was einer bewilligungsgemäßen Errichtung entspreche.

Mit weiterem Schreiben vom teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass die beantragte Absenkung der Höhenlage des Geländes gemäß den Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde unzulässig sei, da die Höhenlage des Geländes auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück Nr. 3027 und jene des angrenzenden Grundstückes Nr. 2429/2 im betreffenden Bereich etwa gleich seien. Das Bauansuchen sei daher im Sinne des § 20 Abs. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO) mit Bescheid abzuweisen.

In einer Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus, es gebe in der gesamten M-Gasse kein einziges Grundstück mit einem Gartenniveau über dem Gehsteigniveau, bei den meisten Grundstücken liege es sogar darunter. Nur auf seinem Grundstück und auf einem sehr kleinen Teil des Nachbargrundstückes finde sich eine Ausnahme. Im Bereich der geplanten Geländeabsenkung sei das Bodenniveau unzulässigerweise bei Erdarbeiten angehoben worden. Es sei dort deutlich höher als auf dem restlichen Grundstück und als das Gehsteigniveau. Es solle daher nur ein unzulässig herbeigeführter Zustand berichtigt und das Bodenniveau auf das bewilligte Niveau zurückgesetzt und an die Höhe des restlichen Garten- und Gehsteigniveaus angepasst werden. Das Bodenniveau des Nachbargrundstückes liege entlang des straßenseitigen Zaunes über die gesamte Länge 10 cm unter dem Gehsteigniveau. Lediglich in einem Bereich von zwei bis drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liege das Niveau des Erdreiches aufgrund einer vor kurzem erfolgten Anschüttung höher. Da die Anschüttung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht zulässig gewesen sei, sei sie einerseits rückgängig zu machen und könne andererseits nicht dieser vorschriftswidrig herbeigeführte Umstand als Begründung für eine Anschüttung auf dem Nachbargrundstück dienen.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom um Bewilligung der Veränderung der Höhenlage des Geländes gemäß § 20 iVm § 14 BO ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bestehende Höhenlage des Grundstückes Nr. 3027 und jene des angrenzenden Grundstückes Nr. 2429/2 im gegenständlichen beantragten Bereich etwa gleich seien, weshalb der Ausnahmetatbestand des Bebauungsplanes betreffend die Angleichung der Höhenlage an jene der anschließenden Grundstücke nicht anzuwenden sei. Aus den genehmigten Plänen zur Baubewilligung vom gehe hervor, dass das Gartenniveau im seitlichen westlichen Bauwich 15 cm unter dem Fußbodenniveau liege. Andererseits sei aus den Plänen der Baubewilligung vom ersichtlich, dass das Niveau im selben Bereich 70 cm tiefer liege als das Fußbodenniveau. Daraus folge, dass das Niveau im Zuge der erteilten Baubewilligung vom im Vergleich zum ursprünglichen Niveau von 1933 in diesem Bereich um 55 cm erhöht worden sei, weshalb die Befürchtung des Beschwerdeführers, es wäre zu einer nicht bewilligten Niveauerhöhung durch die Baumaßnahme im Jahr 1988 gekommen, nicht zutreffe. Somit stehe fest, dass die nunmehr beantragte Änderung der Höhenlage des Geländes in Form einer Abgrabung in Teilen des seitlichen und vorderen Bauwichs nicht zulässig sei, da diese dem Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde widerspreche.

Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der Berufung gehe hervor, dass tatsächlich eine Geländeveränderung vorgenommen werden solle, die im Widerspruch zur Höhenlage des anschließenden Grundstückes stehen würde, was nach dem Bebauungsplan unzulässig sei. Wenn darauf hingewiesen werde, dass möglicherweise das eigene Geländeniveau oder auch das Niveau des Nachbargeländes konsenswidrig sei, also eine Abweichung zum bewilligten Niveau darstelle, sei dies nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens, sondern wäre vielmehr Inhalt eines baubehördlichen Auftragsverfahrens. Aus der genannten Bestimmung des Bebauungsplanes gehe im Übrigen hervor, dass die tatsächliche Höhenlage gemeint sei. Wäre die Höhenlage auf dem Nachbargrundstück konsenswidrig, so wäre dies eben in einem anderen Verfahren zu klären.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, unstrittig sei, dass die gegenständliche Veränderung der Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bewilligungspflichtig sei. Solange der Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Rechtsbestand angehöre, sei sie an dessen Festlegungen gebunden. Der Bebauungsplan enthalte in § 3 Z. 7 Festlegungen betreffend Änderungen der Höhenlage des Geländes zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Die Baubehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde hätten diese Bestimmung so ausgelegt, dass es für die Ausnahmemöglichkeit der Angleichung der Höhenlage des Geländes auf die tatsächlich bestehende Höhenlage der angrenzenden Grundstücke im Zeitpunkt der Vorprüfung des Bauvorhabens ankomme. Bei der Möglichkeit einer zulässigen Angleichung des Geländes sei vom bestehenden, tatsächlich im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen vorliegenden Gelände auszugehen und daher sei eine vorangegangene, möglicherweise unzulässige Anschüttung oder Abgrabung bei der Beurteilung des Ist-Zustandes zu berücksichtigen. Die Frage, ob eine unzulässige Anschüttung bzw. Abgrabung auf sowohl dem Bauals auch auf den betroffenen Nachbargrundstücken vorliege, die derzeit eine Geländeveränderung nach den Bestimmungen des gültigen Bebauungsplanes verhindere, sei im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens und nicht im Zuge des Bewilligungsverfahrens als Vorfrage zu klären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit der Veränderung der Höhenlage des Geländes auf seinem Grundstück lediglich beabsichtige, den ursprünglich bewilligten Zustand herzustellen, gehe daher ebenso ins Leere wie der Einwand, sein Nachbar habe eine unzulässige Anschüttung im Ausmaß von rund 20 cm im Bereich zu seinem Grundstück vorgenommen und es liege nur deshalb die von den Baubehörden angenommene, in etwa gleiche Geländehöhe im Bereich der Nachbargrundstücke vor. Diese Fragen müssten im Bewilligungsverfahren nicht beantwortet werden. Für dieses Verfahren sei ein tatsächlicher Niveauunterschied zwischen den Nachbargrundstücken entscheidend, der derzeit praktisch nicht bestehe. Wie es zu dieser Angleichung der Höhenlage des Geländes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und auf dem Nachbargrundstück in diesem Bereich gekommen sei, spiele im gegenständlichen Verfahren keine Rolle. Aufgrund des § 3 Z. 7 des Bebauungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde sei das gegenständliche Bauansuchen daher zu Recht abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, als Rechtsverordnungen würden die Bebauungsvorschriften bei der Beurteilung der Höhenlage anschließender Grundstücke auf den rechtmäßigen Bestand bzw. das rechtmäßig bestehende Niveau abstellen. Nicht mit einzubeziehen seien konsenslos durchgeführte Anschüttungen. Bei der Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 7 des Bebauungsplanes hätte die belangte Behörde somit nicht vom konsenslos hergestellten Niveau des Nachbargrundstückes, sondern vielmehr vom rund 20 cm tiefer liegenden (konsensgemäßen) Niveau des Nachbargrundstückes ausgehen müssen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Bebauungsvorschriften gingen von der tatsächlich bestehenden Höhenlage aus, widerspreche den grundlegendsten Regeln der Rechtsauslegung. Diese Rechtsauffassung würde bedeuten, dass damit auch konsenslos errichtete Schwarzbauten als Ausgangsbasis für baubehördliche Entscheidungen heranzuziehen wären. Eine derartige Interpretation verstoße gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip. Die Geländeanhebung auf dem Nachbargrundstück habe zu einer Beeinflussung des Abflusses von Niederschlagswässern geführt, da das neu geschaffene Niveau gleich mit der Oberkante des Mauersockels an der Grundstücksgrenze abschließe. Dieser (Zaun-)Sockel habe bis zur Niveauerhöhung auf dem Nachbargrundstück eine Barriere zwischen den Grundstücken gebildet, sodass das Niederschlagswasser auch bei Starkregen nicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers habe herüber treten können. Alleine dieser Umstand bewirke - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - die Bewilligungspflicht für die Niveauanhebung auf der Nachbarliegenschaft. Eine entsprechende Bewilligung liege allerdings nicht vor, weshalb das rechtmäßige Niveau auf der Nachbarliegenschaft rund 20 cm unter dem tatsächlich bestehenden, aufgeschütteten Niveau liege, wozu jedoch keine Feststellungen getroffen worden seien. Dies führe dazu, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 7 der Bebauungsvorschriften sehr wohl anwendbar sei, zumal die beantragte Niveauveränderung eine Angleichung an das zulässige - das konsenslos veränderte Niveau sei als Beurteilungsmaßstab nicht heranzuziehen - Niveau auf dem Nachbargrundstück bedeuten würde. Die Ansicht der belangten Behörde würde dazu führen, dass konsenslos durchgeführte Geländeerhöhungen als Basis für die Beurteilung von Bauvorhaben bzw. weiteren Geländeanschüttungen heranzuziehen seien. Dies führte zu einer Besserstellung konsenslos bauender Bauführer, die nicht das Risiko eines mit Abweisung endenden Bauverfahrens eingehen und Kosten sparen würden, was schon aufgrund der Gleichheitswidrigkeit nicht verfassungskonform sei.

Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland ist gemäß § 14 Z. 8 BO unter näheren Voraussetzungen bewilligungspflichtig.

Gemäß § 20 Abs. 1 BO hat die Baubehörde bei Anträgen um Baubewilligung vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben u.a. der Bebauungsplan (Z. 2) entgegensteht. Gemäß § 20 Abs. 3 erster Satz BO hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Satz BO darf die Behörde eine Baubewilligung nur erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 6 BO angeführten Bestimmungen besteht.

Die Baubehörde hat gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 BO den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat. Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.

Gemäß § 69 Abs. 2 Z. 17 BO darf im Bebauungsplan für das Bauland das Gebot oder Verbot der Änderung der Höhenlage des Geländes festgelegt werden.

Die Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde sehen im § 3 Z. 7 vor, dass die Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland nicht zulässig ist. Ausgenommen davon bleibt die Angleichung der Höhenlage an jene der anschließenden Grundstücke.

Strittig ist die Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Z. 7 der Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde, ob nämlich bei der Angleichung der Höhenlage an jene der anschließenden Grundstücke vom bestehenden Gelände oder vom rechtmäßigen (bewilligten) Geländeniveau auszugehen ist.

Im Falle von Konsenswidrigkeiten ist die Baubehörde zum Einschreiten gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 BO verpflichtet. Schon daraus folgt, dass dann, wenn für ein Bauvorhaben der Bestand anderer baulicher Maßnahmen relevant ist, nach der BO nur der rechtmäßige Bestand ausschlaggebend sein kann.

Geländeveränderungen im Bauland sind für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz. Solche Geländeveränderungen können aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in Verfolgung des soeben dargelegten Grundsatzes ausgesprochen hat, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage vorgenommen worden sind. Bei der Berechnung z. B. des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 BO ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0250).

Nichts anderes kann für das Geländeniveau bei einer Angleichung der Höhenlage an jene der anschließenden Grundstücke im Sinne des § 3 Z. 7 der Bebauungsvorschriften der mitbeteiligten Marktgemeinde gelten. Beurteilungsmaßstab der Zulässigkeit einer Angleichung der Höhenlage ist daher das rechtmäßige Niveau der anschließenden Grundstücke. Es wäre somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde auf die Frage der Rechtmäßigkeit des bestehenden Niveaus einzugehen gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §51 Abs4;
BauO NÖ 1996 §69 Abs2 Z17;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050185.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-84671