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VwGH vom 28.02.2012, 2011/05/0183

VwGH vom 28.02.2012, 2011/05/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des J-OF in Wien, vertreten durch Dr. Georg Walderdorff, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/52/4855/2011-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG) abgewiesen. Gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe. Aufgrund des gemäß § 2 Z. 15 WWFSG festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.654,03 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/89, ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 409,45 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur EUR 264,35 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Beschwerdeführer, ein monatliches Haushaltseinkommen von EUR 1.654,03 zu haben. Er beziehe vom Arbeitsmarktservice ca. EUR 700,-- und seine Frau verdiene EUR 805,-- monatlich. Der Mietzins betrage EUR 630.-- im Monat. Sie seien eine fünfköpfige Familie, und seine Kinder würden sich noch in Ausbildung befinden. Seine monatlichen Ausgaben würden sich auf EUR 920,-- allein für die Wohnung belaufen, hinzu kämen andere Belastungen wie z. B. Essen für fünf Personen, Kleidung und Schulgeld.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer selbst Notstandshilfe von EUR 24,50 täglich, monatlich sohin EUR 735,-- beziehe. Aus dem mit der Berufung vorgelegten Bezugszettel seiner Ehegattin für den Monat März 2011 gehe ein Auszahlungsbetrag von EUR 805,48 hervor, aus welchem unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein maßgeblicher Betrag von EUR 934,32 und somit insgesamt ein Haushaltseinkommen von EUR 1.669,32 resultiere, welches sogar über dem im erstinstanzlichen Bescheid vom festgestellten Betrag von EUR 1.654,03 liege.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf den Vorbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom zu verweisen, in welchem ausführlich dargelegt worden sei, dass eine seiner Töchter aufgrund eines mehrjährigen Auslandsstudiums nicht bei der Haushaltsgröße nach § 2 Z. 13 WWFSG berücksichtigt werden könne. Gleiches gelte nunmehr für ein weiteres Kind des Beschwerdeführers, da auch dieses ein vierjähriges Studium in London begonnen habe. Demnach würden beide Kinder nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben und seien daher nicht mehr bei der Berechnung der Wohnbeihilfe zu berücksichtigen, sodass von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen sei.

Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass für die gegenständliche Wohnung derzeit ein Hauptmietzins (ohne Betriebskosten, Aufzugskosten und Umsatzsteuer) von EUR 3,11 pro m2 Nutzfläche eingehoben werde. Demnach habe die Erstbehörde den anrechenbaren Wohnungsaufwand unter Berücksichtigung der angemessenen Wohnungsgröße von 85 m2 für einen Dreipersonenhaushalt gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG mit EUR 264,35 korrekt im höchstmöglichen Ausmaß ermittelt.

Da im erstinstanzlichen Bescheid das Haushaltseinkommen mit EUR 1.654,03 keinesfalls zu hoch angesetzt worden sei und die vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführten Auslagen als Teile der Einkommensverwendung dieses Haushaltseinkommen nicht schmälern könnten, ergebe sich gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein zumutbarer Wohnungsaufwand von (zumindest) EUR 409,45 monatlich. Da dieser Betrag den höchstens anrechenbaren Wohnungsaufwand von EUR 264,35 übersteige, sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde der Berechnung der Wohnbeihilfe ein Fünfpersonenhaushalt zu Grunde zu legen sei. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd § 2 Z. 13 WWFSG sei erfüllt, wenn sich bei allen Personen der Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs. 7 Meldegesetz (MeldeG) in der betreffenden Wohnung befinde. Das überwiegende Naheverhältnis zum Hauptwohnsitz, auf das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei mehreren Wohnsitzen abzustellen sei, befände sich bei beiden Töchtern trotz Auslandstudiums an der Adresse der gegenständlichen Wohnung, in der sie sich aufgrund studienfreier Zeiten nahezu knapp sechs Monate im Jahr aufhalten würden, weshalb sie bei der Berechnung der Haushaltsgröße zu berücksichtigen seien. Nachdem es sich um einen Fünfpersonenhaushalt handle, betrage die angemessene Wohnnutzfläche iSd § 17 Abs. 3 WWFSG 115 m2. Laut Mietvertrag vom betrage die anrechenbare Nutzfläche der gegenständlichen Wohnung 111 m2. Im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen zur Berechnung des anrechenbaren Hauptmietzinses von EUR 3,11/m2 fehlen, zumal der tatsächliche Mietzins für die Wohnung der Kategorie A monatlich EUR 630,-- betrage und sich nach einer Informationsbroschüre der Behörde erster Instanz ein anrechenbarer Hauptmietzins von zumindest EUR 3,90 pro m2 ergäbe. Da ein Fünfpersonenhaushalt heranzuziehen sei, ändere sich auch die Einkommensstufe samt dem zugeordneten Selbstbehalt, sodass sich ein weitaus geringerer als der mit zumindest EUR 409,45 monatlich festgestellte zumutbare Wohnungsaufwand ergebe. Bei entsprechender Ergänzung des Sachverhaltes wäre die belangte Behörde zwingend zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer Wohnbeihilfe zu gewähren sei.

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1989 (WWFSG), in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 41/2010 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

(…)

13. als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; bei geschiedenen Ehen dürfen Kinder nur zugerechnet werden, wenn sie einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person durch Gerichtsbeschluß in Pflege und Erziehung zugesprochen wurden; im gemeinsamen Haushalt lebende Enkelkinder dürfen nur dann zugerechnet werden, wenn den Großeltern das Sorgerecht zugesprochen wurde;

(…)

15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal;

(…)

§ 17. (…)

(3) Das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche beträgt bei einer Person 50 m2 und erhöht sich für die erste im gemeinsamen Haushalt lebende Person um 20 m2, für jede weitere um je 15 m2. Bei Jungfamilien erfolgt die Berechnung des angemessenen Ausmaßes der Wohnnutzfläche in der Weise, dass der an Hand der Haushaltsgröße ermittelten Wohnnutzfläche 15 m2 hinzugerechnet werden.

(…)

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(...)

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(…)

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(…)"

§ 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. Nr. 32/1989, in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 20/2000 lautet:

"(1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:

Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Einkommensstufe 2,91 Euro
2.
Einkommensstufe 3,27 Euro
3.
Einkommensstufe 3,63 Euro
4.
Einkommensstufe 4,00 Euro
5.
Einkommensstufe 4,36 Euro
6.
Einkommensstufe 4,72 Euro
7.
Einkommensstufe 5,09 Euro
8.
Einkommensstufe 5,45 Euro
9.
Einkommensstufe 5,81 Euro
10.
Einkommensstufe 6,18 Euro
11.
Einkommensstufe 6,54 Euro
12.
Einkommensstufe 6,90 Euro
13.
Einkommensstufe 7,27 Euro
je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.

(2) Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe."

Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass zur Berechnung der Haushaltsgröße gemäß § 2 Z. 13 WWFSG die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden, nahestehenden Personen heranzuziehen ist. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts ist aber nur dann erfüllt, wenn sich bei allen Personen der Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz) in der betreffenden Wohnung befindet (vgl. Teschl/Hüttner , Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar 2002, S. 21, worauf in der Beschwerde verwiesen wird). Bei dem Erfordernis des Hauptwohnsitzes handelt es sich allerdings nur um eine Mindestvoraussetzung, die jedenfalls zur Gewährung der Wohnbeihilfe erfüllt sein muss.

Im hier gegebenen Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, wo die Töchter des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz haben (zum Hauptwohnsitz von Studenten vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0935). Wohnbeihilfe ist nämlich nach § 60 Abs. 1 WWFSG nur dann zu gewähren, wenn der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, nahestehenden Personen "ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden". An dem Erfordernis der ausschließlichen und regelmäßigen Verwendung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses mangelt es jedoch im Falle der beiden Töchter des Beschwerdeführers, da diese aufgrund eines mehrjährigen Auslandsstudiums während dieser Zeit zeitweise anderswo wohnen, sodass die Ausschließlichkeit bei der elterlichen Wohnung fehlt. Folglich waren die beiden Töchter bei der Berechnung der Wohnbeihilfe nicht zu berücksichtigen. Ausgehend somit von einem Dreipersonenhaushalt hat die belangte Behörde die angemessene Wohnnutzfläche iSd § 17 Abs. 3 WWFSG aber zutreffend mit 85 m2 berechnet.

Zur Höhe des Hauptmietzinses befindet sich im Akt lediglich ein Computerausdruck des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, aus dem hervorgeht, dass die Nutzfläche der gegenständlichen Wohnung 106,39 m2 und der "erh. HMZ" EUR 3,11 pro m2 betrage. Dem Akteninhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, wie sich dieser von der belangten Behörde festgestellte Hauptmietzins berechnet. Die belangte Behörde hat dies auch nicht in der Bescheidbegründung nachvollziehbar dargestellt und sich insbesondere auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung auseinandergesetzt, wonach der "Mietzins" EUR 630,-- im Monat betrage. Aus dem Akt ergibt sich auch nicht, dass dem Beschwerdeführer zur Hauptmietzinsberechnung, etwa auch zu der von ihr angenommenen Wohnungsgröße von 106,39 m2, Parteiengehör gewährt worden wäre. Die Annahmen der belangten Behörde betreffend den Hauptmietzins sind somit nicht nachprüfbar, und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der genannten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am