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VwGH vom 16.09.2015, 2013/13/0026

VwGH vom 16.09.2015, 2013/13/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde 1. der K F, 2. der I E und 3. des Dr. H E, alle in W, alle vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1875- W/10, miterledigt RV/1872-W/10, RV/1873-W/10, RV/1874-W/10, betreffend Ausspruch, eine Berufung gelte gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 und gegen die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 als zurückgenommen erklärt wurde, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen - soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 als zurückgenommen erklärt wurde - wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer eines Miethauses in Wien. Auf der Grundlage eines diese Hausgemeinschaft betreffenden Außenprüfungsberichtes vom erließ das Finanzamt insgesamt 32 Bescheide vom über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 sowie über Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom Berufung, wobei ihr Vertreter unter Hinweis auf eine bei einem Unfall erlittene Verletzung und urlaubsbedingte Abwesenheiten der Miteigentümer für die nachzureichende Begründung die Gewährung einer Frist bis zum beantragte. "Weiters" ersuche er "zwischenzeitlich um Ergänzung der teils fehlenden oder unzureichenden Begründung der o.a. Bescheide (...) hinsichtlich folgender Punkte", die er unter insgesamt vier Überschriften (Liebhabereivermutung - Begründung des Entfalls der Ungewissheit, Nicht-Anerkennung eines Mietverhältnisses von nahen Angehörigen, Privatnutzung durch eine Miteigentümerin, Verteilung von Instandsetzungskosten auf 10 Jahre) näher bezeichnete.

Mit Schreiben vom gaben steuerliche Vertreter der Erstbeschwerdeführerin dem Finanzamt ihre Bevollmächtigung bekannt. Sie verwiesen darauf, dass der Vertreter der Hausgemeinschaft fristgerecht Berufung erhoben sowie um Ergänzungen der Bescheidbegründung und um Einräumung einer Frist zur Nachreichung der Berufungsbegründung bis ersucht habe. Den Vertretern der Erstbeschwerdeführerin lägen noch nicht alle Unterlagen vor, um beurteilen zu können, ob "auch" für die Erstbeschwerdeführerin "die Notwendigkeit besteht, gegen die vorgenannten Bescheide Berufung einzubringen". Um "Doppelgleisigkeiten zu vermeiden", seien die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin "weitgehend von der Führung des Verfahrens durch den Vertreter der Vermietergemeinschaft abhängig". Es werde daher "vorläufig um Verlängerung der Berufungsfrist gegen die vorstehend angeführten Bescheide ebenfalls bis " ersucht und für den Fall der Stattgebung auf eine schriftliche Erledigung verzichtet.

Mit Bescheid vom teilte das Finanzamt den beschwerdeführenden Parteien mit, die Berufung "gegen Umsatzsteuer 1999-2006 und Feststellung der Einkünfte 1999-2006" weise "die nachfolgenden Mängel auf: Um Nachreichung der Begründung und des Berufungsbegehrens wird ersucht. Die angeführten Mängel sind (...) zu beheben. Frist zur Beantwortung bis zum . Achtung! Bei Versäumnis dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurückgenommen."

In den vorgelegten Akten des Finanzamts ist das Fristende handschriftlich durchgestrichen und durch die - zum Teil gleichfalls durchgestrichenen - Datumsangaben "" und "" (im Text) sowie "" und "" (am Rand) ersetzt.

Am langte beim Finanzamt ein Schreiben des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien vom ein, in dem er unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht um Verlängerung der Frist für die Berufungsergänzung bis zum ersuchte.

Mit einem am zur Post gegebenen Schreiben wandten sich auch die steuerlichen Vertreter der Erstbeschwerdeführerin wieder an das Finanzamt. Sie ersuchten "vorläufig um nochmalige Verlängerung der Berufungsfrist (...) bis " und verzichteten für den Fall der Stattgebung auf eine schriftliche Erledigung.

Mit Schriftsatz vom behob der gemeinsame Vertreter der beschwerdeführenden Parteien die Mängel des Berufungsschriftsatzes vom .

Die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin beantragten mit fünf weiteren Schriftsätzen vom , , , und die jeweils "nochmalige" Verlängerung der "Berufungsfrist" bis zum , , , und , wobei für den Fall der Stattgebung jeweils auf eine schriftliche Erledigung verzichtet wurde.

Das erste dieser Schreiben trägt in den vorgelegten Akten des Finanzamts handschriftliche Vermerke über die schon eingebrachte Berufung und eine "Mängelbeh.frist bis " mit der Beifügung "neuerl. Verlängerung zur Begründungsnachreichung bis ".

Das Schreiben vom beantwortete das Finanzamt mit einem nicht an die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, sondern an die Hausgemeinschaft gerichteten Bescheid vom , der im Wesentlichen wie folgt lautete:

"Bescheid

Der Antrag von (Vertreter der Erstbeschwerdeführerin) vom , eingebracht am betreffend Berufung USt/Feststellungsbescheide 1999-2006 wird abgewiesen.

Begründung:

Im Hinblick auf die bis dato großzügig gewährten Zufristungen kann einer weiteren Verlängerung zur Nachreichung der Begründung bzw. des konkreten Berufungsbegehrens nicht zugestimmt werden.

Die fehlenden Ergänzungen gelten bis zum als fristgerecht eingebracht."

Der Bescheid trägt in den Akten des Finanzamts einen undatierten handschriftlichen Vermerk, wonach die "Mängel behoben" seien und sich der Akt bei einer anderen Sachbearbeiterin befinde.

Mit Schreiben vom setzte diese andere Sachbearbeiterin den beschwerdeführenden Parteien eine Frist für die Beantwortung der zugleich übermittelten, mit datierten Stellungnahme des Prüfers zur Berufung. Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien antwortete darauf mit zwei Schriftsätzen vom , in denen er u.a. die verspätete Übermittlung der Stellungnahme des Prüfers sowie den Umstand kritisierte, dass dem schon im Berufungsschriftsatz vom enthaltenen Ersuchen um Ergänzungen der Bescheidbegründungen nie entsprochen worden sei und auch die Stellungnahme des Prüfers keine Äußerungen zu den davon betroffenen Fragen enthalte.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung der belangten Behörde vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, die Berufung gelte gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Sie begründete dies damit, dass die für die Mängelbehebung mit Bescheid vom gesetzte Frist bis zum vom Finanzamt nicht wirksam verlängert worden und die Mängelbehebung mit Schriftsatz vom daher verspätet gewesen sei.

Nach Einlangen der Beschwerde und Einleitung des Vorverfahrens hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit, als sich die Berufung gegen die Wiederaufnahmen betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 und gegen die Bescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 richtete, auf, was sie dem Verwaltungsgerichtshof mit der Gegenschrift zur Kenntnis brachte.

Die beschwerdeführenden Parteien erklärten sich insoweit klaglos gestellt und regten an, die Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahmen abzuwarten.

Mit Schreiben vom übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom , mit dem - soweit hier noch von Bedeutung - die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999 bis 2006 abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich ihre Berufung gegen die Wiederaufnahmen und gegen die neuen Sachbescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 richtete, sind die beschwerdeführenden Parteien durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides klaglos gestellt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Zu prüfen bleibt damit, ob die belangte Behörde mit Recht ausgesprochen hat, die Berufung gegen die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999 bis 2006 gelte gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Auf den Umstand, dass der Mängelbehebungsauftrag noch gemäß § 275 BAO erteilt wurde, die Zurücknahmeerklärung aber gemäß § 85 Abs. 2 BAO erfolgte, braucht dabei mangels inhaltlicher Änderung der hier maßgeblichen Rechtslage nicht eingegangen zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom , 2010/15/0024, VwSlg 8658/F).

Von Bedeutung ist hingegen der im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift hervorgehobene Umstand, dass Anträge auf Verlängerung einer Frist für die Behebung von Mängeln einer Berufung - anders als solche auf Verlängerung einer Berufungsfrist - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage nicht fristhemmend wirkten (vgl. Ritz , BAO5, § 245 Tz 44 ff mwN).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es zum Fristverlängerungsantrag der beschwerdeführenden Parteien vom , dieser Antrag sei zwar "unerledigt" geblieben, "handschriftliche unkommentierte Datumsvermerke auf dem approbierten Erledigungsentwurf" ließen "jedoch vermuten, dass die Frist zweimal fernmündlich verlängert wurde, und zwar bis 30. Jänner bzw. bis " (was sich nur auf die letzten, am Rand hinzugefügten Datumsangaben bezieht). Aus den Akten gehe nicht hervor, warum das Finanzamt den Fristverlängerungsantrag vom nicht erledigt habe. Vielleicht sei verkannt worden, dass der Verlängerungsantrag (nach damaliger Rechtslage) nicht fristhemmend wirkte.

Von den Verlängerungsanträgen der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin - die sich dem Wortlaut nach jeweils auf eine "Berufungsfrist" bezogen - lässt die belangte Behörde den ersten (vom ) unerwähnt. Zum Antrag vom und den Folgeanträgen führt sie aus, "alle" diese Anträge (gemeint: außer dem letzten) seien unerledigt geblieben. Die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin hätten mit dem Antrag vom "eine weitere Fristverlängerung für die Behebung der Berufungsmängel beantragt" und auch mit den weiteren Eingaben "diese Frist" mehrmals zu verlängern beantragt. Das Finanzamt habe, "wohl wiederum in Verkennung der Rechtslage, diese beantragten Fristen bloß kalendarisch vermerken zu müssen" gemeint. Eine "förmliche Bewilligung" sei nicht erteilt worden und "allenfalls telefonisch gegebene Zusagen (wofür die Akten aber keinen Hinweis bieten)" hätten nicht fristhemmend wirken können, sodass auch diese Anträge unerledigt geblieben seien.

Wie sich das behauptete Fehlen eines "Hinweises" auf telefonische Zusagen zur vorangegangenen Feststellung verhält, die Datumsvermerke deuteten auf fernmündliche Verlängerungen hin, wird im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, auf den handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag vom ("Mängelbeh.frist bis " mit der Beifügung "neuerl. Verlängerung zur Begründungsnachreichung bis ") nicht eingegangen.

Zum Bescheid vom führt die belangte Behörde - ohne Auseinandersetzung damit, an wen er gerichtet war - nur aus, damit sei das letzte Fristverlängerungsansuchen der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden und die gesetzte "Nachfrist" bis zum sei "ungenützt" verstrichen.

Der Erstantrag der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin - der gegen die Deutung ihrer Anträge als Anträge auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist sprach - kommt auch in der Gegenschrift nicht vor. Die belangte Behörde vertritt hier aber die Ansicht, das Finanzamt hätte die auf Verlängerung einer "Berufungsfrist" abzielenden Anträge zurückweisen müssen. "Stattdessen" habe das Finanzamt den Antrag vom (zu ergänzen: wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid) "als ein Begehren nach Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gedeutet" und materiell erledigt.

Aus den erwähnten Aktenstücken geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass das Finanzamt die Anträge der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin auf die mit dem Bescheid vom gesetzte Frist bezog und davon ausging, es habe die Frist jeweils diesen Anträgen entsprechend zuletzt bis zum und somit weit über die zunächst vom gemeinsamen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien beantragte Verlängerung hinaus formlos verlängert (vgl. zur fehlenden Gestaltungswirkung solcher "Erledigungen" etwa das Erkenntnis vom , 2002/15/0166). Ersichtlich ist daraus auch, dass der Mängelbehebungsschriftsatz vom dem mit den Verlängerungsanträgen befassten Beamten erst nach dem bekannt wurde.

Das Finanzamt, aus dessen Irrtümern der angefochtene Bescheid Konsequenzen zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien zieht, richtete an die Hausgemeinschaft am aber einen Bescheid, der den Ablauf der Mängelbehebungsfrist betraf (wobei hier auf die noch gewährte "Nachfrist" bis zum nicht eingegangen werden muss; vgl. dazu das Erkenntnis vom , 2009/13/0153). Wäre dieser Bescheid nur auf den letzten Verlängerungsantrag zu beziehen gewesen und u.a. der Antrag vom noch immer unerledigt, so träte der angefochtene Bescheid im noch strittigen Umfang bei Nachholung der förmlichen Bewilligung der mit dem Schriftsatz vom beantragten Verlängerung durch das Finanzamt außer Kraft (vgl. die Erkenntnisse vom , 89/14/0232, und vom , 99/15/0102; dazu, dass offene Verlängerungsanträge durch einen Zurücknahmebescheid nicht erledigt werden, etwa auch das Erkenntnis vom , 99/14/0123). Bezieht man die Begründung des Bescheides vom mit der darin enthaltenen Bezugnahme auf die formlos gewährten "Zufristungen" und den Umstand, dass er an die Hausgemeinschaft gerichtet wurde, in die Auslegung dieses Bescheides ein, so brachte er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber den behördlichen Willen zum Ausdruck, die Mängelbehebung in Reaktion auf die Gesamtheit der Verlängerungsanträge förmlich und (von der "Nachfrist" bis zum abgesehen) endgültig mit zu befristen.

Nach diesem den beschwerdeführenden Parteien gegenüber erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über das Ende der Mängelbehebungsfrist kam die - mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene - Feststellung, die Frist sei mit dem Schriftsatz vom nicht gewahrt worden, weshalb die Berufung als zurückgenommen gelte, nicht mehr in Frage (vgl. zur Gestaltungswirkung fristverlängernder Bescheide unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit das Erkenntnis vom , 91/14/0026, VwSlg 6871/F, und daran anknüpfend zuletzt etwa den Beschluss vom , 2007/13/0010).

Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid in dem von der Klaglosstellung nicht betroffenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-84632