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VwGH vom 22.05.2013, 2013/13/0013

VwGH vom 22.05.2013, 2013/13/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2886-W/12, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Mag. C in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligte war bis zum Jahr 2007 zusammen mit X Miteigentümerin einer Eigentumswohnung, wobei die Miteigentumsgemeinschaft als Vermietungsgemeinschaft steuerlich erfasst war. Nach Beendigung der Miteigentumsgemeinschaft erließ das Finanzamt am die Jahre 2005 bis 2007 betreffende, jeweils gesonderte Umsatzsteuerbescheide gegenüber den ehemaligen Miteigentümern als Gesamtschuldnern nach § 6 Abs. 2 BAO. Die der steuerlichen Vertretung der Mitbeteiligten zugestellten Bescheide nannten als Bescheidadressatin die Mitbeteiligte mit Vor- und Zunamen sowie akademischem Titel. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Mitbeteiligten gegen diese Bescheide gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück.

Die belangte Behörde vertrat dazu die Auffassung, es fehle "die Konkretisierbarkeit des Adressaten des Verwaltungsaktes", und begründete dies zunächst mit Hinweisen auf Judikatur, wonach es der namentlichen Nennung des Bescheidadressaten bedürfe. Dem folgte noch der Satz, "der Bescheid" wäre "an die einzelnen namentlich genannten ehemaligen Gesellschafter (Miteigentümer) etwa mit dem Zusatz 'als ehemalige Miteigentümerin der Miteigentumsgemeinschaft X und Mitbesitzer' zu richten gewesen."

Vor diesem "aufgezeigten Hintergrund" hätten die angefochtenen Erledigungen "mangels ordnungsgemäßer Bezeichnung der Adressaten keine rechtlichen Wirkungen entfalten" können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie ausführt, im Hinblick auf das in der Amtsbeschwerde unter Hinweis auf § 199 BAO thematisierte Gesamtschuldverhältnis wäre es "zulässig" gewesen, die Abgabenbescheide mit namentlicher Anführung beider Gesamtschuldner als Bescheidadressaten einheitlich zu erlassen, "oder/bzw." es hätte "an die einzelne Gesamtschuldnerin (Bf.) als Adressatin unter Hinweis der Parteibezeichnung 'als ehemalige Miteigentümerin der Miteigentumsgemeinschaft X und Mitbesitzer' bzw. X und (die Mitbeteiligte)' eine Konkretisierung vorgenommen" werden "können".

Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichthof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Amtsbeschwerde ist darin beizupflichten, dass sich die Wirkungslosigkeit eines an eine namentlich genannte Bescheidadressatin gerichteten Bescheides nicht mit dem Hinweis auf das Erfordernis der namentlichen Nennung des Bescheidadressaten begründen lässt. Die Gegenschrift scheint auch klarzustellen, dass die belangte Behörde nicht meint, nur eine einheitliche Bescheiderlassung gegenüber den Gesamtschuldnern wäre im vorliegenden - Umsatzsteuer und nicht eine Feststellung von Einkünften betreffenden - Zusammenhang wirksam gewesen. Ansicht der belangten Behörde scheint vielmehr zu sein, dass - zumindest im Fall der getrennten Bescheiderlassung - kein Bescheid vorliegt, wenn zum Namen der Bescheidadressatin nicht der Hinweis hinzutritt, der Bescheid richte sich an sie "als ehemalige Miteigentümerin" der näher zu bezeichnenden ehemaligen Miteigentumsgemeinschaft.

Eine Rechtsgrundlage dafür wird nicht genannt und ist auch nicht erkennbar. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist in jedem Bescheid "die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht", ein Erfordernis, dem die von der Mitbeteiligten mit Berufung bekämpften Bescheide entsprachen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am