VwGH vom 27.01.2016, 2013/13/0008

VwGH vom 27.01.2016, 2013/13/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Mag. Kurt P. Nemec, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Schloß Schönbrunn, Kavalierstrakt 126, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3637-W/11, betreffend Umsatzsteuer 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab am beim Finanzamt die Aufnahme der Tätigkeit einer Handelsagentur zum mit einem voraussichtlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 30.000,-- bekannt. Das Finanzamt erteilte dem Beschwerdeführer eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer). Da der Beschwerdeführer für das Jahr 2006 keine Umsatzsteuererklärung abgab, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 im Schätzungsweg mit EUR 6.370,-- fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2006 von der D Ltd. Provisionen in Höhe von EUR 63.667,50 erhalten habe, setzte das Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 mit EUR 12.103,50 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung vom brachte der Beschwerdeführer vor, seine Beratungstätigkeit für die D Ltd. habe sich auf Kredit(karten)anträge verbunden mit bestimmten Versicherungsleistungen bezogen. Diese Leistungen unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Er habe nie Rechnungen ausgestellt und niemals Umsatzsteuer gefordert oder erhalten.

In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Finanzamts nach § 143 BAO teilte der ehemalige Vertreter der D Ltd. mit, dass der Beschwerdeführer von Mai 2005 bis Dezember 2007 als selbständiger Vertriebspartner für die österreichische Niederlassung der D Ltd. tätig gewesen sei. Weiters legte er an den Beschwerdeführer gerichtete monatliche Provisionsgutschriften der D Ltd. vor, in denen die Umsatzsteuer in Höhe von 20% jeweils gesondert ausgewiesen war.

Am erklärte der Beschwerdeführer nach Einsicht in die übermittelten Unterlagen in einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt, dass er keine "Gutschriftsabrechnungen" mit Umsatzsteuerausweis von der D Ltd. erhalten habe. Er habe lediglich Provisionsaufstellungen erhalten und könne ein Muster vom November 2007 vorlegen. Mit der D Ltd. habe eine mündliche Gehaltsvereinbarung bestanden. Es sei ein Dienstverhältnis mit monatlichem Fixum vorgelegen.

In Beantwortung eines weiteren Auskunftsersuchens des Finanzamts übermittelte der ehemalige Vertreter der D Ltd. einen vom Beschwerdeführer unterzeichneten, mit datierten, Vertretungs- und Vertriebspartnervertrag und wies neuerlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf selbständiger Basis für die D Ltd. tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine UID-Nummer sowie eine Kopie seines Gewerbescheins vorlegt. Die Provisionsgutschriften seien gemeinsam mit einer detaillierten Aufstellung dem Beschwerdeführer monatlich per Post übermittelt und der errechnete Betrag auf dessen Bankkonto überwiesen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am einen Vertretungs- und Vertriebspartnervertrag mit der D Ltd. unterzeichnet habe. Aus der Präambel dieses Vertrags gehe hervor, dass die Vertriebspartner selbständige Unternehmer seien und dass der Vertrag weder ein "Arbeitgeber/Arbeitnehmer- noch ein Gesellschafterverhältnis" zwischen der D Ltd. und ihren Vertriebspartnern begründe. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasse die Vermittlung von Kreditgeschäften einschließlich der Beratung, Information und "Servicierung". Die Vermittlung von Krediten falle unter die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit a UStG 1994, jedoch bestehe nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren, indem der Umsatz als steuerpflichtig behandelt werde. Der Beschwerdeführer habe als Anlage zum Vertretungs- und Vertriebspartnervertrag eine Provisionsordnung unterzeichnet. Die Abrechnung mittels Gutschrift sei daher zwischen der D Ltd. und dem Beschwerdeführer schriftlich vereinbart worden. Auch bestehe kein Grund, an den Ausführungen des ehemaligen Vertreters der D Ltd. zu zweifeln, wonach dem Beschwerdeführer Provisionsgutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis postalisch zugegangen und diese Beträge auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen worden seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers, mit der D Ltd. lediglich eine mündliche Gehaltsvereinbarung getroffen und keine "Gutschriftsabrechnungen" erhalten zu haben, sei nicht glaubwürdig.

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er könne am keinen gültigen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der D Ltd. abgeschlossen haben, da diese erst am in das "Register of companies" in London eingetragen worden sei. Auch die österreichische Niederlassung habe mangels Eintragung ins Handelsregister nie "als eigenes Unternehmen" existiert. Er habe eine weisungsgebundene Tätigkeit "nach dem ASVG Dienstrecht oder Arbeitsrecht" ausgeübt. In dem beigelegten Schreiben, welches ihm zur Legitimation beim Kunden vom Kreditkartenunternehmen für den berechtigten Kundenservice ausgestellt worden sei, werde er als "Person" und nicht als "Firma" bezeichnet. Auch habe er - was typisch für ein Abhängigkeitsverhältnis sei - Besuchsberichte ausfüllen müssen, in denen die Dauer des Kundenbesuchs festzuhalten gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich auch nicht vertreten lassen können. Dies sei "im ASVG" auch nicht vorgesehen und ein typisches Merkmal für die Unselbständigkeit, wie auch Berichterstattung und Terminvorgabe eindeutig für ein Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer sprechen würden. Auch verfüge er über keine Gewerbeberechtigung für die selbständige Kredit-, Finanz- und Versicherungsberatung. Die ihm vom Finanzamt vorgelegten Provisionsgutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis habe er zuvor noch nie gesehen. Auch seien diese auf die Niederlassung der D Ltd. ausgestellt, welche nie existiert habe. Diese Gutschriften seien wohl nur ausgestellt worden, um "USt-Aufwand" künstlich zu erzeugen. Auch sei für die Vermittlung und Beratung im Versicherungs- und Kreditgeschäft keine Umsatzsteuer üblich, sodass er nicht damit habe rechnen müssen, dass dies "ein Thema mit dem Finanzamt werden" könnte.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Da dieser in seinen Eingaben immer wieder auf die bestehende Steuerbefreiung seiner Tätigkeit hingewiesen habe, könne nicht von einer Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 ausgegangen werden. Jedoch treffe den Beschwerdeführer eine Steuerpflicht nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 bzw. § 11 Abs. 14 UStG 1994. Nach Verweis auf die Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsvorentscheidung - vor allem betreffend den Vertretungs- und Vertriebspartnervertrag - führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite im Vorlageantrag nicht, den Vertrag vom unterschrieben zu haben. Sein Einwand, dieser Vertrag sei mangels Eintragung im englischen Firmenbuch nicht gültig, gehe aber ins Leere, da nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Gesellschaft nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages und vor Eintragung in das Firmenbuch mit rechtlicher Wirkung Verträge abschließen könne, welche im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die später eingetragene Gesellschaft übergingen. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, in einem Dienstverhältnis zur D Ltd. gestanden zu sein, stehe dem der Umstand entgegen, dass er im gesamten Jahr 2006 - lediglich unterbrochen von Krankengeldbezügen - Notstandshilfe bezogen habe. Es sei allgemein bekannt, dass Notstandshilfe während eines aufrechten Dienstverhältnisses nicht bezahlt werde. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers seien daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe von den "Gutschriftsabrechnungen" der D Ltd. nichts gewusst, seien durch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete, in regelmäßigen Abständen aktualisierte Provisionsordnung für Vertriebspartner der D Ltd. widerlegt. Der letzte Absatz vor der Unterschriftszeile laute: "(Die D Ltd.) stellt die Abrechnung für den Vormonat einschließlich einer detaillierten Aufstellung über alle freigeschalteten, sowie aller abgelehnten Karten bis spätestens 20. des Folgemonates zur Verfügung. Der VP ist verpflichtet, jede Provisionsabrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Beanstandungen oder Auskunftsansprüche sind ebenfalls unverzüglich - spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Abrechnung - schriftlich bei (der D Ltd.) geltend zu machen. Andernfalls gilt die Abrechnung als anerkannt. Hat der VP keinen Einwand, zahlt (die D Ltd.) spätestens bis zum 25. des Folgemonats die Provision für den Vormonat. (...) Alle Beträge verstehen sich exclusive Umsatzsteuer". Es sei daher undenkbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Unterschrift diesen Absatz nicht gesehen haben sollte. Aus der unterzeichneten Provisionsordnung folge, dass der Beschwerdeführer der Abrechnung mittels Gutschrift zugestimmt habe. Überdies sei auf sämtlichen Gutschriften die UID-Nummer des Beschwerdeführers vermerkt. Diese müsse der Beschwerdeführer der D Ltd. bekannt gegeben haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe lediglich Abrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erhalten, sei daher nicht glaubwürdig. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Abrechnungen handle es sich nur um die erste Seite der von der D Ltd. ausgestellten detaillierten Abrechnungen. Auch sei in keiner Abrechnung das vom Beschwerdeführer behauptete Fixum ausgewiesen. Der Beschwerdeführer behaupte gar nicht, fehlende Beträge gerügt zu haben. Auch bestreite er nicht, die entsprechenden Auszahlungen erhalten zu haben. Bei der Abrechnung für April 2006 habe die D Ltd. - offenbar wegen Ungültigkeit der UID-Nummer des Beschwerdeführers - die in Vorperioden des Jahres 2005 nicht als Vorsteuer abziehbaren Umsatzsteuerbeträge in Abzug gebracht. Da der Beschwerdeführer die Auszahlungsdifferenz nicht gerügt habe, könne davon ausgegangen werden, dass er den Grund für die Divergenz aufgrund der übermittelten Abrechnung gekannt habe. Damit sei aber die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er diese Abrechnungen nicht erhalten habe, als widerlegt anzusehen. Da in den nachfolgenden "Gutschriftsabrechnungen" die bis zum jetzigen Zeitpunkt aufrechte UID-Nummer des Beschwerdeführers abgedruckt sei, könne davon ausgegangen werden, dass er diese der D Ltd. bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei sich des Umstands des unternehmerischen Auftretens bewusst gewesen. Aus diesem Grund habe er auch der D Ltd. seine UID-Nummer bekannt gegeben. Weiters habe er der Abrechnung mittels Gutschrift zugestimmt. Die "Gutschriftsabrechnungen" seien ihm vollständig zugegangen und er habe diesen Gutschriften nie widersprochen.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen und der entsprechenden Beweiswürdigung folge, dass die streitgegenständlichen Gutschriften die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 erfüllten. Da der Beschwerdeführer die Leistungen unstrittig erbracht habe und eine Berichtigung der Gutschriften bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt sei, treffe den Beschwerdeführer die Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG 1994. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht selbständig tätig gewesen sei, folge und von dessen Nichtunternehmerschaft ausgehe, sei § 11 Abs. 14 UStG 1994 zu beachten, wonach auch eine Person, die nicht Unternehmer sei, einen in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag schulde. Da der Beschwerdeführer nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die Gutschriften und die entsprechenden Zahlungen erhalten und diesen niemals widersprochen habe, bestünde auch in diesem Fall eine Steuerschuld aufgrund der Gutschrift.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 anzusehen ist. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid - ausgehend von der Nichtunternehmereigenschaft des Beschwerdeführers - zutreffend auch darauf gestützt, dass ihn in diesem Fall eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 treffen würde.

Nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 663/1994 schuldet "wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, (...) diesen Betrag."

Eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 trifft auch den Empfänger einer Gutschrift (der Nichtunternehmer ist), wenn er dem gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. Ruppe/Achatz , UStG4, § 11 Tz 149, Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 11 Rz 202, sowie Mayr/Ungericht , UStG4, § 11 Anm. 25 und 28, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dem Ausweis von Umsatzsteuer in den Provisionsgutschriften widersprochen zu haben. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer vor, ihm seien überhaupt keine Provisionsgutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zugegangen. Damit wendet sich die Beschwerde aber gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, aufgrund der sie zur Feststellung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer von der D Ltd. Provisionsgutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2003/13/0018, VwSlg. 7979/F).

Diesem Maßstab halten die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde stand.

Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie aufgrund der Auskunft des ehemaligen Vertreters der D Ltd., wonach dem Beschwerdeführer Provisionsgutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis im Rahmen von detaillierten monatlichen Abrechnungen postalisch übermittelt worden seien, und aufgrund der vom Beschwerdeführer als Beilage zum Vertriebs- und Vertragspartnervertrag unterzeichneten Provisionsordnung das Vorbringen des Beschwerdeführers, solche Provisionsgutschriften mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer nicht erhalten zu haben, für nicht glaubwürdig erachtet. Auch tritt der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde, wonach die von ihm vorgelegten Provisionsaufstellungen der ersten Seite der von der D Ltd. vorgenommenen detaillierten monatlichen Abrechnungen entsprächen, nicht entgegen. Wenn die belangte Behörde es aber als erwiesen ansieht, dass dem Beschwerdeführer seitens der D Ltd. jeweils die gesamte monatliche Abrechnung einschließlich der Provisionsgutschrift mit gesondertem Umsatzsteuerausweis und nicht nur die vom Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgelegte erste Seite der Abrechnung übermittelt worden sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erblicken. Weiters bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er der D Ltd. seine UID-Nummer bekannt gegeben habe. Wenn die belangte Behörde dies aber als Indiz dafür wertet, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge Provisionsabrechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erhalten hat, ist dies nicht zu beanstanden, gibt ein Unternehmer mit seiner UID-Nummer doch im Allgemeinen bekannt, dass er zum Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung berechtigt ist. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach er die in den Provisionsgutschriften der D Ltd. ausgewiesenen Beträge einschließlich Umsatzsteuer erhalten habe. Wenn die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aber auch darauf stützt, dass er die Differenz zwischen den Beträgen in den Provisionsaufstellungen und den Überweisungsbeträgen nie hinterfragt oder gerügt habe und ihm der Grund für die Divergenz daher bekannt gewesen sein müsse, liegt darin ebenfalls keine Unschlüssigkeit.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am