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VwGH vom 13.11.2012, 2011/05/0153

VwGH vom 13.11.2012, 2011/05/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dipl. Ing. JJ in St. Pölten, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Julius Raab-Promenade 2, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom , Zl. 00/03/4/84- 2010/Mag.Rie, betreffend Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt St. Pölten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Nr. 312, KG X. Das Baugrundstück liegt im Bauland-Kerngebiet, nähere Bestimmungen werden im Bebauungsplan (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt St. Pölten vom ) getroffen. Hinsichtlich des Baugrundstückes sind geschlossene Bebauungsweise, Bauklasse III und/oder IV und eine maximale Bebauungsdichte von 50% der Grundstücksfläche festgelegt, ferner eine Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie und eine hintere Baufluchtlinie. An das Baugrundstück westlich angrenzend liegt das ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 272/7, KG X. Östlich grenzt das Grundstück Nr. 1639/4, KG X, öffentliches Gut der Landeshauptstadt St. Pölten (Gehsteiganlage zur R. Straße), südlich das Grundstück Nr. 272/8, KG X, im Eigentum der S. stehend, an. Betreffend eine Bauführung auf dem Grundstück Nr. 272/8 der S. hat der Beschwerdeführer als Nachbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0016, als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt St. Pölten den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung der Baubewilligung gemäß § 23 Abs. 1 4. Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) ab. Begründend wurde im Wesentlichen zur Gebäudehöhe ausgeführt, dass gemäß § 70 Abs. 2 BO die laut Bebauungsplan vom einzuhaltende Gebäudehöhe 8 m bis 14 m betrage. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Ing. S. (Anmerkung: zu dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung genommen hat) ergebe sich, dass die Gebäudehöhe des Bauvorhabens straßenseitig ca. 7,26 m und südseitig ca. 6,89 m betrage. Damit liege die Gebäudehöhe für diese Frontseiten unter der einzuhaltenden Mindestgebäudehöhe von 8 m. Der Beschwerdeführer bestätige auch in seiner Stellungnahme, dass die vorgeschriebene Gebäudehöhe nicht berücksichtigt werde. Die bloße Ankündigung, dass die Gebäudehöhe mit einer Ergänzung als "Trombe-Glaswand" leicht geändert werden könne, stelle noch keine Änderung der Antragsunterlagen dar. Ob den Nachbarn in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Mindestgebäudehöhe zukomme, sei für die Frage, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungsplanes entspreche, nicht maßgeblich.

Ferner wurde in der Bescheidbegründung festgehalten, dass bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 39 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden dürften, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der freie Lichteinfall durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes auf dem Nachbargrundstück Nr. 272/8 gegeben sei. Eine behauptete grundbücherliche Einschränkung des Eigentumsrechtes des Grundstückes Nr. 272/8 in Bezug auf Freihaltungen einer (Teil )Fläche des Nachbargrundstückes zur Sicherung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf Hauptfenster des Beschwerdeführers sei weder im B-Blatt des Grundbuchsauszuges für das Baugrundstück noch im C-Blatt des Grundbuchsauszuges für das Grundstück Nr. 272/8 ersichtlich. Die eingewendeten Beschränkungen der Bebaubarkeit des Grundstückes Nr. 272/8, die sich nach Meinung des Beschwerdeführers aus den Bebauungsregelungen des seinerzeitigen Abteilungsbescheides der Baubehörde vom ergeben würden, seien obsolet, weil ihnen durch den Bebauungsplan vom derogiert worden sei. Der Abteilungsbescheid bewirke daher keine über den aktuell geltenden Bebauungsplan hinausgehende spezielle Einschränkung des Eigentumsrechtes. Dass das Bauvorhaben, wie vom Beschwerdeführer behauptet, der historischen Rechtslage sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbes der Grundstücke Nr. 312 und 272/7 im Jahre 1987 als auch der aktuellen Grundbuchssituation, der aktuellen Bauplatzerklärung und dem im Jahre 1987 rechtswirksamen Bebauungsplan aus dem Jahr 1936 entsprechen würde, sei nicht entscheidend, weil für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend sei. Dass die BO bei geschlossener Bebauungsweise keine Anbauverpflichtung an seitliche Grundgrenzen vorsehe, schließe nicht aus, dass das Nachbargrundstück Nr. 272/8, welches maßgeblich für die Belichtung der südlich situierten Hauptfenster des Bauvorhabens sei, auf Grund der Anordnung der geschlossenen Bebauungsweise durch den Bebauungsplan bis zur Grundgrenze bebaut werden dürfe. Deshalb könne der Beschwerdeführer dieses Nachbargrundstück auch nicht zur Sicherung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf die projektierten südlichen Hauptfenster heranziehen, weil sonst das sich aus dem Bebauungsplan ergebende Recht des Nachbarn, ein Gebäude in der Bauklasse III und/oder IV bis zur gemeinsamen Grundgrenze heranzubauen, unzulässig eingeschränkt würde. Darauf sei auch schon bei der Vorprüfung von Amts wegen Rücksicht zu nehmen, und dies bedürfe nicht erst einer Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn. Gemäß dem Ergebnis der Vorprüfung sei der freie Lichteinfall auf die nach Süden orientierten Hauptfenster (bei einem projektierten seitlichen Abstand zur südlichen Grundgrenze von 3 m bis zu einer Höhe von 11 m und bei einer zulässigen Bebauung bis zur Gebäudeklasse IV auf dem südlichen Nachbargrundstück) nicht gesichert und stehe das Bauvorhaben daher im Widerspruch zu § 39 der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung.

Der projektierte Erker im 1. und 2. Obergeschoß überrage auf einer Länge von ca. 2,85 m die Straßengrundgrenze um 1,50 m. Mit dem Bauvorhaben werde somit die Straßengrundgrenze überbaut und damit das östlich angrenzende Grundstück Nr. 1639/4, öffentliches Gut der Landeshauptstadt St. Pölten (Gehsteiganlage zur R. Straße), mitverwendet, was vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme bestätigt werde. Eine Zustimmung der Landeshauptstadt St. Pölten als Eigentümerin des betroffenen Grundstückes liege nicht vor.

Dem Einreichprojekt sei keine Stellplatzbilanz beigefügt worden. Planlich seien zwei Stellplätze vorgesehen, die in der dargestellten Form nur mit übermäßigen Manövern angefahren werden könnten. Auf den erforderlichen Nachweis der Benützbarkeit der Stellplätze sei der Beschwerdeführer hingewiesen worden, wozu er lediglich vorgebracht habe, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

Zum Hinweis auf die fehlende U-Wert-Berechnung sei vom Beschwerdeführer erklärt worden, diese nachzuliefern, sobald die Behörde über die grundsätzlichen Bebauungsregelungen positiv entschieden habe. Die bedingt erklärte Absicht der Nachreichung des Energieausweises sei aber ungenügend. Dies gelte auch für die bedingt erklärte Beibringung von Änderungen der Projektes nach Erklärung der Baubehörde des Projektes als konform mit der BO und dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz.

Sofern das eingereichte Bauvorhaben laut Stellungnahme des Beschwerdeführers der Anfechtung des Bebauungsplanes dienen solle, sei zu bemerken, dass der Bebauungsplan eine vom Gemeinderat zu erlassende Verordnung im Rechtssinn darstelle, deren Überprüfung der Baubehörde entzogen sei.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Baurecht auf dem Grundstück Nr. 272/8 nicht entstanden bzw. dieses unwirksam verlängert worden sei, sei auszuführen, dass die Verfahren dieses Grundstück betreffend nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens seien. Das Genehmigungsverfahren sei mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom rechtskräftig abgeschlossen worden. Vom darin genehmigten Konsens sei auszugehen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden seien einerseits vom Verfassungsgerichtshof nicht in Behandlung genommen (vgl. Beschluss vom , B 1591/07-12) und andererseits vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom , B 185/11-10, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof verwies zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des anzuwendenden Bebauungsplanes der Landeshauptstadt St. Pölten - die der Beschwerdeführer schon einmal angeregt habe - auf die Ausführungen in seinem ziteierten Beschluss vom , B 1591/07-12. Ergänzend führte er zum Bescheid vom aus, dass aus der Parzellierungsbewilligung den Nachbarn kein subjektiver Anspruch auf Unabänderlichkeit der darin enthaltenen Parzellierungsbedingungen erwachsen sei. Der Nachbar (der Beschwerdeführer) könne sich daher zur Durchsetzung seiner Rechte auf die in der Abteilungsbewilligung enthaltene Anordnung, dass die Verbauung des mit der Abteilung geschaffenen Grundstückes Nr. 272/8 "an der Rstraße offen, mit einem 5 m tiefen Vorgarten und 3 m breiten Zwischengärten zu erfolgen" habe, in einem Baubewilligungsverfahren nicht berufen. Es sei auch im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gelegen, im Bebauungsplan vom trotz der Parzellierungsbedingungen des Bescheides vom eine geschlossene Bebauungsweise festzulegen. Diese Festlegung habe die Baubehörde nun bei einer Beurteilung der Verbaubarkeit der Grundstücke zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerde im Übrigen die Berücksichtigung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse im Rahmen der Grundlagenforschung bei der Erstellung des Bebauungsplanes fordere, übersehe sie, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Festsetzung einer geschlossenen Bebauungsweise eingeräumt habe, mit der a priori eine Beschränkung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse verbunden sei.

In der nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten im Devolutionsweg ergangen ist. Es handelt sich somit um einen erstinstanzlichen Bescheid (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG IV, S. 425 RZ 149 zu § 73 AVG). Dennoch bestand keine Berufungsmöglichkeit gegen diesen Bescheid, da eine Berufung durch eine besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (vgl. dazu, dass mangels einer gesetzlichen Regelung der Instanzenzug bis zur jeweils obersten Behörde geht, Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I,

2. Auflage, S. 1150): § 16 Abs. 2 des Niederösterreichischen Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 1026, normiert nämlich, dass die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausschließlich der Stadtsenat ausübt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung verfassungskonform auch eine Devolutionsmöglichkeit an den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende oberste Behörde ausschließt (in diesem Sinne Hauer/Zaussinger , Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 138; vgl. aber auch den hg. Beschluss vom , Zl. 99/05/0256, zur vormaligen Rechtslage nach dem St. Pöltner Stadtrecht 1977, unter Berufung auf Art. 118 Abs. 5 B-VG). Eine Berufung gegen Bescheide des Stadtsenates in oberbehördlichen Angelegenheiten (wie hier im Devolutionsfall) scheidet auf Grund dieser Regelung jedenfalls aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/05/0038, und vom , Zl. 2007/05/0116).

Mit der Novelle LGBl. Nr. 8200-17 wurde die BO umfassend geändert. Mit der Novelle LGBl. Nr. 8200-18 wurde mit Wirksamkeit vom bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 8200-17 (das war mit ) anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Maßgebend sind daher im vorliegenden Fall folgende Bestimmungen der BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 8200-17 (auszugsweise):

"§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,


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2.
der Bebauungsplan,
3.
eine Bausperre,
4.
die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5.
ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
6.
bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
7.
eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.

(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. ...

...

§ 23

Baubewilligung

(1) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. ...

§ 53

Höhe der Bauwerke

(7) Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige - nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete - bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren.

...

§ 70

Regelung der Bebauung

(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:

1. geschlossene Bebauungsweise

die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen;

Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher baulicher Gestaltung (z.B. Einfriedungsmauer) an oder gegen Straßenfluchtlinien gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise;

4. offene Bebauungsweise

an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten;

(2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z. 1-4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe.

Die Bauklassen werden unterteilt in

...

Bauklasse III über 8m bis 11m

Bauklasse IV über 11m bis 14m

...

Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden

Bauklassen festgelegt werden. ...

...

§ 77

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen."

Gemäß § 39 Abs. 3 1. Satz Niederösterreichische Bautechnikverordnung 1997 müssen Hauptfenster so angeordnet sein, dass ein freier Lichteinfall unter 45 Grad gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad ). Gemäß Abs. 4 leg. cit. dürfen bei der Berechnung des freien Lichteinfalls Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.

Soweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend macht, der Bebauungsplan sei nach einer nicht gesetzmäßigen Grundlagenforschung entstanden und daher gesetzwidrig, weshalb sowohl der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom , betreffend die Bewilligung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück Nr. 272/8 der S., als auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig seien, ist ihm zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Ablehnungsbeschluss vom , B 1591/07 (siehe dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom ), auf sein Erkenntnis zu diesem Bebauungsplan vom , B 557/98, verwiesen und ausgeführt hat, dass der Vorwurf, es sei keine erkennbare Grundlagenforschung betrieben worden, nicht zutreffe. Im im hier vorliegenden Verfahren ergangenen Ablehnungsbeschluss vom verwies der Verfassungsgerichtshof erneut darauf, dass der Vorwurf der Unterlassung einer Grundlagenforschung nicht zutreffe, und ergänzte, dass die Baubehörden bei der Beurteilung der Verbauung der Grundstücke trotz der Parzellierungsbedingungen des Bescheides vom die im Bebauungsplan vom festgelegte geschlossene Bebauungsweise zu berücksichtigen haben.

In seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt der Beschwerdeführer eingehend im Zusammenhang mit der Frage der Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaft und der Anrechenbarkeit von Teilen derselben für seinen Lichteinfall sein diesbezügliches Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof. An der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes sind aber beim Verwaltungsgerichtshof - wie schon im eingangs erwähnten Verfahren zur Zl. 2009/05/0016 - ebenfalls keine Zweifel entstanden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Abteilungsbescheid vom hat der Verfassungsgerichtshof zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0937, verwiesen, wonach sich der Beschwerdeführer in einem Baubewilligungsverfahren nicht auf in einer Abteilungsbewilligung gemäß § 6 BO 1883 enthaltene Anordnungen berufen kann. Die Baubewilligungsbehörde hat vielmehr die nach dem Bescheid vom erfolgten gesetzlichen Änderungen und die Änderungen des Bebauungsplanes bezüglich der zulässigen Verbauung des Grundstückes Nr. 272/7 zu berücksichtigen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bauführung auf dem Nachbargrundstück Nr. 272/8 der S., insbesondere, dass diese dem Grundstück Nr. 272/8 anhaftende, präzisierende Verpflichtungen aus dem Bescheid vom (in Bezug auf die Gebäudeanordnung) hätte erfüllen müssen, betrifft ein bereits abgeschlossenes Verfahren (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ) und ist im gegenständlichen Verfahren nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Überbauung der Straßengrundgrenze und die damit verbundene Verwendung des Grundstückes Nr. 1639/4 und das Fehlen der diesbezüglichen Zustimmung des Grundeigentümers noch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Gebäudehöhe und das Fehlen von Einreichunterlagen im Hinblick auf die Stellplätze und den Energieausweis und macht folglich nicht geltend, dass ihm nicht auch schon aus diesen Gründen die Erteilung der Baubewilligung zu Recht versagt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, keine Einsicht in Unterlagen über die Beratung des Stadtsenates erhalten zu haben, legt er die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels im Hinblick auf die oben dargestellte rechtliche Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides nicht dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-84591