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VwGH vom 24.06.2014, 2011/05/0150

VwGH vom 24.06.2014, 2011/05/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des F K in T, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014339/1-2011-Be/Neu, betreffend Abweisung eines Rückstellungsantrages (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels in 4600 Wels, Stadtplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Ansuchen von J und H R wurden mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Stadt vom gemäß § 1 des Zweiten Hauptstückes der Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. Nr. 9/1947, die im Lageplan und Teilungsausweis eines namentlich genannten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dargestellte Teilung des Grundstückes 1537/3 zur Schaffung der Bauplätze 1537/18 und 1537/20 und die Durchführung von Straßengrundabtretungen genehmigt. Der Rest (4.506 m2), an das Grundstück 1537/16 anschließend, behielt die Grundstücksnummer 1537/3. Dieser Bescheid enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"1. Der für öffentliche Verkehrsflächen erforderliche Grund, und zwar die neu gebildeten Parzellen 1537/16 mit 689 m2, 1537/17 mit 229 m2 und 1537/19 mit 657 m2, ist gemäß § 6 der Bauordnungsnovelle 1946 gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes unentgeltlich und lastenfrei in das öffentliche Gut zu übertragen.

( ... )

4. Es wird darauf hingewiesen, dass für dieses Gebiet kein

Bebauungsplan besteht. ( ... )"

Ein zwischen J und H R als Verkäufer und Herrn Ing. W G als

Käufer abgeschlossener und mit datierter

Kaufvertrag lautet auszugsweise:

"Kaufvertrag

( ... )

I.

Herr J R, ( ... ) und Frau H R, in der Folge kurz 'Verkäufer'

genannt, verkaufen und übergeben an Herrn Ing. W G, in der Folge kurz 'Käufer' genannt, und dieser kauft und übernimmt von den Erstgenannten aus der diesen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ. 1735 KG. L, die laut Lageplan des ( ... ) neu gebildeten Grundstücke 1537/18 im Ausmaß vom 7.353 m2 und 1537/20 im Ausmaß von 1.900 m2.

II.

Als Kaufpreis wird ein Betrag von S 1,102.750,- in Worten: ( ... ) vereinbart.

( ... )

Mit diesem Kaufpreis sind den Verkäufern auch die mit der Parzellenbildung erforderliche Abtretung von Grund in das öffentliche Gut, Straßen und Wege, sowie die damit verbundenen Kosten und Gebühren abgegolten.

( ... )

V.

Die Verkäufer ( ... ) erteilen demgemäß ihre ausdrückliche

Einwilligung, dass bei der Liegenschaft EZ. 1735, KG. L folgende Grundbuchshandlungen vorgenommen werden:

1.) die Teilung des Grundstückes 1537/3 in die neu angelegten Grundstücke mit den neuen Bezeichnungen 1537/16, 1537/17, 1537/19, 1537/18, 1537/20 und den Rest wie bisher 1537/3;

2.) die Abschreibung der Grundstücke 1537/16, 1537/17 und 1537/19 aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 1735, KG. L und deren Zuschreibung zum öffentlichen Gut, Straßen und Wege, der KG L;

3.) die Abschreibung der Grundstücke 1537/18 und 1537/20 aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 1735, KG. L, Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hierfür in der KG L und Einverleibung des Eigentumsrechtes derob für Ing. W G.

( ... )"

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der mitbeteiligten Stadt, ihm die entschädigungslose Zurückstellung der Grundstücke 1537/16 und 1537/17 anzubieten. Darin führte er begründend aus, er habe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom Eigentum hinsichtlich der Liegenschaft EZ 2831, KG L, bestehend aus den Grundstücken 1537/18 und 1537/20, erworben. Er sei als Eigentümer jener Grundflächen, von welchen im Jahr 1975 die unentgeltliche und lastenfreie Abtretung in das öffentliche Gut erfolgt sei, gemäß § 17 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) anspruchsberechtigt. Die Abtretung der Grundstücke 1537/16 und 1537/17 sei ausdrücklich mit dem Zweck erfolgt, darauf öffentliche Verkehrsflächen zu errichten. Die abgetretenen Grundflächen würden jedoch nicht als öffentliche Verkehrsfläche benötigt werden. Die antragsgegenständlichen Grundstücke lägen am Ende einer Sackgasse, die unmittelbar in eine unbebaute Grünfläche münde, und sie seien lediglich am äußersten nordöstlichen Rand befestigt; der Großteil beider Grundstücke sei in Natur begrünt. Bei Wegfall des Abtretungszwecks bestehe ein Rückübereignungsanspruch des Eigentümers jener Grundflächen, von welchen seinerzeit die Abtretung erfolgt sei.

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der mitbeteiligten Stadt dem Beschwerdeführer mit, dass das Grundstück 1537/16 die Anbindung an das öffentliche Gut für das Grundstück 1537/30 (dieses ist aus einer späteren Teilung des eingangs genannten Restgrundstückes 1537/3 entstanden) darstelle und auf einer Teilfläche dieses Grundstückes der öffentliche Kanal verlaufe. Wesentlich sei aber, dass die in § 17 Abs. 2 BO angeführte Voraussetzung - Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplanes oder der straßenrechtlichen Verordnung und dadurch bedingter Wegfall der Widmung als öffentliche Verkehrsfläche für die betroffenen Grundstücke - nicht vorliege. Die Rückgabe des Grundstückes 1537/17 könne im Wege des Privatrechtes angeboten werden.

Dazu gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom an, dass das Grundstück 1537/16 nicht geeignet sei, eine Anbindung an das öffentliche Gut für das Grundstück 1537/30 darzustellen, da beide Grundstücke unbebaut und begrünt seien. Zudem erfolge die Anbindung des Grundstückes 1537/30 über die B. straße. Selbst wenn auf einer Teilfläche des Grundstückes 1537/16 der öffentliche Kanal verlaufe, stehe dies dem Rückübereignungsanspruch des Beschwerdeführers nicht entgegen, weil die Abtretung zum Zweck der Errichtung öffentlicher Verkehrsflächen erfolgt sei und die Benützung des betreffenden Grundstücks für die öffentliche Kanalleitung durch Einräumung einer Dienstbarkeit abgesichert werden könnte. Weiters tritt der Beschwerdeführer der Rechtsansicht der Behörde, wonach eine Rückübereignung mangels Vorliegens der in § 17 Abs. 2 BO genannten Voraussetzungen nicht erfolgen könne, entgegen.

Der Magistrat der mitbeteiligten Stadt wies den Rückstellungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde davon ausgegangen, dass die Antragslegitimation des Beschwerdeführers gegeben sei, weil er im Hinblick auf den Kaufvertrag vom auch für die abgetretenen Grundstücke 1537/16 und 1537/17 als Rechtsnachfolger anzusehen sei. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 17 Abs. 2 BO lägen jedoch nicht vor, weil zum Zeitpunkt der bewilligten Teilung bzw. Abtretung kein Bebauungsplan vorgelegen sei und auch bis heute nicht vorliege; ebenso sei ein straßenrechtlicher Verordnungsplan damals nicht vorgelegen und liege auch heute nicht vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 BO zwar nicht vorlägen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebiete aber Art. 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides, wenn der öffentliche Zweck für die Enteignung wegfalle.

Hinsichtlich des Grundstückes 1537/16 habe die Stadtplanung der mitbeteiligten Stadt festgehalten, dass die Aufschließung des Bauplatzes 1537/30 über Welser Stadtgebiet und dies ausschließlich über das Grundstück 1537/16 erfolge. Theoretisch wäre eine Erschließung im Westen über das Gemeindegebiet Gunskirchen (B. straße) möglich, dies sei jedoch als Notlösung anzusehen, da ein Objekt auf Welser Stadtgebiet mit einer Adresse aus Gunskirchen nicht möglich sei. Die Liegenschaft sei zwischenzeitig bebaut worden, wodurch auf Grund der Gebäudeanordnung (zB Carport) eine Ausweisung des Grundstückes 1537/16 als Erschließungsstraße in einem Teilbereich zwingend zu erfolgen habe. Der Wegfall des öffentlichen Zwecks der Enteignung liege daher für dieses Grundstück nicht vor.

Das Grundstück 1537/17 diene keinem öffentlichen Zweck und der Rechtsgrund für die Enteignung sei weggefallen.

Der Beschwerdeführer sei aber nicht Rechtsnachfolger der Abteilungsweber im Eigentum an dem auf Bauplätze abgeteilten Grundstück, sondern habe von Einzelrechtsnachfolgern der seinerzeitigen Abteilungswerber durch die Grundabteilung geschaffene Bauplätze erworben. Die Rechtsnachfolge betreffe daher ein Grundstück, auf das sich die seinerzeitige öffentlichrechtliche Abtretungsverpflichtung nicht bezogen habe. Daher stehe dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides und (Rück)Übereignung beider in Rede stehenden Grundstücke nicht zu.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm zur ergänzend eingeholten Stellungnahme der Stadtplanung der mitbeteiligten Stadt, auf die sich der bekämpfte Bescheid stütze, kein Parteiengehör gewährt worden sei. In weiterer Folge trat er den Ausführungen, wonach das Grundstück 1537/16 als Erschließungsstraße erforderlich und der Zweck der Enteignung für dieses Grundstück somit nicht weggefallen sei, sowie der Rechtsansicht, wonach er nicht antragslegitimiert sei, entgegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung zur Abtretung von Teilflächen des Grundstückes 1537/3 im vorliegenden Fall ohne straßenrechtliche Verordnung bzw. ohne Bebauungsplan als bloße Nebenverpflichtung im Rahmen eines Teilungsbewilligungsbescheides erlassen worden sei. Mangels ursprünglichen Vorliegens einer straßenrechtlichen Verordnung bzw. eines Bebauungsplanes sowie mangels Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplanes oder der straßenrechtlichen Verordnung und der damit verbundenen Widmungsaufhebung (§ 17 Abs. 2 BO) könne sich eine Rückübereignung mangels einfachgesetzlicher Rechtsgrundlage für solche Fälle nur nach dem unmittelbar wirkenden Art. 5 StGG ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stehe ein subjektiv-öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Fall einer zweckverfehlten Enteignung nur demjenigen zu, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei. Bei Rückübereignungsansprüchen unmittelbar nach Art. 5 StGG (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 17 Abs. 2 BO) sei entscheidungswesentlich, ob eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine Einzelrechtsnachfolge erfolgt sei, da lediglich bei einer Universalsukzession wie etwa im Erbweg auch der Rückübereignungsanspruch hinsichtlich der ins öffentliche Gut abgetretenen Grundflächen bei Zweckverfehlung mitübertragen würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um den Einzelrechtsnachfolger des Einzelrechtsnachfolgers der ursprünglichen Abteilungswerber und sein Grundeigentum beschränke sich auf die Grundstücke 1537/18 und 1537/20, welche keine Identität mit dem Grundstück 1537/3 besäßen, welches der Abtretungsverpflichtung zugrunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer sei daher in Bezug auf die Grundstücke 1537/16 und 1537/17 nicht antragslegitimiert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 911/11-3, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In diesem Beschluss führte er u.a. Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer widerspricht der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht, wonach er nicht Rechtsnachfolger der Eigentümer des von der seinerzeitigen Abtretungsverpflichtung betroffenen Grundstücks Nr. 1537/3, KG L, ist. Damit ist er, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, zur Geltendmachung eines unmittelbar auf Art. 5 StGG gestützten Rückübereignungsanspruches nicht legitimiert."

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Stadt - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach er in Bezug auf die Rückübereignung der Grundstücke 1537/16 und 1537/17 nicht antragslegitimiert sei, und führt näher aus, warum er als Rechtsnachfolger des früheren Grundeigentümers im Sinn des § 17 Abs. 2 BO anzusehen sei. Es sei richtig, dass im Jahr 1975 kein Bebauungsplan betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke 1537/16 und 1537/17 bestanden habe. Die darauf aufbauende Argumentation der Behörde, dass deshalb die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BO nicht vorlägen, stelle eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Anwendung des § 17 Abs. 2 BO dar. Dies würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass in das öffentliche Gut abgetretene Grundstücke, für die kein Bebauungsplan vorliege, niemals nach § 17 BO dem Enteigneten rückübertragen werden könnten. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme der Stadtplanung der mitbeteiligten Stadt.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

§ 17 Abs. 2 BO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 36/2008, lautet wie folgt:

"(2) Fallen Grundflächen, die für im Bebauungsplan oder in einer straßenrechtlichen Verordnung ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde abgetreten werden mussten (§ 3 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1), infolge einer Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung nicht mehr unter diese Widmung, ist ihre Zurückstellung dem früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger schriftlich anzubieten. Wurde die Verkehrsfläche bereits hergestellt, hat dies innerhalb von sechs Wochen nach der straßenrechtlichen Auflassung, wenn eine solche nicht erforderlich ist, nach der tatsächlichen Auflassung der Grundfläche als öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen. Wurde die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt, hat das Angebot innerhalb von sechs Wochen nach Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung zu erfolgen."

Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 2 BO ergibt, setzt eine Rückübereignung nach dieser Bestimmung voraus, dass Grundflächen, die nach Maßgabe eines Bebauungsplanes oder einer straßenrechtlichen Verordnung abgetreten werden mussten, infolge Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung nun nicht mehr als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sind.

Die belangte Behörde ist angesichts des Fehlens dieser Voraussetzungen zutreffend davon ausgegangen, dass § 17 Abs. 2 BO als Rechtsgrundlage für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückübereignungsanspruch nicht in Betracht kommt. Da sich aus den Bestimmungen der BO auch keine andere einfachgesetzliche Grundlage für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch ableiten lässt, wurde der Beschwerdeführer durch die insoweit zu Recht erfolgte Abweisung seiner Vorstellung nicht in Rechten verletzt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das zu § 17 Abs. 2 BO erstattete Beschwerdevorbringen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Nichtanwendung des § 17 Abs. 2 BO kann auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 2 BO zu dem Ergebnis führe, dass der Baurechtsgesetzgeber keine umfassende Regelung der Rückübereignung bei zweckverfehlender Grundabtretung vorgenommen habe, weshalb der - mangels einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art. 5 StGG für die Frage der Rückübereignung zum Tragen komme (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zlen. B 886/97 und B 887/97). Ausgehend von dieser Judikatur hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Rückübereignungsanspruch unmittelbar auf Grund des Art. 5 StGG besteht, und einen solchen mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers verneint.

Wohl hat der Verfassungsgerichtshof die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf das Grundstück 1537/3 in Abrede gestellt, sich zu einer allfälligen Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf das Grundstück 1537/18 jedoch nicht geäußert.

Der - eingangs auszugsweise wiedergegebene - Kaufvertrag vom erfasst nicht bloß die vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Wege des Kaufvertrages erworbenen (neu geschaffenen) Bauplätze 1537/18 und 1537/20, sondern auch die seinerzeit dabei in das öffentliche Gut abgetretenen Grundstücke 1537/16, 1537/17 und 1537/19. Aus der in Punkt II. dieses Vertrages getroffenen Regelung, wonach mit dem Kaufpreis den Verkäufern auch die mit der Parzellenbildung erforderliche Abtretung von Grund in das öffentliche Gut abgegolten ist, ergibt sich nämlich, dass dieser Kaufpreis auch diese in das öffentliche Gut abgetretenen Grundstücke beinhaltet und damit auch diese vom Kauf erfasst waren. Dass diese Grundstücke unmittelbar darauf in das öffentliche Gut abzutreten waren - wozu der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in Punkt V. 2.) seine Einwilligung gab - vermag daran nichts zu ändern. Übereinstimmender Wille der Vertragspartner des Kaufvertrages war, dass zunächst der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Grundstücke 1537/16, 1537/17 und 1537/19 erwirbt; dieser ist somit als Rechtsnachfolger der Verkäufer anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0136, zu einem vergleichbaren Kaufvertrag). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurden dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers somit nicht ausschließlich die Grundstücke 1537/18 und 1537/20, sondern auch die Grundstücke 1537/16, 1537/17 und 1537/19 veräußert. Daher stand diesem, soweit er als Eigentümer des Grundstückes 1537/18 zur Grundabtretung verpflichtet war, auch ein Rückübereignungsanspruch zu, welcher - entgegen der Argumentation der belangten Behörde - an den Beschwerdeführer als dessen Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück 1537/18 übertragen wurde. Maßgeblich ist nämlich die Rechtsnachfolge im Eigentum an jenem Grundstück, auf das sich die seinerzeitige öffentlichrechtliche Abtretungsverpflichtung bezieht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Zlen. B 886 und 887/97).

Im oben zitierten Erkenntnis vom zur Zurückstellung nach § 17 Abs. 2 BO hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, aus der BO ergibt sich, dass sich die Zurückstellung am Bauplatz orientiert und zugunsten dessen Eigentümers (bzw. dessen Rechtsnachfolgers) zu erfolgen hat. Da dieser Eigentümer zudem vor der Grundabtretung die abzutretende Grundfläche - sofern er sie noch nicht eignete - erwerben musste, kommt eine Zurückstellung einer Grundfläche nach § 17 Abs. 2 BO an andere Personen als diesen Eigentümer (oder dessen Rechtsnachfolger) gar nicht in den Blick.

Da auch im Beschwerdefall der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Eigentümer der neu geschaffenen Bauplätze die abzutretenden Grundstücke zunächst erworben und in der Folge abgetreten hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass auch hier die Zurückstellung an den Eigentümer der Bauplätze bzw. nunmehr an den Beschwerdeführer als dessen Rechtsnachfolger im oben genannten Ausmaß zu erfolgen hat.

Indem die belangte Behörde die Legitimation des Beschwerdeführers zur Geltendmachung eines unmittelbar auf Art. 5 StGG gestützten Rückübereignungsanspruches zu Unrecht verneinte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am