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VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0252

VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0252

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des A W in G, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT05-23123/2004-70 (32167), betreffend Abgeltung von Überstunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und stand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Fachabteilung X - Straßeninfrastruktur - Bau des Amtes der steiermärkischen Landesregierung in Verwendung.

In ihrer Eingabe vom brachten die Rechtsfreunde des Beschwerdeführers vor, dieser habe im Zuge seiner Tätigkeit für die genannte Fachabteilung umfangreiche Überstundenleistungen erbracht, welche er unter anderem mit Schreiben vom sowie vom gegenüber seinem Fachabteilungsleiter geltend gemacht habe. Bis dato seien weder die auf die besagten Überstundenleistungen entfallenen Entgelte ausgezahlt noch über deren Versagung bescheidmäßig abgesprochen worden.

Mit Erledigung vom teilte die belangte Behörde mit, die in § 44 Abs. 1 Stmk. L-DBR angeführten Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Diese Sonderregelung gelte jedoch nicht bei gleitender Dienstzeit. Im beschwerdegegenständlichen Fall habe der Leiter der ehemaligen Fachabteilung X mit Schreiben vom mitgeteilt, dass ab Jänner 2011 keine Auszahlung von Überstunden mehr erfolge. Damit habe der Dienststellenleiter zum Ausdruck gebracht, dass ab Jänner 2011 die Anordnung, Mehrdienstleistungen (Überstunden) zu erbringen, nicht mehr aufrecht sei. Angesichts der vorliegenden Sachlage bestehe der Anspruch auf Auszahlung der Überstunden bis einschließlich Jänner 2011 zu Recht, weil die Mitteilung über die Einstellung der Überstunden und somit die Rücknahme der Anordnung, Mehrdienstleistungen zu erbringen, erst im Jänner 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Mehrbegehren sei im Lichte der - in der Erledigung näher referierten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen. Eine konkludente Anordnung, Mehrdienstleistungen zu erbringen, könne nicht angenommen werden, weil der zuständige Dienstvorgesetzes durch seine Mitteilung, dass Überstunden nicht mehr ausbezahlt würden, gerade das Gegenteil angeordnet habe. Auch die Sonderregelung betreffend die Gleichstellung von nicht angeordneten Mehrdienstleistungen mit angeordneten Mehrdienstleistungen komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer der gleitenden Dienstzeit unterliege. Die Dienstbehörde werde daher die im Zeitraum September 2010 bis einschließlich Jänner 2011 geleisteten Überstunden zur Auszahlung bringen. Hinsichtlich des Mehrbegehrens habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, innerhalb einer Frist allfällige Einwendungen zu erheben.

In seinen "Einwendungen" vom brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"...

Die von der Behörde vertretene Ansicht ist jedoch hinsichtlich der Verweigerung der Auszahlung all jener ab erbrachten Überstundenleistungen verfehlt. Die erkennende Behörde übersieht dabei, dass dem Schreiben des Dienststellenleiters vom nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. Wie die Behörde selbst darlegt, sind den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistungen auch Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

a) der Bedienstete einen zur Anordnung der Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,

b) die Leistung der Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

c) die Notwendigkeit der Leistung einer Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung geleistet hat, hätte vermieden werden können,

d) der Bedienstete diese Umstände spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet.

Die Anordnung von Überstunden kann darüber hinaus nicht nur ausdrücklich, sondern auch in konkludenter Form erfolgen, sofern durch das von der Behörde gesetzte Verhalten für den Bediensteten kein vernünftiger Grund am Sinngehalt zu zweifeln verbleibt.

Wie die Behörde selbst im Schreiben vom anführt hat diesbezüglich der VwGH zur sinngemäß identen Bestimmung des § 49 Abs. 1 BDG eine konkludente Anordnung als zulässig erachtet. Eine solche ist nach Ansicht des VwGH insbesondere dann gegeben, wenn der Auftrag auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzielt und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, nicht erst infolge von Umständen die nachträglich eingetreten sind und somit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht absehbar waren, von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht.

1. Die erkennende Behörde übersieht bei ihrer Entscheidung, dass das Schreiben des Leiters der seinerzeitigen Fachabteilung X vom völlig willkürlich und ohne jedwede rechtliche Grundlage ergangen ist. Hinzu kommt, dass die Nichtauszahlung von Überstunden de facto einzig und allein den Einschreiter - aber keinen einzigen seiner Kollegen - betraf und ergibt sich schon allein hieraus die augenscheinliche Willkür und Ungleichbehandlung. Tatsächlich wurden die vom Einschreiter erbrachten Überstundenleistungen angeordnet und erfolgte erst im Nachhinein, augenscheinlich infolge der vom Einschreiter bereits mehrfach monierten Mobbinghandlungen der Widerruf dieser Anordnung bzw. die zukünftige Versagung der Auszahlung. Diese betraf dabei einzig den Einschreiter, nicht aber dessen Dienstuntergebene oder Kollegen, welche an ein und demselben Projekt tätig waren. Die Entscheidung des damaligen Leiters ist daher in Willkür ergangen und fehlt es bereits dieser an jedweder rechtlicher Grundlage, sodass diese nicht geeignet ist, die Versagung der Auszahlung rechtlich zu tragen. Die erkennende Behörde hätte daher im nunmehr anhängigen Prüfungsverfahren tatsächlich auch die damalige Entscheidung prüfen und als willkürlich ergangen qualifizieren müssen.

Beweis : Einvernahme des Einschreiters

2. Sämtliche vom Einschreiter erbrachten Mehrleistungen wurden von diesem fristgerecht dokumentiert und der Abteilung Y angezeigt. Bis zum heutigen Tage erfolgte weder durch die Abteilung Y, noch durch den Fachabteilungsleiter ein Einwand gegen die vom Einschreiter erbrachten Mehrleistungen. Die ordnungsgemäße Erbringung wurde darüber hinaus bis zum heutigen Tage nie bestritten. Da diese im Zeiterfassungssystem ordnungsgemäß ausgewiesen sind, ist daher deren Kenntnis sowohl von der erkennenden Behörde, als auch vom Fachabteilungsleiter als gesichert anzunehmen. Die Kenntnis des Fachabteilungsleiters darf jedenfalls vorausgesetzt werden.

Beweis : im SAP erfasste Zeitaufzeichnungen des Einschreiters

3. Ohne die vom Einschreiter erbrachten Mehrleistungen wäre es bei dem von diesem betreuten Projekt mangels technischer Festlegungen zu erheblichen Verzögerungen des Bauablaufes und damit zwangsläufig verbunden zu einem erheblichen Mehranfall an Kosten, insbesondere durch zeitgebundene Kosten, Doppelbesetzung der alten und neuen Tunnelwarte, zusätzlichen Nachtragsangeboten wegen der Verzögerung seitens des Auftragnehmers, etc gekommen. Der Einschreiter hat sich daher in Entsprechung der ihm obliegenden Dienstpflichten und -vorgaben zum eklatanten Vorteil des Landes Steiermark zur Erbringung von Mehrleistungen entschlossen. Hinzu kommt, dass im April 2011, wie dem Fachabteilungsleiter bereits vorab, spätestens aber im Jänner 2011 bekannt gewesen sein muss, ein entscheidender Termin für das Projekt angesetzt war, dessen Einhaltung ohne die vom Einschreiter erbrachten Mehrleistungen nicht möglich gewesen wäre. Tatsächlich haben die vom Einschreiter erbrachten Mehrleistungen daher eine erhebliche Kostenersparnis, sowie die Abwehr eines enormen Schadens für das Land Steiermark bewirkt. Der Einschreiter war daher schon auf Grund seiner Dienstvorgaben verpflichtet, die gegenständlichen Mehrleistungen zu erbringen. Wie bereits zuvor betont war die Notwendigkeit der Erbringung von Mehrleistungen dem Fachabteilungsleiter am Projektbeginn, und somit jedenfalls auch im Jänner 2011 bekannt und hat dieser wider besseres Wissen das Schreiben vom verfasst. Angemerkt sei diesbezüglich auch, dass der Einschreiter nach Abschluss jenes Projektes im Jahr2011 keinen weiteren Überstundenanspruch mehr geltend gemacht hat und somit den Weisungen seines Fachabteilungsleiters vollinhaltlich nachgekommen ist.

Durch die von der Behörde bewirkte Verzögerung der Auszahlung seit dem Jahr 2011 ist darüber hinaus ein nicht unerheblicher Zinsschaden im Vermögen des Einschreiters eingetreten und sei diesbezüglich angemerkt, dass der Zinslauf auch bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Entscheidung durch den VwGH nach wie vor fortwirkt, sowie im Falle einer, von der Rechtsansicht der Behörde abweichenden Entscheidung durch den VwGH zusätzlich weitere Verfahrenskosten anfallen.

Zusammengefasst liegen daher jedenfalls konkludent angeordnete und vom Einschreiter tatsächlich erbrachte, sowie fristgerechte angezeigte Mehrleistungen vor, deren notwendige Erbringung bereits zum Beginn des Projektes absehbar und keinesfalls durch den Einschreiter zu verhindern oder auf diesen zurückzuführen waren. Darüber hinaus war der Einschreiter schon auf Grund der ihm obliegenden Dienstpflichten zur Abwehr eines Schadens zur Erbringung der gegenständlichen Mehrleistungen ab Februar 2011 verpflichtet, wodurch letztlich eine Projektverzögerung hintangehalten, sowie umfangreiche Kosten dem Land Steiermark erspart werden konnten. Die nachträgliche Versagung der Anordnung wider besseres Wissen ist darüber hinaus in Willkür ergangen und liegt dieser keine begründbare Sachentscheidung zugrunde, sodass diese nicht geeignet ist, die weitere Versagung der Auszahlung zu begründen.

Der Einschreiter stellt daher den

ANTRAG

die Behörde wolle den Einwendungen des Einschreiters Folge geben und den bekämpften Bescheid vom dahingehend abändern, dass auch die ab erbrachten Mehrdienstleistungen zur Auszahlung gebracht werden."

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Antrag auf Abgeltung von Überstunden wie folgt ab:

"Ihrem Antrag auf Abgeltung von Überstunden

für September 2010 im Ausmaß von 43 Stunden

für Oktober 2010 im Ausmaß von 30 Stunden

für November 2010 im Ausmaß von 32 Stunden

für Dezember 2010 im Ausmaß von 15 Stunden

für Jänner 2011 im Ausmaß von 12 Stunden

wird

stattgegeben .

Das Mehrbegehren auf Abgeltung von Überstunden

für Februar 2011 im Ausmaß von 4 Stunden

für März 2011 im Ausmaß von 25 Stunden

für April 2011 im Ausmaß von 24 Stunden

für Mai 2011 im Ausmaß von 34 Stunden

für Juni 2011 im Ausmaß von 17 Stunden

wird

abgewiesen ."

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges der Verwaltungsgeschehens, namentlich unter Wiederholung ihrer Ausführungen in ihrer Erledigung vom sowie unter Zitierung der eingangs wiedergegebenen "Einwendungen" vom aus, diesen werde Nachstehendes entgegen gehalten:

"Mit dem an Sie gerichteten Schreiben vom hat Ihr Vorgesetzter durch den Hinweis, dass er die Personalabteilung zur Einstellung der Auszahlung von Überstunden ab Jänner 2011 aufgefordert hat, eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Erbringung von Übersunden nicht mehr erforderlich ist. Eine Anordnung zur Leistung von Übersunden lag ab diesem Zeitpunkt weder ausdrücklich noch konkludent vor. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verantwortung für allfällige Folgen auf den Vorgesetzten übergegangen. Darüber hinaus kommen die Sonderregelungen betreffend die Gleichstellung von nichtangeordneten Mehrdienstleistunden mit angeordneten Mehrdienstleistungen nicht zur Anwendung, da Sie der gleitenden Dienstzeit unterliegen. Auch dem zum damaligen Zeitpunkt Ihnen unterstellten und im Projekt involvierten Mitarbeiter, Herrn C Sch., wurden in diesem Zeitraum keine Überstunden ausbezahlt."

In der gegen diesen Bescheid - und zwar offenbar nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens auf Abgeltung von Überstunden für die Monate Februar 2011 bis einschließlich Juni 2011 (vgl. Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes) - erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen in diesen Monaten verletzt; er begehrt, den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des zweiten Spruchabschnittes betreffend die Versagung der Abgeltung von Überstunden zusammengefasst darin, wie die belangte Behörde selbst in ihrer Erledigung vom sowie im angefochtenen Bescheid ausführe, habe der Verwaltungsgerichtshof zur sinngemäß identen Bestimmung des § 49 Abs. 1 BDG 1979 eine konkludente Anordnung (von zeitlichen Mehrdienstleistungen) als zulässig erachtet. Die Anordnung könne demnach nicht nur ausdrücklich, sondern auch in konkludenter Form erfolgen, sofern durch das von der Behörde gesetzte Verhalten für den Bediensteten kein vernünftiger Grund am Sinngehalt zu zweifeln verbleibe. Eine konkludente Anordnung sei insbesondere dann gegeben, wenn der Auftrag auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abziele und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten seien, und somit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht absehbar gewesen seien, von vornherein festgestanden habe, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig mache. Ohne die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen wäre es dem von ihm betreuten Projekt (Überwachungszentrale Nord in L) mangels technischer Festlegungen zu erheblichen Verzögerungen des Bauablaufes und damit zwangsläufig verbunden zu einem erheblichen Mehranfall an Kosten, insbesondere durch zeitgebundene Kosten, Doppelbesetzung der alten und neuen Tunnelwarte, zusätzlichen Nachtragsangeboten wegen der Verzögerung seitens des Auftragsnehmers etc. gekommen. Spätestens im Jänner 2011 sei dem Abteilungsleiter und dem Fachabteilungsleiter bekannt gewesen, dass zum ein entscheidender Termin für das Projekt angesetzt gewesen sei, dessen Einhaltung ohne die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich daher in Entsprechung der ihm obliegenden Dienstpflichten und -vorgaben zum eklatanten Vorteil des Landes Steiermark - wie schon im Jahre 2010 - zur Erbringung von Mehrdienstleistungen gezwungen gesehen. Tatsächlich hätten die von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen eine erhebliche Kostenersparnis sowie die Abwehr eines enormen Schadens für das Land Steiermark bewirkt. Es habe demnach von vornherein festgestanden, dass die Erfüllung dieses konkreten Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig mache. Sämtliche vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien von diesem fristgerecht monatlich dokumentiert und der Abteilung Y des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung angezeigt und in der Folge zu keinem Zeitpunkt weder vom Fachabteilungsleiter noch vom Abteilungsleiter oder gar von der Abteilung Y beanstandet worden. Die belangte Behörde übersehe somit bei ihrer Entscheidung, dass vor dem Schreiben des Leiters der seinerzeitigen Fachabteilung X vom und trotz dieses Schreibens Mehrdienstleistungen für alle Projekte des Referates Technische Anlagen unbestritten konkludent angeordnet worden seien, weil der Leiter der seinerzeitigen Fachabteilung X in Kenntnis davon gewesen sei, dass bereits im Jahr 2010 Mehrdienstleistungen angefallen seien und ob des angekündigten Projektendes Mitte des Jahres 2011 weitere Überstunden anfallen würden. Der Beschwerdeführer hat im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das gewonnene Verständnis der konkludenten Anordnung von Mehrdienstleistungen durch die monatliche Regelmäßigkeit der Vorlage der korrekten Zeitaufzeichnungen auch noch nach dem Schreiben vom dargelegt und zum Ausdruck gebracht. Es habe - zusammengefasst - darin bestanden, dass trotz des Schreibens des Leiters der ehemaligen Fachabteilung X vom aufgrund des Projektumfanges und der Fristvorgabe Überstunden anfielen, die nicht beanstandet worden seien und demnach als konkludent angeordnet verstanden werden könnten; dass Überstunden auch bei anderen Mitarbeitern des Referates angefallen seien, bestätige die belangte Behörde sogar direkt. Ein "Signal des Nichtduldens" der geleisteten Überstunden hätte wohl aktiv bei Kontrolle der Zeitaufzeichnungen erstmals im März 2011 betreffend die Mehrdienstleistungsaufzeichnungen des Beschwerdeführers in der Höhe von 25 Stunden seitens des Fachabteilungsleiters, des Abteilungsleiters oder gar der Abteilung Y erfolgen müssen.

Gemäß § 44 Abs. 1 des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 - Stmk. L-DBR in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2009, LGBl. Nr. 79, hat der/die Bedienstete auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistungen sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit -

Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der/die Bedienstete einen/eine zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten/Befugte nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem/der Bediensteten, der/die Mehrdienstleistung geleistet hat, hätte vermieden werden können,

4. der/die Bedienstete diese Umstände spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der/die Bedienstete durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein/ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 44 Stmk. L-DBR vergleichbaren Bestimmung des § 49 Abs. 1 BDG 1979 kann eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung" erfolgen, sondern auch konkludent. Eine solche Anordnung liegt etwa dann vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und bei Erteilung nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludente Anordnung zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist. Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist. Reicht die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen (vgl. jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0049, mwN).

Wie der zweite Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z. 1, 3 und 4 leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0122, sowie vom , Zl. 2009/12/0004).

Unbestritten ist, dass der Leiter der Fachabteilung X mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass ab Jänner 2011 "keine Auszahlung von Überstunden mehr erfolgt". Mag sich diese Erledigung von ihrem Wortlaut her nur auf die Liquidierung von allfälligen Ansprüchen auf Abgeltung von zeitlichen Mehrdienstleistungen bezogen haben, so musste der Beschwerdeführer in Ansehung der ihm zugegangenen Erledigung sehr wohl daran zweifeln, dass seitens der Vorgesetzten auch in Hinkunft noch Überstunden angeordnet werden sollten, in Erfüllung derer dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf "Auszahlung" entstehen könnte. Selbst wenn behaupteter Maßen im Rahmen eines Projektes Vorgaben gesetzt worden sein sollten, wonach Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls auszuführen waren, waren ab Erhalt der Erledigung vom jedenfalls Zweifel daran geboten, ob die Vorgesetzten des Beschwerdeführers eine Erfüllung dieser Aufgaben auch noch unter Aufwendung von Überstunden wollten.

Vor diesem Hintergrund änderte auch die Vorlage der Überstunden- und Zulagenmeldungen in den Folgemonaten nichts, weil in Anbetracht der in Rede stehenden Erledigung vom selbst bei widerspruchsloser Vorlage dieser Meldungen durch den Beschwerdeführer zumindest Zweifel an einer konkludenten Anordnung dieser wie weiterer Überstunden angebracht waren, sodass es keiner weiteren Reaktion des Dienstgebers auf die Überstunden- und Zulagenmeldungen mehr bedurfte.

Für die Annahme einer konkludenten Anordnung von Überstunden ermangelt es jedenfalls seit der in Rede stehenden Erledigung vom einer Vertrauensgrundlage.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, die Erbringung der Mehrdienstleistungen sei zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig gewesen. Wie jedoch der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 44 Abs. 1 vergleichbaren Bestimmung des § 49 Abs. 1 BDG 1979 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000) zu entnehmen ist, sind auch Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, nicht ohne weiteres als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern mangels (ausdrücklicher oder konkludenter) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in Z. 1, 3 und 4 leg.cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Dass der Beschwerdeführer allerdings ab Februar 2011 einen zur (ausdrücklichen) Anordnung von Mehrdienstleistungen befugten Vorgesetzten nicht habe erreichen können, behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren nicht, weshalb die Prüfung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 Stmk. L-DBR dahingestellt bleiben kann.

Auch wird nicht behauptet, dass durch die monatliche Vorlage der Überstunden- und Zulagenmeldungen die nach § 44 Abs. 1 Z. 4 Stmk. L-DBR vorgesehene schriftliche Meldung der nach Z. 1 bis 3 leg. cit. vorgesehenen Umständen "spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung" erfolgt ist.

Schon aus diesen Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg zukommen, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Hiebei konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden: In seinem Urteil vom in der Sache Schädler-Eberle v. Liechtenstein hat der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Genau diese Konstellation war im Beschwerdefall gegeben, war doch die vom Beschwerdeführer behauptete konkludente Anordnung von Überstunden anhand der unstrittig zuteil gewordenen Erledigung vom sowie der auch im Weiteren erfolgten Meldung von Mehrdienstleistungen vor dem Hintergrund der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen, weshalb im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die rechtliche Würdigung des unstrittigen Sachverhaltes vorzunehmen war, zumal § 41 Abs. 1 VwGG dem Beschwerdeführer verwehrte, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weitere Tatsachen zu behaupten, aufgrund derer die Behauptung der konkludenten Erteilung von Mehrdienstleistungen anders beurteilet werden könnte.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am