VwGH vom 01.06.2006, 2006/15/0029
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch die Treuhand-Union, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. RV/0980- L/02, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden GmbH erhobene Berufung gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der beschwerdeführenden Gesellschaft im Streitzeitraum der Jahre 1996 bis 1999 zu 100% bzw. 65% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab. In der Begründung wird ausgeführt, auf Grund der vom Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben ("die Leitung des Rechnungswesens, Überwachung von Einkauf und Verkauf, Kundenbetreuung, Personalagenden und Controlling") könne die faktische Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Ablauf und zwar in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht, nicht bestritten werden. Die Berufung sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass sich der wesentlich beteiligte Geschäftsführer seit als atypisch stiller Gesellschafter an der Beschwerdeführerin beteiligt habe. Da der Geschäftsführer zusätzlich zum erfolgsabhängigen Werkvertrag auch noch steuerlicher Mitunternehmer sei, würden die wesentlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses fehlen.
Dem sei entgegen zu halten, dass die Beteiligung als stiller Gesellschafter getrennt von der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer zu sehen sei. Wie dem vom Geschäftsführer geschlossenen "Werkvertrag" vom zu entnehmen sei, gebühre dem Geschäftsführer ein monatlicher Fixbetrag in Höhe von S 85.000,-- (vor Mai 1999 ein solcher in Höhe von S 50.000,--); auch habe er einen Anspruch auf Auslagenersatz und eine Prämienzahlung in Höhe von 10% des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Von dieser Prämie seien konsumierte Urlaube und Krankenstände abzuziehen, sofern nicht bereits der monatliche Fixbetrag entsprechend der Minderleistung reduziert worden sei. Zudem sei dem Geschäftsführer auch die private Nutzung des Firmenfahrzeuges gestattet. Ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko sei schon deshalb nicht gegeben, weil dem Geschäftsführer selbst in Jahren, in denen die Gesellschaft Verluste erwirtschaftet habe, der Fixbetrag zugestanden sei. Von einer laufenden Entlohnung könne auf Grund der monatlichen Beträge ausgegangen werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für den Geschäftsführer ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko beinhalteten. In den Verlustjahren seien die Einkünfte auf S 50.000,-- monatlich reduziert und erst nach Sanierung des Unternehmens auf S 85.000,-- erhöht und eine Erfolgsprämie gewährt worden. Die Beteiligung als stiller Gesellschafter stelle notwendiges Betriebsvermögen des Geschäftsführers dar und verschaffe dem Geschäftsführer zusätzlichen Einfluss auf die Willensbildung der beschwerdeführenden GmbH. Bei Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmerwagnis bestehe, sei die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben.
Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente hinsichtlich des Unternehmerrisikos gehen mangels diesbezüglicher Relevanz ins Leere. Zum Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung ihres Geschäftsführers hat die belangte Behörde im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die steuerliche Betrachtung der Geschäftsführerbezüge eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre erfordert (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2001/15/0155, und vom , 2002/15/0035, sowie zur Frage der Eignung einer Gesellschaftsbeteiligung als Betriebsvermögen des Geschäftsführers das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0071).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am