VwGH vom 22.06.2016, 2013/12/0250

VwGH vom 22.06.2016, 2013/12/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des F W in T, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , GZ P416575/25-PersC/2013, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Auf Grund eines (nicht im Verwaltungsakt aufliegenden) Antrages des Beschwerdeführers vom stellte das Streitkräfteführungskommando mit Bescheid vom gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, dass er zum eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 36 Jahren, 00 Monaten und 14 Tagen aufweise.

In der Begründung wurde diese beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit

wie folgt aufgeschlüsselt:


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1 "§ 236d 2 Abs. 2
beitragsgedeckte Zeit
3 Jahr
4 Monat
5 Tag
6 Z 1
7 Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (Teilbeschäftigungszeiten zählen voll) vom bis
8 29
9 05
10 00
11 Z 2
12 Bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder wird
13 04
14 01
15 14
16 Z 3
17 Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten)
18 02
19 06
20 00
21 Z 4
22 Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten)
23
24
25
26 Z 5
27 Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld
28
29
30
31 Z 6
32 Nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres)
33
34
35
36
37 Summe:
38 36
39 00
40 14"

Weiters führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, dass gemäß § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom (im Folgenden: Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid) angerechneten Vordienstzeiten angerechnet worden seien, ausgenommen die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (für welche lediglich ein Überweisungsbetrag von 1% der Berechnungsgrundlage geleistet worden sei, welche aber im Rahmen der Z 3 bis zum dort genannten Höchstausmaß zu berücksichtigen gewesen sei) und die Schulzeiten vom bis sowie vom bis . Zudem legte die Dienstbehörde erster Instanz dar, dass die vom Beschwerdeführer insgesamt geleistete Zeit des Präsenzdienstes im Ausmaß von 4 Jahren und 8 Monaten gemäß § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 nur bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten anzurechnen gewesen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Wirksamkeit vom ein Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (im Folgenden: zvS) angetreten habe und er davon ausgehe, dass ab diesem Datum ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden sei und diese Zeit daher als beitragsgedeckt zu berücksichtigen wäre. Das Ausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit würde demnach um mindesten 2 Monate und 17 Tage steigen. Die unter Z 2 angerechnete Zeit sei für den Beschwerdeführer mangels zeitlicher Aufschlüsselung bedingt bzw. unbedingt anzurechnender Zeiten nicht nachvollziehbar. Zur Z 3 führte der Beschwerdeführer aus, es könne nicht ihm angelastet werden, wenn für den Zeitraum des von ihm geleisteten Präsenzdienstes vom Dienstgeber lediglich ein Überweisungsbetrag von 1 % der Bemessungsgrundlage geleistet worden sei, obwohl es vermutlich 7 % hätten sein müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Als gesetzliche Grundlagen wurden § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, und § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 genannt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer vom bis zvS gewesen sei. Der Bundesminister für Landesverteidigung habe in seinem Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid die Zeit vom bis richtigerweise als BRG-Studien-Zeit (§ 53 Abs. 2 lit. h Pensionsgesetz 1965 - PG) angerechnet, weil diese zum damaligen Zeitpunkt beitragsfrei gewesen sei. Für diesen überschneidenden Zeitraum (zvS-Zeit und Schulzeit) habe die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Erstattungsbeitrag gemäß § 308 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz an den Beschwerdeführer geleistet. Für diese Zeit sei die Anrechnung mittels Abgeltung durch die Leistung des Erstattungsbetrages in der Höhe von S 5.745,- erfolgt. Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes sei unzulässig. Die zvS-Zeit (§ 53 Abs. 2 lit. a PG) nach Beendigung der Schule habe der Bundesminister für Landesverteidigung ab bis im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid berücksichtigt. Die laut Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid bedingten Zeiten bei der Steyr-Daimler-Puch AG sowie die unbedingte Zeit als zvS ab seien Pflichtversicherungszeiten, welche mit 7 % der Berechnungsgrundlage von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter überwiesen worden seien (= 4 Jahre, 1 Monat und 14 Tage). Die im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid genannten ÖBH/GWD-Zeiten und die ÖBH/fvGWD-Zeiten hätten laut Gesetz als Ersatzzeiten gegolten und seien somit nur mit 1 % der Berechnungsgrundlage überwiesen worden. Die fvGWD-Zeit vom bis sei im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid nicht angeführt, weil diese in die BRG-Studienzeit falle und somit nicht überweisungsfähig sei. Im Hinblick auf das in § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 normierte Höchstausmaß von 30 Monaten hätten keine vollen 4 Jahre und 8 Monate des geleisteten Präsenzdienstes herangezogen werden können. Bei Beamten ab dem Geburtsjahr 1954 sei ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten nicht mehr möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufheben.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

§ 236d BDG 1979, BGBl. Nr. 333 - Abs. 2 Z 4 und 6 sowie Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011, im Übrigen in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 - lautet:

" Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG,§ 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Zeitraum vom bis , in welchem sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als zvS mit seiner BRG-Studien-Zeit überschnitten hatte, richtigerweise als beitragsfreie BRG-Studien-Zeit angerechnet worden sei und daher nicht gemäß § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zähle. Es komme nicht darauf an, ob oder welcher Überweisungsbetrag geleistet worden sei, sondern darauf, welcher Überweisungsbetrag zu leisten gewesen wäre. Gerade (auch) eine zvS-Zeit müsse als tragend gewertet werden und es widerspreche "dem Willen des Gesetzgebers und Sinn des Gesetzes - dessen Schutzzweck -, dass ein in diesem Sinne vom Gesetzgeber selbst als generell bestehend anerkannter Anspruch dadurch vernichtet" werde, dass zeitlich überdeckend auch ein anderer Tatbestand erfüllt würde, wie hier der Tatbestand der Studienzeit. Eine Doppelberücksichtigung könne zwar nicht stattfinden, ebenso wenig könne aber eine für sich allein betrachtet anspruchsbegründende Zeit durch eine überdeckende nicht anspruchsbegründende Zeit annulliert werden. Es dürften auch nicht Zuordnungen in einem seinerzeitigen Anrechnungsbescheid als Grundlage für die Anspruchsvernichtung angenommen werden, zumal sich die Rechtslage seither wesentlich verändert habe, weshalb auch nicht mehr von einer diesbezüglichen Rechtskraftwirkung auszugehen sei. "ISd § 236d Abs. 2 Ziff 3 BDG 1979 waren noch alle Zeiten des Präsenzdienstes (Grundwehrdienstes und verlängerten Grundwehrdienstes)" als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zu werten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die sich mit der Schulzeit überlappende Zeit als zvS sei deshalb zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen, weil für diese Zeit ein Überweisungsbetrag (gemeint offenbar: in der Höhe von 7 %) zu leisten gewesen wäre, ist ihm entgegen zu halten, dass ihm der in Rede stehende Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG als Schulzeit angerechnet wurde, für welche kein Überweisungsbetrag zu leisten war. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dem Beschwerdeführer für diesen überlappenden Zeitraum einen Erstattungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet.

Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, wonach rechtskräftige rechtsgestaltende Bescheide (wie der hier in Rede stehende Anrechnungsbescheid) allein deshalb, weil sich die Rechtslage seither wesentlich geändert hat, ihre Rechtskraftwirkung verlören, trifft nicht zu. Im vorliegenden Fall knüpft der Bundesgesetzgeber in § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 selbst an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

Darüber zeigt sich an der Regelung des § 236d BDG 1979, dass dem Gesetzgeber die Problematik von nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstatteten Zeiten, die sich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i PG decken, durchaus bewusst war. Für einen solchen Fall hat er in § 236d Abs. 3 BDG 1979 die Möglichkeit vorgesehen, dass auf Antrag des davon betroffenen Beamten des Dienststandes der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten ist, was zur Folge hat, dass die nach dieser Bestimmung nachgekauften Zeiten gemäß § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach im Sinn des § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 noch alle Zeiten des Präsenzdienstes (Grundwehrdienstes und verlängerten Grundwehrdienstes) als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zu werten gewesen seien, ist insofern nicht nachvollziehbar als § 236d BDG 1979, der durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft gesetzt wurde, bereits in dieser Fassung vorsah, dass Zeiten des Präsenzdienstes nur bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen "negativen Auswirkungen" wird bemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinn des § 236d BDG 1979 abgesprochen wurde und sich dessen Bedeutung ausschließlich darin erschöpft, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a in Verbindung mit § 236d BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß die in Rede stehenden Zeiten nach § 53 PG anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Diese Frage wurde bereits im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid vom insofern beantwortet, als diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden und damit zur Gänze "Pensionswirksamkeit" entfalten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2013/12/0151, und vom , 2005/12/0213, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 236b BDG 1979).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am