VwGH vom 10.12.2013, 2011/05/0145
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, in 1020 Wien, Meiereistraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/F/34/4427/2011-2, UVS-07/FV/34/4623/2011, betreffend Übertretung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. K H, 2. Z Gesellschaft mbH; weitere Partei:
Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung der Mitbeteiligten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats vom , mit welchem über die erstmitbeteiligte Partei wegen Verletzung des § 1 Abs. 1 iVm TP B7 des Gebrauchsabgabegesetzes in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG gemäß § 16 Abs. 2 GAG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt und die Haftung der Zweitmitbeteiligten ausgesprochen wurde, aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG die Verfahrenseinstellung verfügt.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass der gegenständlichen Bestrafung die Anlastung einer Verwaltungsübertretung am , nämlich die Benützung des öffentlichen Gemeindegrundes vor einem näher bezeichneten Lokal in Wien im Ausmaß von 2,93 m2 ohne dafür erteilte Gebrauchserlaubnis, zugrunde liege. Gegen die erstmitbeteiligte Partei sei als erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG, die nach außen hin in Erscheinung getreten sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0041), die erstbehördliche Strafverfügung vom , hinterlegt am nach erfolglosem Zustellversuch vom , anzusehen.
In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 31 Abs. 1 und 2 VStG und des § 254 Abs. 1 Z 1 FinStrG fest, dass es sich bei den Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde um ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben (Hinweis auf § 14 Abs. 1 TZ 12 FAG 2008 sowie auf die vorangegangenen Bestimmungen des FAG 1997, FAG 2001 und FAG 2005) handle. Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 (GAG) idF LBGl. Nr. 42/2003, könne sich als Abgabenvorschrift auf diese Grundlage stützen. Das "landesgesetzliche Abgabenstrafrecht" umfasse nach den obigen gesetzlichen Bestimmungen (hiezu zusätzlich Hinweis auf Art. I Abs. 4 Z 1 EGVG idF des Abgabenverwaltungsreformgesetzes - AbgVRefG) auch jene Verwaltungsstrafverfahren, die Angelegenheiten der durch die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben beträfen. In diesem Sinne bestimme etwa die Norm des § 31 Abs. 2 erster Satz VStG idF vor ihrer Änderung durch das AbgVRefG, dass die Verjährungsfrist von einem Jahr "bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben" zur Anwendung komme, ohne dass in dieser Hinsicht durch die Bestimmungen des AbgVRefG (laut den Erläuterungen zur RV 38 BlgNR, XXIV. GP) eine Änderung eintreten sollte. In dieser Hinsicht könne die bloße Bewilligung zum Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Gebrauchserlaubnis), anders als die an die erteilte Gebrauchserlaubnis anknüpfende Abgabenpflicht, noch nicht als eine Bestimmung zur Regelung oder Sicherung der betreffenden Gebrauchsabgabe und somit als Abgabenvorschrift (Verweis auf § 3 Abs. 1 BAO idF des AbgVRefG) angesehen werden. Dass die Abgabenpflicht tatbestandsmäßig an das Vorliegen einer erteilten Gebrauchserlaubnis anknüpfe, mache diese noch nicht zu einer öffentlichen Abgabe und das sie regelnde Verfahren noch nicht zu einer "Abgabenvorschrift"; daher zähle eine das Fehlen dieser Gebrauchserlaubnis beinhaltende Verwaltungsstrafbestimmung noch nicht zum "landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht" iSd § 254 Abs. 1 Z 1 FinStrG. Nichts anderes ergebe sich etwa aus der Überlegung, dass nach § 2 Abs. 1 GAG auch ein Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung bzw. eine Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis gelte, andernfalls auch diese Bestimmungen und das darauf aufbauende Verfahren als "Abgabenverfahren" anzusehen wären. Der bloße Umstand, dass die bescheidmäßig festzusetzende Gebrauchsabgabe in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid festgesetzt werden könne (aber nicht müsse, Verweis auf § 11 Abs. 1 GAG), ändere nichts daran, dass solche Bescheide in zwei Teile zerfielen, nämlich in den die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid einerseits und die bescheidmäßige Festsetzung der Gebrauchsabgabe andererseits. Auch daraus ergebe sich eindeutig, dass die Verwaltungsstrafbestimmung des GAG einerseits landesgesetzliches Abgabenstrafrecht (§ 16 Abs. 1 GAG), andererseits aber nicht als solches anzusehendes sonstiges Verwaltungsstrafrecht (etwa § 16 Abs. 2 GAG) enthalte. Daraus folge, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung des § 16 Abs. 2 GAG um ein nicht dem landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht zuzuordnendes bloßes (Ungehorsams )Delikt handle, für das die allgemeine Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG und nicht die Sonderbestimmung des § 254 Abs. 1 Z 1 FinStrG gelte; die erste Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin sei daher erst nach Ablauf der nach dem VStG sechsmonatigen Verjährungsfrist, nämlich mit der erstbehördlichen Strafverfügung vom , gesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der beschwerdeführende Magistrat vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, schon aus der Formulierung des § 254 Abs. 1 Z 1 FinStrG idF des AbgVRefG sei zu erkennen, dass sich die hier festgeschriebene Verjährungsfrist - abweichend von der früheren Fassung im VStG - nicht mehr bloß auf "Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben" beschränken solle, sondern sich nunmehr auf alle Delikte beziehe, welche in Abgabengesetzen pönalisiert seien; andernfalls wäre wohl der Wortlaut der ehemaligen Fassung des § 31 Abs. 2 VStG unverändert übernommen worden. Weiters liege, trotz Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 2 GAG, im Anlassfall eine faktische Abgabenverkürzung vor, weil die Abgabenpflicht an das Vorliegen einer erteilten Gebrauchserlaubnis anknüpfe und dem Abgabengläubiger durch die (schuldhafte) Nichterwirkung der Gebrauchserlaubnis die Rechtsgrundlage zur Abgabenfestsetzung und Einhebung entzogen wäre. Diese Abgabenverkürzung im Anlassfall habe bloß in Ermangelung einer dezidierten Strafbestimmung und, weil die Strafbestimmung des § 16 Abs. 1 GAG ausdrücklich nur auf Verkürzungen der Gebrauchsabgabe nach Tarif C Bezug nehme, als solche nicht verfolgt werden können. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber bewusst die Strafdrohung für das Benützen öffentlichen Gemeindegrundes ohne Gebrauchserlaubnis (§ 16 Abs. 2 GAG) jener der Abgabenverkürzung angeglichen (Hinweis auf die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 42/2003, Blg. Nr. 6/2003). Mit der gewählten Neuformulierung habe demnach wieder eine einheitlich durchsetzbare Strafdrohung für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hergestellt werden sollen. Damit sei auch eine weitere Problematik beseitigt worden: Soweit Versagungsgründe einer Erteilung der Gebrauchserlaubnis entgegengestanden seien, hätten Verkürzungsdelikte (als solche) nicht verfolgt werden können; der Landesgesetzgeber habe diese Tätergruppe aber nicht bewusst begünstigen wollen. Auch die administrativrechtliche Komponente der Gebrauchserlaubnis schließe nicht aus, dass durch die Unterlassung der Einreichung eines diesbezüglichen Antrages zugleich auch abgabenrechtliche Vorschriften verletzt würden. Schließlich bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der damit ausgelösten Abgabepflicht. Umgekehrt bestehe zwischen dem Unterlassen der Einreichung eines Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis und dem dadurch bewirkten Einnahmeausfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
2.1. § 31 VStG in der vorliegend anzuwendenden Fassung des Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG), BGBl. I Nr. 20/2009, lautet (auszugsweise):
"Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt."
§ 31 VStG in der Fassung vor dem AbgVRefG lautet (auszugsweise):
"Verjährung
§ 31. (1) …
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt."
2.2. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 12 Finanzausgleichgesetz 2008 idF BGBl. I Nr. 85/2008 sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben insbesondere Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes.
2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür, LGBl. Nr. 20/1966 (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG), idF LGBl. Nr. 42/2003, lauten (auszugsweise):
"ABSCHNITT I
§ 1
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
§ 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.
(2) …
ABSCHNITT II
§ 9
Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
…
§ 11
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist, mit Ausnahme der nach einem Hundertsatz der Bruttoeinnahmen zu berechnenden Selbstbemessungsabgabe (§ 10 Abs. 1 lit. b), in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
…
ABSCHNITT III
§ 16
Strafen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht die Gebrauchsabgabe nach Tarif C nicht oder nur teilweise entrichtet (abführt), begeht ein Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen.
…
(4) Wer
a) die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet,
…
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.100 Euro zu bestrafen ist."
§ 16 GAG idF vor LGBl. Nr. 42/2003, lautete (auszugsweise):
"§ 16
Strafen
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu betrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Die widmungswidrige Benützung von öffentlichem Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis durch
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a) | das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen oder |
b) | das länger als eine Woche dauernde Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen oder |
c) | das länger als 24 Stunden dauernde Abstellen von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von ungespannten Fuhrwerken |
ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 70 Euro bis 3 500 Euro zu bestrafen. |
(3) Übertretungen der §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
(4) Übertretungen der Gebote und Verbote des Abschnittes I dieses Gesetzes sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe von bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Als solche Übertretungen gelten insbesondere die Nichteinhaltung von gemäß § 2 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen oder die Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß § 5 oder § 6. Davon ausgenommen sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2."
2.4. § 254 FinStrG in der hier maßgeblichen Fassung des AbgVRefG lautet (auszugsweise):
"ARTIKEL III.
Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen
Abgabenstrafrechtes.
§ 254. (1) Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:
1. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VStG beträgt ein Jahr.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | …" |
3. | Die Amtsbeschwerde ist unbegründet. |
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0133, ausgesprochen, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 GAG idF vor LGBl. 42/2003 bei einem Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund im Sinne des § 1 leg. cit. insbesondere dann gegeben sei, wenn eine Gebrauchserlaubnis - deren Erteilung antragsbedürftig sei - deshalb nicht vorliege, weil sie nicht beantragt gewesen sei. Verwaltungsübertretungen wie die verfahrensgegenständliche wurden vor der Novelle LGBl. 42/2003 vom Verwaltungsgerichtshof somit unter § 16 Abs. 1 GAG subsumiert.
3.2. Mit der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren maßgeblichen Novelle LGBl. Nr. 42/2003 stellte der Landesgesetzgeber die "unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht" begangenen Gebrauchsabgabenverkürzungen (nach Tarif C) - dem § 33 Abs. 1 FinStrG nachgebildet - gemäß § 16 Abs. 1 GAG unter Strafe, während § 16 Abs. 2 leg.cit. ausdrücklich die bewilligungslose Nutzung öffentlichen Gemeindegrundes (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art erfasste.
In den Erläuternden Bemerkungen (Blg. 6/2003, Erläuterungen, S. 4) heißt es dazu wörtlich:
"Zu Z 9 (§16 Abs. 1 bis 6)
Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 110/02 war es erforderlich, den Verkürzungstatbestand des § 16 Abs. 1 zu definieren. Durch die Angleichung der Strafdrohung betreffend die Benützung von öffentlichem Grund in der Gemeinde ohne Gebrauchserlaubnis an jene der Abgabenverkürzung wird die bisherige Besserstellung jener, die öffentlichen Grund in der Gemeinde überhaupt ohne Gebrauchserlaubnis benützen, gegenüber jenen die 'bloß' die Abgabe (oft nur zum Teil) verkürzen, beseitigt. …"
3.3. Die Änderung der Strafbestimmung des § 16 GAG spiegelt sich auch in der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wider.
So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0049, den Fall der Benützung öffentliches Grundes in der Gemeinde - durch Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne behördliches Kennzeichen (idF vor LGBl. Nr. 42/2003 noch ausdrücklich in § 16 Abs. 2 lit. a GAG geregelt) - ohne bestehende Gebrauchserlaubnis unter die Bestimmung des § 16 Abs. 2 GAG idF LGBl. Nr. 42/2003 subsumiert und darüber hinaus festgehalten, dass dieses "Delikt des § 16 Abs. 2 GAG nicht die Hinterziehung einer Abgabe zum Gegenstand" habe, weshalb "in dieser Hinsicht kein weitergehender Unrechts- oder Schuldgehalt" vorliege, "der im vorliegenden Zusammenhang ein zusätzliches Strafbedürfnis begründen könnte".
3.4. Damit wurde nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass § 16 Abs. 2 GAG idF LGBl. Nr. 42/2003 auf Fälle der bewilligungslosen Benützung öffentlichen Gemeindegrundes Anwendung findet, sondern auch, dass es sich bei solchen Verwaltungsübertretungen eben nicht um eine vom Beschwerdeführer monierte ("faktische") Abgabenverkürzung handelt. Dass es dabei darauf ankommen soll, ob der nicht erteilten Gebrauchserlaubnis Versagungsgründe entgegenstehen, ist aus dem genannten Erkenntnis nicht zu erkennen.
Davon abgesehen wird durch das Erkenntnis vom in Zusammenhalt mit den wiedergegebene Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 42/2003 deutlich, dass mit den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GAG idF LGBl. Nr. 42/2003 nunmehr zwei eigenständige Verwaltungsstraftatbestände vorliegen, nämlich betreffend jene Personen, "die öffentlichen Grund in der Gemeinde überhaupt ohne Gebrauchserlaubnis benützen", und jene, "die 'bloß' die Abgabe (oft nur zum Teil) verkürzen" (S. 4 der Erläuterungen, Blg. Nr. 6/2003). Infolge des ausschließlichen Bezugs auf die Erteilung bzw. das Vorliegen der Gebrauchserlaubnis iSd des ersten Abschnittes des GAG kann § 16 Abs. 2 GAG nicht als "abgabenrechtliche Strafbestimmung" verstanden werden.
3.5. Sofern der beschwerdeführende Magistrat durch das AbgVRefG des Weiteren eine Erweiterung des Anwendungsbereiches für die Verjährungsfrist von einem Jahr zu erkennen meint, ist er auf die diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgVRefG (38 BlgNR XXIV. GP, S. 17) hinzuweisen, wonach es (unter Verweis auf die Kritik von Thienel , Das Verfahren der Verwaltungssenate2 (1992), 183) rein aus "systematischen Gründen …zweckmäßig" erscheine, "Sonderbestimmungen für das Abgabenstrafverfahren nicht im VStG, sondern in § 254 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zu treffen". Dass sich die in Rede stehende Regelung betreffend die Verjährungsfrist - abweichend von § 31 VStG idF vor dem AbgVRefG - nicht mehr bloß auf "Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben" beschränken solle, ist daraus nicht abzuleiten.
3.6. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen fällt im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 GAG idF LGBl. Nr. 42/2013 die Bestimmung des § 16 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 leg.cit. nicht in den "Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts" iSd § 254 Abs. 1 Z 1 FinstrG.
Ausgehend davon hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die allgemeine Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG gilt, weshalb Verjährung eingetreten ist und das Verfahren einzustellen war.
4. Die Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Ein Kostenzuspruch hat zu unterbleiben, da in Bezug auf die beschwerdeführende Partei und in Bezug auf die belangte Behörde Identität des Rechtsträgers vorliegt.
Wien, am