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VwGH vom 22.06.2016, 2013/12/0245

VwGH vom 22.06.2016, 2013/12/0245

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der D R in M, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , GZ P793279/15-PersC/2012, betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß § 40b GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 GehG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Fliegerwerft 1 in Langenlebarn eingesetzt.

2 Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beginnend mit . Begründend führte sie dazu unter Verweis auf das dem Antrag beiliegende Schreiben der Fliegerwerft 1 vom aus, dass sie seit mit dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiterin/Admin. QM" betraut sei und dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5 zugeordnet sei.

3 Mit Schreiben vom teilte das Streitkräfteführungskommando der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass sie das Schreiben vom , in welchem eine vorübergehende Verwendung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsplatz "OrgPlan L26, PosNr. 019, SachB (PM/WM), A3/5*(3)" in Betracht gezogen worden sei, nicht übernommen und nicht unterfertigt habe. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass sie die Tätigkeit gemäß dieses "Dienstauftrages" zumindest ansatzweise ausgeübt hätte, was auch durch die Fliegerwerft 1 bestätigt werde. Die Beschwerdeführerin sei mit Fliegerwerftweisung vom zur Unterstützung der "HRef 1-4" herangezogen und mit Einzelweisungen geführt worden. Im Zuge der "Transformation BH 2010" sei der Beschwerdeführerin gemäß § 113h GehG der Arbeitsplatz "gem OPN L07, PosNr. 074, SB/Wertigkeit A3/1" bei der Fliegerwerft 1 zugewiesen worden. Mit Bescheid vom sei sie mit Wirksamkeit vom auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt worden.

4 In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom verwies die Beschwerdeführerin neuerlich auf das Schreiben der Fliegerwerft vom , wonach sie mit dem darin genannten Arbeitsplatz "Sachbearbeiter (Prüfmeister/Werkmeister-A3/5)" betraut gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus ihrer der Stellungnahme angeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibung. Zudem gehe aus zahlreichen Mitarbeitergesprächen mit ihrem Vorgesetzen und aus dem Handbuch der Werftorganisation hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsplatz "Sachbearbeiterin/Admin/Qualitätsmanagement" betraut (gewesen) sei. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, auch die Assistenzdienstzulage für den militärluftfahrttechnischen Dienst zu beantragen, welche auf Grund der Richtlinien zum Befähigungsnachweis für den militärluftfahrttechnischen Assistenzdienst jenen Personen gebühre, die mit der Verwaltung und Administration der luftfahrttechnischen Publikationen beauftragt sind.

5 Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf rückwirkende Zuerkennung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 5 und auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst (Assistenzdienstzulage) beginnend mit "aufgrund fehlender Voraussetzungen" abgewiesen. Als gesetzliche Grundlagen wurden die §§ 34, 36b, 37, 38 und 40b GehG und § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) genannt. In der Begründung stellte die Dienstbehörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführerin seit ihrer Dienstzuteilung zur Fliegerwerft 1 mit und ihrer anschließenden Versetzung dorthin mit der Arbeitsplatz "OrgPlan L26, HRef 2, PosNr. 011, SachB/Pers, Wertigkeit A3/2" zugewiesen gewesen sei und sie diese Tätigkeit nachweislich bis ausgeübt habe. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom sei sie mit Wirksamkeit vom auf den Arbeitsplatz "gem OPN L07, PosNr. 074, SB/Wertigkeit A3/1" eingeteilt und seither im Bereich Qualitätsmanagement verwendet worden.

6 Zur behaupteten vorübergehenden Verwendungsänderung laut Schreiben der Fliegerwerft vom führte die Dienstbehörde aus, dass diese Personalmaßnahme mangels Übernahme und Unterfertigung des Schreibens durch die Beschwerdeführerin nicht in Kraft getreten sei. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung handle es sich um einen Entwurf, der nie angeordnet worden sei und der deshalb auch nicht unterfertigt sei. In der Folge gab die Dienstbehörde die für den derzeitigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin geltende Arbeitsplatzbeschreibung gemäß "GZ. S 92610/11-ORG/2007" wieder. Das Handbuch der Werftorganisation regle die Einteilung als "Admin" im Referat QM, da grundsätzlich der Arbeitsplatz PosNr. 074, "SB" der Abteilung "UmlTL LuFteAnl" zugeordnet sei. Der in den Mitarbeitergesprächen verwendete Begriff "LTP/TA-Verwaltung" beziehe sich gemäß tatsächlicher Arbeitsplatzbeschreibung auf die Führung des inneren Dienstes und des Kanzleibetriebes. Dies beinhalte die Wahrnehmung des Kanzleibetriebes und damit auch die Mitwirkung bei der LTP-Verwaltung, welche im Bereich der Fliegerwerften eine ausschließliche Kanzleitätigkeit (wie das Kopieren, Sortieren und Verteilen) sowie die nachweisliche Übergabe von Schriftstücken beinhalte.

7 In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei nach dem Ende ihrer Dienstzuteilung mit Schreiben der Fliegerwerft 1 vom über die "Personalmaßnahmen - weitere Vorgehensweise" in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Schreiben sei Frau M. mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes "PosNr. 011, Hauptreferat 2, Pers/Admin" betraut worden, welche bis zur Auflassung dieses Arbeitsplatzes die dort anfallenden Aufgaben tatsächlich durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei mittels der seitens der Fliegerwerft 1 verfügten Verwendungsänderung vom mit dem darin genannten Arbeitsplatz betraut worden und habe bereits unter dem Hauptreferatsleiter Ing. R. die Aufgaben des Hauptreferates 4 durchgeführt. Aus den mit Ing. R. und X. geführten Mitarbeitergesprächen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit der "LTP-Inventur" beauftragt war und sie gelegentlich eigenverantwortlich die "Ausphasung LTPAB 206" wahrzunehmen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei seit der Übernahme des Hauptreferates 4 durch Amtsdirektor X. die einzige Mitarbeiterin gewesen, welche tatsächlich die Aufgaben des Hauptreferates erledigt und dort gearbeitet habe. Die von der Beschwerdeführerin bis und ab wahrgenommenen Aufgaben stimmten mit der Arbeitsplatzbeschreibung "GZ. S 92610/11-ORG/2007" nicht überein. So habe die Beschwerdeführerin weder die Bearbeitung von "Personalangelegenheiten gem ArbeitsbehelfPers. Angelegenheiten" noch die Führung der Standeskontrollliste noch Überstundenbearbeitung der Fachabteilung noch Erstellung von Unfallanzeigen noch die Führung und Verwaltung "streng verrechenbarer Drucksorten" ausgeübt. In der Folge legte die Beschwerdeführerin die von ihr wahrgenommenen Aufgaben im Einzelnen dar. Ohne Begründung habe die Behörde zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes tatsächlich ausgeübt habe, und deshalb eine Vergütung der Assistenzdienstzulage abgelehnt. Zu den von ihr wahrgenommenen Aufgaben ersuchte die Beschwerdeführerin ihren Vorgesetzten X. als Zeugen einzuvernehmen.

8 Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Niederschriftsprotokoll vom , welches Angaben von Ing. M. und X. zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin enthält, zur Kenntnis. Mit weiteren Schreiben vom und vom übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Niederschriftsprotokoll vom betreffend die Angaben des M. zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin sowie Ausdrucke betreffend die von der Beschwerdeführerin ab 2010 bearbeiteten "ELAK/KIS-Akten". Die Beschwerdeführerin gab zu diesen Schreiben der belangten Behörde keine Stellungnahme ab.

9 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Als gesetzliche Grundlagen wurden § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, die §§ 34, 36b, 37, 38 und 40b GehG sowie § 137 BDG 1979 genannt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften aus, dass die Beschwerdeführerin nach "der festgestellten Sachlage" keinerlei besoldungsrechtliche Ansprüche auf Zuerkennung einer "Funktionszulage 5" der Verwendungsgruppe A3 nach § 30 GehG habe, weil sie nicht mit dem Arbeitsplatz "OrgPlan Nr. L26, Truppennummer 2872, PosNr. 019, als SachB (PM/WM)" betraut gewesen sei, sondern auf dem Arbeitsplatz "OPN L07, SB/Wertigkeit A3/1" eingeteilt sei. Nach Wiedergabe von hg. Judikatur legte die belangte Behörde dar, dass die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon abhänge, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut sei. Ändere sich die Aufgabenstellung und damit dessen Bewertung, schlage dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG durch. Eine solche Änderung sei beim "A3/1- wertigen" Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch vertretungsweise keine die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 rechtfertigenden Tätigkeiten ausgeführt habe. Der Beschwerdeführerin könne somit unter keinen Umständen eine von ihr beantragte Funktionszulage oder Funktionsabgeltung gebühren. Auch Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst (Assistenzdienstzulage) habe die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Ausbildung niemals ausgeführt, weshalb auf eine solche Zulage kein Anspruch bestehe. Der Berufungseinwand der unrichtigen Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung, unvollständiger Sachverhaltsermittlung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung müsse zurückgewiesen werden, zumal die Entscheidung auf einem "in sich geschlossenen Sachverhalt" basiere und ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt worden sei.

10 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

11 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

13 Die §§ 30 Abs. 1 erster Satz und § 40b Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lauten:

" Funktionszulage

§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist."

" Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 40b. (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben."

Zur Funktionszulage:

14 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die sich auf zwei Absätze beschränkende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unzureichend sei, wobei die belangte Behörde auch aktenwidrig davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin hätte nicht bestritten, dass sie auch vertretungsweise keine die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 rechtfertigende Tätigkeit ausgeübt hätte. Die belangte Behörde habe ihrer Pflicht zu Feststellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweiswürdigungserwägungen bzw. in Bezug auf die Beweiswürdigung selbst nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung konkrete Arbeiten genannt, welche sie ausgeführt habe und insbesondere auch deponiert, dass außer ihr überhaupt niemand anwesend gewesen sei, der die Arbeit auf dem höherwertigen Arbeitsplatz hätte verrichten können. Die belangte Behörde hätte daher klären müssen, welche Arbeiten sie tatsächlich verrichtet habe bzw. wer die von ihr genannten Aufgaben sonst erledigt habe. In diesem Sinn wäre auch ihr unmittelbarer Vorgesetzter X. als Zeuge einzuvernehmen gewesen.

15 Darüber hinaus habe die belangte Behörde betont, dass das gesetzliche Erfordernis der Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen sei. Das gesetzliche Erfordernis einer "Betrauung mit einem Arbeitsplatz" sei jedoch immer dann erfüllt, wenn eine (sechs Monate übersteigende) Dauerverwendung vorliege. Dass die belangte Behörde die Betrauung der Beschwerdeführerin bestreitet, indiziere eine unrichtige rechtliche Beurteilung, zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur sogar eine konkludente Betrauung mit einem Arbeitsplatz möglich sei und jedenfalls diese Form der Betrauung in ihrem Fall gegeben gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

16 Die belangte Behörde hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage offenbar ausschließlich deshalb verneint, weil sie annahm, die Beschwerdeführerin sei nicht mit einem näher bezeichneten, der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz, sondern mit einem andern, der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz betraut gewesen, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung an diesem Arbeitsplatz nicht erfolgt sei.

17 Dazu ist - abgesehen davon, dass sich zu diesen in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, keinerlei beweiswürdigende Überlegungen finden - zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem nach Ansicht der belangten Behörde der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz erst mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom betraut wurde und die spätere Betrauung mit diesem Arbeitsplatz noch nichts über den von ihr im - vom angefochtenen Bescheid ebenfalls erfassten - Zeitraum ab Juni 2002 innegehabten Arbeitsplatz aussagt.

18 Ausgehend von der Annahme der belangten Behörde, eine formelle Betrauung mit einem der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 zugeordneten Arbeitsplatz sei mangels Zukommen des Schreibens vom nicht erfolgt, erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als rechtswidrig:

19 Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 30 GehG zu verstehen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten eine Funktionszulage nach § 30 GehG zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2011/12/0145, mwN, sowie vom , 2009/12/0112).

20 Ausgehend von ihrer in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden unrichtigen Rechtsansicht, wonach allein die Betrauung mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber der bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz den Anspruch auf eine Funktionszulage gemäß § 30 GehG zu begründen vermag, hat es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durchgehend mit den von ihr näher dargestellten Aufgaben der Wertigkeit A3/5 betraut gewesen, inhaltlich auseinanderzusetzen und Feststellungen zu dem der Beschwerdeführerin nach der im maßgeblichen Zeitraum herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben zu treffen.

21 Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er sich auf die Funktionszulage gemäß § 30 GehG bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Zur Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst:

22 Der Anspruch auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst erfordert gemäß § 40b GehG zum einen eine Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 und zum anderen die tatsächlich Ausübung dieser Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes.

23 Die Beschwerdeführerin ist der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung, wonach sie mangels entsprechender Ausbildung niemals Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst ausgeführt habe, nicht entgegengetreten, zumal die Beschwerde überhaupt keine sich auf diese Vergütung beziehenden Ausführungen enthält.

24 Angesichts dessen vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf diese Vergütung bezieht, nicht zu erkennen.

25 Die Beschwerde war daher im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am