VwGH vom 30.01.2014, 2011/05/0137
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der NBL in W, vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Waaggasse 5/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/59/8679/2010-4, betreffend Übertretung der Wiener Kehrverordnung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist vertretungsbefugtes Organ der für die gegenständliche, näher bezeichnete Liegenschaft bestellten Rauchfangkehrerbetriebsgesellschaft.
Mit einer Meldung eines feuerpolizeilichen Übelstandes vom gemäß § 15d des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) durch die betreffende Gesellschaft (s. AS 10) wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 68, darüber informiert, dass die im - an die Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft gerichteten - beiliegenden Schreiben vom (AS 9) dargelegten Mängel hinsichtlich der in Rede stehenden Liegenschaft nicht behoben worden seien.
Dieses Schreiben vom (AS 9) lautet (auszugsweise):
"... Im o.a. Hause wurden bei der am durchgeführten Überprüfung folgende Mängel wahrgenommen:
...
d) Folgende Rauchfänge sind schadhaft:
Bei den Rfg.lfd.Nr. 1 und 2 fehlen die Kehrtürchen. Bei Rfg.lfd.Nr. 3-6 ist die Rauchfangwange am Dachboden zu sanieren.
e) Brandgefährliche Lagerungen:
Der Dachboden ist zu entrümpeln.
f) Sonstige Mängel:
Bei Rfg.lfd.Nr. 2-6 und sind die Putztürchen verbaut/nicht zugänglich!
Die Explosionsklappe im Abgasrohr fehlt!
Wie ersuchen, die angeführten Mängel bis spätestens zu beheben, da wir sonst verpflichtet sind, eine Meldung an die Behörde zu erstatten. ..."
Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist ein weiteres längeres Schreiben vom (AS 8) an die Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft zu entnehmen. Dieses lautet (auszugsweise):
"... Im o.a. Hause wurden bei der am durchgeführten Überprüfung folgende Mängel wahrgenommen:
...
b) Mangelhaft bezeichnete Reinigungsverschlüsse:
Die topographische Bezeichnung lfd.Nr. 1-9 ist mangelhaft und wäre zu erneuern.
Wien, Urgenz!
Mängel behoben? Kein Zutritt! Kein Auftrag!
c) Schadhafte Rauchfangköpfe:
Der Fangkopf der Fänge lfd.Nr. 3-6 (1 Stück) ist schadhaft und wäre instand zu setzen. Erneuern.
Wien, Urgenz!
Mängel behoben? Kein Zutritt!
d) Folgende Rauchfänge sind schadhaft:
Bei den Rfg.lfd.Nr. 1 und 2 fehlen die Kehrtürchen. Bei Rfg.lfd.Nr. 3-6 ist die Rauchfangwange am Dachboden zu sanieren. Erneuern.
Wien, Urgenz!
Mängel behoben? Kein Zutritt!
e) Brandgefährliche Lagerungen:
Der Dachboden ist zu entrümpeln. Erneuern.
Wien, Urgenz!
Mängel behoben? Kein Zutritt!
f) Sonstige Mängel:
Bei Rfg.lfd.Nr. 2-6 sind die Putztürchen verbaut/nicht zugänglich!
Die Explosionsklappe im Abgasrohr fehlt!
Rfg.Aufsatz lfd.Nr. 5 ist schadhaft. Erneuern.
Wien, Urgenz!
Mängel behoben? Kein Zutritt!
Wie ersuchen, die angeführten Mängel bis spätestens zu beheben, da wir sonst verpflichtet sind, eine Meldung an die Behörde zu erstatten. ..."
Am wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Überprüfung vorgenommen. Dem Bericht der MA 68 vom ist darüber Folgendes zu entnehmen:
"... Das betreffende Objekt wurde als Beherbergungsbetrieb geführt. Zu dem Zeitpunkt des Einsatzes am wurden Personen beherbergt.
...
Es ist keine obere Kehröffnung im Fang (2) vorhanden.
...
Die Heizungsanlage ist an die Abgasanlage an den Fang mit der laufenden Nummer 8 angeschlossen.
Dieser Fang wurde ca. 2,5 Meter über dem Dach mit Klinkerziegel im 14/14 cm Format freistehend aufgemauert und weist deutliche Versottungsspuren auf.
Die obere Kehröffnung ist nicht zugänglich.
...
Bei den Abgasanlagen mit den laufenden Nummern 1-6, 8, 9 und 10 gibt es keinen gesicherten Zugang zu deren oberen Kehröffnung bzw. zu den Fangmündungen.
Bei den Abgasanlagen mit den laufenden Nummern 2-6 gibt es keinen Zugang zur unteren Kehröffnung.
Die Fangköpfe mit der Abgasanlagen mit den laufenden Nummern 3-6, 7, 8 und 9 sind schadhaft bzw. mangelhaft hergestellt. ..."
Nach Aufforderung durch die MA 68 äußerte sich der Rauchfangkehrerbetrieb mit Schreiben vom zur Frage, ab wann und bei welchen Feuerungsanlagen keine Kehrungen auf Grund von Unzulänglichkeiten der Putz- und Kehröffnungen mehr werden konnten, mit einem Verweis auf die Mängelmeldung vom . Zur Frage der MA 68, warum eine nur unzureichende Mängelmeldung erstattet worden sei, gab der Betrieb an, dass sich das gegenständliche Objekt in den letzten Jahren in einer permanenten Umbauphase befunden hätte.
Die MA 68 nahm zur Äußerung des Rauchfangkehrerbetriebes mit Schreiben vom (auszugsweise) wie folgt Stellung:
"3. Unter Punkt d in der Mängelmeldung ist keine Kehrmöglichkeit aufgrund von fehlenden Kehröffnungen am Dachboden der Fänge mit den laufenden Nummern 1 und 2 festgehalten.
Zu dem Zeitpunkt der Erhebung bzw. des Einsatzes am gab es zu den Fängen mit den laufenden Nummern 1- 6, 8, 9 und 10 keinen gesicherten Zugang zu den oberen Kehröffnungen (sofern vorhanden) bzw. Fangmündung.
Laut Ansicht der Magistratsabteilung 68 - Referat D2 gibt es seit dem Dachbrand im Juli 2003 keinen gesicherten Zugang zu der oberen Kehröffnung (sofern vorhanden) bzw. Fangmündung.
Laut dem zuständigen Rauchfangkehrermeister konnten sämtliche Fänge - ausgenommen mit der laufenden Nummer 1 und 2 - überprüft werden. Auf fehlende Putztürchen wurde seitens des Rauchfangkehrermeisters nicht geantwortet.
4. Laut dem zuständigen Rauchfangkehrermeister wurde keine Kehrbehinderung entsandt, da der Zutritt 2007 und 2008 gegeben war.
5. Aufgrund der Umbauphase wurden die Mängel der Feuerungsanlage nicht an die Magistratsabteilung 68 entsandt.
6. Der zuständige Rauchfangkehrermeister gibt an, von den 10 Feuerstätten keine Kenntnis gehabt zu haben. Dadurch wird angenommen, dass der Mitarbeiter des zuständigen Rauchfangkehrermeisters keine Fang- bzw. Feuerungsanlagen überprüft gereinigt hat. ..."
Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Strafbehörde erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , sie hätten entgegen der Behauptung am eine Meldung an die MA 68 erstattet. Da sich das gegenständliche Objekt in einer ständigen Umbauphase befinde und sie von einer Nichtbenützung und Instandsetzung der Abgasanlagen ausgegangen seien, hätten sie keine Notwendigkeit gesehen, eine prompte Meldung bei der Behörde zu erstatten. Es habe zu keinem Zeitpunkt Gefahr in Verzug bestanden. Weiters sei die Mängelfeststellung nicht korrekt, da die Rauchfänge mit den laufenden Nummern (Rfg.lfd.Nr.) 3, 4 und 5 am Dachboden je ein Kehrtürchen und Rfg.lfd.Nr. 7 ein Kehr- und Putztürchen auf der Terrasse hätten und somit einen gesicherten Zugang aufwiesen. Rfg.lfd.Nr. 6 sei ein Luftleitungsfang und unterliege nicht der Überprüfungspflicht, Rfg.lfd.Nr. 9 sei über einer Holztreppe von der Mündung überprüfbar. Rfg.lfd.Nr. 10 habe keinen Feuerstättenanschluss. Korrekt sei, dass bei Rfg.lfd.Nr. 1 und 2 die Kehrmöglichkeiten fehlten. Dies hätten sie unter anderem auch am der MA 68 gemeldet.
Zu diesen Rechtfertigungen äußerte sich die MA 68 mit Schreiben vom dahingehend, dass die topografische Bezeichnung bzw. Reihung der Fänge des zuständigen Rauchfangkehrermeisters mit jener der MA 68 nicht übereinstimme. Weiters sei zu den vom zuständigen Rauchfangkehrermeister erwähnten Kehrtürchen am Dachboden kein gesicherter Zugang vorhanden gewesen (Rfg.lfd.Nr. 3-6 nach MA 68). Der Rfg.lfd.Nr. 7 werde in der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht erwähnt. Trotz Holztreppe sei das Kehrtürchen des Rfg.lfd.Nr. 8 (nach der Magistratsabteilung 68) durch Lagerungen nicht zugänglich gewesen. Der Rfg.lfd.Nr. 10 unterliege ohne Feuerstättenanschluss der Überprüfungs- und Reinigungspflicht. Eine Abmeldung sei im Kontrollbuch nicht eingetragen gewesen.
In einer weiteren Stellungnahme vom gab die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an, dass der mangelnde gesicherte Zugang sehr wohl gerügt worden sei, zumal in der Aufforderung an die Hausverwaltung vom , welche als Meldung vom auch an den Inspektionsrauchfangkehrer erstattet worden sei, die Aufforderung ergangen sei, den Dachboden zu entrümpeln. Diese Mängel seien im Übrigen auch im Kontrollbuch sowohl im Jahr 2007, als auch im Jahr 2008 erwähnt und seien der Hausverwaltung mitgeteilt worden. Insofern sei auch gerügt worden, dass zu den Rfg.lfd.Nr. 3 bis 6 kein gesicherter Zugang vorhanden gewesen sei. Der Rfg.lfd.Nr. 10 sei entgegen der Darstellung des Inspektionsrauchfangkehrers nicht abgemeldet und sei daher eine Abmeldung im Kontrollbuch nicht einzutragen gewesen. Dieser Fang sei regelmäßig überprüft/gereinigt worden.
Hiezu führte die MA 68 im Schreiben vom weiters aus, dass die Entrümpelung des Dachbodens in keinem Zusammenhang mit dem fehlenden, gesicherten Zugang zu der oberen Kehröffnung bzw. Fangmündung stehe. Die Mängelmeldung vom sei erst am , nach der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme eingelangt und beinhalte weitere, jedoch nicht alle Mängel.
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
19. Bezirk (MBA 19) vom wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:
"Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der P... Co. KG mit Sitz in Wien ..., welche als Fachkundiger - Rauchfangkehrer - für die Liegenschaft (Hotel) in Wien ..., bestellt ist, zu verantworten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ... |
2. | dass die Bekanntgabe der nachfolgend angeführten Mängel in der Zeit von bis an die Magistratsabteilung 68, Referat D2, Inspektionsrauchfangkehrer, nicht erfolgte: |
Zu den Fängen mit den laufenden Nummern 1-6, 8, 9 und 10 gab es keinen gesicherten Zugang zu der oberen Kehröffnung (sofern vorhanden) bzw. Fangmündung. (Dies wurde bei der Erhebung bzw. dem Einsatz des Inspektionsrauchfangkehrers der MA 68 am festgestellt). Es gibt bereits seit dem Dachbrand im Juli 2003 keinen gesicherten Zugang zu der oberen Kehröffnung. | |
Unter Punkt d in der Mängelmeldung der P... | Co. KG vom ist lediglich keine Kehrmöglichkeit aufgrund von fehlenden Kehröffnungen am Dachboden der Fänge mit den laufenden Nummern 1 und 2 festgehalten. |
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: | |
ad1.) ... | |
ad2.) § 17 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 in der geltenden Fassung." | |
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen (Punkt 1. und Punkt 2.) wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von "je 1 mal" EUR 980,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 6 Tagen 19 Stunden) verhängt. | |
Zur Begründung verwies das MBA 19 zunächst auf die Anzeige der MA 68 und hielt fest, dass die von der MA 68 festgestellten bau- und feuerpolizeilichen Mängel gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Wiener Kehrverordnung (K-VO) nach Kenntnisbringung, Kontrollbucheintrag und Ablauf einer angemessenen Frist der Behörde gemeldet hätten werden müssen. Die Mängel seien trotz "Gefahr in Verzug" verspätet und zudem unzureichend übermittelt worden. | |
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass die Beschuldigte in ihrer Mängelmeldung vom sehr wohl unter Punkt e) angeführt habe, dass der Dachboden zu entrümpeln sei. Dies impliziere jedenfalls auch, dass kein gesicherter Zugang zu den oberen Kehrtürchen gegeben sei. Ausdrücklich sei in der Mängelbekanntgabe auch festgehalten worden, dass bei den Rfg.lfd.Nr. 2-6 die Putztürchen (Kehröffnungen) nicht zugänglich seien und bei den Rfg.lfd.Nr. 1 und 2 die Kehrtürchen fehlten. Weiters hafte Punkt 2. des Spruches eine Unbestimmbarkeit an. Den Spruchausführungen sei nicht zu entnehmen, welche obere Kehröffnungen damit gemeint seien und was mit "bzw. Fangmündung" gemeint sei. Auch sei nicht erkennbar, auf welchen Fang sich der Vorwurf der angeblich unterlassenen Mängelmeldung hinsichtlich des nicht gesicherten Zuganges zur oberen Kehröffnung beziehe. | |
Bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung am erklärte der Inspektionsrauchfangkehrer als Zeuge, dass an den Fängen Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8 jeweils eine Feuerstätte angeschlossen gewesen sei, am Fang Nr. 4 zwei Feuerstätten und am Fang Nr. 9 ein Gaskessel und ein Dauerbrandkessel. An den Fängen 6 und 10 sei keine Feuerstätte angeschlossen gewesen. Dass der gesicherte Zugang zu den Rfg.lfd.Nr. 1 bis 6, 8, 9 und 10 nicht gegeben gewesen sei, könne er aus eigener Wahrnehmung anlässlich der Erhebung am bestätigen. Der Grund sei nicht nur das Gerümpel gewesen, vielmehr habe es auch keine gesicherte Aufstiegshilfe gegeben. Bei Rfg.lfd.Nr. 1, 2 und 3, 8, 9 und 10 seien keine oberen Kehröffnungen vorhanden gewesen, die Fangmündungen seien vom Dach aus nicht zugänglich gewesen, hier hätte es aber keine Aufstiegsmöglichkeiten gegeben. Bei Rfg.lfd.Nr. 2 habe sich außerdem keine Abdeckkappe an der Fangmündung befunden, bei Fangnummer 9 sei die Fangmündung zudem auf Grund eines Fangaufsatzes mit Abdeckkappe nicht zugänglich bzw. nicht kehr- und überprüfbar gewesen. Bei den Fängen mit den Laufnummern 4 bis 6 seien Kehrmündungen am Dachboden vorhanden gewesen. Auf dem ehemaligen Dachboden hätte es aber keine gesicherte Aufstiegshilfe, wie etwa eine fest verlegte oder fixierte oder freie Anlegeleiter gegeben. Zu Fangnummer 5 wäre, nach Ansicht des Zeugen, kein unbedingter Zugang erforderlich gewesen. Zur Mängelliste vom gab der Inspektionsrauchfangkehrer an, dass unter der lit. f der Mängelbekanntgabe von Putztürchen, die an den Fangsohlen situiert seien, also im unteren Bereich des Fanges, die Rede sei, nicht jedoch von oberen Kehröffnungen. Zu lit. b führte er aus, dass die Mängelliste vom der MA 68 nicht zugegangen sei. Zur 10. Feuerstätte gab der Inspektionsrauchfangkehrer an, dass ein Ofen, der in der Ecke stehe, für ihn natürlich keine bestehende Feuerstätte sei, in diesem Fall die Festbrennfeuerstätte aber in der wasserseitigen Installation integriert gewesen sei und daher als Feuerstätte anzusehen sei. Eine Putz- und Kehröffnung in einer einheitlichen Ausführung gebe es nicht. Am unteren Ende des Fanges an der Fangsohle befinde sich die Putzöffnung (Putztürchen), am oberen Bereich des Fanges die Kehröffnung (Kehrtürchen) bzw. Fangmündung. Die Kehröffnung könne dann entfallen, wenn eine Überprüfung durch eine gesichert zugängliche Fangmündung erfolgen könne. Am sei eine Mängelmeldung (Verweis auf AS 10) ergangen, der die Meldung vom (Verweis auf AS 9) beigeschlossen gewesen sei, die ebenso mit datierte Mängelliste (Verweis auf AS 8) habe die MA 68 erst am erhalten. | |
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Beschwerdeführerin eine Auflistung und eine Skizze der topographisch bezeichneten Fänge des Inspektionsrauchfangkehrers (AS 33) vorgehalten. Diese monierte hiezu, dass bei Fang Nr. 6 im Erdgeschoss keine Feuerstätte angeschlossen sei. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Rauchfangkehrerwesens, zum Beweis des Zustandes des Dachbodens zum Zeitpunkt der Mängelrüge vom und dem , und die Einvernahme zweier Zeugen zum Beweis des Zustandes des Dachbodens im inkriminierten Zeitraum (Gerümpelanhäufung und dadurch nicht gegebene Zutrittsmöglichkeit). | |
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Der Berufung zur Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Schuldfrage insoweit Folge gegeben, als die Darstellung der Tat im Spruch zu lauten habe: | |
"Sie haben als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der P... | Co KG mit Sitz in Wien ..., welche als Fachkundiger - Rauchfangkehrer - für die Liegenschaft (Hotel) in Wien ..., bestellt ist, zu verantworten, dass seitens dieser Gesellschaft in der Zeit von bis über folgenden Mängel gegenüber dem Magistrat Wien, Magistratsabteilung 68, als zuständiger Behörde, entgegen § 17 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 idF LGBl. für Wien Nr. 40/2006, keine Anzeige erstattet wurde: |
Es gab keinen gesicherten Zugang zur oberen Kehröffnung bzw. Fangmündung zu den Fängen mit den laufenden Nummern 3, 4 und 10 und keinen gesicherten Zugang zu den Fangmündungen der ohne obere Kehröffnung ausgestatteten Fänge mit den laufenden Nummern 1, 2, 8 und 9." | |
In der Straffrage wurde der Berufung zu Spruchpunkt 2.) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 280,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) herabgesetzt wurde. | |
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zum verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, auf Grund der unbestritten gebliebenen Aussagen des Zeugen und Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung vom sei als erwiesen anzusehen, dass der Zugang zu den im Spruch genannten Kehröffnungen bzw. Fangmündungen nicht gesichert gewesen sei. Da jeder Benützer von Feuerungsanlagen zu gewährleisten habe, dass die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer ungehindert durchgeführt werden könne, sei dies als Mangel anzusehen. Die Kenntnis des Rauchfangkehrers darüber ergebe sich aus der Mängelrüge vom , worüber die Behörde erst am nachweislich in Kenntnis gesetzt worden sei. Zur Einschränkung des Tatzeitraumes sei zu bemerken, dass nach der im Akt einliegenden Mängelrüge im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen gewesen sei, dass die Hausverwaltung der betreffenden Liegenschaft mit Schreiben vom über die nicht gewährleisteten Zugangsmöglichkeit zu den Fängen unter Setzung einer Frist zur Behebung dieses Mangels informiert worden sei. Die Frist habe mit ohne Behebung des Mangels geendet, weshalb eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin erst ab Verstreichen dieser Mängelbehebungsfrist angenommen werden könne. Da die zuständige Behörde spätestens anlässlich der Erhebung ihres Inspektionsrauchfangkehrers vom über die nicht gesicherte Zugangsmöglichkeit zu den Fängen Kenntnis erlangt habe, sei eine Information darüber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig gewesen. Dass in der Mitteilung vom der Hinweis enthalten gewesen sei, dass brandgefährliche Lagerungen am Dachboden zu entrümpeln wären, bedeutet nicht zwingend, dass Art und Ausmaß solcher Lagerungen zwangsläufig auch eine Behinderung des Zugangs zu den Fängen darstellen müssten. | |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen: | |
1. | Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweis auf § 114 Abs. 8 der Bauordnung für Wien (BO) "in der hier jedenfalls anzuwenden Fassung LGBl. 2001/91", wonach von einer Kehröffnung abzusehen sei, wenn eine sichere Zugangsmöglichkeit zur Rauchfangmündung bestehe, zunächst vor, dass die fehlende Zugangsmöglichkeit zur Rauchfangmündung nur dann einen baulichen Mangel an einem Rauchgas- bzw. Abgasfang darstelle, wenn im darunter liegenden Dachbodenbereich keine obere Kehröffnung iSd § 114 BO sein sollte. Da sich sowohl die Fangmündung als auch die obere Kehröffnung im allgemein zugänglichen Teil des Hauses und nicht in einer Wohnung befänden, liege auf Grund dieses baulichen Mangels, der durch Herstellung eines "Rauchfangkehrerausstieges" über Dach, sicher zu stellen wäre, eine Verletzung der Anzeigeverpflichtung nach § 17 Abs. 2 K-VO vor. Weiters sei im Spruch durch die Formulierung, "Es gab keinen gesicherten Zugang zur oberen Kehröffnung, bzw. Fangmündung zu den Fängen mit den laufenden Nr. 3, 4 und 10.", keine ausreichende Konkretisierung erfolgt, bei welchen Rfg.lfd.Nr. 3, 4 und 10 keine obere Kehröffnung (im Dachboden) vorhanden sein sollten. Da das Vorhandensein einer oberen Kehröffnung iSd § 114 BO den baulichen Mangel des fehlenden gesicherten Zuganges über Dach zu den Fangmündungen ausschließen würde, bestünde hinsichtlich dieses Mangels auch keine Anzeigeverpflichtung. |
2. | Rechtsgrundlage der hier erfolgten Bestrafung ist das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, LGBl. Nr. 17/1957 in der durch LGBl. Nr. 24/2008 geänderten Fassung (WFLKG). Gemäß § 1a Z 1 WFLKG sind Feuerungsanlagen Feuerstätten, samt Rauch- bzw. Abgasanlagen, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch- und Abgasfängen beziehungsweise Rauch- und Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen. Nach § 18 Abs. 1 lit. a WFLKG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwider handelt; nach Abs. 3 leg. cit. werden derartige Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 21.000,-- bestraft. |
2.1. Die Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2006 (K-VO), beruht auf der in § 15h WFLKG enthaltenen Verordnungsermächtigung.
Gemäß § 8 K-VO gelten als allgemein zugängliche Teile des Hauses insbesondere Dachböden, Keller, Gemeinschaftsräume und Verbindungswege.
Gemäß § 10 K-VO müssen an den verlautbarten Überprüfungs- und Reinigungsterminen und an den gemäß § 5 festgesetzten Terminen die der Überprüfung sowie gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Reinigung unterliegenden Teile von Feuerungsanlagen frei zugänglich sein. Der gemäß § 8 Verpflichtete hat vorzusorgen, dass die Arbeiten ungehindert vorgenommen werden können.
2.3. Der hier herangezogene § 17 K-VO legt bei Mängeln an den Rauchgas- und Abgasanlagen bestimmte Pflichten des Rauchfangkehrers fest. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - festgestellten Mängel sind dem Verpflichteten (§ 8) zur Kenntnis zu bringen (Anlage ./C) und in das Kontrollbuch einzutragen. Wird ein solcher Mangel nicht in angemessener Frist, längstens jedoch bis zum nächsten Überprüfungstermin, behoben, ist der Behörde darüber Anzeige zu erstatten. (Anlage ./D).
(2) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anlässlich der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Rauchgas- und Abgasfängen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, der Behörde anzuzeigen."
3. Diese Norm unterscheidet somit zwei Tatbestände: Bei feuerpolizeilichen Übelständen und baulichen Mängeln an allgemein zugänglichen Teilen des Hauses ist der Rauchfangkehrer zur (unmittelbaren) Anzeige an die Behörde verpflichtet (Abs. 2); bei "Mängeln", die auch in einer Wohnung bestehen können - Verpflichteter ist in einem solchen Fall der Benützer der Wohnung -, erfüllt der Rauchfangkehrer seine Verpflichtung nicht, wenn er den Verpflichteten nicht zur Behebung auffordert oder die nicht erfolgte Behebung der Behörde nicht anzeigt (Abs. 1) (s. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0200).
3.1. Daraus ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht abzuleiten, dass alle Mängel in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses unter § 17 Abs. 2 K-VO fallen. Vielmehr ist § 17 Abs. 1 leg.cit. als eine Auffangbestimmung zu verstehen, die alle -
nicht als feuerpolizeilichen Übelstände oder bauliche Mängel an Rauchgas- und Abgasfängen zu qualifizierende - Mängel, sowohl in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses als auch in Wohnungen umfasst.
3.2. Weder das WFLKG noch die K-VO enthält aber eine nähere Erläuterung der Begriffe "feuerpolizeiliche Übelstände" und "bauliche Mängel an Rauchgas- und Abgasfängen". Lediglich § 15 d Abs. 1 erster Satz WFLKG gibt einen Hinweis auf deren Bedeutung, und zwar durch Normierung einer Überprüfungspflicht bezüglich allgemein zugänglicher Teile in Wohngebäuden dahingehend, ob "feuerpolizeiliche Übelstände" bestehen, "insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden".
Auch vor diesem Hintergrund ist der fehlende Zugang zu den Kehröffnungen und den Fangmündungen auf Grund seines Auftretens am Dachboden und am Dach des gegenständlichen Objekts gemäß § 8 K-VO jedenfalls als "sonstiger" Mangel iSd § 17 Abs. 1 K-VO zu qualifizieren, weil sich die in Abs. 2 leg.cit. genannten Missstände schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf die Rauchgas- und Abgasfangkonstruktion selbst beziehen müssen. Die Subsumtion der festgestellten Mängel unter § 17 Abs. 1 K-VO ist daher nicht zu beanstanden.
3.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheid zur Last gelegt, dass die Behörde erster Instanz unter anderem nicht über den fehlenden gesicherten Zugang "zur oberen Kehröffnung bzw. Fangmündung zu den Fängen mit den laufenden Nummern 3, 4 und 10" informiert worden sei.
3.3.1. § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/04/0057, und vom , Zl. 2013/09/0065, mwN).
3.3.2. Ausgehend davon erweist sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, als nicht hinreichend konkret und sohin als rechtswidrig, ist aus der darin enthaltenen Tatbeschreibung doch nicht zu erkennen, ob die belangte Behörde hinsichtlich der Fänge Nr. 3, 4 und 10, den fehlenden Zugang sowohl zu den Kehrtürchen als auch den Fangmündungen, oder nur zu den Kehrtürchen oder nur zu den Fangmündungen als Mangel erachtet.
3.3.3. Dies erscheint insbesondere beachtlich, weil nach der - trotz Entfall des von der Beschwerdeführerin angeführten § 114 Abs. 8 BO infolge der hier anzuwendenden Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008 - richtigen Aussage des Amtssachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Kehröffnung nicht vorhanden sein muss, wenn eine Überprüfung durch eine gesichert zugängliche Fangmündung erfolgen kann. Rückschlüsse dahingehend, auf welchen Fang sich welcher Mangel tatsächlich bezieht, können im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus der Tatumschreibung selbst, sondern nur aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur mündlichen Berufungsverhandlung (hinsichtlich Fangnummer 3 und 10: keine Kehröffnungen, kein gesicherter Zugang zur Fangmündung; hinsichtlich Fangnummer 4:
Kehrmündungen am Dachboden, jedoch keine gesicherte Aufstiegshilfe wie Anlegeleiter) gezogen werden.
3.4. Darüber hinaus hat die belangte Behörde aber auch einen falschen Tatzeitraum angenommen.
3.4.1. Nach § 17 Abs. 1 K-VO liegt eine Verstoß gegen diese Bestimmung nämlich dann vor, wenn keine Anzeige über einen Mangel erstattet wurde, der nicht in angemessener Frist, längstens jedoch bis zum nächsten Überprüfungstermin, behoben wurde.
3.4.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Hausverwaltung der betreffenden Liegenschaft iSd § 17 Abs. 1 K-VO mit dem längeren Schreiben vom (AS 8) über die nicht gewährleistete Zugangsmöglichkeit zu den Fängen unter Setzung einer Frist zur Behebung dieses Mangels informiert wurde und die Frist mit ohne Behebung des Mangels geendet hat. Zutreffend hat sie demnach auch angenommen, dass eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin erst ab Verstreichen dieser Mängelbehebungsfrist eintritt.
3.4.3. Folglich konnte der Beginn des strafbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin iSd § 17 Abs. 1 K-VO frühestens mit dem auf das Fristende folgenden Tag, dem , festgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass mangels ausdrücklicher Vorschreibung einer Frist zur Anzeige iSd § 17 Abs. 1 K-VO, dem Fachkundigen - Rauchfangkehrer - eine angemessenen Frist zur Meldung von Mängeln zur Verfügung stehen muss. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
3.5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, am Rfg.lfd.Nr. 10 habe es - auch nach Aussage des Inspektionsrauchfangkehrers - keinen Feuerstättenanschluss und dementsprechend auch keine Überprüfungs- und Anzeigeverpflichtung gegeben, und es sei von der belangten Behörde auch nicht dargelegt worden, warum bei Fang Nr. 10 im Gegensatz zu Fang Nr. 6 eine Überprüfungspflicht bestanden haben solle, führt diese Vorbringen die Beschwerde ebenfalls zu Erfolg.
3.5.1. Zwar hat der Inspektionsrauchfangkehrer im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung sachverständig erklärt, im Fall des Rfg.lfd.Nr. 10 sei "die Festbrennfeuerstätte in der
wasserseitigen Installation integriert ... und daher als
Feuerstätte anzusehen", was von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlichen Ebene bestritten wurde. Der Beschwerdeführerin ist jedoch dahingehend zu folgen, dass gemäß § 1a Z 1 WFLKG iVm der K-VO unter den der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - unterliegenden Feuerungsanlagen Feuerstätten samt Rauch- bzw. Abgasanlagen zu verstehen sind, die aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch- und Abgasfängen beziehungsweise Rauch- und Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen bestehen. Dass die in Rede stehende Feuerstätte an eine "Rauchbzw. Abgasanlage" angeschlossen ist, geht aber weder aus den Ausführungen des Inspektionsrauchfangkehrers noch aus jenen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hervor. Unter diesen Gesichtspunkten ist aber nicht nachvollziehbar und im angefochtenen Bescheid auch nicht begründet, weshalb die von der belangten Behörde dem Rauchfang Nr. 10 zugeordnete Feuerstätte eine Feuerungsanlage iSd § 1a Z 1 WFLKG iVm der K-VO darstellt und die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Haftung nach der K-VO herangezogen wird.
3.4.4. Schon aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Er war daher nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne, dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am