VwGH vom 23.03.2016, 2013/12/0236
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des Ing. Mag. F R in S, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-226667/10-2013-Wb, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 104 Abs. 1 Oö. GBG 2001 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde A in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom verfügten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.
Mit Schreiben vom teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass er die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfülle und beabsichtigt sei, einen entsprechenden Beschluss des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde herbeizuführen. Der Entwurf des beabsichtigten Bescheides wurde dem Schreiben beigelegt.
In seinem Schreiben vom führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Stellungnahme aktuell nicht möglich sei, da der übermittelten Erklärung, als Rechtsbasis das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses gemäß § 104 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001) anwenden zu wollen, jegliche objektiv nachvollziehbare Begründung fehle. Ebenso gab der Beschwerdeführer bekannt, dass der beabsichtigte Pensionsantritt ex lege mit Ablauf des Jahres, in dem er 65 Jahre alt werde, also per , erfolge, wobei er bereit sei, der Verwaltungsgemeinschaft unter Umständen bis zu drei Jahre länger zur Verfügung zu stehen.
Mit dem auf einem Beschluss des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom beruhenden Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 1 Oö. GBG 2001 mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Personalstand der mitbeteiligten Stadtgemeinde angehöre und zunächst als Gemeindeabgabenkontrollorgan eingesetzt gewesen sei. Nachdem mit Wirksamkeit vom die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke und mit Wirksamkeit vom auch jene auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis aufgehoben worden sei, habe sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf die Kommunalsteuerprüfung reduziert. Seit erfolge nun aber auch die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben in Form einer "GPLA-Prüfung" durch Organe des zuständigen Finanzamtes und/oder Krankenversicherungsträgers. Daher habe sich seine Prüfungstätigkeit auf die Nachschau der Kommunalsteuer reduziert. Diese Nachschau sei jedoch von Beginn an bei vielen Vertretern der alle Gemeinden des Bezirkes B. umfassenden Verwaltungsgemeinschaft zur Entlohnung des Kommunalsteuer-Nachprüfungsorganes nicht auf Zustimmung getroffen. Immer wieder sei die Forderung nach einer amtswegigen Pensionierung des Beschwerdeführers erhoben und damit begründet worden, dass die auf ihn entfallenden Personalkosten in keiner vernünftigen Relation zu den Nachprüfungsergebnissen stünden. Diesen Forderungen sei nunmehr Rechnung getragen worden und, da die von § 104 Abs. 1 Oö. GBG 2001 dafür normierten Voraussetzungen gegeben seien, die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen worden.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem auf einem Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom beruhenden Bescheid vom abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr die aufschiebende Wirkung gemäß § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die für eine amtswegige Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Oö. GBG 2001, nämlich die Vollendung des 744. Lebensmonates und das Vorliegen der für den vollen Ruhegenuss erforderlichen Gesamtdienstzeit, Fakten seien und daher nicht näher begründet werden müssten.
Die weitere Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses sei bereits im Bescheid vom (gemeint: ) erläutert worden. Das wichtige dienstliche Interesse sei vor allem ein monetäres der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zur Entlohnung des Kommunalsteuer-Nachprüfungsorganes. Viele der Mitgliedsgemeinden würden das fehlende Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zustehende Entlohnung mit den Ergebnissen der Kommunalsteuernachschau monieren. Letztere sei zwar rechtlich zulässig, jedoch nicht verpflichtend, da die Prüfung der Kommunalsteuer seit als "GPLA-Prüfung" ohnedies durch Organe des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes oder des für die Sozialversicherung zuständigen Krankenversicherungsträgers durchgeführt werde. Bereits im Jahr 2000 sei der eigentliche Grund für die Anstellung des Beschwerdeführers obsolet geworden und spätestens mit Einführung der "GPLA-Prüfung" im Jahr 2003 habe es keinen zwingenden Grund mehr gegeben, den Beschwerdeführer in diesem Bereich weiter zu beschäftigen. Einen deshalb vom Bürgermeister gemachten Vorschlag, den Beschwerdeführer in der Bauabteilung der mitbeteiligten Stadtgemeinde einzusetzen, um dort die Einhaltung von Vorschriften des Baurechtes und des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes zu überwachen, habe dieser aber kategorisch abgelehnt. Die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft seien verpflichtet, ihre Haushalte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen, den Beschwerdeführer über den ausgesprochenen Ruhestandsantrittszeitpunkt hinaus zu beschäftigen, konterkariere jedoch diese Verpflichtung. Durch die mit der Pensionierung des Beschwerdeführers verbundene Organisationsänderung - der Dienstposten werde nicht mehr nachbesetzt - könnten die Gemeinden Personalkosten einsparen und somit zu einer Verbesserung ihrer Haushalte beitragen.
Die oben angesprochene Disparität, das Fehlen zwingenden Rechts auf Nachschau, der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer mit Wirksamkeit zum ausgesprochenen Pensionierung Anspruch auf den vollen Ruhegenuss haben würde, und nicht zuletzt die wirtschaftlichen Aspekte der Mitgliedsgemeinden des Verbandes berücksichtigend, habe die mitbeteiligte Stadtgemeinde die Pensionierung auszusprechen.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich zwar sein Tätigkeitsfeld geändert habe, nicht aber jene Organisation, die "den Dienst gibt" und daher als Dienstgeber bezeichnet werde, die mitbeteiligte Stadtgemeinde als sein "arbeitsrechtlicher Vertragspartner". Er empfinde die Vorgangsweise der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach wie vor als willkürlich und missbräuchlich. Zudem fehle der im Bescheid angeführten Behauptung, der Bürgermister hätte ihm eine Beschäftigung in der Bauabteilung angeboten, jeglicher Wahrheitsgehalt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die herangezogene Rechtsgrundlage entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch auf den Umstand des Wegfalls des bisherigen Aufgabengebietes anzuwenden sei. Aus den erläuternden Bemerkungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 100, ergebe sich, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen im Sinn des § 104 Abs. 1 Oö. GBG 2001 insoweit eine Änderung erfahren habe, als im Sinn der Bestrebung der Verwaltungsreform und der damit im Zusammenhang stehenden Umstrukturierungen und Einsparungen auch im Personalbereich diese Ruhestandsversetzung künftig allgemein aus wichtigen dienstlichen Interessen, analog den Versetzungsgründen, ermöglicht werden sollte.
Vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei rechtsrichtig festgestellt worden, dass es zu einem Wegfall des Aufgabengebietes des Beschwerdeführers gekommen sei (keine gesetzliche Verpflichtung mehr zur Prüfung der Kommunalsteuer) und somit kein zwingender Grund mehr vorliege, diesen weiter zu beschäftigen. Die Änderung bzw. der Wegfall des Aufgabengebietes des Beschwerdeführers bilde eine Begründung für die amtswegige Ruhestandsversetzung. Darüber hinaus würde der Dienstposten auch nicht mehr nachbesetzt werden, was zu Einsparungen im Personalbereich führe. Die mit der Ruhestandsversetzung gebotene Möglichkeit der Organisationsänderung sei jedenfalls auch im wichtigen dienstlichen Interesse, da es durch den Wegfall des Dienstpostens auch zu Einsparungen komme und dies zur Budgetkonsolidierung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beitrage.
Es liege daher sowohl aus Sicht der Dienstgebergemeinde, der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft zur Entlohnung des Kommunalsteuer-Nachprüfungsorgans als auch aus objektiver Sicht ein wichtiges dienstliches Interesse für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand vor. Auch die sonstigen kumulativ notwendigen Voraussetzungen der Vollendung des 744. Lebensmonates und der für den Ruhegenuss erforderlichen Gesamtdienstzeit lägen jedenfalls vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Verfahrensakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren (auf welches auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 104 Abs. 1 Oö. GBG 2001, LGBl. Nr. 48 in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, lautet:
" Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 104. (1) Der Beamte (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden.
..."
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid sei auf seine Ausführungen in der Vorstellung, wonach ihm der Bürgermeister tatsächlich keine Alternativbeschäftigung angeboten habe, überhaupt nicht eingegangen worden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls erheben müssen, ob eine andere, die Rechtssphäre des Beschwerdeführers weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme als die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung gestanden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof habe - in seinem zu der dem § 104 Oö. GBG 2001 vergleichbaren Bestimmung des § 15a Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0217, sowie in seinem zur ebenfalls vergleichbaren Bestimmung des § 143 Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0092, - bereits ausgesprochen, dass kein dienstliches Interesse an einer amtswegigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand bestehen könne, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden könne, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lasse. Diese Anforderung müsse im Sinn des Gleichheitsgrundsatzes bzw. des Sachlichkeitsgebotes auch für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 104 Oö. GBG 2001 gelten. Auch das Oö. GBG 2001 sehe für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert würden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vor (nämlich die Versetzung gemäß § 88 Oö. GBG 2001, die Verwendungsänderung gemäß § 89 Oö. GBG 2001 und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 104 Oö. GBG 2001).
Unter Hinweis auf die hg. Judikatur führt der Beschwerdeführer aus, dass bei der Auswahl zwischen diesen Möglichkeiten im Sinn des aus dem Sachlichkeitsgebot abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen möglichst gering zu halten sei. Eine amtswegige Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nach § 104 Oö. GBG 2001 wäre somit nur dann zulässig, wenn eine andere, die Rechtssphäre des Beschwerdeführers weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung stehe, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte.
Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer durch eine zulässige Personalmaßnahme einer weiteren Verwendung im aktiven Dienstverhältnis hätte zugeführt werden können, die seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erübrigt hätte. Bezeichnend hierfür sei, dass die mitbeteiligte Gemeinde in ihrem Bescheid vom unrichtig ausgeführt habe, dem Beschwerdeführer einen Alternativposten in der Bauabteilung angeboten zu haben, was das Vorliegen dieser alternativen Beschäftigungsmöglichkeit geradezu zwingend impliziere.
Darüber hinaus sei die in § 104 Oö. GBG 2001 normierte weitere Voraussetzung des Vorliegens der für den vollen Ruhegenuss erforderlichen Gesamtdienstzeit nicht erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt, sondern bis zum ex-lege Pensionsantrittsalter () weiterhin beschäftigt worden wäre, wäre er am noch einmal in den Genuss einer Vorrückung samt Dienstalterszulage gekommen. Folglich wäre im Fall einer Pensionierung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des gesetzlichen Pensionsantrittsalters die Ruhegenussberechnungsgrundlage viel höher gewesen, sodass vom Vorliegen der für den vollen Ruhegenuss erforderlichen Gesamtdienstzeit nicht gesprochen werden könne.
Zudem liege ein wichtiges dienstliches Interesse an der vorzeitigen Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nicht vor. Die auf den Beschwerdeführer entfallenden Personalkosten würden auf eine Verwaltungsgemeinschaft von 46 Gemeinden aufgeteilt, sodass sich auf Grund der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers eine monatliche Einsparung pro Gemeinde in Höhe von brutto EUR 109,00 errechnen würde. Dies könne keinesfalls ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit etc. begründen, welches in einer Interessenabwägung das Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterbeschäftigung überwiegen würde.
Mit seinem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 kann kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/12/0093, mwN). Gleiches hat der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 143 Stmk L-DBR ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/12/0092).
Diese in der hg. Judikatur dargelegte Anforderung gilt auch für die amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 104 Oö. GBG 2001, zumal - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt hat - auch das Oö. GBG 2001 für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert würden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand (vgl. §§ 88, 89 und 104 Oö. GBG 2001). Auch eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 104 Oö. GBG 2001 wegen "Entbehrlichkeit" des betroffenen Beamten ist nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur wäre es Aufgabe der Dienstbehörden gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer durch eine zulässige Personalmaßnahme einer weiteren Verwendung im aktiven Dienstverhältnis hätte zugeführt werden können, die seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erübrigt. Allein die Behauptung, es sei dem Beschwerdeführer ein Dienstposten in der Bauabteilung angeboten worden - was vom Beschwerdeführer im Übrigen bestritten wurde -, vermag eine solche Prüfung nicht zu ersetzen. In der Gegenschrift kann die fehlende Bescheidbegründung hingegen nicht nachgeholt werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/05/0231, mwN), weshalb auf die dort in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen nicht weiter einzugehen war. Indem die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens nicht aufgriff, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Dazu kommt, dass sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten ein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde über den Berufungsbescheid am die für die "Entbehrlichkeit" des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Organisationsänderung bereits erfolgt wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass erst mit der amtswegigen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers die Möglichkeit zu einer Organisationsänderung geboten werde. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 104 Oö. GBG 2001 ist aber kein geeignetes Personalinstrument, um durch die Freimachung einer Stelle den Weg für eine künftige Änderung der Personalausstattung einer Organisationseinheit zu eröffnen (vgl. dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom zu § 143 Stmk L-DBR). Da die belangte Behörde auch diese Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens nicht aufgriff, belastete sie den angefochtenen Bescheid wiederum mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schon aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-84549