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VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0235

VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Mag. C H in S, vertreten durch Hübel Payer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/54153/2013/019 (ABK/ 15/2013), betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Senatsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Salzburg. Bis zum stand sie als rechtskundige Sachbearbeiterin in der Magistratsdirektion (Abteilung MD/00) in Verwendung.

Mit Versetzungsverständigung vom gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Absicht bekannt, sie auf Grund eines in einer Änderung der Verwaltungsorganisation gelegenen wichtigen dienstlichen Interesses von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abzuberufen und sie in die Magistratsabteilung 6/00 - Abteilungsleitung/Baudirektion als rechtskundige Sachbearbeiterin zu versetzen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die beabsichtigte Versetzung Einwendungen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde die in der Versetzungsverständigung angekündigte Personalmaßnahme mit Wirksamkeit vom vorgenommen.

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides heißt es (auszugsweise):

"Mit trat Herr Mag. Dr. F seinen Dienst als neuer Magistratsdirektor an. Dieser beabsichtigt aufgrund seiner Kenntnisse des Magistrates Salzburg und seiner langjährigen Tätigkeit in der Magistratsdirektion aus Zweckmäßigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgründen eine Aufgabenreform durchzuführen, die eine umfassende Änderung der entsprechenden Organisationsstruktur bedingt. Herr Magistratsdirektor Mag. Dr. F stellte bereits im Dezember 2012 fest, dass die Agenden des Städtebundes in der Magistratsdirektion keines ständigen eigenen Sachbearbeiters bedürfen. Seit werden die Agenden des Städtebundes von keinem eigenen rechtskundigen Sachbearbeiter erledigt. Diese Agenden konnten und können durch Mitarbeiter in den Fachabteilungen effizienter und kostengünstiger mitadministriert werden, wobei Herr Magistratsdirektor Mag. Dr. F selbst die koordinierende Funktion wahrnimmt. Im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichte mit wurde an den Salzburger Landesgesetzgeber ferner das Ersuchen gestellt und auch beim Bund angeregt, die Allgemeine Berufungskommission und die Bauberufungskommission in der Stadt Salzburg im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichte aufzulösen und den administrativen Instanzenzug an diese aufzulösenden zweitinstanzlichen Behörden entfallen zu lassen. Dies bewirkt, dass weitere Personalressourcen im rechtskundigen Bereich frei werden, die weitere Organisationsänderungen notwendig machen. Zur Vorbereitung dieser Reform wurde eine neuerliche Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin mit Wirkung von bis verfügt, verbunden mit der Absicht eine Versetzung der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum durchzuführen. Nachdem sich die oben genannte Umstrukturierung des Städtebundes bewährte, entschloss sich der Magistratsdirektor den Arbeitsplatz und die Planstelle MD/00-004 gänzlich entfallen zu lassen.

Mit Schreiben vom , Zl MD/02/55759/2012/010, wurde die Beschwerdeführerin unter Bekanntgabe ihrer neuen Dienststelle, Verwendung und des Versetzungsgrundes der Organisationsänderung mit dem Beifügen verständigt, dass es ihr freistünde, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Zugleich wurde dies auch dem Hauptausschuss der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis gebracht.

...

3. Im Zuge einer umfassenden Aufgabenreform in der Magistratsdirektion werden die zu besorgenden Aufgaben neu organisiert. Dies betrifft vor allem die Wahrnehmung der Agenden des Städtebundes und die beiden Berufungsbehörden.

4. Der bisherige Arbeitsplatz bzw die Planstelle MD/00-004 bündelt in der Aufgabe Städtebund die von der Beschwerdeführerin angezogene Vertretung der Stadt bei Verhandlungen, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten von weittragender stadtübergreifender, rechtlicher oder grundsätzlicher Bedeutung, die Koordinierung und die Bearbeitung von Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, legistische Angelegenheiten (Verfassung und Verwaltung), die Ermittlung und Aufbereitung von Sachverhalten und damit zusammenhängender Rechtsfragen und Stellungnahmen bei Anhörung der Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Diese Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung neben den Städtebundagenden aufscheinen, werden überwiegend im Rahmen der 'Aufgabe des Städtebundes' erledigt. Mit der Umstrukturierung werden die Aufgaben des Städtebundes nicht mehr durch einen einzelnen Arbeitsplatz erledigt. Experten in den Fachabteilungen bearbeiten selbstständig die Städtebundagenden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Der Magistratsdirektor und sein Sekretariat übernehmen nur mehr koordinierende Funktionen.

Die Organisationsänderung in der Magistratsdirektion, die zum Entfall dieser Planstelle und des zugehörigen Arbeitsplatzes führt, beseitigt iSd Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestehende Doppelgleisigkeiten in der Erledigung der Städtebundagenden, womit freiwerdende Personalressourcen sinn- und zweckmäßig neu eingesetzt werden, flacht Hierarchien iSd Zweckmäßigkeit ab, und führt iSd Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Beschleunigung von Verfahrensabläufen - durch Entfall einer Hierarchie - und zur Nutzung von Synergien in den Fachabteilungen.

Die Beschwerdeführerin hat die Planstelle MD/00-004 und den zugehörigen Arbeitsplatz inne und besorgte die Städtebundagenden. Die bisher von der Beschwerdeführerin besorgten Aufgaben werden seit Oktober 2012 von Mitarbeitern in den Fachabteilungen administriert und erledigt. Die von der Einschreiterin vorgebrachten Agenden wurden, soweit sie sich tatsächlich mit ihrer Stellenbeschreibung decken, vor allem im Zusammenhang mit dem Städtebund erbracht. Sie erledigte Begutachtungen von Landes- und Bundesgesetzen und Verordnungen unter Beiziehung der Experten in den Fachabteilungen. Die Mitwirkung am Begutachtungsverfahren oder die Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse des Landtages wurden von ihr, wie auch von anderen Mitarbeitern der Stadt Salzburg, wahrgenommen. Die Koordination mit Mitgliedsgemeinden, die Mitwirkung im Rechtsausschuss und die Bildungsreisen geschahen in Erledigung für den Magistratsdirektor als Geschäftsführer, den Bürgermeister als Vorsitzenden der Landesgruppe Salzburg des Städtebundes und in Erledigung für das Städtebundbüro in Wien. Die Bildungsreisen (Reiseprogramm, Hotel und Flug) wurden durch einen Reiseveranstalter und die österreichischen Auslandsvertretungen geplant.

Zusammengefasst ergibt sich für die Aufgaben des Städtebundes, dass es für die neue Organisation der Magistratsdirektion zweckmäßiger ist, wenn die Mitwirkung am österreichischen Städtebund im Regelfall in der Magistratsdirektion nur mehr in einem Durchlauf besteht, indem sämtliche sonstige Städtebundtätigkeiten dezentral durch Fachexperten bzw Dritte bearbeitet werden. Dieser Verfahrensablauf wurde jetzt schon seit Oktober 2012 praktiziert und hat sich auch bestens bewährt, weil er das Augenmerk auf die Expertise der Fachabteilungen konzentriert und deren Positionen dadurch gestärkt werden - dies insbesondere durch direkte Mitwirkung in den entscheidungsbefugten Gremien. Dies führt zum Entfall der damit verbundenen Aufgaben in der Magistratsdirektion.

5. Auch werden die Allgemeine Berufungskommission und die Bauberufungskommission nach den Intentionen der Stadt Salzburg mit ihre Zuständigkeiten im administrativen Instanzenzug verlieren, indem der Rechtszug unmittelbar an die Bundes- bzw Landesverwaltungsgerichte gehen wird. Die Magistratsdirektion hat künftig in der neuen Organisationsform auch keine Zuständigkeiten mehr in den Bereichen des administrativen Instanzenzuges.

Die Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der Allgemeinen Berufungskommission (ABK) fand als Beisitzerin statt. Durch die von der Stadt intentierte Auflösung der ABK haben in Vorbereitung auf den Umorganisationsmaßnahmen begonnen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, da eine derartige Personalmaßnahme nicht ohne ausreichende Vorlauf- und Vorbereitungszeit umgesetzt werden kann. Dies führt zum Entfall auch dieser von der Beschwerdeführerin hier bekleideten Aufgabe.

6. Es bleiben insgesamt vom Arbeitsplatz der Einschreiterin nur mehr Aufgaben in bescheidenem Ausmaß über. Aufgrund des verbleibenden Anteils der nach der Aufgabenreform mit der Planstelle verbundenen Aufgaben ist ein zweckmäßiger, rationaler Einsatz dieser Planstelle einer rechtskundigen Sachbearbeiterin in der Magistratsdirektion nicht mehr vertretbar. Der Entfall der Planstelle ist damit eine zwingende Konsequenz.

Die verbleibenden Aufgaben werden auf die anderen Planstellen bzw Arbeitsplätze, die im Übrigen ähnliche oder gleiche Aufgaben umfassen, angepasst, indem eine Organisations-und Stellenbeschreibungsänderung erfolgt. So sind zB die genannten Rechtsauskünfte, schon wie bisher, Teil der Aufgaben aller rechtskundigen Sachbearbeiter.

Eine genaue prozentuale Quantifizierung ist aufgrund der Aufzeichnungen nicht möglich. Es ergibt sich aber aufgrund der Aufzeichnungen der Einschreiterin, dass sie den überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft für Städtebundagenden aufgewendet hat. Die Stellenbeschreibung selbst ist hier im Hinblick auf die Strukturierung und Zuordnung der Aufgaben nur begrenzt aussagekräftig. Dies deshalb, weil in der Stellenbeschreibung Tätigkeiten gesondert aufgezählt sind, die in der Realität fast ausschließlich in das Tätigkeitsumfeld des Städtebundes fallen (zB Begutachtungen, Verkehr mit Oberbehörden und viele Doppelnennungen etc).

Da sich die neuorganisierte Magistratsdirektion mit ihrer schlanken Struktur auf das übergeordnete Verwaltungsmanagement konzentriert, ist sie auf die Instrumente der direkten Demokratie, das Konfliktmanagement, Korruptionsprävention und substanzielle Rechtsangelegenheiten, insbesondere mit übergeordnetem bzw wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkt, ausgerichtet.

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Änderung des Arbeitsumfanges weit mehr als das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Viertel des Arbeitsumfanges ausmacht und eine Identität des Arbeitsplatzes damit nicht mehr besteht. Die Auflassung des Arbeitsplatzes macht daher auch einen gänzlichen Entfall dar Planstelle, die die Beschwerdeführerin innehat, aus betriebswirtschaftlichen Gründen, als auch aus Gründen der wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsführung notwendig.

Aus der nachfolgenden Grafik ist die Verteilung der Aufgaben und die organisationsbedingte Veränderung in Form eines Vergleichs des bisherigen und des neue Arbeitsplatzes einander gegenübergestellt:

Planstelle MD/00-004 Bisheriger Planstelle MD/00-

004 Veränderung Planstelle MA/06-002 Neuer

Arbeitsplatz in der MD/00 durch Org.-Änderung

Arbeitsplatz in der MA 6/00

Unterstützung des MD ... Allgemeine Pflicht,

die jedem Führende Amtsgeschäfte der MA 6/00,

juristischen Sachbearbeiter in der

insb. in sämtlichen

MD/00 obliegt Rechtsangelegenheiten

Angelegenheiten des Städtebundes ~60 % Rechtliche Beratung der Dienststellen

Vertretung der Stadt in Einr. und Org.

dienststellenübergreifende Grundsatzfragen

Stellungnahme ... Gemeinde ...

organisatorische Angelegenheiten und IT-Angelegenheiten

Begutachtung von Entwürfen Diese Aufgaben entfallen

hinsichtlich Begutachtung von Gesetzes- und

des Städtebundes völlig in der MD/00

Verordnungsentwürfen

Abteilungsübergreifende K I Bearbeitung von

GGO-Anfragen und GGO-Anträgen

Verkehr mit Oberbehörden Vertragserstellung

... u. Evidenz von Musterverträgen

Vertretung der Stadt Verhandlungen

Projektmanagement

Vergaberechtlichen Fragen, insbesondere im

Zusammenhang mit dem Recht der europäischen Union

Weitr. Rechtsangelegenheiten ... ~15 %

Verfassung, Stadtrecht, GGO und MGO

Sonstige Angelegenheiten

Zuständigkeitsfragen der Abteilungen

Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtliche Organisationsangelegenheiten
Allgemeine Pflicht, die jedem juristischen Sachbearbeiter in der MD/00 obliegt
Mitwirkung bei Erstellung des Haushaltsvorschlages
legistische Angelegenheiten
Allgemeine Pflicht, die jedem juristischen Sachbearbeiter In der MD/00 obliegt
federführende ... Abwicklung städtischer Bauprojekte.
Erstellung von Äußerungen gemäß § 13 MGO
Allgemeine Pflicht, die jedem juristischen Sachbearbeiter in der MD/00 obliegt
Zusammenarbeit mit SIG und externen Firmen

Mitwirkung in Kollegialorganen ~20 %

Angelegenheiten der ABK entfallen aufgrund der

Verwaltungsgerichte mit

Rechtsmittelentscheidungen Kollegialorgane

Verfahren VwGH und VfGH

Wahlangelegenheiten ~5 %

Diese Agenda ist allenfalls in der Tätigkeit als Gemeindewahlleiterin-Stellvertreterin angefallen, die aber gesondert als Nebentätigkeit abgegolten wurde.

...

Entgegen der Meinung der Einschreiterin, die Dienststellen bzw Planstellen von zwei in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich gut eingearbeitete Juristinnen wären 'von heute auf morgen getauscht worden, indem ua 1:1 nachbesetzt worden' ist, ist festzustellen, dass es zu keinem Tausch von Planstellen kam, da zum einen die Planstelle der Einschreiterin aufgelassen wird und zum anderen Frau Mag.a Mag.a K erst mit in die Baudirektion als rechtskundige Sachbearbeiterin versetzt wurde. Weiters wird Frau Mag.a Mag.a K nicht auf der Planstelle und auch nicht auf dem Arbeitsplatz der Einschreiterin verwendet, da sie aufgrund Ihrer Spezialausbildungen die neue Organisationsstruktur in der Magistratsdirektion auf den Spezialgebieten des Konfliktmanagements, so zB als diplomierte Mediatorin, und der direkten Demokratie als Nachfolgerin auf der früheren Planstelle des jetzigen Magistratsdirektors Herrn Mag. Dr. F optimal gewährleistet."

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung an die belangte Behörde.

Dort bestritt sie das Vorliegen einer sachlich begründeten Organisationsänderung mit folgenden Argumenten:

"Die (wichtigen) dienstlichen Notwendigkeiten und Erwägungen, die die Dienstbehörde seit zu diversen mir gegenüber gerichteten Personalmaßnahmen bewegt haben, wurden mir trotz mehrfacher Versuche diese in Erfahrung zu bringen, erstmals mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht und vorgehalten. Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des entsprechenden Parteiengehörs hat die Dienstbehörde rechtswidrigerweise verabsäumt.

Mein Ersuchen vom (vgl die im Vorhalteverfahren beigebrachten Beilage ./H, auf die im weiteren ausdrücklich verwiesen wird) mir mitzuteilen, worin das dienstliche Interesse der gegen meinen Willen verfügten Dienstzuteilung vom (Beilage ./G) für die Dauer von 90 Tagen (also bis ) gelegen sei, blieb schlichtweg unbeantwortet. Einzige Reaktion auf dieses Ersuchen war die Zustellung einer Disziplinaranzeige vom (Beilage ./K), worin der nicht näher begründete 'Verdacht von Dienstpflichtverletzungen, insbesondere unangemessene, der Beweisführung nicht zugängliche Kritik und Verletzung der Wahrheitspflicht' geäußert wurde. Meine dagegen erhobenen Einwendungen (Beilage ./L) blieben freilich unbeantwortet, das 'Disziplinarverfahren' unerledigt. Mir wurde zwar in weiterer Folge eine mit datierte Versetzungsverständigung, Zl MD/02/55759/2012/003, (Beilage ./A) übermittelt, worin das wichtige dienstliche Interesse an der in Aussicht genommenen amtswegigen Versetzung gelegen sei, wurde aber in keinem Wort erwähnt. Meine in diesem Vorhalteverfahren erhobenen Einwendungen vom Beilage ./B) blieben unbeantwortet. Das angeblich 'erste Versetzungsverfahren' blieb bis heute unerledigt. Schließlich wurde am eine weitere gegen meinen Willen gerichtete Dienstzuteilung für weitere 90 Tage (also bis ) verfügt (Beilage ./M). Meine Remonstration vom (Beilage ./N) gegen diese mit Weisung verfügte Dienstzuteilung blieb inhaltlich völlig unbeachtet; einzige Reaktion auf meine Remonstration war die schriftliche Wiederholung der zweiten Dienstzuteilung (Beilage ./O), ohne auch nur mit einem Wort auf meine inhaltlichen Einwendungen einzugehen.

Zwischenzeitlich wurde ich am zu einem persönlichen Gesprächstermin mit dem Leiter des Personalamtes geladen. Ferner fand am ein persönliches Gespräch mit dem Magistratsdirektor Dr. F statt. Bezüglich der Gesprächsinhalte darf auf den Aktenvermerk vom (Beilage ./R) sowie den Aktenvermerk vom (Beilage ./S) hingewiesen werden. Die rechtliche Beurteilung der in den bezeichneten Aktenvermerken dargestellten Verhaltensweisen der Gesprächspartner darf der Berufungsbehörde vorbehalten bleiben. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist lediglich die Tatsache, dass im Gespräch mit dem Magistratsdirektor ein Vergleichsanbot gemacht wurde, nämlich in eine andere Dienststelle innerhalb der Magistratsdirektion zu wechseln, um so die Verwendungszulage behalten zu können, und dies obwohl laut Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Zeitpunkt die 'unumgängliche' Organisationsänderung, die letztlich die Auflassung meiner Planstelle zur Folge hätte, bereits in Vorbereitung war.

Schließlich erhielt ich formell eine mit datierte zweite Versetzungsverständigung, Zl MD/02/55759/2012/011, indem mir erstmals mitgeteilt wurde, dass eine von Amts wegen in Aussicht genommene Versetzung aufgrund der 'Änderung der Verwaltungsorganisation in der MD/00-Magistratsdirektion' erforderlich sei. Auf meine dagegen erhobenen Einwendungen in meiner Stellungnahme vom samt Beilagen wird ausdrücklich hingewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid begründet die erstinstanzliche Behörde formell nun erstmals, dass die 'erste' Dienstzuteilung, die 'erste' Versetzungsverständigung als auch die Disziplinaranzeige aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem früheren Magistratsdirektor Dr. B 'ins Auge gefasst worden seien' und interessanterweise - wiewohl beide Versetzungsverständigungen unter der gleichen Aktenzahl geführt werden - nicht in Zusammenhang stehen sollen. Dass die einzelnen Versetzungsverfahren nicht in Verbindung zu bringen sind, wird ausdrücklich bestritten.

Warum die Dienstbehörde trotz mehrfacher Ersuchen nicht imstande gewesen ist, mir mitzuteilen, worin die dienstlichen Interessen der gegen mich gerichteten Personalmaßnahmen gelegen waren, liefern ausreichend Indiz für die Unsachlichkeit der verfahrensgegenständlichen Versetzung und bescheinigen das willkürliche Vorgehen der Dienstbehörde.

Die behaupteten 'Umstrukturierungsmaßnahmen', die schließlich zur Auflösung meiner Planstelle führen würden, welche im Übrigen ausdrücklich bestritten werden, hätten mir bereits freilich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten werden können. Das diesbezügliche 'Verschweigen' der Dienstbehörde untermauert, dass ein wichtiges dienstliches Interesse nicht gegeben ist, sondern die nunmehr beschriebene Organisationsänderung, die zur Auflösung meiner Planstelle führen soll, nur zu dem Zweck vorbereitet wird bzw wurde, um mich von der Magistratsdirektion 'wegzuversetzen'.

Offensichtlich versucht sich die Dienstbehörde von ihrem unsachlichen Vorgehen nunmehr dahingehend zu exculpieren, indem sie davon ausgeht, dass die 'erste' Dienstzuteilung, die Disziplinaranzeige und das 'erste' Versetzungsverfahren in keinem Zusammenhang mit der 'zweiten' Dienstzuteilung und aktuellen Versetzung stehen und mit dem Ausscheiden des Magistratsdirektors Dr. B sozusagen diese unsachlichen Personalmaßnahmen als saniert anzusehen sind. Ein von der Dienstbehörde angesprochener Vertrauensverlust zwischen Dienstgeber und meiner Person ist schließlich nie objektiviert worden bzw. sind die angesprochenen 'Verfahren' mir gegenüber allesamt unerledigt geblieben.

Beweis: Einvernahme von Herrn Mag. H, pA. ..., Einvernahme von Herrn Dipl. Ing. X, pA. ...,

PV, wie bisher.

2.3. Dass die 'zweite' Dienstzuteilung - wie von der Dienstbehörde behauptet - in Vorbereitung auf die - hier verfahrensgegenständlichen Umstrukturierungen (wohl besser Aufgabenumverteilungen) - gründete, wurde mir trotz Remonstration, aus mir nicht erfindlichen Gründen, verschwiegen. Wenn die nunmehr verfügte Versetzung nicht aus unsachlichen Motiven erfolgt ist, sondern die 'sachliche' Änderung der Verwaltungsorganisation in der Magistratsdirektion aus 'Zweckmäßigkeits-, Wirtschaftlichkeits- , und Sparsamkeitsgründen' unumgänglich wäre, hätte mir dies die Dienstbehörde freilich mitteilen können. Insbesondere nach meinen Einwendungen vom hätte mir die Dienstbehörde den von ihr in Erwägung gezogenen Sachverhalt - insbesondere im Hinblick auf die Darstellung und Bewertung der Aufgaben meiner Planstelle und deren Entfall - vorhalten können. Die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist offensichtlich darin begründet, dass die Dienstbehörde unter enormen Zeitdruck gestanden ist; eine weitere gegen meinen Willen verfügte Dienstzuteilung in die Baudirektion wäre ja schließlich schon aus zeitlichen Gründen (Aspekt '90-Tage-Grenze') nicht mehr möglich gewesen.

Dies erklärt auch den Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde in ihrer Bescheidbegründung die verfehlte Ansicht vertritt, dass sich aus dem Gesetzestext (§ 41 Abs 2 Z 2 lit a MagBeG) ergebe, dass 'das Auflassen einer bestehenden Planstelle ausdrücklich ein Fall der Organisationsänderung' sei. Diese Interpretation des § 41 Abs 2 Z 2 lit a MagBeG ist jedoch dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Vielmehr ist offensichtlich aufgrund des enormen Zeitdruckes § 38 BDG herangezogen worden, der die Auflassung des Arbeitsplatzes als einen eigenen Grund des wichtigen dienstlichen Interesses, für eine Versetzung normiert.

Die Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist auch bereits aus dem Akt ersichtlich. Zwischen der Versetzungsverständigung vom (ON 11) und dem Bescheid vom (ON 14) liegen lediglich 3 ON, wobei darunter auch meine Einwendungen vom fallen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid nunmehr beschriebene Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung meiner Planstelle schlichtweg aus dem Zweck konstruiert wurde, um meine Planstelle auflassen zu können und ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 41 Abs 2 Z 2 lit a MagBeG zu begründen."

Diese von der Berufung im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Versetzungsverfahrens kritisierten Maßnahmen waren im erstinstanzlichen Bescheid mit dem Eintritt eines "Vertrauensverlustes" motiviert worden.

In dem in der Berufung erwähnten und mit dieser vorgelegten Aktenvermerk vom betreffend das Gespräch mit dem Leiter des Personalamtes Dr. P heißt es (auszugsweise):

"Dr P teilt mit, dass er vom Bürgermeister beauftragt sei mit mir zu sprechen und zwar dahingehend, dass der Bürgermeister das Vertrauen nicht mehr sieht. Bürgermeister will bei der Versetzung bleiben. Die Versetzung soll in die Abteilung 6 sein. Dr. P teilt weiters mit, dass er weiß dass ich dagegen vorgehen werde und bestätigt noch einmal, dass er mir nur sagen könne, was ihm der Bürgermeister aufgetragen habe. Auf mein Fragen welcher der im § 41 MagBeG normierten Versetzungsgründe nunmehr zur Geltung kommen solle, beantwortet dies Dr. P mit der organisatorischen Umgestaltung der Magistratsdirektion."

In dem zweitgenannten mit der Berufung vorgelegten Aktenvermerk betreffend ein Gespräch mit dem Magistratsdirektor vom heißt es (auszugsweise):

"Dieser Termin ist dann, nachdem am zwischenzeitig unerwartet ein Termin bei Personalchef Dr P stattgefunden hat (der Inhalt dieses Gespräches wurde in einem eigenen AV festgehalten), am zustandegekommen.

MD Dr F hat dieses Gespräch nach freundschaftlicher Begrüßung im Hinblick auf unsere vor meiner Dienstzuteilung am geführten Gespräche mit den Worten eingeleitet, dass wir damals bereits auf einem guten Weg waren und zu diesen Aussagen stehe er auch heute noch. Im Detail dazu verweist die Unterzeichnete auf diese Aktenvermerke.

Nun ist die Situation aber die, dass Bürgermeister Dr S nach wievor dabeibleibt, dass er das Vertrauen in mich als nicht mehr gegeben sieht und daher eine Versetzung will. Auf meinen Einwand hin, dass diese emotionale Befindlichkeit keinen dienstrechtlichen Grund nach § 41 MagBeG darstellt, wendet Dr F ein, dass er dies weiß.

Auf die Frage, welche Ereignisse und welche Vorkommnisse eigentlich zu diesem Vertrauensverlust des Bürgermeisters geführt haben, führt MD F lapidar aus, dass er dies auch nicht wisse, weil Bürgermeister mit ihm dies nicht bespreche. Er habe lediglich den Auftrag dies zu überbringen. Ich weise daraufhin, dass dies auch schon die Argumentationslinie von Personalchef Dr P war. Unter Zugrundelegung der Verfassung mutet es ein wenig merkwürdig an, dass der Bürgermeister als politischer Vertreter willkürlich in den inneren Dienst der Verwaltung einwirken kann, ohne dass einer der rechtlich verankerten Versetzungsgründe vorliegt. Einen unmittelbaren Weisungszusammenhang sehe ich hier nicht.

Daraufhin bringt MD F vor, dass daran gedacht sei die Magistratsdirektion MD/00 organisatorisch umzubauen. ..."

Im Übrigen bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auch die Annahme der erstinstanzlichen Dienstbehörde, wonach etwa 90 % des auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz anfallenden Arbeitsaufwandes "Agenden des Städtebundes" betrafen. Richtigerweise seien die einzelnen Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz prozentuell folgendermaßen zu bewerten:

" Agenden %-Ausmaß

Allgemeine Aufgaben eines rechtskundigen Sachbearbeiters der

Magistratsdirektion 25 %

Agenden der Allgemeinen Berufungskommission 20 %

Rechtliche Unterstützung von Organisationsangelegenheiten

30 %

Agenden des Städtebundes 20 %

Wahlangelegenheiten 5%"

Zur Frage des Entfalls der Städtebundangelegenheiten führte die Beschwerdeführerin in der Berufung weiters Folgendes aus:

" 3.5. Die Behauptung der Erstbehörde, dass wegen des Entfalls der mit der Planstelle verbundenen Aufgaben (wohl gemeint der Entfall der Städtebundagenden ), die bisher mit dem Arbeitsplatz der betroffenen Beamtin verbunden waren, keine alternative Versetzungsmöglichkeiten gegeben seien, ist nicht nachvollziehbar.

Aus dem Amtsbericht zur Änderung des VAP 2011 vom (Beilage ./P) ist ersichtlich, dass die Städtebundagenden nicht entfallen und sind darüber hinaus auch diesbezüglich keine Änderungen vorgesehen.

Vielmehr übernimmt der Magistratsdirektor Dr. F die Koordinierung der Städtebundagenden. Die im angefochtenen Bescheid dargestellte Organisationsänderung im Hinblick auf die Städtebundagenden stellt im Übrigen keine Neuerung dar; seit jeher wurden in den Fachabteilungen auch Städtebundagenden administriert und erledigt, wiewohl von der Magistratsdirektion die übergeordnete Koordinierung dieser Agenden wahrgenommen wurde und dies ja auch unstrittigerweise weiterhin in der Person des Magistratsdirektors erfüllt wird.

Dies steht nicht im Widerspruch zur bestehenden Regelung. Bei eindeutiger Zuständigkeit nur einer Stelle wurde die Ermittlung und Aufbereitung von Sachverhalten und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen und Stellungnahmen bei Anhörung der Gemeinden durch diese Stelle wahrgenommen. In der größeren Anzahl der Fälle waren aber mehrere Dienststellen betroffen. Bei inhaltlich abweichenden Stellungnahmen oder einer anderen Rechtsansicht der Magistratsdirektion wurde allerdings koordinierend und erforderlichenfalls inhaltlich eingegriffen. Mangels einer juristischen Ausbildung im Sekretariat des Magistratsdirektors kann ein inhaltliches Eingreifen nicht erfolgen und wird darüber hinaus der Magistratsdirektor aufgrund seines bereits bestehenden hohen Arbeitsaufkommens nachvollziehbarerweise auch nur eingeschränkt tätig sein können. Entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichn Behörde liegt sohin keine Doppelgleisigkeit, sondern vielmehr ein normaler Vorgang in der Verwaltung vor, dass bei Bedarf die übergeordnete Stelle koordinierend tätig wird. Mit diesem Verzicht werden auch keine Synergien in den Fachabteilungen genützt und hat sich die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die juristisch geführt wird, auch in anderen Bundesländern bewährt und wird dort nach wie vor praktiziert.

...

Die Erstbehörde hält es nicht für erwähnenswert darzustellen, warum gerade meine Planstelle in der Magistratsdirektion aufgelassen wird, während sich die Änderungen auch auf die Planstellen anderer rechtskundiger Sachbearbeiter der MD/00 auswirken werden. Beispielsweise sollen auch die Agenden der BBK entfallen, diese Agenden aber zur Gänze. Die Agenden wurden nahezu ausschließlich von der zuständigen Sachbearbeiterin erledigt, dies vor allem im Hinblick auf einen nicht unerheblichen Aktenrückstand in diesem Bereich. Früher wurden diese Aufgaben in der BBK von zumindest 1,5 Sachbearbeitern erledigt. Dass die Auflassung meiner Planstelle im behaupteten Entfall der Städtebundagenden gründet, ist schlichtweg unrichtig. Städtebundagenden wurden schließlich seit jeher auch von Experten in den Fachabteilungen bearbeitet, die Koordination dieser Arbeit durch mich als rechtskundige Sachbearbeiterin der Magistratsdirektion betreut. Wie der angefochtene Bescheid schließlich selbst dartut, ist diese koordinierende Aufgabe aber nicht weggefallen sondern wird lediglich durch die Person des Magistratsdirektors erledigt.

Selbst wenn eine gewisse Umorganisationen der Arbeitsaufteilung in der Magistratsdirektion stattgefunden haben soll, ist daraus keinesfalls eine Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung einer Planstelle im Sinn des § 41 Abs 2 Z 2 lit a MagBeG ableitbar. Dies veranschaulichen besonders die wenigen und nicht aussagekräftigen Ausführungen im Amtsbericht zur Änderung des VAP 2011.

All dies - insbesondere im Hinblick auf die Geschehnisse seit Oktober 2012 - stellen das unsachliche und willkürliche Vorgehen der Erstbehörde dar.

Die Dienstbehörde versucht die wahren, nämlich die unsachlichen, Motive der Versetzung zu verschleiern und konstruiert eine nicht zu objektivierende Organisationsänderung in der Magistratsdirektion, um die Auflassung meiner Planstelle zu rechtfertigen."

In der Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch Aktenauswertungen durch, welches im Wesentlichen dem Zweck dienen sollte, die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde betreffend den Anteil der "Agenden des Städtebundes" an den Gesamtaufgaben des vor dem von der Beschwerdeführerin inne gehabten Arbeitsplatzes zu ermitteln.

Zu dieser Frage gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am rechtliches Gehör, woraufhin diese am eine Stellungnahme erstattete.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Im Vorspruch dieses Bescheides heißt es, die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg habe die genannte Entscheidung in ihrer Sitzung vom getroffen. Eine Offenlegung der Senatszusammensetzung erfolgte nicht.

Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen heißt es im angefochtenen Bescheid zur vorgenommenen Organisationsänderung:

"2. Die Organisationsänderung in der Magistratsdirektion wurde durch folgende Akte umgesetzt:

1. der Gemeinderat der Stadt Salzburg fasste am den Beschluss die Organisation in der Magistratsdirektion zu ändern.

2. Der Verfassungsausschuss des Salzburger Landtages hat am beschlossen, den innergemeindlichen Instanzenzug in der Stadt Salzburg, soweit es Landesmaterien betrifft, entfallen zu lassen. Der Salzburger Landtag hat diesen Gesetzesvorschlag daraufhin beschlossen, sodass er mit Wirkung für in Kraft tritt.

3. Auf Grundlage dieser verbindlichen Organisationsakte wurden weitere interne Organisationsänderungen gesetzt, die zum Wegfall eines erheblichen Teiles des betroffenen Arbeitsplatzes der Berufungswerberin führten, was

4. den Gemeinderat der Stadt Salzburg dazu veranlasste mit Beschluss vom die Planstelle der Berufungswerberin in der Magistratsdirektion aufzulösen.

Der Gemeinderat der Stadt Salzburg hat am eine Organisationsänderung beschlossen, die auch die Magistratsdirektion betroffen hat. Mit diesem Beschluss kam es zu einer Änderung des Verwaltungsgliederungs- und Aufgabenverteilungsplanes (VAP), der die organisatorischen Zuständigkeiten der Abteilungen und Ämter des Magistrats regelt. Für den Zuständigkeitsbereich der Magistratsdirektion wurden Änderungen vorgenommen, die den Entfall des gemeindeinternen Instanzenzuges ab berücksichtigen. So wurden jene Passagen abgeändert, die die Bauberufungskommission (BBK) und die Allgemeine Berufungskommission (ABK) betreffen. Außerdem wurden die neuen Schwerpunkte übergeordnetes Konfliktmanagement, übergeordnete Straf- und Zivilrechtsfragen in die Zuständigkeit der Magistratsdirektion aufgenommen. Die Zuständigkeit der Magistratsdirektion für den Städtebund blieb im VAP zwar unverändert, der Städtebund wurde jedoch innerhalb der Magistratsdirektion neu organisiert, indem die aufgabenmäßige Zuordnung zu einem gesonderten Arbeitsplatz eines juristischen Sachbearbeiters entfiel und die Stellenbeschreibungen in der Magistratsdirektion angepasst wurden.

Die Zuständigkeit für die Aufgaben des Städtebundes in der Magistratsdirektion wird vom Geschäftsführer für den Obmann der Landesgruppe Salzburg ausgeübt. Der Obmann ist der Bürgermeister und der Geschäftsführer ist der Magistratsdirektor. Bis zur Organisationsreform wurde in der Magistratsdirektion zur Unterstützung des Geschäftsführers ein Arbeitsplatz mit der Aufgabe des Städtebundes betraut. Diese Aufgabe bestand in der Besorgung der mit dem Städtebund anfallenden Aufgaben (Zuteilung von Stellungnahmen, va Begutachtungsentwürfen, an die Abteilungen und Ämter, inhaltliche Zusammenfassung der an die Magistratsdirektion zurückgesendeten Stellungnahmen, Weiterleitung der Stellungnahmen an die zuständigen Stellen), der Organisation von Bildungsreisen (nach Stockholm, Malta, Lettland, Lissabon, Moskau usw) und der Organisation von Veranstaltungen für den Städtebund bzw der Teilnahme an Veranstaltungen des Städtebundes.

Nach der Umstrukturierung der Städtebundangelegenheiten bereiten die in den Fachabteilungen jeweils in den einzelnen Materien tätigen Sachbearbeiter selbstständig die Städtebundagenden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich soweit auf, dass der Magistratsdirektor und sein Sekretariat im Wesentlichen nur mehr die Koordination (Zuteilung an die Abteilungen und Weiterleiten der Antworten an die zuständigen Stellen) besorgen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung findet nur mehr in besonderen Ausnahmefällen unter Beiziehung der Fachexperten in den Abteilungen und unter Vorsitz des Magistratsdirektors statt. Die Organisation der Veranstaltungen und Bildungsreisen wird nunmehr vom Sekretariat erledigt.

Durch die Umstrukturierung der Städtebundaufgaben in der Magistratsdirektion entfielen daher auch das von der Berufungswerberin angeführte 'inhaltliche Eingreifen', die Ermittlung und Aufbereitung von Sachverhalten und der damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Die Organisationsänderung ist aber auch durch den gesetzlich begründeten Wegfall des gemeindeinternen Instanzenzuges im Zuge der mit wirksam werdenden Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedingt. Die Stadt Salzburg hat den Landesgesetzgeber bereits im Jahre 2012 ersucht, den gemeindeinternen Instanzenzug in der Stadt Salzburg entfallen zu lassen. Die Salzburger Landesregierung hat diesem Anliegen entsprochen und im Frühjahr 2013 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die BBK ganz entfallen lässt und die ABK soweit entfallen lässt, insoweit es Regelungsmaterien des Landesgesetzgebers betrifft. Dieses Gesetzesvorhaben wurde am im Verfassungsausschuss beschlossen und anschließend auch vom Salzburger Landtag beschlossen. Damit gilt der Entfall des gemeindeinternen Instanzenzuges, soweit es Landesmaterien betrifft, mit als gesichert. Bezüglich der verbleibenden Bundesmaterien, die im Wesentlichen nur mehr Straßenverkehr und Gewerbe betreffen (die Materien Grundsteuer und Kommunalsteuer obliegen laut einer Expertise des Bundesministeriums für Finanzen Verfassungsdienst dem Landesgesetzgeber und sind damit auch vom Entfall der zweiten Instanz in der Stadt Salzburg betroffen), ist die Stadt Salzburg in Kooperation mit anderen österreichischen Statutarstädten und dem Städtebund an Vertreter der Parteien der Koalitionsregierung herangetreten um auch diese Materien entfallen zu lassen. Dabei wurde schon Unterstützung zugesagt, wobei die Gespräche nach Bildung der neuen Bundesregierung nach der Nationalratswahl 2013 fortgesetzt werden. Der Entfall des gemeindeinternen Instanzenzuges ist auch deshalb für die Stadt Salzburg so bedeutend, da zum einen die Berufungen aus diesen Bereichen mengenmäßig so gering sind, dass sie den finanziellen Aufwand für die Stadt gegenüber den Bürgern nicht mehr zu rechtfertigen vermögen, und zum anderen für den Rechtsuchenden durch die Beibehaltung der zweiten Instanz verlängerte Verfahrensdauern zu erwarten wären. Außerdem sind im Verwaltungsgericht Personen tätig, die richtergleich gestellt sind und deren alleinige Profession es ist Recht zu sprechen, während in der ABK und BBK Personen tätig sind, die - im unterschiedlichen Ausmaß aber meist überwiegend - auch andere Aufgaben ausüben als die Rechtsprechung.

Die Stadt Salzburg hat mit Beschluss des Gemeinderates vom zur Organisationsänderung auf die sich ändernde Rechtslage betreffend den Wegfall der gemeindeinternen Instanz reagiert und die Organisation in der Magistratsdirektion darauf ausgerichtet. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten besteht schon dann, wenn der vom Beamten bei seiner bisherigen Dienststelle zu besorgende Aufgabenbereich nur noch für eine absehbar kurze Zeitspanne aufrecht bleibt und eine dauerhafte Beschäftigung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl VwSlg 16.839 A/2006).

Die Landesmaterien der ABK entfallen mit gänzlich. Die Angelegenheiten der ABK reduzieren sich durch die Einführung des Landesverwaltungsgerichtes damit auf jenes geringe Ausmaß, welches durch Bundesmaterien bedingt ist. Da die Berufungswerberin in ihrer Stellenbeschreibung nicht auf die Erledigungen bloßer Bundesmaterien beschränkt ist, ist damit auch ihr Schluss verfehlt, es würde sich für sie durch den Wegfall der Landesmaterien in der ABK hinsichtlich ihres Arbeitsausmaßes nichts ändern. So hätte sie - wäre ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen - die übrigbleibenden Zuständigkeiten der ABK mit zwei anderen Sachbearbeitern zu teilen, womit sich das 20%-Ausmaß der ABK Tätigkeiten dritteln würde. Dasselbe gilt für die Aufgaben, die sich durch die neuen Verwaltungsgerichte ergeben. Auch hier würden dann die von der Berufungswerberin nicht bestrittenen und von der Behörde 1. Instanz festgestellten 20% des Ausmaßes für jeden Mitarbeiter gedrittelt sein, da im Falle einer Beschwerde seitens der Stadt zum einen nicht immer Beschwerdevorentscheidungen gemacht werden und der zu erwartende Aufwand als belangte Partei vor dem Verwaltungsgericht doch viel geringer ist als bei einem selbst in zweiter Instanz zu führenden Verfahren. Hinzu kommt, dass - wie oben ausgeführt - die Stadt nach Bildung der neuen Bundesregierung auch den Entfall der ABK ehest möglichst anstrebt und damit die Umstrukturierung der Magistratsdirektion in eine schlanke und auf übergeordnete Sachmaterien ausgerichtete Einheit abzuschließen zu vermag.

Die Voraussetzung für eine organisationsbedingte Versetzung, nämlich die Organisationsänderung liegt damit vor. Die Änderung der Verwaltungsorganisation stellt einen Umstand dar, der im Gesetz als ein wichtiges öffentliches Interesse explizit angeführt wird (§ 41 Abs 2 Z 2 lit a MagBeG). Der mit mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung (Stadtrecht 1966) eintretende Wegfall des Großteils des gemeindeinternen Instanzenzuges, erforderte, dass die Stadt rechtzeitig reagiert und die Organisation auf die neuen Anforderungen anpasst. Die Organisationsänderung war durch die Anpassung an die neuen Verwaltungsgerichte, den Wegfall der gemeindeinternen Instanz und den Wegfall der inhaltlichen Bearbeitung der Städtebundangelegenheiten sachlich begründet und geschah im wichtigen dienstlichen Interesse. Die bisher von der Berufungswerberin ausgeübte Funktion besteht nicht mehr weiter. Das wichtige dienstliche Interesse an einer amtswegigen Versetzung liegt damit vor ..."

Weiters führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) Folgendes aus:

"4. Das Auflassen einer bestehenden Planstelle ist schon im Gesetz (§ 41 Abs 2 Z 2 lit a MagBeG) ausdrücklich als ein Fall der Organisationsänderung vorgesehen. Eine prozentuale Bewertung wird daher seitens der Behörde 2. Instanz als nicht notwendig erachtet. Da die Behörde 1. Instanz prozentuale Bewertungen vorgenommen hat und die Berufungswerberin die Objektivität der organisationsbedingten Versetzung anzweifelt, hat die Behörde

2. Instanz auch prozentuale Quantifizierungen erhoben um die Sachlichkeit der Versetzung zu prüfen.

... (es folgt nun eine Auseinandersetzung mit der Auswertung der von der Beschwerdeführerin erledigten Akten und deren Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen der Arbeitsplatzbeschreibung)...

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass selbst bei Kombination verschiedenster Paramater in den Suchabfragen sich - zwar mit unterschiedlichen Endergebnissen - quantitativ immer eindeutig ergibt, dass der Städtebund mit rund 90 % der Gesamterledigungen der Berufungswerberin überwiegend ihre Verwendung ausmachte. Berücksichtigt man, dass nicht alle Aufgaben immer dasselbe zeitliche Ausmaß erfordern, weil zB ihre Organisationstätigkeit zu Spitzenzeiten einer nicht mehr in der Planungsphase befindlichen Organisationsänderung mehr Zeitaufwand bedeuten kann als eine Städtebunderledigung und auch umgekehrt, so ist die Aussage der Behörde 1. Instanz nachvollziehbar, wenn sie ausführt, dass eine genaue - besser vielleicht 'exakte' - Quantifizierung nicht möglich sei (dies hat sie im Übrigen durch die Verwendung des Tildezeichens '~', welches 'rund' ausdrücken soll, in der Tabelle zur prozentualen Bewertung auch deutlich gemacht). Aus den Zahlen der Aktenerhebung erkennt man eindeutig, dass die Städtebunderledigungen mit ihrem Ausmaß von über 90 % die restlichen Tätigkeiten der Berufungswerberin mit weniger als 10% deutlich in den Hintergrund treten lassen. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass nicht jede ABK- oder jede Organisationserledigung immer mehr zeitlichen Aufwand bedurfte als eine Städtebunderledigung. Und da die Tätigkeiten in der Berufungsinstanz ABK, aber auch in der Organisation, trotz den 575 'delegierten' Fällen und Zurückziehungen, im Verhältnis zum Städtebund auch nur im bescheidenem Ausmaß erfolgten, wäre eine Bewertung der Städtebundagenden mit weniger als einem Viertel des vom VwGH geforderten Arbeitsumfanges keinesfalls zu rechtfertigen (vgl das grundlegende Erk des ). Damit ist für die Behörde 2. Instanz aber auch indiziert, dass jedenfalls mehr als ein Viertel der in ihrer Stellenbeschreibung formulierten Aufgaben doch mit dem Städtebund verbunden waren und zur Unterstützung dessen erfolgten. Die Behörde 1. Instanz erkannte daher richtig, dass eine 'Bündelung' der Aufgaben 'Vertretung der Stadt bei Verhandlungen, die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten von weittragender stadtübergreifender, rechtlicher oder grundsätzlicher Bedeutung, die Koordinierung und die Bearbeitung von Begutachtungen von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, legistische Angelegenheiten (Verfassung und Verwaltung), die Ermittlung und Aufbereitung von Sachverhalten und damit zusammenhängender Rechtsfragen und Stellungnahmen bei Anhörung der Gemeinde aufgrund gesetzlicher Vorschriften' vorrangig im Rahmen der Aufgabe 'Städtebund' erfolgte. Die Mitwirkung am Begutachtungsverfahren oder die Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse des Landtages wurden laut den Stellenbeschreibungen und von der Berufungswerberin unbestritten, auch von anderen Mitarbeitern der Stadt Salzburg, wahrgenommen. Daraus ergibt sich nun für die Behörde 2. Instanz, dass die Festsetzung der Städtebundaufgaben mit mehr als 25 Prozent durch die Behörde 1. Instanz jedenfalls bewiesen und gerechtfertigt ist. Eine Identität des Arbeitsplatzes besteht damit nicht mehr und die Versetzung war daher richtig (vgl ). Auch ist es richtig, wenn die Behörde 1. Instanz feststellt, dass vom Arbeitsplatz der Berufungswerberin nur mehr Aufgaben in bescheidenem Ausmaß überbleiben. Aufgrund des verbleibenden Anteils der nach der Organisationsänderung mit der Planstelle verbundenen Aufgaben ist ein zweckmäßiger, rationaler Einsatz dieser Planstelle einer rechtskundigen Sachbearbeiterin in der Magistratsdirektion nicht mehr vertretbar. Der Entfall des Arbeitsplatzes und der Planstelle war damit eine zwingende sachliche und rechtliche Konsequenz aus der Organisationsänderung.

5. Dass die Darstellung der Stellenplatzbeschreibung nicht dem tatsächlichen Einsatz entsprach und von daher weiter gefasst war, hatte seine Ursache darin, dass abstrakt formulierte Aufgaben als Reserven dienen sollten um die VAP-Zuständigkeiten der Magistratsdirektion in Form von zu befolgenden Dienstpflichten abdecken zu können.

6. Die Berufungswerberin wurde mit einem ihrer Verwendungsgruppe entsprechenden und gleich bewerteten anderen Arbeitsplatz betraut, womit für sie kein wirtschaftlicher Nachteil besteht. Die Berufungswerberin bezieht aufgrund einer Regelung in der Stadt Salzburg, dass es bei organisationsbedingten Versetzungen zu keinen Bezugsverschlechterungen kommen darf, weiterhin unverändert einen Bezug als würde sie in der Magistratsdirektion weiterbeschäftigt und dieser beträgt aktuell EUR 7.181,29 im Monat. Da in der gegenständlichen Versetzung bestimmte einer konkreten Planstelle zugeordnete Aufgaben neu organisiert wurden und deren Arbeitsplatz entfallen ist (die zugehörige Planstelle einer juristischen Sachbearbeiterin wurde aufgelöst), konnten die Organisationsmaßnahmen nur in der Form umgesetzt werden, dass die Berufungswerberin versetzt wurde, womit auch die Anwendung der Vergleichsüberlegung nach § 41 Abs 2 Z 3 MagBeG nicht mehr in Betracht kommt (; = VwSlg 14.313 A/1995; ; ; ). Ob auch die Notwendigkeit besteht andere Arbeitsplätze in Zukunft wegfallen zu lassen, bleibt dem Dienstgeber vorbehalten. Bei dem von der Berufungswerberin zum Vergleich mit Ihr herangezogenen anderen Arbeitsplatz in der Magistratsdirektion, entfällt nur die Aufgabe in der Bauberufungskommission, nicht jedoch auch zusätzliche andere Aufgabenbereiche des Arbeitsplatzes. Im Übrigen wäre auch kein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung gestanden. Daher kommt es auf allfällige wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 41 Abs 2 Z 3 MagBeG nicht mehr an.

...

10. Die von der Berufungswerberin immer wieder vorgebrachten früheren Verfahren (erste Versetzungsverfahren, das Disziplinarverfahren und die erste Dienstzuteilung) liegen vor dem gegenständlichen Versetzungsverfahren und waren andere Verfahren. Sie sind damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens und haben aufgrund des tatsächlichen Vorliegens der Organisationsänderung auch keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Versetzungsverfahrens.

11. Der Gemeinderat der Stadt Salzburg - und nicht der Bürgermeister alleine oder der Magistratsdirektor - hat den Beschluss zur Organisationsänderung und zur Auflösung der von der Berufungswerberin innegehabten Planstelle gefasst. Der Magistratsdirektor war bei der gegenständlichen organisationsbedingten Versetzung um objektivste Behandlung bestrebt. Dies vor dem Hintergrund, dass es früher aktenkundig vorliegende Missstimmungen (vgl Disziplinaranzeige, Prüfung auf disziplinäre Versetzung) gegeben hat, die zur Beendigung der genannten Verfahren geführt haben. Im Übrigen müssen objektiv notwendige Organisationsänderungen unabhängig von den früheren Vorfällen durchgeführt werden können, ansonsten notwendige Organisationsänderungen unmöglich gemacht würden. Auch sind dienstliche Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstgebers zu orientieren (vgl VwSlg 12.383 A; , 93/12/0115; , 95/12/0144; , 95/12/0111, 95/12/0140, 97/12/0102).

Der von der Berufungswerberin geäußerte Vorwurf der unsachlichen bzw willkürlichen Versetzung ist - vgl die Ausführungen oben - durch den sachlichen Gehalt der Organisationsänderung, den Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes und der dazugehörigen Planstelle für die Behörde 2. Instanz nicht nachvollziehbar. Die von der Berufungswerberin vorgebrachten Behauptungen vermögen ihren Vorwurf daher nicht zu beweisen.

12. ...

Beweisthema im gegenständlichen Verfahren ist, ob das wichtige dienstliche Interesse der Organisationsänderung besteht. Für diesen Beweis sind also nur jene Beweismittel relevant, welche Auskunft darüber geben können, ob ein wichtiges dienstliches Interesse der Organisationsänderung vorliegt. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten, dass es der Berufungswerberin nicht zusteht über eine Organisationsänderung, die der Dienstgeber aus wichtigem Interesse vornimmt zu befinden. Sie hat in diesen Belangen keinerlei Mitsprachrechte.

Die Berufungswerberin beantragt zu Punkt 2.2. in ihrer Berufung Zeugeneinvernahmen von Herrn Mag. H und Herrn DI X. Da weder Herr Mag. H noch Herr DI X an der gegenständlichen Organisationsänderung der Stadt Salzburg beteiligt waren und das Befinden über den Sinn und Zweck einer Organisationsänderung aus wichtigen dienstlichen Gründen ausschließlich der Stadt vorbehalten ist, ist die Aussage dieser Personen zu diesem Beweisthema nicht zweckdienlich.

Ebenso ist die Einvernahme zum Beweisthema, dass es die erste Dienstzuteilung, das erste Versetzungsverfahren, die zweite Dienstzuteilung und das zweite Versetzungsverfahren gegeben habe und manche davon unerledigt blieben, nicht notwendig, da die Existenz dieser dienstrechtlichen Handlungen nicht bestritten wird. Zudem sind die erste Dienstzuteilung, das erste Versetzungsverfahren, die zweite Dienstzuteilung nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Versetzungsverfahren vom ist ein neues Verfahren und wurde dementsprechend auch mit einer neuen Versetzungsverständigung eingeleitet. Abgesehen davon ist anzumerken, dass eine bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens in § 41 MagBeG nicht vorgesehen ist (vgl zu § 38 BDG).

Auch ist die Einvernahme zum Beweisthema, dass ein Vertrauensverlust zwischen Dienstgeber und ihrer Person nie objektiviert worden sei, auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da es hier nicht um den Versetzungsgrund des 'Vertrauensverlustes' handelt, sondern um die Versetzung aus dem wichtigen dienstlichen Interesse der Organisationsänderung. Diese Organisationsänderung wurde vom Gemeinderat beschlossen, womit auch allen Mutmaßungen der Boden entzogen wird, dass es eine willkürliche Handlung von einzelnen Personen wäre. Dies wird von der Berufungswerberin verkannt.

Alle Geschehnisse vor dem Zeitpunkt der Versetzung aus dem wichtigen dienstlichen Interesse der Organisationsänderung, somit insbesondere die Motive, warum der frühere Magistratsdirektor gegen die Berufungswerberin eine Disziplinaranzeige erstattete oder sonstige dienstrechtliche Maßnahmen erwog, tragen zur Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung im gegenständlichen Verfahren nichts bei. Ohne die Beweiswürdigung unzulässig vorwegzunehmen, sind daher die Erforschung der historischen Abläufe vor dem 'zweiten' Versetzungsverfahren und verfahrensfremder Angelegenheiten an sich schon ungeeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.

Aus Sicht der Behörde ist auch die Vernehmung dieser zwei Zeugen zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich. Auf die Beweistatsachen der Zeugenvernehmung kommt es hier nämlich nicht an bzw ist der beantragte Zeugenbeweis an sich, dh ohne vorgreifende Beweiswürdigung, offenkundig untauglich, über den Gegenstand der Beweisaufnahme Beweis zu liefern (vgl VwSlg 13.560 A/1992), weil für das Beweisthema, ob ein wichtiges dienstliches Interesse der Organisationsänderung vorliegt, die Einvernahme der beantragten Zeugen keine Hinweise geben kann, insbesondere da weder Herr Mag. H noch Dr. X in die gegenständliche Organisationsänderung in der Magistratsdirektion nicht eingebunden waren. Die Vorbringen der Berufungswerberin auf Zeugeneinvernahme sind daher für dieses Beweisthema offenkundig unbrauchbar, da sie nur einen an der subjektiven Perspektive orientierten historischen Abriss wiedergeben. Das Begehren die Zeugen zu vernehmen, liefert für das Beweisthema und die Sachverhaltsfeststellung keine verwertbaren Hinweise.

Somit besteht, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, keine Notwendigkeit die beantragten Zeugen zu vernehmen, weil diese sowohl aufgrund der Gesetzesbestimmung des § 41 MagBeG als auch nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Berufungswerberin zu den entscheidungswesentlichen Fragen, ob eine Organisationsänderung vorliegt, untauglich sind und bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich ist (; , 93/09/0311; , 2000/10/0109).

Auch die Bewerbung für das Amt des Magistratsdirektors ist hier nicht entscheidungsrelevant, weil dieses auf einem Bestellungsverfahren des Gemeinderats beruht, welches mit einer Versetzung aus Organisationsgründen in keinem Zusammenhang steht.

Zu den vorstehenden Einwendungen der Berufungswerberin wird ausgeführt, dass nur jene Fakten entscheidungsrelevant sind, die in inhaltlicher Beziehung zu den in concreto anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen bzw gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen stehen und letztlich auf der Stufe der Subsumtion eine Rolle spielen. Vorstehende Einwendungen der Berufungswerberin behandeln jedoch entweder hier nicht verfahrensgegenständliche Sachverhalte (erstes Versetzungsverfahren, Information über Disziplinarverfahren, erste Dienstzuteilung, Bewerbungsverfahren) oder Weisungen (zweite Dienstzuteilung), die nicht Gegenstand dieses Versetzungsverfahrens sind.

Aus den sachlichen Ausführungen zur Notwendigkeit der Organisationsänderung ergibt sich, dass es sich bei der in Aussicht genommen Versetzung um keine rechtswidrige, aus unsachlichen Motiven gegen die Person der Berufungswerberin gerichtete willkürliche Versetzung handelt.

13. Das von der Erstbehörde festgestellte Ausmaß der Wahlangelegenheiten im Ausmaß von 5% ist von der Berufungswerberin unbestritten. Zu ihren zusätzlich vorgebrachten Tätigkeiten im Bereich der Landeslehrerleistungsfeststellungskommission (LLL) im Ausmaß von 5 % ist auszuführen, dass diese kein Bestandteil der Stellenbeschreibung ist und auch von keiner anderen Stellenbeschreibung in der Magistratsdirektion umfasst ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.

§ 41 Abs. 1 und 2 des Magistrats-Bedienstetengesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 51/2012 (im Folgenden MagBeG; Stammfassung, wie sie im Jahr 2013 in Kraft stand), lautete (auszugsweise):

"Versetzung

§ 41

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Für Beamtinnen und Beamten gelten folgende Bestimmungen:

1. Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn

ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des

provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne

ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

2. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt

insbesondere vor:

a) bei Änderungen der Verwaltungsorganisation

einschließlich der Auflassung von Planstellen;

...

4. Ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten von

Amts wegen in Aussicht genommen, ist sie bzw er davon schriftlich unter Bekanntgabe ihrer bzw seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr bzw ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

5. Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine

Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung."

§ 3 Abs. 3 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2006 idF LGBl. Nr. 40/2009, lautet:

"(3) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes sind jede Dienststellenleiterin und jeder Dienststellenleiter sowie alle Personen, die Vorgesetzte von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind oder die sonst auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten haben."

§ 31a des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47 (im Folgenden: StR) idF LGBl. Nr. 66/2011, lautete:

" 5. Die Allgemeine Berufungskommission

§ 31a

(1) Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzer.

(2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.

(3) Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Anwendung finden.

(4) Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten."

Gemäß § 50a StR idF LGBl. Nr. 16/1997 oblag der Allgemeinen Berufungskommission bis die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fielen.

Gemäß § 50 StR idF LGBl. Nr. 106/2013 obliegt dieser Behörde ab (lediglich) die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit ihrem Vorbringen betreffend die Vorgeschichte des gegenständlichen Versetzungsverfahrens auseinanderzusetzen und die dazu angebotenen Beweise aufzunehmen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte sich herausgestellt, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Organisationsänderung ausschließlich dem Zweck gedient habe, die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Motiven von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin einen relevanten Verfahrensmangel auf:

Die belangte Behörde hat (vgl. Z. 10 ff. des angefochtenen Bescheides) die Auffassung vertreten, ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorgeschichte der gegenständlichen Versetzung (einschließlich der dafür ins Treffen geführten Beweismittel) sei entbehrlich, weil weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid einen Verlust des Vertrauens von Vorgesetzten in die Beschwerdeführerin als Versetzungsgrund anführe.

Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zur Vorgeschichte des gegenständlichen Versetzungsverfahrens erstattet hat, um ihre Behauptung, die zur Begründung der Versetzung herangezogene Organisationsänderung sei aus unsachlichen, gegen sie gerichteten Motiven erfolgt, zu substantiieren.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid tragend auf den Versetzungsgrund des § 41 Abs. 2 Z. 2 lit. a MagBeG "Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Planstellen" gestützt. Als maßgebende Organisationsänderung sah sie die Auflassung der Planstelle der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom an. Als sachliche Rechtfertigung für diese Organisationsmaßnahme führte die belangte Behörde in erster Linie ins Treffen, dass die nach der Altorganisation vom Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin aus wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der "Angelegenheiten des Städtebundes" in Zukunft dezentral von den Referatsleitungen in den Fachabteilungen, die Aufgaben der Koordinierung der diesbezüglichen Stellungnahmen bzw. die Organisation von Reisen und Veranstaltungen durch den Magistratsdirektor bzw. sein Sekretariat wahrgenommen werden sollten. Die diesbezügliche Änderung der Arbeitsabläufe, welche nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörden auch schon vor der genannten Organisationsmaßnahme, nämlich seit praktiziert worden sei, habe zum Wegfall des weit überwiegenden Teiles der Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin geführt, sodass dessen organisationsrechtliche Auflassung im Bereich der Magistratsdirektion notwendig geworden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zum BDG 1979 als auch zum Stmk L-DBR begründen lediglich sachliche Organisationsänderungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vornahme einer Versetzung. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0026). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0210, und vom , Zl. 2005/12/0092).

Nun mag es im vorliegenden Fall durchaus zutreffen, dass die Frage, von welchen Arbeitsplätzen aus die Angelegenheiten des Städtebundes in bester Weise zu besorgen sind, lediglich eine Zweckmäßigkeitsfrage darstellt, sodass es in dem - nach der Rechtsprechung sehr weiten - Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen lag, diese Aufgaben als Folge einer Organisationsänderung von anderen Arbeitsplätzen aus wahrnehmen zu lassen als von dem einer juristischen Referentin im Bereich der Magistratsdirektion.

Umgekehrt vermag der Verwaltungsgerichtshof der von der belangten Behörde vertretenen These nicht zu folgen, wonach eine derartige Organisationsänderung geradezu "notwendig", also unausweichlich gewesen sei. Dass die Altorganisation, welche die genannte Koordinationstätigkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Referentin übertragen hatte, somit geradezu unsachlich und damit ihre Änderung geradezu notwendig gewesen sei, ist nicht zu erkennen.

Zusammengefasst vertritt der Verwaltungsgerichtshof somit die Auffassung, dass die von der belangten Behörde als Grundlage für die Organisationsänderung herangezogene Änderung der Arbeitsorganisation objektiv nicht als unsachlich zu erkennen ist, während diesbezügliche Zweckmäßigkeitserwägungen im Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen liegen.

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch auf den Versetzungsgrund des § 41 Abs. 2 Z. 1 lit. a MagBeG zu übertragen ist, scheidet die Zulässigkeit der Heranziehung einer objektiv nicht als unsachlich zu erkennenden und daher grundsätzlich im Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen gelegenen Organisationsänderung dann als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung aus, wenn diese Organisationsänderung von unsachlichen, gegen einen bestimmten Beamten gerichteten Motiven geleitet ist, also nur deshalb erfolgt, um ihm seinen Arbeitsplatz zu entziehen.

Dass dies hier der Fall gewesen sei, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren substantiiert behauptet. Aus den der Berufung beigelegten Gesprächsprotokollen - zu deren inhaltlicher Richtigkeit die belangte Behörde keine Stellung bezogen hat - geht nämlich hervor, dass von Vertretern der Dienstbehörde eine Versetzung der Beschwerdeführerin deshalb als unumgänglich angesehen worden sei, weil der Bürgermeister das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch die Beschwerdeführerin (subjektiv) verloren gehabt habe, was jedoch letztlich nicht als Versetzungsgrund ins Treffen geführt wurde, sondern vielmehr die (damals als Dauermaßnahme erst geplante) Organisationsänderung.

Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Aktenvermerk einschließlich der Überprüfung der Motivationslagen von Bürgermeister, Magistratsdirektor und Personalchef im Zusammenhang mit der Organisationsänderung wäre erforderlich gewesen, war es doch auf Basis des Inhaltes dieser Gesprächsprotokolle und der Feststellungen der erstinstanzliche Dienstbehörde zu den Motiven der Dienstzuteilungen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Organisationsänderung deshalb verfügt wurde, weil der Bürgermeister auf eine Versetzung der Beschwerdeführerin bestanden hat, was seine Ursache wiederum darin hatte, dass er subjektiv das Vertrauen in sie verloren hatte, wobei dieser Vertrauensverlust aber als Versetzungsgrund nicht ausreichte. Wäre dies das wahre Motiv für die (den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betreffende) Organisationsänderung gewesen, so wäre diese aus unsachlichen Gründen erfolgt.

Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die in Rede stehende Organisationsänderung durch den Gemeinderat, nicht aber durch den Bürgermeister oder den Magistratsdirektor verfügt worden sei. Sie wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, inwieweit die Motive der genannten Personen dem Gemeinderat bei seiner Organisationsmaßnahme zuzurechnen wären.

In entsprechender Anwendung der Wertungsgesichtspunkte des § 3 Abs. 3 letzter Fall des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2006, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass verpönte Motive für eine Organisationsänderung der Heranziehung als wichtiger dienstlicher Grund für eine Versetzung dann entgegen stehen, wenn sie bei Personen vorliegen, welche maßgebenden Einfluss auf die durch die Organisationsänderung erfolgende die Beamtin betreffende "Regelung" haben. Dies ist in Ansehung der genannten Personen vorliegendenfalls jedenfalls nicht ohne nähere Feststellungen zum Geschehensablauf bis zum Zustandekommen des Gemeinderatsbeschlusses auszuschließen.

Im Hinblick auf den geringen Anteil, welchen die Aufgaben der Allgemeinen Berufungskommission an den bisherigen Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der Bescheidfeststellungen einnahmen (weit unter 10 %), konnte deren Wegfall alleine die in Rede stehende Personalmaßnahme nicht rechtfertigen. Auch wäre diesfalls das Argument der belangten Behörde, man habe den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und nicht solche anderer mit Angelegenheiten der Allgemeinen Berufungskommission betrauter Bediensteter aus sachlichen Gründen, nämlich infolge des (zusätzlichen) Wegfalls der Angelegenheiten des Städtebundes, zur Auflassung ausgewählt, nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, weil der Sachverhalt in dem oben aufgezeigten wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedurfte.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG. Wien, am