VwGH vom 18.02.2010, 2008/22/0398
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 301.256/8- III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde ein von der Beschwerdeführerin, einer bosnischen Staatsangehörigen, am bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachter Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin mit einem Visum C, ausgestellt durch die österreichische Botschaft Sarajewo mit einer Gültigkeitsdauer bis , nach Österreich eingereist und seither - eigenen Angaben zufolge - im Bundesgebiet aufhältig sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom sei sie von einem österreichischen Ehepaar adoptiert worden.
Sie habe noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt, daher sei ihr Antrag vom als Erstantrag zu werten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 47 Abs. 3 Z. 3, § 2 Abs. 1 Z. 15 und § 29 Abs. 1 NAG aus, dass der Erstantrag der Beschwerdeführerin vom auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage als Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu werten sei. Der Adoptivvater habe im Zuge seiner Vernehmung am angegeben, dass von seiner Seite kein Unterhalt für die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat geleistet worden sei. Eine Haftungserklärung - so die belangte Behörde weiter - sei weder vom Adoptivvater noch von der Adoptivmutter abgegeben worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (mit ) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Dem NAG ist weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, derzufolge auf vor dessen Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte die Bestimmungen des - mit Ablauf des außer Kraft getretenen - Fremdengesetzes 1997 anzuwenden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/18/0036). Der von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes ins Treffen geführte Umstand, dass das Verfahren so lange gedauert hat, kann an der Pflicht der belangten Behörde, die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage zur Beurteilung heran ziehen zu müssen nichts ändern.
§ 47 Abs. 3 NAG (idF BGBl. I Nr. 99/2006) hat folgenden Wortlaut:
"(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der Erstantrag der Beschwerdeführerin vom nach der geltenden Rechtslage als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu werten ist. Sie bestreitet konkret auch nicht, dass der Adoptivvater bei der Vernehmung am ausgesagt hat, er habe der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat keinen Unterhalt geleistet, und dass weder vom Adoptivvater noch von der Adoptivmutter eine Haftungserklärung abgegeben worden ist.
Da auch die Beschwerde nicht vorbringt, dass eine Haftungserklärung vorgelegt worden sei, hat die belangte Behörde den begehrten Aufenthaltstitel zu Recht mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen.
Soweit die Beschwerde schließlich auf soziale und familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet hinweist, ist dem zu entgegnen, dass bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0119).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-84537