VwGH vom 23.06.2014, 2013/12/0231

VwGH vom 23.06.2014, 2013/12/0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des H V in St. M, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 140.685/3- I/1/e/13, betreffend Gebührlichkeit von Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

In Folge eines Disziplinarverfahrens war er in der Zeit zwischen und vom Dienst suspendiert. Aus diesem Grund unterblieb die Auszahlung nicht pauschalierter Nebengebühren in der Zeit zwischen dem und dem und jene pauschalierter Nebengebühren im Zeitraum zwischen und .

Mit Eingabe vom begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Nebengebühren.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es:

"Sie stehen derzeit als eingeteilter Exekutivbeamter, Verwendungsgruppe E2b, (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) bei der Landespolizeidirektion Kärnten in dienstlicher Verwendung und sind im Bereich der Polizeiinspektion X dienstrechtlich mit einer Planstelle der Verwendungsgruppe E2b verknüpft.

Mit Schreiben der LPD Kärnten, GZ: P6/2233/2013 wurden Sie am gem. § 112 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission (Senat 3) vom wurden Sie gem. § 112 Abs. 3 BDG 1979 wegen des Verdachts der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, vom Dienst suspendiert.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom , GZ: 27/3-DK/3/13 wurde festgestellt, dass gegen Sie kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und die Suspendierung mit sofortiger Wirkung aufzuheben sei. Sie begehrten daraufhin mit Schreiben vom die Berechnung des Verdienstentganges (Einbehalts) der nicht ausbezahlten laufenden und fallweisen Nebengebühren für den Zeitraum vom bis (fallweise Nebengebühren) sowie vom bis (laufende Nebengebühren) in Form eines Bescheides sowie deren Auszahlung aufgrund einer durchzuführenden Berechnung. Mit Schreiben vom , GZ: P6/8100-PA4/13 wurde Ihnen von der Landespolizeidirektion Kärnten - Personalabteilung mitgeteilt, dass Ihrem Antrag nicht stattgegeben werde und dass Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ermittlungsergebnisses dazu Stellung nehmen können.

Mit Schreiben vom begehrten Sie daraufhin die Ausstellung eines Bescheides.

Die Landespolizeidirektion Kärnten hat Ihre Anträge - 1. Antrag auf bescheidmäßige Feststellung (Berechnung) eines allfälligen Verdienstentganges und 2. Antrag auf Auszahlung der im

1. Antrag ermittelten Nebengebühren - mit Bescheid vom , GZ: P6/64511/2013 mangels gesetzlicher Bestimmung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid haben Sie innerhalb offener Frist Berufung wegen wesentlicher Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben und beantragten, dass seitens der Berufungsbehörde folgende Feststellungen getroffen werden:

a) dass Ihr Verdienstentgang für den Zeitraum Ihrer

Suspendierung im Ausmaß von 184 Tagen bei einem Tagessatz von

EUR 41,47 insgesamt EUR 7.630,52 Brutto beträgt;

b) dass Ihrem Antrag auf Auszahlung der fallweisen und

laufenden Nebengebühren für die Zeiträume bzw. bis im Betrage von EUR 7.630,52 stattgegeben wird.

Im Wesentlichen begründen Sie diese Forderung damit, dass Ihrer Ansicht nach im § 15 Abs. 5 GehG 1956 insofern eine Gesetzeslücke vorliegt, da Zeiträume einer Suspendierung in dieser Gesetzesbestimmung als Tatbestand (Grund) nicht explizit angeführt sind.

Sie vermeinen daher, dass eine Suspendierung den anderen in § 15 Abs. 5 GehG 1956 angeführten Gründen gleichzuhalten ist und aufgrund dieser Ihrer rechtlichen Auslegung des § 15 Abs. 5 leg. cit. die Berufungsbehörde durch gleichlautende Interpretation desselben diese 'Regelungslücke' (Gesetzesmangel) zu beheben hätte.

Weiters untermauern Sie Ihre Rechtsauffassung damit, dass sich der Beamte bei einer Suspendierung 'jederzeit dienstbereit' zu halten habe (siehe ÖJZ 1971, 23).

Für das Bundesministerium für Inneres als zur Entscheidung über Ihre Berufung zuständige Behörde waren nachstehende Erwägungen maßgeblich:

Bereits im angefochtenen Bescheid wird bezüglich der Nachzahlung der 'laufenden' Nebengebühren der § 15 Abs. 5 GehG 1956 zutreffend zitiert. Wenn Sie in dieser Gesetzesbestimmung darin eine Gesetzeslücke erblicken, dass der Tatbestand der Suspendierung nicht angeführt ist, so ist von der Berufungsbehörde hiezu auszuführen, dass die Suspendierung mit den im § 15 Abs. 5 GehG 1956 sonst angeführten Tatbestandsmerkmalen nicht verglichen werden kann. Der Gesetzgeber hat eben bei einer Suspendierung nur die Nachzahlung der vorenthaltenden Teile des Monatsbezugs (§ 3 Abs. 2 GehG 1956) vorgesehen. Es darf erwähnt werden, dass diese Nachzahlung bereits gemäß § 13 GehG 1956 mit der Bezugsanweisung für Juli 2013 erfolgt ist.

Hieraus ergibt sich folgerichtig, dass auch im Falle einer Suspendierung die mit der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens endet, weder ein Anspruch auf 'laufende' Nebengebühren noch auf 'fallweise' Nebengebühren entstehen kann.

Die ho. Rechtsauffassung ist diesbezüglich mit der Rechtsauffassung der Dienstbehörde insofern konform, dass dem Antrag auf Auszahlung dieses 'fiktiven Verdienstentganges' auf Grund der vorherigen Ausführungen nicht Folge gegeben werden kann. In Ihren Berufungsausführungen - insbesondere unter Verweis auf den § 15 Abs. 5 GehG 1956 - können nach ho. Rechtmeinung in casu somit auch keine anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale erblickt werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen bis zum in Kraft gestandene Fassung.

§ 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, lautet:

"(5) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß."

Vor seiner Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 stand § 15 Abs. 5 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, in Geltung.

In den Erläuterungen zu der mit der erst genannten Novelle erfolgten Neufassung dieser Bestimmung (RV 1 BlgNR XXIV. GP 7), heißt es:

" Zu § 15 Abs. 5 GehG:

Die bisherige Regelung, dass ein Urlaub unter Beibehaltung der Bezüge oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls kein Ruhen der pauschalierten Nebengebühren bewirkt, bleibt erhalten. Die Neuformulierung soll aber das Vorgehen bei unmittelbarem Zusammentreffen solcher und sonstiger Abwesenheiten in einer Weise regeln, die in allen Fällen einer gleichlangen Dauer der jeweiligen Abwesenheitsarten ungeachtet deren zeitlicher Lagerung auch bezüglich des Ruhens zum gleichen Ergebnis führt."

Gemäß § 112 Abs. 4 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) hat die (auch nur vorläufige) Suspendierung eine Kürzung des Monatsbezuges des Beamten für die Dauer der Suspendierung zur Folge.

§ 3 Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lauteten:

" Bezüge

§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Teuerungszulagen)."

§ 13 GehG idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

" Bezüge bei Suspendierung

§ 13. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn


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1.
der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2.
über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3.
er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."
Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Auffassung:
Vorliegendenfalls sei die faktische Erbringung der die teils pauschalierten, teils nicht pauschalierten Nebengebühren begründenden Dienstleistungen infolge einer Suspendierung des Beschwerdeführers in einem Disziplinarverfahren unterblieben. Dieses Disziplinarverfahren habe mit Einstellung geendet. In einem solchen Fall dürfe freilich die Nichterbringung der die (pauschalierten) Nebengebühren rechtfertigenden Dienstleistungen nicht zum Entfall der (pauschalierten) Nebengebühr führen. Eine solche Fallkonstellation sei vielmehr einem "Dienstunfall" gleichzuhalten, sodass eine zutreffende Auslegung des § 15 Abs. 5 GehG die Gebührlichkeit sowohl der pauschalierten als auch der nicht pauschalierten Nebengebühren ergebe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0234, zu § 15 Abs. 5 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle Folgendes ausgeführt:
"Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr.
In § 15 Abs. 5 GehG hat der Gesetzgeber für die pauschalierten Nebengebühren drei besondere Regelungen für den Fall getroffen, dass die anspruchsbegründende Verwendung nicht mehr ausgeübt wird, ohne dass eine neue Verwendung (diese würde zu einer Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG führen) zugewiesen wurde:
Zunächst wird festgelegt, dass eine Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer ohne Einfluss auf den Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren bleibt, sofern sie ihren Grund entweder in einem bezahlten Urlaub oder in einem Dienstunfall hat (erste Behalteregelung des § 15 Abs. 5 Satz 1 GehG). Die weitere Regelung besteht darin, dass auch eine Abwesenheit vom Dienst, die auf einen anderen Grund zurückgeht, für den weiteren Bezug des Pauschales unter der Voraussetzung unschädlich ist, dass sie einen Monat nicht übersteigt (zweite Behalteregel; erste Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG). Schließlich wurde für den Fall einer länger dauernden derartigen Abwesenheit vom Dienst die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf die pauschalierte Nebengebühr vorgesehen (Ruhensbestimmung; zweite Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG).
Obwohl der Gesetzgeber damit bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten, mag auch an die Stelle des Wegfalles der Nebengebühr deren Ruhen treten, was offenbar von der Absicht des Gesetzgebers getragen ist, auch in diesen Fällen eine Neubemessung des Pauschales entbehrlich zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0250 = Slg. Nr. 14.358/A, mwN).
Im Beschwerdefall war die Beschwerdeführerin zunächst (bis zum ) durch Suspendierungen und in Folge krankheitsbedingt an der Dienstausübung verhindert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission bzw. der Disziplinaroberkommission verfügt worden ist) darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Eine solche Dienstenthebung bewirkt daher eine Dienstabwesenheit 'aus einem anderen Grund' im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 des GehG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0044) und führt zum Ruhen der (einzel)pauschalierten Nebengebühren. Die nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 mit der Suspendierung durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kraft Gesetzes verbundene Kürzung betrifft den Monatsbezug. Dazu gehören - lege non distinguente - nach § 3 Abs. 2 GehG der Gehalt und allfällige (dort näher aufgezählte) Zulagen, nicht aber die Nebengebühren.
Aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG folgt, dass eine Abwesenheit vom Dienst aus anderen als den im ersten Satz leg. cit. genannten Gründen nur für einen ein Monat nicht übersteigenden Zeitraum keinen Einfluss auf die pauschalierten Nebengebühren hat. Auch im Falle einer Krankheit oder einer anders begründeten Verhinderung - mit Ausnahme eben der bereits genannten Gründe des Urlaubes und der Verhinderung auf Grund eines Dienstunfalles - tritt bei einer Dauer von über einem Monat ex lege die Rechtsfolge des Ruhens der Nebengebühr ein. Da die Beschwerdeführerin jedenfalls während des im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraumes unbestritten keinen Dienst geleistet hat, sondern ihr die Dienstausübung zunächst wegen der U-Haft unmöglich war und sie in der Folge durch ihre Suspendierung und ab der Aufhebung der Suspendierung (ab ) bis zur Ruhestandsversetzung in ununterbrochenem Krankenstand war, ist damit die Dienstabwesenheit auf andere Gründe im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 des GehG zurückzuführen. Da die Beschwerdeführerin daher aus verschiedenen 'anderen Gründen' im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 GehG ab dem durchgehend bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand keinen Dienst mehr leistete, war es nicht rechtswidrig festzustellen, dass die pauschalierten Nebengebühren in der Zeit vom bis ruhten.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen sei (dieses Vorbringen bezieht sich offenbar nur auf ihre Abwesenheit bis zum ), sowie ihre Rüge, dass Nebengebühren bei verfassungskonformer, sachlicher Auslegung der Gesetze nicht zwangsläufig verwendungsabhängig seien, was sich aus § 15 Abs. 5 erster Satz und aus der ersten Aussage des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG ergäbe, vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, soweit der Beamte die Gebührlichkeit von Nebengebühren schon aus seiner Leistungsbereitschaft ableitet, dem entgegen zu halten, dass die bloße Dienstbereitschaft nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden kann.
Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist vielmehr von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Vermögensrechtliche Nachteile (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 GehG, der für die im Beschwerdefall geltend gemachten Ansprüche nicht in Betracht kommt) aus einer allenfalls rechtswidrigen und schuldhaft verfügten Suspendierung können im Weg der Amtshaftung geltend gemacht werden (vgl. dazu die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0032).
Diese Auslegung steht auch nicht mit § 15 Abs. 5 erster Satz GehG, wonach ein Ruhen bei Abwesenheit vom Dienst infolge eines Dienstunfalls nicht eintritt, in einem Wertungswiderspruch. Die Begünstigung dienstunfallbedingter Abwesenheiten vom Dienst durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle war wohl auf die Überlegung zurückzuführen, dass den Opfern von Dienstunfällen eine besondere Fürsorge seitens des Dienstgebers (hier durch Begünstigungen in Ansehung des Fortbezuges pauschalierter Nebengebühren) zukommen soll. Hingegen beruht diese gesetzgeberische Entscheidung nicht auf einer der Verallgemeinerung zugänglichen Abgrenzung der Verantwortungssphären für das Unterbleiben einer Dienstleistung bzw. für das fortgesetzte Fernbleiben des Beamten vom Dienst (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0299).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr nun rückwirkend die lediglich 'ruhenden' - jedoch nicht verlorenen - Nebengebühren auszuzahlen seien, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall das Ruhen des Anspruches ex lege eingetreten ist, was bedeutet, dass für die Behörde keine Pflicht zur Auszahlung der für die Dauer des Ruhens nur dem Grunde nach bestehenden Ansprüche bestand. Das GehG enthält auch keine Bestimmung, dass ruhend gestellte pauschalierte Nebengebühren bei Vorliegen bestimmter Gründe nachzuzahlen sind, wie dies der Beschwerdeführerin vorschwebt."
Wie die oben zitierten Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 15 Abs. 5 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 zeigen, sollte durch diese Novellierung im hier interessierenden Zusammenhang keine maßgebliche Änderung eintreten. Die oben wiedergegebene Rechtsprechung zu § 15 Abs. 5 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle ist daher auch auf § 15 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 147/2008 zu übertragen.
Auch sonst bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anlass von der zitierten Vorjudikatur abzugehen. Zwar führt der Beschwerdeführer detailliert verschiedene Kanones der Auslegung von Gesetzesbestimmungen an; freilich zeigt er nicht auf, wie - angesichts des klaren Wortlautes des § 15 Abs. 5 GehG - in Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ein anderes Ergebnis als das von der belangten Behörde erzielte zu erreichen wäre.
In Betracht käme äußerstenfalls eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung für Dienstunfälle auf den Fall des Beschwerdeführers. Voraussetzung dafür wäre freilich das Bestehen einer echten Gesetzeslücke, das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0120).
Vor dem Hintergrund der im hg. Erkenntnis vom aufgezeigten Zielsetzung der Ausnahmebestimmung für Dienstunfälle im § 15 Abs. 5 GehG bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke in Ansehung des hier vorliegenden Sachverhaltes.
Gegen eine solche spricht auch die Beschränkung der Nachzahlungsanordnung des § 13 letzter Satz GehG auf infolge der Bezugskürzung gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 einbehaltene Beträge, worunter verwendungsabhängig gebührende Nebengebühren eben nicht zu verstehen sind.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am