VwGH vom 28.05.2008, 2006/15/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des FM in Z, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , GZ. RV/0161-S/03, betreffend Haftung für Abgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 i.V.m. § 80 BAO zu Haftung für rückständige Abgaben einer näher genannten GmbH im Gesamtbetrag von EUR 208.668,92 in Anspruch genommen. Die belangte Behörde führte in der Begründung - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus, der Beschwerdeführer sei mit dem bekämpften Bescheid vom als Haftungspflichtiger für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von EUR 596.187,22 in Anspruch genommen worden. Die Einbringung dieser auf dem Abgabenkonto der GmbH unberichtigt aushaftenden Abgabenschulden sei auf Grund der Vermögenslosigkeit der GmbH nicht möglich. Die Uneinbringlichkeit dieser Abgaben sei auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, der zur Vertretung der GmbH berufen gewesen sei, zurückzuführen, weil er für die Entrichtung der Abgaben nicht Sorge getragen habe.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid habe der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Höhe der als Ergebnis einer Betriebsprüfung festgesetzten Abgaben vorgebracht. Aus der Konkurseröffnung ergebe sich nicht zwingend die Uneinbringlichkeit der Abgabe, sodass die Aussetzung des Verfahrens beantragt werde. Der Beschwerdeführer habe dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgend alle Gläubiger gleich behandelt. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Krida sei nicht der Vorwurf erhoben worden, der Beschwerdeführer habe eine vorsätzliche oder fahrlässige Gläubigerbenachteiligung begangen. Der Haftungsbescheid sei aus diesen Gründen aufzuheben. Innerhalb der Berufungsfrist sei auch gegen die Abgabenbescheide Berufung erhoben worden.
Das Finanzamt habe den Beschwerdeführer aufgefordert, durch Vorlage einer Liquiditätsaufstellung das Fehlen ausreichender Mittel zu beweisen und nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer sei diesem Ersuchen trotz Erinnerungen nicht nachgekommen. Schließlich habe der Beschwerdeführer dem Finanzamt lediglich mitgeteilt, dass eine Liquiditätsaufstellung schwerlich bis nahezu unmöglich erbringbar sei, weil einerseits der betroffene Zeitraum drei bis fünfeinhalb Jahre zurückliege, die Buchhaltung nicht gerade äußerst gewissenhaft geführt worden sei und darüber hinaus auch sämtliche Unterlagen zur Zeit beim Masseverwalter lägen und praktisch keine Zugangsmöglichkeit bestehe.
Nach Aufhebung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH habe das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung der Berufung teilweise stattgegeben und den Haftungsbetrag auf EUR 208.668,92 eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei seit 1990 vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH gewesen. Das Abgabenkonto der GmbH sei noch im November 1995 ausgeglichen gewesen. Mit Beschluss vom sei über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach den vorliegenden Umsatzsteuerbescheiden habe die GmbH im Wirtschaftsjahr 1993 rund S 22,2 Mio., im Wirtschaftsjahr 1994 rund S 36,4 Mio. und im Wirtschaftsjahr 1995 rund S 19,3 Mio. erwirtschaftet. Bei den haftungsgegenständlichen Abgaben handle es sich um Abgabennachforderungen auf Grund der im März 1996 abgeschlossenen Buch- und Betriebsprüfung, bei der erhebliche formelle und materielle Mängel der Buchhaltung festgestellt worden seien (nicht gebuchte Erlöse, Zahlungen gingen nicht auf die offiziellen Firmenkonten ein, Vorsteuern wurden zu Unrecht in Anspruch genommen, fingierte Lohnauszahlungen an polnische Gastarbeiter, Arbeitsaufzeichnungen außerhalb der Buchhaltung, etc.), die zu Umsatzzurechnungen, Vorsteuerkürzungen und verdeckten Gewinnausschüttungen geführt hätten. Auf Grund der in den maßgeblichen Zeiträumen vorhandenen Liquidität könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die erforderlichen Mittel für die Entrichtung der Abgaben zur Verfügung gestanden seien.
Im Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer seine Berufungsausführungen wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass die Ermessenübung des Finanzamtes unrichtig sei. Er sei vermögenslos und verfüge nur über ein unwesentlich über der Lohnpfändungsgrenze liegendes Einkommen.
In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, das Finanzstrafverfahren sei eingestellt worden. Er sei ausschließlich für die Koordination im operativen Bereich des Unternehmens tätig gewesen. Die Buchhaltung sei von einem Steuerbüro im Hause seiner Ehegattin abgewickelt worden. Eine Haftungsinanspruchnahme werde Anlass für ein Privatkonkursverfahren sein.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, aus dem Einwand des Beschwerdeführers, die im Zuge der Betriebsprüfung vorgenommenen Zuschätzungen seien völlig überhöht, sei für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Im Haftungsverfahren sei nicht die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, sondern lediglich, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft in Anspruch genommen worden sei.
Die Stellung des Beschwerdeführers als verantwortlicher Geschäftsführer im haftungsrelevanten Zeitraum sei unbestritten. Das Konkursverfahren sei nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH stehe damit fest.
Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei. Die Buch- und Betriebsprüfung habe erhebliche formelle und materielle Mängel festgestellt. Die Abgabenrückstände der GmbH, für die der Beschwerdeführer vom Finanzamt zur Haftung herangezogen worden sei, seien somit auf grobe abgabenrechtliche Verletzungen der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zurückzuführen. Nicht die Abgabenbehörde habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Fehlten die Mittel zur Begleichung sämtlicher Abgaben, habe der Haftende Beweis zu führen, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer trotz Vorhaltes nicht nachgekommen. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei im gerichtlichen Strafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Krida nicht zum Vorwurf gemacht worden, wegen Ungleichbehandlung von Firmengläubigern deren Interessen verletzt oder deren Ansprüche individuell geschmälert zu haben, werde die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nicht nachgewiesen.
Für die Frage des Verschuldens des Haftenden sei es unerheblich, ob der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der vertretenen GmbH rechtzeitig gestellt worden sei. Auch die Einstellung des Finanzstrafverfahrens bewirke keine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO.
Die Geltendmachung der Haftung sei eine Ermessensentscheidung im Sinn des § 20 BAO. Wesentliches Ermessenkriterium sei die Vermeidung eines Abgabenausfalles. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine wirtschaftliche Lage sei entgegenzuhalten, dass es zum einen nicht von vornherein auszuschließen sei, dass sich die derzeitige wirtschaftliche Lage künftig grundlegend ändern könne, und dass es zum anderen der Abgabenbehörde nicht verwehrt sein könne, als Gläubiger an dem im Raum stehenden Privatkonkursverfahren teilzunehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom , B 3505/05.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (ergänzte) Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sowohl gegen die Abgabenbescheide der Gemeinschuldnerin als auch gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften der BAO hätte die belangte Behörde zunächst über den Grund der Haftung des Beschwerdeführers entscheiden müssen und erst hiernach die "inhaltliche Beanstandung" des Beschwerdeführers behandeln dürfen. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde sei ihm eine "Rechtsmittellegitimation" genommen worden.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides auf: Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden zufolge § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2004/13/0027, und vom , 2007/15/0005, 0006).
Diese Vorgangsweise hat die belangte Behörde eingehalten. Wenn der Beschwerdeführer darin eine Rechtswidrigkeit erblickt, verkennt er die Rechtslage.
Der Beschwerdeführer behauptet, ihn treffe kein Verschulden an dem Abgabenrückstand, weil das Finanzstrafverfahren eingestellt worden sei und er im Strafverfahren nach § 159 StGB wegen Ungleichbehandlung von Firmengläubigern nicht verurteilt worden sei.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme bildet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0030, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, die Behörde hätte gemäß § 20 BAO auf die Einbringlichmachung des aushaftenden Betrages verzichten müssen, weil die Einbringung auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich sei.
Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend geübt hätte. Es trifft nicht zu, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte und des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte. Schließlich hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit es nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am