VwGH vom 15.05.2012, 2011/05/0115
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/05/0117
2011/05/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerden der AK in Wien, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Theresianumgasse 29, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien jeweils vom , Zlen. MA 64-33/2011 (protokolliert zu 2011/05/0115), MA 64-32/2011 (protokolliert zu 2011/05/0116) und MA 64-31/2011 (protokolliert zu 2011/05/0117), jeweils betreffend Versagung der Gebrauchserlaubnis und der straßenpolizeilichen Bewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen jeweils vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen für die Benützung öffentlichen Straßengrundes durch Aufstellung eines transportablen Straßenstandes (Maronistand) an drei verschiedenen Standorten der Mariahilfer Straße (jeweils vor den ONrn. 53, 63-65 und 97) in Wien in der Zeit von 15. Oktober bis 15. April des folgenden Jahres.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstattete der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) jeweils ein Gutachten zu den verschiedenen Standorten, in welchen dieser mit näherer Begründung jeweils zum Schluss gelangte, dass es durch die Aufstellung eines Maronistandes an den gegenständlichen Standorten zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes komme.
Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, jeweils vom wurden die Anträge der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Ausführungen des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 gemäß §§ 1 und 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufungen.
Im Zuge der Berufungsverfahren wurden von der belangten Behörde Stellungnahmen der Magistratsabteilung 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) zu den gegenständlichen Standorten eingeholt, die (auszugsweise) wie folgt lauten:
1. betreffend den Standort vor der ONr. 63-65:
"…
2. Befund
Die Abnahme der Naturmaße hat ergeben, dass der Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße ONr. 63-65 im verfahrensgegenständlichen Bereich baulich in einer Breite von 6,70 m hergestellt ist. Im Gehsteigbereich ist die sog. 'Mariahilferstraßen-Platte' verlegt; begrenzt wird der Gehsteig durch Granitstein, 32 cm breit.Im Abschnitt Mariahilfer Straße ONr. 57-59 bis Mariahilfer Straße ONr. 65 werden die Fahrzeuge parallel zum Fahrbahnrand abgestellt. Im verfahrensgegenständlichen Bereich befindet sich eine sog. 'Stromtankstelle', kundgemacht mit ( … ). Die für den Tankvorgang erforderlichen technischen Einrichtungen sind auf dem Gehsteig situiert, und zwar mit einem Abstand zum Fahrbahnrand von 0,70 m (gemessen von der fahrbahnseitigen Außenkante).
Auf Seite der ungeraden ONrn. sind im Abschnitt Mariahilfer Straße ONr. 57-59 bis ONr. 65 im Gehsteigbereich Laubbäume gepflanzt, die durch begehbare Baumscheiben geschützt sind. Diese Baumscheiben sind derart situiert, dass sie im Bereich der gegenständlichen Örtlichkeit direkt and den den Gehsteig fahrbahnseitig begrenzenden, 32 cm breiten Granitstein anschließen.
Der beantragte Maroniverkaufsstand soll gemäß Einreichunterlagen vom derart auf dem Gehsteig positioniert sein, dass er an der nordöstlichen (stadteinwärtigen) Seite an die Stromtankstelle anschließt, und zwar im Abstand von 0,29 m. Die der Fahrbahn zugewandten Seite des Verkaufsstandes soll vom Fahrbahnrand 0,70 m entfernt sein.
Für die Ermittlung des Platzbedarfes des Maroniverkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort sind neben den Ausmaßen des Verkaufsstandes, 1,85 m (parallel zum Fahrbahnrand) x 1,25 m (senkrecht zum Fahrbahnrand), weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.
Diese maßgeblichen Faktoren sind:
Platzbedarf für die Maroniöfen während der Betriebszeit;
Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden
Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Daraus resultieren folgende Zuschläge:
0,79 m Platzbedarf der Maroniöfen (gemäß Einreichunterlagen);
1,00 m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
0,50 m Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Bei Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren und daraus resultierenden Zuschläge beträgt der Platzbedarf des Maroniverkaufsstandes in nordwest-südöstlicher Richtung auf Höhe der Maroniöfen
1,25 m Breite des Verkaufsstandes;
0,79 m Platzbedarf der Maroniöfen während der Betriebszeit;
1,00 m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
0,50 m Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Das ergibt in Summe einen Platzbedarf von 3,54 m in nordwestsüdöstlicher Richtung. Daraus resultiert bei einer baulich hergestellten Gesamtgehsteigbreite von 6,70 m und einem Abstand zwischen Verkaufsstand und Fahrbahnrand von 0,70 m eine nutzbare Gehsteigbreite für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger im Ausmaß von 2,46 m.
Die Mariahilfer Straße ist neben der Wiener Innenstadt einer der zwei umsatzstärksten Einkaufsbereiche Wiens. Die 'Passantenzählung 2008', durchgeführt von der Wirtschaftskammer Wien unter Beteiligung der Stadt Wien, vertreten durch die MA 18, weist in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten zwei Zählstellen aus, und zwar vor Mariahilfer Straße ONr. 47 und vor Mariahilfer Straße ONr. 85.
Vor Mariahilfer Straße ONr. 47 sind in der Spitzenstunde, das ist am Samstag nachmittags zwischen 15.30 und 16.30 Uhr, am 5.316 Personen gezählt worden. An diesem Tag waren zwischen 13.30 Uhr und 17.30 Uhr pro Stunde durchschnittlich rund
4.780 Personen zu Fuß und im Begegnungsverkehr auf dem Gehsteig unterwegs. Dieser Wert von 4.780 Personen/Stunde ist als maßgebliche Verkehrsstärke zu bezeichnen.
Vor Mariahilfer Straße ONr. 85 sind in der Spitzenstunde zwischen 15.30 und 16.30 Uhr am 4.551 Personen gezählt worden. An diesem Tag waren zwischen 13.30 Uhr und 17.30 Uhr pro Stunde durchschnittlich rund 4.202 Personen zu Fuß und im Begegnungsverkehr auf dem Gehsteig unterwegs. Dieser Wert von
4.202 Personen/Stunde ist als maßgebliche Verkehrsstärke zu bezeichnen.
Hinweis: Die Detailergebnisse der 'Passantenzählung 2010' sind noch nicht publiziert und daher nicht verfügbar.
Um den Begegnungsverkehr der Fußgängerinnen und Fußgänger auf dem Gehsteig so abwickeln zu können, dass sich die zu Fuß gehenden Personen relativ freizügig bewegen und die Geschwindigkeit frei wählbar ist, wird bei einer maßgeblichen Verkehrsstärke von 4.780 Personen/Stunde eine nutzbare Gehsteigbreite von 5,50 m - 6,00 m benötigt. Bei einer maßgeblichen Verkehrsstärke von 4.202 Personen/Stunde ist eine nutzbare Gehsteigbreite von 4,50 m - 5,00 m erforderlich.
Da sich in unmittelbarer Nähe von Wien 6, Mariahilfer Straße 63-65, keine Zählstelle befindet, wird für die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit eine Annäherung, basierend auf den vorgenannten Zählergebnissen, vorgenommen und von der Annhame ausgegangen, dass die maßgebliche Verkehrsstärke im Bereich von Wien 6, Mariahilfer Straße 63-65, einen Wert annimmt, der zwischen jenen der beiden genannten Zählstellen liegt. Für die in Rede stehende Örtlichkeit wird daher von der Gutachterin die erforderliche nutzbare Gehsteigbreite mit 5,00 m - 5,50 m festgelegt.
3. Gutachten
Im Falle der Situierung des Maroniverkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort stünde, wie vorstehend erläutert, während der Betriebszeiten des Verkaufsstandes auf dem Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße 63-65, eine nutzbare Gehsteigbreite von 2,46 m für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger zur Verfügung.
Gegenüber der erforderlichen nutzbaren Gehsteigbreite von 5,00 m - 5,50 m für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger ist das eine Unterschreitung um 2,54 m - 3,04 m.
Das hätte zur Folge, dass der Begegnungsverkehr der Fußgänger/innen, die auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, an der gegenständlichen Örtlichkeit nur in der Form möglich wäre, dass nebeneinander in die gleiche Richtung gehende Personen sich auch hintereinander einreihen. Das Überholen langsamer Fußgänger/innen durch schneller gehende Personen wäre bei Begegnungsverkehr nur bedingt bzw. nicht möglich, ohne an andere Personen anzustreifen oder mit entgegenkommenden Fußgänger/innen zusammen zu stoßen.
Fußgänger/innen, die im gegenständlichen Bereich auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, könnten die Gehgeschwindigkeit und die Gehlinie nicht frei wählen, sondern müssten sich der Gehgeschwindigkeit und dem Raumbedarf anderer Fußgänger/innen anpassen.
Wenn der Begegnungsverkehr der Fußgängerinnen und Fußgänger, die auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, nur in der Form möglich ist, dass nebeneinander in die gleiche Richtung gehende Personen sich auch hintereinander einreihen und das Überholen langsamer Fußgänger/innen durch schneller gehende Personen bei Begegnungsverkehr nur bedingt bzw. nicht möglich ist, ohne an andere Personen anzustreifen oder mit entgegenkommenden Fußgänger/innen zusammen zu stoßen, und wenn weiters Fußgänger/innen, die auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, die Gehgeschwindigkeit und die Gehlinie nicht frei wählen können, sondern sich der Gehgeschwindigkeit und dem Raumbedarf anderer Fußgänger/innen anpassen müssen, dann ist die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs nicht gewährleistet.
Aus verkehrstechnischer Sicht kann daher der Situierung des verfahrensgegenständlichen Maroniverkaufsstandes im beantragten Standort auf dem Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße 63-65, nicht zugestimmt werden."
2. betreffend den Standort vor der ONr. 53:
"…
2. Befund
Die Abnahme der Naturmaße hat ergeben, dass der Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße ONr. 53, im verfahrensgegenständlichen Bereich baulich in einer Breite von 10,70 m hergestellt ist. Im Gehsteigbereich ist die sog. 'Mariahilferstraßen-Platte' verlegt; begrenzt wird der Gehsteig durch Granitstein, 32 cm breit. Fahrbahnseitig sind auf dem Gehsteig im gegenständlichen Bereich Poller aufgestellt, deren Abstand zum Fahrbahnrand beträgt 0,60 m. Einer der Poller ist durch einen Hydranten ersetzt. Direkt an den Gehsteig grenzt die Fahrbahn für den Fließverkehr.
Der beantragte Maroniverkaufsstand soll gemäß Einreichunterlagen vom derart auf dem Gehsteig situiert sein, dass die der Fahrbahn für den Fließverkehr zugewandten Seite des Verkaufsstandes 3,00 m vom Fahrbahnrand entfernt ist.
Für die Ermittlung des Platzbedarfes des Maroniverkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort sind neben den Ausmaßen des Verkaufsstandes, 1,85 m (parallel zum Fahrbahnrand) x 1,25 m (senkrecht zum Fahrbahnrand), weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.
Diese maßgeblichen Faktoren sind:
Platzbedarf für die Maroniöfen während der Betriebszeit;
Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden
Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Daraus resultieren folgende Zuschläge:
0,79 m Platzbedarf der Maroniöfen (gemäß Einreichunterlagen)
1,00 m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
0,50 m Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Bei Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren und daraus resultierenden Zuschlägen beträgt der Platzbedarf des Maroniverkaufsstandes in nordwest-südöstlicher Richtung auf Höhe der Maroniöfen
1,25 m Breite des Verkaufsstandes;
0,79 m Platzbedarf der Maroniöfen während der Betriebszeit;
1,00 m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
0,50 m Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Das ergibt in Summe einen Platzbedarf von 3,54 m in nordwestsüdöstlicher Richtung. Daraus resultiert bei einer baulich hergestellten Gesamtgehsteigbreite von 10,70 m und einem Abstand zwischen Verkaufsstand und Fahrbahnrand von 3,00 m eine nutzbare Gehsteigbreite für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger im Ausmaß von 4,16 m.
Aufgrund der spezifischen örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des gegenständlichen Standortes - dazu zählen u.a. Stationszugang (Aufzug) zur U 3, Kandelaberstandort der öffentlichen Beleuchtung, Radabstellanlage, Geschäftseingänge, Situierung von Gebäuden - ist davon auszugehen, dass der Gehsteigbereich zwischen der Fahrbahn für den Fließverkehr und dem Maroniverkaufsstand von den Fußgängerinnen und Fußgängern nicht für die Fortbewegung in Längsrichtung benützt wird, weil dieser Bereich des Gehsteiges aufgrund der og. Gegebenheiten und insbes. wegen der trennenden Wirkung des geplanten Maroniverkaufsstandes außerhalb der Gehrelation liegt.
Der Gehsteigbereich zwischen der Fahrbahn für den Fließverkehr und dem Maroniverkaufsstand ist daher nicht geeignet, zu geringe Gehsteigbreiten zwischen Maroniverkaufsstand und Gebäudefront zu kompensieren.
Im Bereich des beantragten Maroniverkaufsstandes befindet sich auf Seite der ungeraden ONrn. die Filiale eines Bekleidungswarenanbieters, auf Seite der geraden ONrn. ist das Kaufhaus 'Gerngross' situiert. Zwischen den beiden Geschäftseingängen verläuft eine, die Fahrbahn der Mariahilfer Straße querende Gehrelation.
Das Gebäude Wien 6, Mariahilfer Straße 53, weist in der Erdgeschosszone beiderseits des Einganges Schaufenster auf.
Für den Verweilstreifen vor Schaufenstern ist ein Platzbedarf von 1,00 m zu berücksichtigen. Auf die Anrechnung eines Sicherheitsabstandes von 0,50 m zwischen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen wird angesichts der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, die sich aus der Situierung des benachbarten Gebäudes (ONr. 55) ergeben, verzichtet.
Bei Berücksichtigung dieses Verweilstreifens reduziert sich die nutzbare Gehsteigbreite für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger auf 3,16 m.
Die Mariahilfer Straße ist neben der Wiener Innenstadt einer der zwei umsatzstärksten Einkaufsbereiche Wiens. Die 'Passantenzählung 2008', durchgeführt von der Wirtschaftskammer Wien unter Beteiligung der Stadt Wien, vertreten durch die MA 18, weist in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten eine Zählstelle aus, und zwar vor Mariahilfer Straße ONr. 47.
Vor Mariahilfer Straße ONr. 47 sind in der Spitzenstunde, das ist am Samstag nachmittags zwischen 15.30 und 16.30 Uhr, am 5.316 Personen gezählt worden. An diesem Tag waren zwischen 13.30 Uhr und 17.30 Uhr pro Stunde durchschnittlich rund
4.780 Personen zu Fuß und im Begegnungsverkehr auf dem Gehsteig unterwegs. Dieser Wert von 4.780 Personen/Stunde ist als maßgebliche Verkehrsstärke zu bezeichnen.
Hinweis: Die Detailergebnisse der 'Passantenzählung 2010' sind noch nicht publiziert und daher nicht verfügbar.
Um den Begegnungsverkehr der Fußgängerinnen und Fußgänger auf dem Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße 53, so abwickeln zu können, dass sich die zu Fuß gehenden Personen relativ freizügig bewegen und die Geschwindigkeit frei wählbar ist, ist eine nutzbare Gehsteigbreite von 5,50 m - 6,00 m erforderlich.
3. Gutachten
Im Falle der Situierung des Maroniverkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort stünde, wie vorstehend erläutert, während der Betriebszeiten des Verkaufsstandes auf dem Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße 53, eine nutzbare Gehsteigbreite von 3,16 m für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger zur Verfügung.
Gegenüber der erforderlichen nutzbaren Gehsteigbreite von 5,50 m - 6,00 m für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger ist das eine Unterschreitung um 2,34 m - 2,84 m.
Das hätte zur Folge, dass der Begegnungsverkehrs der Fußgänger/innen, die auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, an der gegenständlichen Örtlichkeit nur in der Form möglich wäre, dass nebeneinander in die gleiche Richtung gehende Personen sich auch hintereinander einreihen. Das Überholen langsamer Fußgänger/innen durch schneller gehende Personen wäre bei Begegnungsverkehr nur bedingt bzw. nicht möglich, ohne an andere Personen anzustreifen oder mit entgegenkommenden Fußgänger/innen zusammen zu stoßen.
Fußgänger/innen, die im gegenständlichen Bereich auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, könnten die Gehgeschwindigkeit und die Gehlinie nicht frei wählen, sondern müssten sich der Gehgeschwindigkeit und dem Raumbedarf anderer Fußgänger/innen anpassen.
Wenn der Begegnungsverkehr der Fußgängerinnen und Fußgänger, die auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, nur in der Form möglich ist, dass nebeneinander in die gleiche Richtung gehende Personen sich auch hintereinander einreihen und das Überholen langsamer Fußgänger/innen durch schneller gehende Personen bei Begegnungsverkehr nur bedingt bzw. nicht möglich ist, ohne an andere Personen anzustreifen oder mit entgegenkommenden Fußgänger/innen zusammen zu stoßen, und wenn weiters Fußgänger/innen, die auf dem Gehsteig in Längsrichtung unterwegs sind, die Gehgeschwindigkeit und die Gehlinie nicht frei wählen können, sondern sich der Gehgeschwindigkeit und dem Raumbedarf anderer Fußgänger/innen anpassen müssen, dann ist die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs nicht gewährleistet.
Aus verkehrstechnischer Sicht kann daher der Situierung des verfahrensgegenständlichen Maroniverkaufsstandes im beantragten Standort auf dem Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße 53, nicht zugestimmt werden."
3. betreffend den Standort vor der ONr. 97:
"…
2. Befund
Der beantragte Maroniverkaufsstand soll gemäß Einreichunterlagen vom derart auf dem Gehsteig positioniert sein, dass er sich vor Wien 6., Mariahilfer Straße ONr. 97, befindet (…), und zwar zwischen dem vor Ort bestehenden Hydranten und einer nordöstlich davon situierten Baumscheibe, direkt an diese anschließend. Die der Fahrbahn zugewandte Seite des Verkaufsstandes soll vom Fahrbahnrand 0,70 m entfernt sein.
Die Abnahme der Naturmaße hat ergeben, dass der Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße ONr. 97, im verfahrensgegenständlichen Bereich baulich in einer Breite von 10,10 m hergestellt ist. Im Gehsteigbereich ist die sog. 'Mariahilferstraßen-Platte' verlegt; begrenzt wird der Gehsteig durch Granitstein, 32 cm breit.
Die vorerwähnte Baumscheibe grenzt direkt an den den Gehsteig fahrbahnseitig begrenzenden, 32 cm breiten Granitstein; der dem fahrbahnseitigen Gehsteigrand nächstgelegene Punkt des oben genannten Hydranten ist von diesem Gehsteig-/Fahrbahnrand 0,70 m entfernt.
Der Abstand zwischen der in Rede stehenden Baumscheibe und dem Hydranten beträgt in der Natur 2,40 m, der aus den Angaben in den Einreichunterlagen vom errechnete Abstand ist 2,515 m. In diesem Punkt entsprechen die Angaben in den Einreichunterlagen daher nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.
Daraus folgt, dass der Abstand zwischen dem Hydranten und jener Seite des Verkaufstandes, die dem Hydranten zugewandt ist, 0,55 m beträgt.
Vor Mariahilfer Straße ONr. 97 werden im verfahrensgegenständlichen Bereich die Fahrzeuge parallel zum Fahrbahnrand abgestellt. ( … )
Für die Ermittlung des Platzbedarfes des Maroniverkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort sind neben den Ausmaßen des Verkaufsstandes, 1,85 m (parallel zum Fahrbahnrand) x 1,25 m (senkrecht zum Fahrbahnrand), weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.
Diese maßgeblichen Faktoren sind:
Platzbedarf für die Maroniöfen während der Betriebszeit;
Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden
Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Daraus resultieren folgende Zuschläge:
0,79 m Platzbedarf der Maroniöfen (gemäß Einreichunterlagen)
1,00 m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
0,50 m Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Bei Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren und daraus resultierenden Zuschlägen beträgt der Platzbedarf des Maroniverkaufsstandes in nordwest-südöstlicher Richtung auf Höhe der Maroniöfen
1,25 m Breite des Verkaufsstandes;
0,79 m Platzbedarf der Maroniöfen während der Betriebszeit;
1,00 m Platzbedarf für Personen, die bei den Maroniöfen verweilen, um Maroni zu kaufen;
0,50 m Sicherheitsabstand zwischen bei den Maroniöfen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen.
Das ergibt in Summe einen Platzbedarf von 3,54 m in nordwestsüdöstlicher Richtung. Daraus resultiert bei einer baulich hergestellten Gesamtgehsteigbreite von 10,10 m und einem Abstand zwischen Verkaufsstand und Fahrbahnrand von 0,70 m eine nutzbare Gehsteigbreite für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger im Ausmaß von 5,86 m.
Im Bereich des beantragten Maroniverkaufsstandes befindet sich auf Seite der ungeraden ONrn. die Filiale eines Einzelhandelsunternehmens. Das Gebäude Wien 6, Mariahilfer Straße ONr. 97, weist in der Erdgeschosszone beiderseits des Einganges Schaufenster auf.
Für den Verweilstreifen vor Schaufenstern ist ein Platzbedarf von 1,00 m zu berücksichtigen. Auf die Anrechnung eines Sicherheitsabstandes von 0,50 m zwischen verweilenden Personen und vorbei gehenden Fußgänger/innen wird angesichts der in den Schaufenstern präsentierten Sujets (leicht und schnell erfassbar, daher geringe oder keine Aufenthaltsdauer, jedoch Verlangsamung der Gehgeschwindigkeit) verzichtet.
Bei Berücksichtigung dieses Verweilstreifens reduziert sich die nutzbare Gehsteigbreite für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger auf 4,86 m.
Die Mariahilfer Straße ist neben der Wiener Innenstadt einer der zwei umsatzstärksten Einkaufsbereiche Wiens. Die 'Passantenzählung 2008', durchgeführt von der Wirtschaftskammer Wien unter Beteiligung der Stadt Wien, vertreten durch die MA 18, weist in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten eine Zählstelle aus, und zwar vor Mariahilfer Straße ONr. 85.
Vor Mariahilfer Straße ONr. 85 sind in der Spitzenstunde, das ist am Samstag nachmittags zwischen 15.30 und 16.30 Uhr am 4.551 Personen gezählt worden. An diesem Tag waren zwischen 13.30 Uhr und 17.30 Uhr pro Stunde durchschnittlich rund
4.202 Personen zu Fuß und im Begegnungsverkehr auf dem Gehsteig unterwegs. Dieser Wert von 4.202 Personen/Stunde ist als maßgebliche Verkehrsstärke zu bezeichnen.
Hinweis: Die Detailergebnisse der 'Passantenzählung 2010' sind noch nicht publiziert und daher nicht verfügbar.
Um den Begegnungsverkehr der Fußgängerinnen und Fußgänger auf dem Gehsteig so abwickeln zu können, dass sich die zu Fuß gehenden Personen relativ freizügig bewegen und die Geschwindigkeit frei wählbar ist, wird bei einer maßgeblichen Verkehrsstärke von 4.202 Personen/Stunde eine nutzbare Gehsteigbreite von 4,50 m - 5,00 m benötigt.
3. Gutachten
Im Falle der Situierung des Maroniverkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort stünde, wie vorstehend erläutert, während der Betriebszeiten des Verkaufsstandes auf dem Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße 97, eine nutzbare Gehsteigbreite von 4,86 m für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger zur Verfügung.
Dieser Wert liegt im Bereich der erforderlichen nutzbaren Gehsteigbreite von 4,50 m - 5,00 m für die Abwicklung des Begegnungsverkehrs der Fußgängerinnen und Fußgänger im verfahrensgegenständlichen Bereich.
Aus verkehrstechnischer Sicht kann daher der Situierung des verfahrensgegenständlichen Maroniverkaufsstandes im beantragten Standort auf dem Gehsteig vor Wien 6, Mariahilfer Straße 97, zugestimmt werden.
… "
Betreffend den Standort vor der ONr. 97 der Mariahilfer Straße holte die belangte Behörde weiters eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz) ein, in welcher ausgeführt wurde, dass ein Mindestabstand von einem Meter zu dem Hydranten benötigt werde.
Betreffend den Standort vor der ONr. 63-65 der Mariahilfer Straße führte die Beschwerdeführerin zum Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 aus, der Befund berücksichtige nicht, dass die der Fahrbahn zugewandte Seite des Maroniverkaufsstandes, auf welcher keine Verkaufsaktivitäten stattfinden würden, vom Fahrbahnrand 0,70 m entfernt sein werde und dies für die Fußgänger eine weitere Möglichkeit sei, den Gehsteig in der Mariahilfer Straße zu benützen. Die Passantenzählung 2008 weise keine aktuelle Fußgeherfrequenz bezogen auf das Jahr 2011 aus. Außerdem sei nicht schlüssig dargelegt worden, dass die damals an einem Tag punktuell gemessene Fußgeherfrequenz auf jenen Zeitraum umzulegen sei, für welchen der Maroniverkaufsstand beantragt worden sei. Die Elektrotankstelle werde ausschließlich von der zur Fahrbahn der Mariahilfer Straße gerichteten Seite benützt. Weiters stelle die Baumreihe samt den Baumfußeinfriedungen eine natürliche Begrenzungslinie für den Fußgeherverkehr dar und habe sich die Beschwerdeführerin bei der Situierung des Verkaufsstandes daran orientiert, um den natürlichen Fußgeherstrom nicht zu stören. Im Befund sei nicht berücksichtigt worden, dass die Baumeinfriedungen samt den Beleuchtungskörpern den Platzbedarf für den Fußgeherstrom verringert hätten. Das Gutachten enthalte keine Feststellungen über die zu erwartende Frequenz von Konsumenten am Verkaufsstand. Es sei notorisch, dass Maroniverkaufsstände nicht permanent von Käufern frequentiert würden, sodass für einen Großteil der Zeit der im Befund unterstellte Platzbedarf für bei den Maroniöfen verweilende Personen samt Sicherheitsabstand im Ausmaß von insgesamt 1,50 m nicht notwendig sei. Zudem bewege sich der Fußgeherstrom in der Mariahilfer Straße in unterschiedlichen Tempi und die Gehwege der Mariahilfer Straße würden von vielen Personen dazu benützt werden, um Auslagen zu besichtigen und sich zwischendurch am Anbot der Verkaufsstände zu stärken, was im Befund nicht berücksichtigt worden sei. Wie verschiedenen Medienberichten zu entnehmen sei, sei nunmehr eine Verkehrsstromanalyse betreffend die Mariahilfer Straße in Auftrag gegeben worden, um ein Verkehrskonzept für diesen Bereich zu schaffen, woraus sich ergebe, dass die im Befund zitierte Verkehrsstromanalyse des Jahres 2008 offenbar nicht ausreiche und diese daher auch für die Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens ungenügend sei. Dazu komme, dass die Mariahilfer Straße während der Vorweihnachtszeit für den allgemeinen Verkehr gesperrt und allein den Fußgehern überlassen sei, von welchen nicht der Gehsteig, sondern die Fahrbahn benützt werde.
Auch dem Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 zum Standort vor der ONr. 53 der Mariahilfer Straße tritt die Beschwerdeführerin entgegen und bringt vor, der im Gutachten gezogene Schluss, dass der Gehsteigbereich zwischen der Fahrbahn für den Fließverkehr und dem Maroniverkaufsstand von den Fußgängern nicht für die Fortbewegung in Längsrichtung benützt werde, sei nicht nachvollziehbar. Diese Annahme sei weder durch Analysen belegt, noch durch eine lebensnahe Betrachtung untermauert. Es sei notorisch, dass Fußgänger jeden freien Raum zur Fortbewegung nützen und sich nicht zwingend einem bestimmten Fußgeherverkehrsstrom anschließen würden. Es sei somit von einer nutzbaren Gehsteigbreite von 7,16 m auszugehen. Die in Rede stehende Regelung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes diene der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Gebrauches, der über die bestimmungsgemäße Benutzung der Verkehrsfläche hinausgehe. Weiters schildert die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit anderen in der Adventzeit 2010 aufgestellten Verkaufsständen, bei welchen ihrer Ansicht nach die Gehsteigbreite noch geringer gewesen sei, als dies bei dem von ihr beantragten Verkaufsstand der Fall sein würde.
In Bezug auf den Standort vor der ONr. 97 der Mariahilfer Straße teilte die Beschwerdeführerin mit, dass gegen das Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 keine Einwendungen erhoben würden. Der seitens des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 68 geforderte Mindestabstand von einem Meter zum Hydranten werde eingehalten. Zur Bescheinigung legte die Beschwerdeführerin einen Lageplan in geänderter Fassung vor und führte aus, dass zumindest eine Restgehsteigbreite von 7,10 m verbleibe.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19, wonach die Aufstellung der gegenständlichen Maronistände jeweils zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes führen würde.
Im erstangefochtenen Bescheid betreffend den Standort vor der ONr. 63-65 der Mariahilfer Straße führte die belangte Behörde weiters aus, nach den Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten würde die im Fall der Aufstellung des Maronistandes verbleibende Restgehsteigbreite einen sicheren, leichten und flüssigen Fußgängerverkehr nicht gewährleisten. Das diesen Gutachten zugrunde gelegte Fußgängeraufkommen beruhe auf nachvollziehbaren Parametern. Die Fußgängerzählung sei an einem verkehrsstarken Samstag, nicht jedoch an einem "Einkaufssamstag" vor Weihnachten, durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine ausreichenden Argumente vorgebracht, weshalb sich die Fußgängersituation seit dem Jahr 2008 so gravierend geändert hätte, dass eine Vergleichbarkeit des Fußgängeraufkommens im gegenständlichen Bereich nicht mehr gegeben wäre. Dass Passanten eher den hindernisfreien Bereich zwischen Maronistand und Hausfassade wählen, als einen "Slalom" durch diverse Möblierungselemente zwischen Maronistand und Fahrbahn in Kauf zu nehmen, entspreche durchaus der Lebenserfahrung. Erhebungen zur Häufigkeit und Dauer der beim gegenständlichen Stand getätigten Verkäufe seien nicht erforderlich gewesen, weil der Beurteilung der Verkaufsfall und ein gleichzeitiger Passantenstrom am Maronistand vorbei bei starker Fußgängerdichte zu Grunde gelegt werden müsse, da in diesem Fall der Platzbedarf am höchsten sei. Andernfalls würde der Platzbedarf zu gering eingeschätzt werden, wodurch an Tagen mit stärkerer Fußgängerfrequenz die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet wäre. Ein Punschstand sei nur für einige Wochen in der Adventzeit des Jahres 2011 bewilligt worden und der Umstand, dass in einem anderen Verfahren auf Grund der dort vorgenommenen Ermittlungen eine Bewilligung erteilt worden sei, könne die Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Verfahren nicht in Zweifel ziehen.
In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides betreffend den Standort vor der ONr. 53 der Mariahilfer Straße legte die belangte Behörde dar, dass den Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten zufolge die im Fall der Aufstellung des Maronistandes verbleibende Restgehsteigbreite einen sicheren, leichten und flüssigen Fußgängerverkehr nicht gewährleisten würde. Die Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach der Bereich zwischen Verkaufsstand und Fahrbahn auf Grund spezifischer örtlicher Gegebenheiten außerhalb der Gehrelation der Fußgänger liege, seien nachvollziehbar. Es entspreche durchaus der Lebenserfahrung, dass Passanten eine hindernisfreie Strecke einem "Slalom" um diverse Möblierungselemente vorzögen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen, im gegenständlichen Bereich aufgestellten anderen Verkaufsstände seien als Anlassmarkt gemäß der Anlage IX zur Marktordnung 2006 genehmigt worden und würden somit auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, weshalb eine Vergleichbarkeit nur bedingt gegeben sei, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass diese Stände nur für einige Wochen in der Adventzeit des Jahres 2011 bewilligt worden seien. Der Umstand, dass eine solche Bewilligung nach der Marktordnung erteilt worden sei, könne die Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Verfahren nicht in Zweifel ziehen.
Im drittangefochtenen Bescheid betreffend den Standort vor der ONr. 97 der Mariahilfer Straße führte die belangte Behörde aus, dass nach den Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten eine Gehsteigbreite von 4,50 m bis 5,00 m als zulässig angesehen wurde. Durch die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom vorgenommene Abänderung ihres Antrags zur Erreichung des erforderlichen Mindestabstandes zum Hydranten verbleibe nunmehr lediglich eine Restgehsteigbreite von 3,81 m. Dadurch werde die im verkehrstechnischen Gutachten für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als erforderlich angesehene Breite deutlich unterschritten. Im Hinblick auf die räumliche Nähe zu dem dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Standort und die Vergleichbarkeit der stadtgestalterischen und verkehrstechnischen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass der abgeänderte Standort kein aliud darstelle und daher einer inhaltlichen Entscheidung durch die belangte Behörde zugänglich sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009 (GAG), lauten auszugsweise:
"§ 1
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
...
§ 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
… "
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind für den jeweils im Antrag genannten Standort zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/05/0228). Die Bewilligung zur Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche kann nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Verkaufsstandes an der gegenständlichen Stelle und dem damit verbundenen Betrieb als Maronistand u.a. auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0236) sowie städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gewährleistet sind.
Die belangte Behörde begründete die Versagung der von der Beschwerdeführerin beantragten Gebrauchserlaubnisse insbesondere auch damit, dass der Aufstellung der Verkaufsstände an den in den Ansuchen näher bezeichneten Standorten das öffentliche Interesse an der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegenstünde.
Gestützt auf die zu den jeweils beantragten Standorten eingeholten verkehrstechnischen Gutachten hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden klar dargelegt, dass die durch die Aufstellung der gegenständlichen Maronistände verbleibende Restgehsteigbreite nicht ausreicht, um die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs zu gewährleisten. Im Hinblick auf diese Ausführungen der belangten Behörde kann den in den Beschwerden erhobenen Einwänden, es sei eigentlich die Sicherheit und Leichtigkeit des Gebrauchs, der über die bestimmungsgemäße Verkehrsfläche hinausgehe, beurteilt worden, und es lasse sich den verkehrstechnischen Gutachten nicht entnehmen, worin die angenommene Behinderung von Personen tatsächlich bestehen soll, nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, von welcher Seite des jeweiligen Maronistandes die Bedienung der Kunden erfolgen soll, zumal sich dies den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Plänen, auf welche in den verkehrstechnischen Gutachten jeweils Bezug genommen wurde, entnehmen lässt.
Im Übrigen werden diesen verkehrstechnischen Gutachten auch in der Beschwerde nur gegenteilige, teilweise nicht näher begründete, laienhafte Behauptungen entgegen gesetzt. Insbesondere soweit sich die Beschwerdeführerin neuerlich gegen das Ergebnis der den verkehrstechnischen Gutachten zugrunde gelegten Passantenzählung aus dem Jahr 2008 wendet, zeigt sie nicht auf, auf Grund welcher Umstände sich die Anzahl der Passanten bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde derart verringert haben soll, dass mit der nach Aufstellung der jeweils beantragten Maroniverkaufsstände verbleibenden Restgehsteigbreite das Auslangen gefunden werden könnte, zumal beispielsweise im zweitangefochtenen Bescheid eine Unterschreitung der Restgehsteigbreite im Ausmaß von 2,54 m - 3,04 m festgestellt wurde. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die in den jeweiligen verkehrstechnischen Gutachten genannten Zählstellen hätten sich nicht exakt vor den von ihr beantragten Standorten befunden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die am Samstag, dem , erhobene Anzahl von Passanten für die verfahrensgegenständlich jeweils in der Zeit von 15. Oktober bis 15. April des folgenden Jahres beantragte Aufstellung der Verkaufsstände nicht repräsentativ sein soll, zumal es sich bei diesem Tag nicht um einen Einkaufssamstag vor Weihnachten gehandelt hat, welcher - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - auf Grund der außergewöhnlich hohen Fußgängerfrequenz und der erlaubten Fahrbahnnutzung durch die Passanten keinen geeigneten Vergleichswert dargestellt hätte. Das den verkehrstechnischen Gutachten jeweils zugrunde gelegte Ergebnis der Passantenzählung aus dem Jahr 2008 wurde in den betreffenden Gutachten, welche der Beschwerdeführerin vor Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Kenntnis gebracht wurden, konkret dargestellt, wodurch die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung ausreichend Gelegenheit erhalten hat, die Passantenzählung zu bekämpfen.
Allein der Umstand, dass in einem anderen Verfahren ein Verkaufsstand bewilligt wurde, ist - worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - nicht geeignet, die Bewilligungsfähigkeit auch der von der Beschwerdeführerin beantragten Verkaufsstände darzulegen, weshalb auf das zu einem bewilligten Punschstand erstattete Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen war.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit der verkehrstechnischen Gutachten somit nicht aufzuzeigen. Da die belangte Behörde, gestützt auf diese verkehrstechnischen Gutachten, jedenfalls zu Recht vom Versagungsgrund der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ausgegangen ist, bedarf es keines Eingehens darauf, ob auch Gesichtspunkte des Stadtbildes der Aufstellung der Maroniverkaufsstände entgegenstünden.
Auf Grund dieser Erwägungen waren die Beschwerden jeweils gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-84491