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VwGH vom 22.06.2016, 2013/12/0216

VwGH vom 22.06.2016, 2013/12/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des G B in St. A, vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-P-1639079/072-2012, betreffend Versetzungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Beschwerdeführer steht seit dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

2 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2012/12/0068, verwiesen. Daraus ist im Wesentlichen Folgendes festzuhalten:

3 Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom bis zum als Diplomkrankenpfleger in der Landesnervenklinik X. verwendet, danach in derselben Funktion in der Zeit vom bis zum im Landespflegeheim A., in der Zeit vom bis zum im Landespflegeheim B. und in der Zeit vom bis zum im Landespflegeheim C. Mit Wirksamkeit vom wurde er zum Landespflegeheim D.

versetzt, wo er am den Dienst antrat.

4 Mit Eingabe vom beantragte der

Beschwerdeführer "die Zuerkennung einer Versetzungsgebühr".

5 Mit Dienstrechtsmandat vom stellte die

belangte Behörde unter Zitierung des § 161

Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) fest,

dass dem Beschwerdeführer keine Versetzungsgebühr zustehe.

6 Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen dieses Dienstrechtsmandat.

7 Mit Schreiben vom und vom gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer verschiedene ihn betreffende Vorfälle bekannt und übermittelte ihm die diese Vorfälle jeweils dokumentierenden Unterlagen.

8 In seinen dazu ergangenen Stellungnahmen vom und vom bestritt der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und führte insbesondere aus, die Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde vom , wonach keine Station mehr zu einer Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bereit sei, da alle Angst davor hätten, von ihm beschuldigt oder geklagt zu werden, erscheine völlig unverständlich. Dies vor dem Hintergrund, dass die im Rahmen einer Verhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht am (Zl. 6 Cga 49/10g) einvernommenen Zeugen - Heimleiter Herr A.D., Pflegedienstleiterin Frau C.K., Stationsschwester Frau M.D., Pflegeaufsicht Frau E.G. und Mitarbeiterin Frau J.D. - das Verhältnis des Beschwerdeführers zu Mitarbeitern und Vorgesetzten als völlig in Ordnung bezeichnet hätten. Die Zeugen hätten weder behauptet, persönliche Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, noch Probleme des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern bemerkt. Eine begründete Angst vor dem Beschwerdeführer könne wohl auch nicht ernsthaft behauptet werden. Die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer basierten auf einer persönlichen Antipathie des Herrn A.D. sowie auf Mutmaßungen. Der Beschwerdeführer beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Zuziehung der erforderlichen Zeugen, wie insbesondere von Herrn A.D., Frau C.K., Frau M.D., Frau E.G., Frau J.D., Frau B.S., Frau A.J., Frau I.K., Frau E.W. und Herrn W.P.

9 Im Rahmen eines "mündlichen Parteiengehörs" vom wurde dem Beschwerdeführer neuerlich der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht, welcher daraufhin erklärte, über seine bisher abgegebenen Stellungnahmen hinaus kein zusätzliches Vorbringen erstatten zu wollen.

10 Mit Bescheid vom hielt die belangte Behörde ihr Dienstrechtsmandat vom , mit dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Versetzungsgebühr zustehe, unter Zitierung des § 140 DPL 1972 in Verbindung mit § 120 Abs. 3 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) vollinhaltlich aufrecht.

11 Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Versetzungsgebühr, weil er die Versetzung selbst zu vertreten habe. In diesem Zusammenhang stützte sich die belangte Behörde auf in verschiedenen Unterlagen dokumentierte Vorfälle betreffend den Beschwerdeführer.

12 So bezog sie sich auf einen (vom Heimleiter Direktor A.D. unterfertigten) Aktenvermerk vom , in welchem die Angaben der stellvertretenden Stationsschwester B.S. des Landespflegeheims B., wonach der Beschwerdeführer ein sehr aufbrausendes Verhalten an den Tag gelegt, fast alle Kollegen "ausgerichtet" und deren Arbeitsweise kritisiert habe, offensichtlich an massiven Konzentrationsproblemen leide und auch Patienten in Angst versetze, und die Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu diesen gegen ihn erhobenen Vorwürfen festgehalten worden seien.

13 Die belangte Behörde zog auch den (ebenfalls vom Heimleiter Direktor A.D. unterfertigten) Aktenvermerk vom heran, in welchem der Inhalt eines zwischen der Heimleitung des Landespflegeheims C. (Herrn A.D.) und der Pflegedienstleitung Frau C.K. stattgefundenen "Kritikgespräches" festgehalten worden sei. Darin sei etwa "der rüde Ton" gegenüber der Stationsschwester A.J. moniert worden. Zudem sei angemerkt worden, dass er während seiner Nachtdienste "stundenlang auf Kosten des Heimes telefonierte", was er "im Laufe des Kritikgespräches" auch zugegeben habe.

14 Weiters stützte sie sich auf die (von der Stationsleiterin Frau M.D. unterfertigten) Vorfallsprotokolle vom bis , in welchen weitere Dienstpflichtverfehlungen dokumentiert worden seien: Etwa habe er am einen Pflegehelfer gebeten, die Medikamente für die Heimbewohner auszuteilen. Am habe er "Suchtgift falsch ausgetragen". Am sei er darauf hingewiesen worden, dass die Verwendung von Laptops und des Internet für private Zwecke nicht erlaubt sei (nachdem man seinen USB-Stick mit Programmen wie "3D-Mühle udgl." am Stationslaptop angesteckt gefunden habe).

15 Darüber hinaus ergebe sich aus dem (von der Stationsleiterin Frau M.D. und dem Beschwerdeführer unterfertigten) Vorfallsprotokoll vom , dass Heimbewohnern "diverse Medikamente" gefehlt hätten, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dienstes für das "Einschachteln" derselben zuständig gewesen sei. Aus dem (von der Pflegeaufsicht Frau E.G. aufgenommenen) Protokoll ergebe sich, dass am ein Kritikgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Heimleitung (Herr A.D.) sowie der Pflegedienstleitung (Frau C.K.), der Stationsleitung (Frau M.D.) und der Pflegeaufsicht (Frau E.G.) stattgefunden habe, in dem die Fehlleistungen "dargelegt und moniert" worden seien.

16 Mit Schreiben vom habe die Heimleitung (Herr A.D.) unter Hinweis auf die "negativen Vorfälle" sowie die Ermahnungen um Versetzung des Beschwerdeführers ersucht. Zudem sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, während seines Krankenstandes (vom bis zum ) von Arbeitskollegen in Gasthäusern angetroffen worden zu sein, in welchen er "Anschuldigungen gegen das Landespflegeheim C. und die dortige Leitung erhoben hätte".

17 Mit Schreiben der Heimleitung (Herr A.D.) vom sei ein weiteres Ansuchen um Versetzung des Beschwerdeführers gestellt worden, nachdem diese zuvor im Hinblick auf die im fachärztlichen Gutachten Dris. W. (aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie) vom enthaltene Feststellung einer nur eingeschränkten Verwendung des Beschwerdeführers im Beruf als psychiatrischer Diplomkrankenpfleger um Vorschläge zu alternativen Einsatzmöglichkeiten im Landespflegeheim C. ersucht worden sei. Es sei das Vertrauen in den Beschwerdeführer völlig verloren gegangen, eine Weiterbeschäftigung im Landespflegeheim C. sei nicht mehr vorstellbar.

18 Schließlich bezog sich die belangte Behörde auf ein von Frau E.W. aufgenommenes Gedächtnisprotokoll vom , wonach der Beschwerdeführer im "Oktober bzw. November 2009" folgende Äußerung getätigt hätte: "I kum wieder, und de werdn se anschaun. I hob den D. angezeigt. Der wird brennen. Ein paar tausend Euro Schmerzensgeld."

19 Letztlich habe auch der Gruppenleiter Dr. H. am die Versetzung angeregt, wobei die bisherigen Dienststellen auf Grund negativer Vorerfahrungen "im Heim A., Klinikum C./X." auszuscheiden wären.

20 Aus den der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen gehe deutlich hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Jahre (von 2005 bis 2010) immer wieder Anlass zu Beanstandungen gegeben habe und trotz mehrmaliger "Kritikgespräche" keine Besserung eingetreten sei. Herr A.D. sei "in der Funktion als Dienststellenleiter in seinen Ausführungen ausreichend reflektiert und objektiv" erschienen. Von einer Befragung der beantragten Zeugen sei Abstand genommen worden, weil der Beschwerdeführer zu diesen Beweisanträgen nicht konkret dargelegt habe, inwieweit die Beweisaufnahme geeignet sein solle, "die dem Parteigehör zugeführte Beweislage zu entkräften". Es bestehe daher "mangels konkreter Aussicht auf Gewinn an Erkenntnistiefe" keine Verpflichtung, weitere Beweise aufzunehmen.

21 Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe mit ihrer Vorgangsweise unzulässig die Beweiswürdigung vorweggenommen, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Einsicht in das Verhandlungsprotokoll vom des Aktes 6 Cga 49/10g des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht und eine weitere Befragung der genannten Zeugen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte.

22 Im fortgesetzten Verfahren schaffte die belangte Behörde die Protokolle des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht über die am und am stattgefundenen Verhandlungen sowie das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dris. B. vom bei und vernahm die Zeugen Herrn A.D., Frau E.W., Frau C.K., Frau M.D., Frau I.K., Frau E.G. und Frau J.D.

23 In seinen dazu ergangenen Stellungnahmen vom und vom bemängelte der Beschwerdeführer insbesondere, dass die einvernommenen Zeugen - mit Ausnahme von Frau J.D. - nicht mit ihren in der Verhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht am erstatteten Aussagen konfrontiert worden seien und die Zeugin Frau J.D. nicht zu allfälligen persönlichen Wahrnehmungen betreffend verschiedene Vorfälle befragt worden sei.

24 Mit dem angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde ihr Dienstrechtsmandat vom , mit dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Versetzungsgebühr zustehe, unter Zitierung des § 140 DPL 1972 in Verbindung mit § 120 Abs. 3 NÖ LBG erneut vollinhaltlich aufrecht.

25 In der Begründung schilderte die belangte Behörde verschiedene den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle wie sie sich aus den schon dem ersten Bescheid der belangten Behörde vom zugrunde gelegten Unterlagen ergaben. Sodann führte die belangte Behörde aus, dass das Ermittlungsverfahren durch Einvernahme von Zeugen und Einsicht in den beigeschafften Gerichtsakt des Landesgerichtes St. Pölten, insbesondere in das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. B. vom sowie in das letzte Verhandlungsprotokoll vom ergänzt und dabei festgestellt worden sei, dass sämtliche vernommene Zeugen an ihren der Versetzung zugrunde gelegten Wahrnehmungsberichten festhielten. Weiters gab die belangte Behörde Teile der Aussage der Zeugin E.G. - wonach beim Beschwerdeführer eine Kombination aus eklatanten fachlichen Defiziten und offen zur Schau gestellter Gleichgültigkeit zum völligen Verlust jedes Vertrauens seitens der Leitung sowie fast der gesamten Kollegenschaft geführt hätte - sowie der Aussage der Zeugin I.K. - wonach der Beschwerdeführer anlässlich eines privaten Treffens im Heurigenkeller hätte beginnen wollen, darüber zu sprechen, was man gegen Herrn Direktor A.D. und Frau C.K. unternehmen könne - wörtlich wieder. Die Zeugin J.D. habe ihre im Gerichtsakt des Landesgerichtes St. Pölten enthaltene Aussage bestätigt, der zufolge sie zusammengefasst zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen keine eigenen Wahrnehmungen habe. Schließlich gab die belangte Behörde noch einen Auszug aus dem Gutachten Dris. B. vom wörtlich wieder, wonach die potentiellen Ursachen für depressive Symptome vielfältig seien und im gegenständlichen Fall nicht mit ausreichender Sicherheit gutachtlich zu beurteilen sei, ob und in welcher Weise oder in welchem Ausmaß Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen dem Beschwerdeführer gegenüber erkrankungskausal gewesen seien. Dem im Gerichtsakt des Landesgerichtes St. Pölten aufliegenden Verhandlungsprotokoll vom könne entnommen werden, dass hinsichtlich des Gerichtsverfahrens über die vom Beschwerdeführer eingeklagte Forderung einvernehmlich einfaches Ruhen vereinbart worden sei.

26 Sodann führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass aus den ihr vorgelegten Unterlagen deutlich hervorgehe, dass speziell das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Jahre (die Dokumentation reiche von 2005 bis 2010) immer wieder Anlass zu Beanstandungen gegeben habe und trotz mehrmaliger Kritikgespräche keine Besserung eingetreten sei. Herr Direktor A.D. sei "in der Funktion als Dienststellenleiter in seinen Ausführungen ausreichend reflektiert und objektiv" erschienen. Die Befragung der weiteren Zeugen habe keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit hervorgebracht und keine neuen Feststellungen ermöglicht. Die Feststellungen des Gerichtsgutachters Dr. B. seien im Ermittlungsverfahren unwidersprochen geblieben.

27 Rechtlich folge daraus, dass sein festgestelltes Verhalten die weitere Verwendung des Beschwerdeführers an der Dienststelle als nicht mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar und seine Versetzung daher im dienstlichen Interesse geboten erscheine. Dass der Beschwerdeführer sein für diese Notwendigkeit kausales Verhalten auch zu vertreten habe, werde weder durch die Einstellung des Disziplinarverfahrens noch durch die mittlerweile eingetretene Verjährung der disziplinären Strafbarkeit seines erst im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen genesungswidrigen Verhaltens im Krankenstand wiederlegt. Demgegenüber habe das Beweisverfahren keine für den Anspruch auf Versetzungsgebühr günstigeren Feststellungen hervorgebracht.

28 Dem Beschwerdeführer komme demnach kein Anspruch auf Zuerkennung einer Versetzungsgebühr zu, weil er seine Versetzung zum Landespflegeheim D. auf Grund der beschriebenen Verhaltensweisen selbst zu vertreten habe.

29 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

30 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

31 Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

32 Zur im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage und zum Inhalt des Motivenberichtes der Regierungsvorlage zum NÖ LBG vom wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Darstellung im eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom verwiesen.

33 Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe die nunmehr einvernommenen Zeugen - mit Ausnahme der Zeugin J.D. - nicht mit ihren in der Verhandlung vom vor dem Landesgericht St. Pölten getätigten Aussagen konfrontiert. Zudem habe die belangte Behörde trotz mehrmaligen Antrages des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung durchgeführt, um die Widersprüche der Zeugenaussagen mit den Aussagen in der Verhandlung vom vor dem Landesgericht St. Pölten zu klären. Sie habe auch nicht dargelegt, warum sie eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halte. Hätte die belangte Behörde die von ihr einvernommenen Zeugen mit dem Verhandlungsprotokoll vom konfrontiert, hätte sie erhebliche Diskrepanzen zwischen den jetzigen Aussagen der Zeugen und deren Aussagen in der Verhandlung vom festgestellt, zumal die Zeugen damals von Problemen mit dem Beschwerdeführer nichts gewusst hätten. So habe der Zeuge A.D. unter Wahrheitspflicht auf die Frage nach dem Betriebsklima angegeben, dass ihm von Problemen nichts bekannt sei. Die Zeugin M.D. wiederum habe zum Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kollegenschaft angegeben, dass ihr nie aufgefallen sei, dass jemand unfair oder böse zu ihm gewesen wäre; es habe keine Streitereien gegeben. Die Zeugin J.D. habe zum Verhältnis des Beschwerdeführers gegenüber den sonstigen Mitarbeitern angegeben, von keinen Problemen zu wissen; ihr gegenüber sei der Beschwerdeführer immer höflich und nett gewesen.

34 Die belangte Behörde sei auch eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum Direktor A.D. in seinen Ausführungen ausreichend reflektiert und objektiv erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig vorgebracht, dass persönliche Antipathien des A.D. gegen ihn bestanden hätten, womit sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe.

35 Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

36 Wie sich aus dem eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof die Vorgangsweise der belangten Behörde im ersten Rechtsgang - vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Widersprüchen zwischen den Inhalten der von ihr ins Treffen geführten Unterlagen und der Angaben der näher bezeichneten Zeugen vor dem Landesgericht St. Pölten auseinandergesetzt - als unzulässige, vorweggenommene Beweiswürdigung qualifiziert, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Einsicht in das Verhandlungsprotokoll vom des Landesgerichtes St. Pölten und eine weitere Befragung der genannten Zeugen zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte.

37 Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren zwar Einsicht in das Verhandlungsprotokoll vom des Landesgerichtes St. Pölten genommen und die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen einvernommen, sie hat sie jedoch - mit Ausnahme der Zeugin J.D. - nicht mit ihren in der Verhandlung vom getätigten Aussagen konfrontiert und die sich daraus ergebenden Widersprüche demnach neuerlich nicht aufgeklärt.

38 Dazu kommt, dass die belangte Behörde die in den besagten Unterlagen (im Wesentlichen von A.D. und M.D) dokumentierten Vorfälle ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne auch nur mit einem Wort auf die dazu ergangenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der sowohl verschiedene Vorfälle selbst als auch eine daraus allenfalls resultierende Störung des Betriebsklimas bestritten hatte, einzugehen. Insgesamt lassen sich dem angefochtenen Bescheid keine schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen entnehmen, warum die belangte Behörde die in Rede stehenden Vorfälle als erwiesen angenommen hat. Die in der Bescheidbegründung enthaltenen Floskeln, wonach Herr Direktor A.D. "in der Funktion als Dienststellenleiter in seinen Ausführungen ausreichend reflektiert und objektiv" erschienen sei und die Befragung der weiteren Zeugen "keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit" hervorgebracht habe, vermögen eine schlüssige Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Inwiefern die "Feststellungen" des Gerichtsgutachters Dr. B. zur Lösung der Frage, welche Gründe für die Versetzung des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sind und ob diese von ihm zu vertreten sind oder nicht, beitragen könnten, bleibt mangels näherer Darlegungen der belangten Behörde im Dunkeln. Der angefochtene Bescheid entzieht sich insofern auch einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.

39 Der angefochtene Bescheid war aus den oben dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

40 Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass zunächst in einer eindeutigen Weise festzustellen wäre, welche allenfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnenden Gründe für dessen Versetzung zum Landespflegeheim D. ausschlaggebend gewesen sind (mangelnde Dienstleistung des Beschwerdeführers und/oder Gefährdung des Betriebsklimas, und/oder andere Gründe) und sodann in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers darzulegen wäre, aus welchen beweiswürdigenden Erwägungen die herangezogenen Gründe als erfüllt angenommen werden.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-84486