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VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0214

VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma sowie Dr. Pfiel als Richter und Hofrätin Mag. Rehak als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des W W in B, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in 2380 Perchtoldsdorf, Wienergasse 7, als dessen Sachwalterin gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-DR-39/03-2009, betreffend Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1956 in den Jahren 2003 und 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird in seinem angefochtenen ersten Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom war ihm die Einschreiterin als Sachwalterin - u. a. zur Vertretung vor Gericht, Ämtern und Behörden - beigegeben worden. Mit einem weiteren Beschluss dieses Gerichtes vom wurde der Wirkungskreis der Sachwalterin auf alle Angelegenheiten erweitert.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens betreffend den Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers nach seinem verstorbenen Vater wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0056, und betreffend den Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers nach seiner verstorbenen Mutter (sowie das Ruhen dieses Waisenversorgungsgenusses) auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0139, sowie vom , Zl. 2008/12/0074 sowie vom , Zl. 2012/12/0092, verwiesen; mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde der (Ersatz )Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach der verstorbenen Mutter ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Tragend führte dieses Erkenntnis u.a. aus:

"Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Bemessung des für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers angemessenen Taschengeldes auf die aufgrund des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200/4, verordnete NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1, außer Kraft getreten am , sowie das mit in Kraft getretene NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1, rekurriert, verkennt sie dabei, dass sowohl die Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz als auch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nur auf die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes zur Deckung der Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nach dem Subsidiaritätsprinzip abzielen.

Dementgegen ruht der Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs. 4 lit. a PG nach den Abs. 2 und 3 nur dann, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im eingangs zitierten Erkenntnis vom zum Begriff 'angemessen' im Sinn des § 17 Abs. 4 PG 1965 ausgeführt hat, bedeutet dieser unbestimmte Rechtsbegriff, jemandes Bedürfnis und Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht.

Bei der Auslegung des Begriffes 'angemessen' im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 ist überdies der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, dass der Waisenversorgungsgenuss - so wie die anderen Ansprüche nach dem Pensionsgesetz 1965 - grundsätzlich nicht bloß auf eine Mindestsicherung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes zur Führung eines menschenwürdigen Lebens abzielt, sondern auf eine dem während des aktiven öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnenen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen, 878 BlgNR X. GP zu § 17 Abs. 5 leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr § 17 Abs. 4 leg. cit.). Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene - und nicht bloß der notwendige - Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist.

Zur weiteren Auslegung des Begriffes des 'angemessenen Lebensunterhaltes' kann im Hinblick auf den Versorgungszweck auch auf andere Bestimmungen zurückgegriffen werden, die die Versorgung von nicht selbsterhaltungsfähigen Menschen sicherstellen, etwa jene über den angemessenen Unterhalt des Kindes gemäß § 140 Abs. 1 ABGB (zum Rückgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen zur näheren Auslegung Tatbestandsmerkmale des 'angemessenen Lebensunterhaltes' nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 vgl. etwa das in Germ-Zach , Pensionsrecht der Bundesbeamten, unter FN 25 zu § 17 PG 1965 zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom , Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 78/1966, und die dort zitierten zivilrechtlichen Bestimmungen).

Die Angemessenheit im Sinn des § 140 Abs. 1 ABGB orientiert sich wiederum an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel , Kommentar zum ABGB erster Band3, Rz 4 zu § 140 ABGB mwN).

Überträgt man ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des 'angemessenen Lebensunterhaltes' in § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965, so sind diese dahingehend zu verstehen, dass, unter Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses, ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen. Anders gewendet kommt ein Ruhen nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen - an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten - angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher in einem weiteren Schritt die Frage zu beantworten, wie die Lebensverhältnisse zu Lebzeiten der Eltern ausgestaltet waren. Abgesehen davon, dass sich der angefochtene Ersatzbescheid diesbezüglich näherer Feststellungen enthält, ist kaum anzunehmen, dass die gemeinsamen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers mit seinen Eltern - sowohl der Vater als auch die Mutter waren öffentlich rechtlich Bedienstete des Landes Niederösterreich - lediglich die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Bedürfnisse deckten. Um die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 verlässlich beurteilen zu können, sind aber nachvollziehbar begründete Feststellungen über die zu Lebzeiten des Beamten bzw. der Beamtin maßgeblichen Lebens-, insbesondere Einkommensverhältnisse zu treffen.

Weiters führt die Beschwerde für die - zweifellos hohen - Bedürfnisse des Beschwerdeführers an Nikotin dessen Sucht ins Treffen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich dem erlegen sein, so wäre - gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen (§ 1 Abs. 1 DVG iVm. § 52 Abs. 1 AVG) - die Frage zu klären, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer aufgrund einer krankhaften, d.h. nicht von seinem Willen beherrschbaren Abhängigkeit von Nikotin Bedürfnisse entwickelt und ob solche Bedürfnisse noch im Rahmen der in Rede stehenden Lebensverhältnisse nach dem Maßstab der vorverstorbenen Eltern lägen.

Gleichfalls wäre das - auch schon im Verwaltungsverfahren erstattete - Vorbringen eines zeitweiligen, in der Zukunft allenfalls auch weitergehenden Bedarfs des Beschwerdeführers an dem früheren Elternhaus in M ausgehend vom gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und einer hinreichend verlässlichen Prognose anhand sachlich fundierter Feststellungen zu beantworten, ob und wenn ja in welchem Ausmaß ein solches Wohnbedürfnis für die Zukunft wahrscheinlich anzunehmen ist, und ob im Hinblick darauf die dauernde Bereitstellung des Elternhauses (welches aber offensichtlich den früheren gemeinsamen Lebensverhältnissen mit den Eltern entsprochen hat) angemessen ist. Eine entfernte Möglichkeit der Wohnsitznahme im früheren Elternhaus würde eine zwischenzeitige Vermietung des Elternhauses, welches nicht in die Substanz eingreift, mit dem Zweck des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 als vereinbar erscheinen lassen.

Soweit die belangte Behörde im Rahmen ihrer Berechnung neuerlich das Pflegegeld zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 veranschlagt, steht dies im Widerspruch zu dem in dieser Sache ergangenen, bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom , wonach - zusammengefasst - das Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz nicht zu den Einkünften im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 PG 1965 zählt und daher bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes außer Betracht zu bleiben hat."

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde zunächst mit Erledigung vom einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens zur Beantwortung der im zitierten Erkenntnis vom erörterten Fragen der Möglichkeit einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Elternhaus in M und einer Nikotinabhängigkeit beauftragte, diesen Gutachtensauftrag jedoch mit Erledigung vom zurückzog.

Mit dem angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom sprach die belangte Behörde über die Berufung vom u.a. dahingehend ab, dass der mit Bescheid der belangten Behörde vom festgestellte Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss (gemeint wohl: nach der Mutter des Beschwerdeführers, H W) vom bis ruht.

Begründend wiederholte die belangte Behörde nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom zunächst die im (Ersatz )Bescheid vom enthaltene "Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001" einschließlich des Jahres 2011, um daran anzuschließen, diese Gegenüberstellung der jährlichen Einkünfte und Aufwendungen diene auch als Grundlage für die Ermittlung der tatsächlich erzielten Einkünfte und der tatsächlichen Aufwendungen zur Bestreitung des (angemessenen) Lebensunterhaltes. Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vorlägen, seien nachvollziehbar begründete Feststellungen über die zu Lebzeiten des Beamten bzw. der Beamtin maßgeblichen Lebens-, insbesondere Einkommensverhältnisse zu treffen. Es seien daher die Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers zu ermitteln:

"Der Vater ... bezog im Jahr 1995 (vor seinem Tod am

) als im Ruhestand befindlicher Beamter der NÖ Landesregierung einen monatlichen Ruhebezug in der Höhe von brutto ATS 46.055,70 (EUR 3.347,--) und netto ATS 31.252,50 (EUR 2.271,21).

Der Jahresruhebezug 1995 des Vaters ... hätte somit inklusive

der Sonderzahlungen netto ca. EUR 32.000,--

(2.271,21x14=31.796,94) betragen.

Die Mutter ... bezog im Jahr 1999 (vor ihrem Tod am

) als im Ruhestand befindliche Volksschullehrerin einen monatlichen Bezug (inkl. Pflegegeld) in der Höhe von ATS 34.702,70 (EUR 2.253,92) brutto - bestehend aus Ruhegenuss in der Höhe von EUR 1.981,52, der Nebengebührenzulage in der Höhe von EUR 4,38 und Pflegegeld der Pflegestufe 2 in der Höhe von EUR 268,02. Der Nettobezug beträgt ATS 25.835,70 (EUR 1.877,55). Abzüglich Pflegegeld beträgt der monatliche Ruhebezug somit EUR 1.609,53 netto.

Der Jahresruhebezug 1999 der Mutter ... hätte somit inklusive

der Sonderzahlungen netto ca. EUR 23.000,-- (1.609,53x14=22.533,42) betragen.

Das gemeinsame Jahreseinkommen der Eltern aus Ruhebezügen belief sich somit auf ca. EUR 55.000,-- netto (32.000+23.000).

Der Lebensunterhalt der Familie W (Eltern und Sohn ...) wurde somit zu Lebzeiten der Eltern aus einem Jahresnettoeinkommen der Eltern von ca. EUR 55.000,-- bestritten. Daraus errechnet sich ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von EUR 4.583,33 (55.000: 12)somit rund EUR 4.500--. Das monatliche Nettoeinkommen ergibt sich nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) wurden dabei auf zwölf Monate aufgeteilt.

Ab Juli 1997 bezieht (der Beschwerdeführer) eine Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.

Als angemessener Lebensunterhalt (ohne Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse und eigener Einkommen,

z. B. Erwerbsunfähigkeitspension) kann die Höhe der Summe aus dem Waisenversorgungsgenuss, der nach dem Vater gebührt, und dem Waisenversorgungsgenuss, der nach der Mutter gebühren würde, angenommen werden. Damit ist die nach § 18 Abs. 1 PG 1965 vorgesehene (angemessene) Versorgung einer Vollwaise nach dem Tod der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum Land (als Beamter gemäß DPL 1972 bzw. als Landeslehrerin gemäß LDG 1984) gestandenen Eltern erreicht.

Nach § 18 Abs. 1 PG 1965 beträgt die Waisenpension für eine Vollwaise 36% des der Beamtin (Landeslehrerin) gebührenden Ruhegenusses. Für die Höhe der Waisenpension nach dem Vater, der in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich stand, gilt nach§ 82d Abs. 7 Z. 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBI. 2200, dasselbe.

Ausgehend vom Jahr 2001 errechnet sich somit der 'angemessene Lebensunterhalt' wie folgt:

Der Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater (siehe Bescheid der NÖ Landesregierung, Abt. Personalangelegenheiten, vom , LAD2-P-413.2490/73) beträgt im Jahr 2001 monatlich EUR 1.263,83 brutto.

Die am verstorbene Mutter ... bezog zuletzt einen monatlichen Ruhegenuss von EUR 2.249,54, sowie eine Nebengebührenzulage von EUR 4,38. 36% des Ruhegenusses von EUR 2.249,54 sind EUR 809,83. Im Jahr 2001 würde der Waisenversorgungsgenuss monatlich EUR 821,19 brutto betragen.

Insgesamt ergäbe dies eine Waisenversorgung von monatlich EUR 2.085,02 (1.263,83+821,19) und jährlich EUR 29.190,28 (2.085,02 x 14) jeweils brutto.

Bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen und Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich ein Jahresnettobetrag von EUR 20.734,96. Der Nettobetrag wurde dabei mit dem vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten 'Brutto­Netto-Rechner' ermittelt. Der durchschnittliche Monatsnettobetrag lautet daher EUR 1.727,91 (20.734,96 : 12).

Der angemessene Lebensunterhalt kann daher bei Einkünften, die (unter Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) jährlich EUR 20.734,96 netto und monatlich durchschnittlich (Sonderzahlungen sind dabei auf alle Monate aufgeteilt) EUR 1.727,91 netto erreichen, als gedeckt angesehen werden.

Ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses tritt daher dann ein, wenn Einkünfte bezogen werden, deren Höhe insgesamt diesen 'angemessenen Lebensunterhalt' in der Höhe von jährlich EUR 20.734,96 bzw. monatlich EUR 1.727,91 netto (Stand 2001) nicht erreichen."

Nach weiterer Erörterung der Einkünfte im letzten Quartal 2001 sowie im Jahr 2002 und der Conclusio, dass in diesen Zeiträumen der Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers nach seiner Mutter nicht ruhe, führte die belangte Behörde aus:

" Für das Jahr 2003 gilt:

Ab dem Jahr 2003 können die Einkommenssteuerbescheide nicht mehr für die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen herangezogen werden. Sie berücksichtigen zwar auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Die Heimunterbringungskosten sind jedoch nicht zur Gänze als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, da diese vorerst von der Sozialhilfe getragenen Kosten nur zum Teil refundiert werden. Dies hat auch zur Folge, dass auf Grund der Höhe der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen die im Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesene Einkommensteuer in der Höhe von EUR 3.181,48 zu vernachlässigen ist. Sie wäre bei Berücksichtigung der vollen Heimkosten weit geringer bis gar nicht angefallen.


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EINKÜNFTE 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater (brutto: 17.977,40) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge:
17.564,00
Erwerbsunfähigkeitspension (brutto: 5.649,00) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge:
5.437,17
23.001,17
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Haus in V (brutto 6.900,69) nach Abzug der Betriebskosten:
5.982,47
Wohnung A (brutto 700,00) nach Abzug der Aufwendungen:
-1.422,27
4.560,20
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
2.770,93
EINKÜNFTE GESAMT
30.332,13
Sonderausgaben:
Belohnung Dr. S lt. Beschluss v.
4.607,40
Steuerberatung P
520,80
Sachverständigengebühr Dr. K
150,00
5.278,20
Heimkosten für Landespflegeheim B (ab April 2003)
11.515,32
NÖ Volkshilfe
656,79
Haushaltshilfe Fr. W
1.073,40
Zahnarzt Dr. J
450,00
Donauklinikum, Pflegegebühren
218,40
NÖ GKK, Behandlungsbeitrag
7,32
Mag. W, Psychotherapie
290,00
Marienapotheke
491,00
14.702,23
19.980,43
Verbleibende Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
10.351,70
Ausgaben für Wohn und Elternhaus in M
4.864,87
Verbleibende Einkünfte für Taschengeld (Bekleidung, Zigaretten, Freizeitgestaltung, etc.)
5.486,83

Da die Heimkosten die Aufwendungen für Lebensmittel und Wohnen sowie Pflege abdecken, verbleiben EUR 5.486,83 für Taschengeld.

Auch bei Berücksichtigung von suchtbedingten Ausgaben von EUR 2.000,-- für Zigaretten verbleiben 3.486,83 für restliches Taschengeld (Bekleidung, Freizeitgestaltung). Auch wenn die Ausgaben für Zigaretten laut den Angaben der Sachwalterin EUR 3.000,-- im Jahr betragen, so kann die Differenz von EUR 1.000,-- den Taschengeldausgaben zugerechnet werden. Auch ein nicht süchtiger Raucher hätte seinen Zigarettenkonsum (im entsprechenden Ausmaß) von seinem Taschengeld zu begleichen.

EUR 3.486,83 sind 16,82 % des oben errechneten 'angemessenen Lebensunterhalts' von jährlich ca. EUR 20.734,96 (Stand 2001).

Nicht selbsterhaltungsfähigen erwachsenen Kindern wird Taschengeld in der Höhe von ca. 10 % des Unterhaltsanspruchs gemäß § 140 ABGB zugestanden. Geht man also davon aus, dass ca. 10% des 'angemessenen Lebensunterhalts' für ein geringfügiges (siehe VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0074-5) und angemessenes (siehe VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0092) Taschengeld (für Zigaretten, Bekleidung, Freizeitgestaltung) zur Verfügung zu stehen haben, so reichen die Einkünfte (im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965) im Jahr 2003 aus, den angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Im Jahr 2003 ruht somit der Waisenversorgungsgenuss nach der Mutter.

Für das Jahr 2004 gilt:


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EINKÜNFTE 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Waisenversorgungsgenuss nach dem Vater (brutto: 18.117,40) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge:
17.700,76
Erwerbsunfähigkeitspension (brutto: 5.649,42) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge:
5.403,72
23.104,48
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Haus in V (brutto 6.855,00) nach Abzug der Betriebskosten:
5.434,91
Wohnung A (brutto 6.093,50) nach Abzug der Aufwendungen:
4.709,06
10.143,97
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
1.321,92
Abzüglich Einkommensteuer 2004
-4.148,89
EINKÜNFTE GESAMT
30.421,48
Sonderausgaben:
Belohnung Dr. S für 2003
4.266,43
Steuerberatung P
0,00
4.266,43
Heimkosten für Landespflegeheim B
18.067,80
NÖ GKK, Behandlungsbeitrag
11,76
Mag. W, Psychotherapie
522,00
Marienapotheke
857,00
19.458,56
23.724,99
Verbleibende Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
6.696,49
Ausgaben für Wohn und Elternhaus in M:
1.959,88
Ausgaben für Zigaretten (Nikotinsucht) ca.:
2.000,00
Verbleibende Einkünfte für Taschengeld (Bekleidung, Freizeitgestaltung, etc.)
2.736,61

Da die Heimkosten die Aufwendungen für Lebensmittel und Wohnen sowie Pflege abdecken, verbleiben EUR 2.736,61 für Taschengeld.

EUR 2.736,61 sind 13,20% des oben errechneten 'angemessenen Lebensunterhalts' von jährlich ca. EUR 20.734,96.

Da mehr als 10% des 'angemessenen Lebensunterhalts' für ein (angemessenes) Taschengeld zur Verfügung stehen, reichen die Einkünfte (im Sinne des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965) im Jahr 2004 aus, den angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Im Jahr 2004 ruht somit der Waisenversorgungsgenuss nach der Mutter. "

Nach weiterer Erörterung der Einkünfte sowie der Aufwendungen für die Jahre 2005 bis 2011 sowie bei der Feststellung der Einkünfte und Aufwendungen im Jahr 2012 und der auf die jeweiligen Kalenderjahre begründeten Conclusio, dass der Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers nach seiner Mutter in diesen Jahren jeweils nicht ruhe, schließt die Begründung des angefochtenen Bescheides wie folgt:

"Aus der oben vorgenommenen Gegenüberstellung der jährlichen Einkünfte und Aufwendungen ergibt sich, dass in den Jahren 2003 und 2004 Einkünfte zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts ausreichend vorliegen.

Der Waisenversorgungsgenuss ruht somit vom bis .

In der übrigen Zeit ab Antragstellung reichen die Einkünfte zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht und tritt daher ein Ruhen des Anspruches auf Waisenversorgungsbezug nicht ein.

Gemäß § 18 PG 1965 beträgt die Höhe des Waisenversorgungsgenusses für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten (Landeslehrer) gebührte.

Die am verstorbene Mutter des W W ... bezog zuletzt einen monatlichen Ruhegenuss von EUR 2.249,54, sowie eine Nebengebührenzulage von EUR 4,38.

36% des zuletzt bezogenen Ruhegenusses sind EUR 809,83. Folgende entsprechen der jährlichen Pensionsanpassung vorzunehmende Erhöhungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zu berücksichtigen:

ab : + 0,6% = EUR 814,68

ab : + 0,8% = EUR 821,19 ab : + 1,1% = EUR 830,22

ab : + 0,5% = EUR 834,37

ab : + EUR 10 = EUR 844,37

ab : + EUR 10,30 = EUR 854,67 ab : + 2,5% = EUR 876,03 ab : + 1,6% = EUR 890,04 von bis : + EUR 21 = EUR 911,04 ab : + 3,4% = EUR 942,01 ab : = EUR 942,01

ab : + 1,5% = EUR 956,14

ab : + 1,2% = EUR 967,61

ab : + 2,7% = EUR 993,74 ab : + 1,8% = EUR 1.011,63

36% der von der Mutter ... zuletzt zum Ruhegenuss bezogenen

Nebengebührenzulage von EUR 4,38 sind EUR 1,57. Da dieser Betrag EUR 7,30 nicht übersteigt, gebührt gemäß §§ 6, 7 und 9 des Nebengebührenzulagengesetzes (die den nunmehr geltenden §§ 62 und 64 PG 1965 entsprechen) statt der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss eine Abfindung im 70-fachen Ausmaß der monatlichen Nebengebührenzulage. Die Abfindung beträgt somit EUR 109,90."

In der gegen den angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Waisenversorgungsbezug (nach seiner Mutter) im Zeitraum vom bis verletzt; er beantragt die Aufhebung des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides betreffend das Ruhen des Waisenversorgungsbezuges in den Jahren 2003 und 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG - wie schon im zitierten Erkenntnis vom - auf die in dieser Sache ergangenen, bereits eingangs zitierten Erkenntnisse vom und verwiesen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Erfolgt die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Sachverhaltsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes im Sinn des § 63 VwGG darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0062, mwN).

Die Beschwerde gegen den (Ersatz )Bescheid vom wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Jahre 2003 und 2004 zunächst einmal in der Bemessung des "Taschengeldes", das die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in zu geringer Höhe zubillige. Der Kindesunterhalt umfasse im Rahmen des Regelbedarfes auch ein angemessenes Taschengeld (etwa gestaffelt nach Kindesalter zwischen 1% und 15% des Unterhaltswertes). Das Taschengeld für den Beschwerdeführer, als über neunzehnjähriges, nicht selbsterhaltungsfähiges erwachsenes Kind, sei sohin mit mindestens 15% anzusetzen. Dies ergebe ein jährliches angemessenes Taschengeld von EUR 3.110,24. Überdies seien die Ausgaben für Zigaretten aufgrund der ausgeprägten Nikotinsucht nicht aus dem Taschengeld zu bestreiten. Die belangte Behörde habe entgegen dem zitierten Erkenntnis vom ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage der Nikotinsucht nicht eingeholt. Der seitens der belangten Behörde gewährte Pauschalbetrag von EUR 2.000,-- für suchtbedingte Ausgaben (Zigaretten) sei aufgrund der ausgeprägten Nikotinsucht des Beschwerdeführers unzureichend. Die suchtbedingten Ausgaben würden jedenfalls EUR 3.600,-- im Jahr betragen, zumal der Beschwerdeführer täglich zwei bis drei Packungen Zigaretten konsumiere.

Die belangte Behörde hält diesem Vorbringen in ihrer Gegenschrift zusammengefasst entgegen, beträchtlich leichter - auch in den vorangegangenen wie in den nachfolgenden Kalenderjahren - hätten in dem in Streit stehenden Zeitraum vom bis für den Beschwerdeführer mehr als nur hinreichende Einkünfte zur Bestreitung eines für ihn angemessenen Lebensunterhaltes vorliegen können, wären nur Maßnahmen zur Realisierung von Mieteinnahmen aus den in seinem Eigentum stehenden Wohnhaus in M getroffen worden. Dass zu keinem Zeitpunkt Anstrengungen unternommen worden seien, auch diese Immobilie zu vermieten, lasse eine gewisse Sorglosigkeit vermuten. Seit , dem Beginn seiner Unterbringung im Landespflegeheim B, Helenenheim, benötige er sein Elternhaus in M nicht mehr und sei für die belangte Behörde kein Grund ersichtlich, weshalb über das angesprochene Jahrzehnt hinweg bis heute ein Bedarf des Beschwerdeführers für eine fortwährende und gänzliche Bereitstellung dieses Hauses für ihn noch als angemessen betrachtet werden könne. Unter der Annahme, dass die Immobilie in M in einem zeitlichen Zusammenhang zur dauerhaften Heimunterbringung und damit zeitgerecht vermietet worden wäre, müsse davon ausgegangen werden, dass die verbleibenden Einkünfte für Taschengeld (Bekleidung, Zigaretten, Freizeitgestaltung, etc.) in den Kalenderjahren 2003 und 2004 jedenfalls um den Betrag der Erhaltungsausgaben für das Wohnhaus in M höher gewesen wären. Vor diesem Hintergrund erschienen die Ausführungen, ob nun ein Taschengeld für den Beschwerdeführer in der Höhe von 15% - und nicht in der Höhe von 10%, wie im angefochtenen Bescheid zugrunde liegend - des unstreitig errechneten angemessenen Lebensunterhaltes in der Höhe von jährlich EUR 20.700,-- zu veranschlagen wäre, nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde lässt die Berechnung des "angemessenen Lebensunterhaltes" nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 (an Hand der - nicht valorisierten - Bezüge der Eltern in den Neunzehnhundertneunzigerjahren) unbeanstandet. Davon ausgehend fordert sie allerdings für den Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines "höheren Taschengeldes" sowie der Aufwendungen zur Befriedigung seiner behaupteten Nikotinsucht.

Nach der Rechtsprechung gehört zum Naturalunterhalt auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld für die individuelle Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse wie etwa Konsumationen außer Haus oder von kulturellen, sportlichen oder gesellschaftlichen Freizeitbedürfnissen (vgl. die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 230/01v = EFSlg. 99.287, sowie vom , 2 Ob 64/13w).

Als Naturalunterhalt zu werten ist ein dem Kind - auch als Erziehungsmittel - zur freien und höchstpersönlichen Verfügung überlassenes Taschengeld. Das Kind hat der Höhe nach einen von seinem Alter und seinen Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen sowie von den Lebensverhältnissen der Eltern (insbesondere deren Leistungsfähigkeit) abhängigen Anspruch auf ein solches ( Barth/Neumayr in Klang , Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3 (2008), Rz. 34 zu § 140 ABGB). Gitschthalers (in NZ 1992, 145 ff.) "ambitionierter Versuch einer Gliederung der Höhe des Taschengeldes nach dem Ausmaß der Geschäftsfähigkeit des Kindes scheint doch zu schematisch" (so Barth/Neumayr aaO).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund, insbesondere unter Bedachtnahme auch auf den Zweck des Taschengeldes, kann die von der belangten Behörde gepflogene Bemessung des "Taschengeldes", das auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht zur Deckung des Nikotinbedarfs des Beschwerdeführers dient, nicht als unangemessen und damit als rechtswidrig erkannt werden, ist doch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Heimunterbringung Naturalunterhalt gewährt wird und unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen (abseits seiner behaupteten Nikotinsucht) ein zur freien Verfügung überlassenes Taschengeld von rund 10 v.H. seines angemessenen Lebensunterhaltes als ausreichend erscheint.

Zutreffend verweist die Beschwerde gegen den angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom allerdings darauf, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Frage eines erhöhten Bedarfs des Beschwerdeführers bedingt durch dessen Nikotinsucht, wie dies im Verwaltungsverfahren behauptet worden war, nicht, wie im zitierten Erkenntnis vom , unter Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen abklärte, womit der Beurteilung der belangten Behörde, dass mit einem jährlichen Pausch-Betrag von EUR 2.000,-- das Auslangen zur Deckung des Bedarfs bzw. einer allfälligen Sucht des Beschwerdeführers gefunden werden könne, neuerlich die Grundlage fehlt.

Soweit die belangte Behörde in ihrer nunmehrigen Gegenschrift ins Treffen führt, dass ein allfälliger Mehrbedarf des Beschwerdeführers durch Vermietung des Elternhauses in M hätte abgedeckt werden können, vermögen diese in der Gegenschrift nachgetragenen Erwägungen schon grundsätzlich eine Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich im vorliegenden Fall an den tragenden, eingangs wiedergegebenen Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses vom zu messen hat, nicht zu ersetzen. Darnach hätte die belangte Behörde anhand sachlich fundierter Feststellungen die Frage zu beantworten gehabt, ob und wenn ja in welchem Ausmaß ein Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers an seinem ehemaligen Elternhaus in M für die Zukunft wahrscheinlich anzunehmen ist und ob im Hinblick darauf die dauernde Bereitstellung des Elternhauses (welches aber offensichtlich den früheren gemeinsamen Lebensverhältnissen mit den Eltern entsprochen hat) angemessen ist; eine solche Antwort findet sich nicht in der Begründung des angefochtenen (Ersatz )Bescheides.

Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben ist.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am