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VwGH vom 16.11.2015, 2013/12/0212

VwGH vom 16.11.2015, 2013/12/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des E H in A, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. PERS-2011-7573/20-Lt, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben .

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 3 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0180, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem ein Ruhegenuss und eine Nebengebührenzulage zuerkannt worden waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:

"§ 5 Abs. 5 Z. 2 Oö. L-PG in der Fassung des Oö. Pensionsharmonisierungsgesetzes, wonach eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 leg. cit. entfällt, stellt weder auf den Bezug einer Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung noch auf eine bereits erfolgte Antragstellung betreffend eine derartige Versehrtenrente oder etwa das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids über die Gebührlichkeit einer derartigen Rente, sondern lediglich auf das Gebühren einer solchen ab. Dies bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 4 Z. 2 Wiener Pensionsordnung 1995 im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0273, und zur früher geltenden vergleichbaren Bundesrechtslage in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 99/12/0132, und vom , Zl. 98/12/0489, dargelegt hat - nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den rechtlichen Anspruch auf eine Leistung einer derartigen Versehrtenrente. Es ist daher die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente im Ruhegenussbemessungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, solange keine bindende Entscheidung der Rentenbehörde vorliegt (vgl. das zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0489).

Aufgrund der von der belangten Behörde vertretenen, unrichtigen Rechtsansicht hat sie es unterlassen, Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob dem Beschwerdeführer eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 1.726,89 und eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von EUR 39,99 jeweils monatlich brutto gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde aus, laut Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom sei der Beschwerdeführer mit Ablauf des gemäß § 107 Abs. 1 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) in den Ruhestand versetzt worden.

Nach näherer Darstellung der für die Ruhegenussermittlung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 1.726,89 gebühre.

Gemäß den Bestimmungen des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes (Oö. NGZG) seien 1.042,768 Nebengebührenwerte festgestellt worden. Der Beschwerdeführer erhalte daher gemäß §§ 4, 5 und 14d Oö. NGZG eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in Höhe von EUR 39,99 monatlich brutto angewiesen.

Zu den vorgebrachten Einwendungen gegen die Pensionsbemessung sei festzuhalten:

Nach § 5 Abs. 2 Oö. L-PG sei für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden werde, die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Lägen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollendet hätten, mehr als 36 Monate, dann sei im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen.

Gemäß § 5 Abs. 5 Oö. L-PG finde eine Kürzung nach Abs. 2 Oö. L-PG nicht statt, 1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin oder des Beamten, 2. wenn die Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen sei und der Beamtin oder dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebühre.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0180, erkannt, dass die Frage, ob eine Versehrtenrente aufgrund einer Berufskrankheit aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder Unfallfürsorgeeinrichtung gebühre, von der Dienst- beziehungsweise Pensionsbehörde als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen sei, solange keine bindende Entscheidung der (Unfall )Rentenbehörde (hier: die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)) vorliege.

Aus diesem Grund habe nun einerseits die Behörde geprüft, ob die für die Unfallfürsorge zuständige KFL zwischenzeitig oder künftig eine bindende Entscheidung zur Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit getroffen habe bzw. treffen werde oder nicht.

Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit beziehungsweise auf Zuerkennung einer Rente aus der Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG) bei der KFL gestellt.

Die KFL habe mit Stellungnahme vom mitgeteilt, dass sie im Fall des Beschwerdeführers nach eingehender Prüfung des Sachverhalts keinerlei Veranlassung sehe, gemäß § 22 Oö. KFLG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Oö. KFLG von Amts wegen ein Verfahren auf Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit oder auf Zuerkennung einer Verseherten nach § 27 Oö. KFLG einzuleiten. Nach Rücksprache mit der Chefärztin der KFL bestehe nach den vorliegenden Diagnosen eindeutig keine Kausalität zwischen den beschriebenen Leiden und der dienstlichen Tätigkeit.

Da der gesetzliche Unfallfürsorgeträger zu dieser Angelegenheit keinen die Dienst- beziehungsweise Pensionsbehörde bindenden Bescheid erlassen habe, habe die Pensionsbehörde die Angelegenheit als Vorfrage nunmehr selbst zu beurteilen gehabt und entsprechende amtsärztliche Stellungnahmen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien, eingeholt.

Für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers seien ein maligner Nebennierentumor, eine arterielle Hypertonie, eine Schilddrüsenentfernung, eine chronische Darmentzündung, Diabetes mellitus, eine zerebrale Durchblutungsstörung mit Schlaganfallsymptomatik und Tendovaginitis ursächlich gewesen.

Der Beschwerdeführer bringe vor, sämtliche Krankheiten seien beruflich verursacht. Der Amtsarzt Dr. K komme in seiner Beurteilung vom zum Ergebnis, zwischen der beruflichen Tätigkeit und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, die berufliche Tätigkeit bilde keine wesentliche Ursache für die Krankheiten. (So sei beispielsweise Ursache für Diabetes mellitus Übergewicht sowie eine genetische Veranlagung, für Colitis ulcerosa eine gesteigerte Immunreaktion gegen die Darmschleimhaut bei genetischer Disposition, etc. ...)

Im ärztlichen Befundbericht des den Beschwerdeführer behandelnden Internisten Dr. Hi vom werde festgehalten, dass sich der Bluthochdruck des Beschwerdeführers seit dessen Pensionierung wesentlich verbessert habe. Dies führe Dr. Hi auf den Wegfall der Stresskomponenten der beruflichen Tätigkeit zurück. Hinsichtlich der Colitis ulcerosa halte Dr. Hi fest, dass seit 2007 kein einziger Schub der in Schüben erfolgenden Erkrankung eingetreten sei, sodass der Beschwerdeführer von seiner vorzeitigen Pensionierung gesundheitlich profitiert habe.

Für den Begriff der Berufskrankheit nach § 5 Abs. 5 Oö. L-PG sei der unfallversicherungs- beziehungsweise unfallfürsorgerechtliche Begriff maßgebend.

Nach § 22 Oö. KFLG seien Berufskrankheiten Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stünden. Im Einzelnen sei unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinn dieses Landesgesetzes anzusehen seien; dabei seien Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.

Gemäß § 109 der Satzung der KFL gälten in Bezug auf Definition, Art und Umfang von Berufskrankheiten die Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) sinngemäß.

Nach § 92 Abs. 1 B-KUVG gälten als Berufskrankheiten, die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht seien, mit der Maßgabe, dass unter den in der Anlage 1 zum ASVG verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen seien, Hautkrankheiten gälten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwängen. Dies gelte nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung sei, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in Anlage 1 zum ASVG angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht worden sei.

Nach § 92 Abs. 3 B-KUVG gelte eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum ASVG im Sinn des Abs. 1 oder 2 enthalten sei, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststelle, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz entstanden seien. Diese Feststellung bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Keine der Erkrankungen des Beschwerdeführers lasse sich unter die Liste der Berufskrankheiten nach Anlage 1 zu § 177 ASVG subsumieren (Gutachten Dris. K vom ). Ebenso habe der Beschwerdeführer trotz wiederholter Gelegenheit zur Stellungnahme auch nichts im Sinne des § 92 Abs. 3 B-KUVG vorgebracht. Es liege auch keine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor. Es sei auch insoweit den schlüssigen Ausführungen im Gutachten Dris. K zu folgen.

Es möge durchaus sein, dass sich infolge der Pensionierung der Gesundheitszustand hinsichtlich der zwei vom Internisten des Beschwerdeführers beschriebenen Krankheitsbilder verbessert habe. Dies könne einerseits mit dem Wegfall berufsbedingter Stressbelastung zusammenhängen, andererseits auch mit einer pensionsbedingten Änderung der Lebensumstände (durch Ernährung, mehr Sport etc.). Dies bedeute jedoch umgekehrt nicht, dass damit der Nachweis erbracht wäre, dass diese Krankheiten durch den Dienst verursacht worden wären. Die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs reiche nicht aus, die Leiden müssten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betriebliche Einwirkung zurückzuführen sein. Eine derartige Wahrscheinlichkeit sei nicht festgestellt worden, sodass die Beweislast dafür den Beschwerdeführer treffe.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer der von der Judikatur geforderte Kausalitätsbeweis ebenfalls nicht gelungen.

Die belangte Behörde gelange zur Auffassung, dass die Leiden des Beschwerdeführers nicht durch die Ausübung des Dienstes bei der Bezirkshauptmannschaft V verursacht worden seien.

Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer die Rechtslage. Die Regelungen über die Berufskrankheit zielten von der Systematik her nicht auf eine "Lückenlosigkeit" des Systems ab, in dem jede irgendwie mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang entstehende Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen sei.

Der Gesetzgeber lasse daher nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten könne, als Berufskrankheit gelten, sondern bediene sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode.

Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, seine Erkrankungen fielen unter konkrete Ziffern der Anlage 1 zu § 177 ASVG, sondern habe die irrige Rechtsmeinung vertreten, dass in seinem Fall die Enumerationsmethode nicht zur Anwendung gelange. Es reiche aus, dass ein bestimmter Zusammenhang zwischen Erkrankung und Dienst bestehe.

Damit sei der Beschwerdeführer "nicht einmal seiner Behauptungslast, nicht seiner Bescheinigungslast und schon gar nicht seiner Beweislast nachgekommen".

Die vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Klärung der Rechtsfrage sei aufgrund der vorliegenden Gutachten daher dahin erfolgt, dass die gegenständlichen Erkrankungen keine Berufskrankheiten nach den Bestimmungen des ASVG, B-KUVG oder Oö.

KFLG und somit des § 5 Abs. 5 Oö. L-PG darstellten.

Zum Eventualantrag auf Entfall (oder Kürzung) der Abschläge

gemäß § 9 Abs. 2 Oö. L-PG sei festzuhalten:

Den §§ 8 und 9 Abs. 1 des Oö. L-PG liege das Konzept

zugrunde, dass "der angemessene Lebensunterhalt des Beamten" grundsätzlich schon durch deren Anwendung gesichert sei. § 9 Abs. 2 leg. cit. sei demnach als Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche Fälle zu verstehen, wenn trotz dieser gesetzlichen Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit des Beamten der angemessene Lebensunterhalt nicht gesichert sei. So laute § 9 Abs. 2 erster Satz Oö. L-PG: "Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise entfällt."

Aus diesem Gesetzwortlaut ergebe sich somit eindeutig, dass Voraussetzung für eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG die vorhergesehene Anwendung der unter der Überschrift "Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit" enthaltenen Bestimmungen der §§ 8 beziehungsweise 9 Abs. 1 Oö. L-PG sei. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0418), wörtlich ausgeführt: "Da nach dem Vorgesagten ein Zurechnung von Jahren nicht stattfindet, kommt eine Maßnahme nach § 9 Abs. 2 Oö. L-PG von vornherein nicht in Frage."

Im gegenständlichen Fall greife die Anwendung des § 9 Abs. 1 Oö. L-PG nicht Platz, weil die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (35 Jahre) bereits erreicht werde. Komme es nicht zur Anwendung des § 9 Abs. 1 leg. cit., so sei nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 leg. cit. diese Bestimmung ebenfalls nicht anzuwenden.

Da eine Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 Oö. L-PG nicht stattfinde, komme eine Maßnahme nach § 9 Abs. 2 leg. cit. nicht in Frage. Es erübrige sich daher ein Eingehen auf die vorgelegten Einkommens- und Ausgabennachweise.

In Anbetracht all dieser Umstände könne der Antrag des Beschwerdeführers auf Entfall beziehungsweise Kürzung der Abschläge nach § 5 Abs. 2 Oö. L-PG gemäß §§ 5 Abs. 5 und 9 Abs. 2 Oö. L-PG keine Berücksichtigung finden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind im Beschwerdefall die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 5 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 143/2005, lautet (auszugsweise):

"§ 5

Ruhegenussbemessungsgrundlage

(1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen

780. Lebensmonat vollenden wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen.

...

(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt

1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin oder des Beamten,

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt.

..."

§ 9 Oö. L-PG, LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung

LGBl. Nr. 143/2005, lautet:

"§ 9

Zurechnung

(1) Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtin oder dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die oder der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des 780. Lebensmonats der Beamtin oder des Beamten, höchstens jedoch zehn Jahre zu ihrer oder seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise entfällt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand."

§§ 22 und 27 Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, lauten (§ 27 auszugsweise):

"§ 22

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Im Einzelnen ist unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten im Sinn dieses Landesgesetzes anzusehen sind; dabei sind Krankheiten gegebenenfalls nur in Beziehung zu bestimmten Tätigkeiten als Berufskrankheiten festzulegen.

§ 27

Versehrtenrente

(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

..."

Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, eine Kürzung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 Oö. L-PG hätte nicht erfolgen dürfen, weil seine Erkrankungen Berufskrankheiten seien und ihm daher eine Versehrtenrente gebühre.

Gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 Oö. L-PG findet eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt.

Gemäß § 27 Abs. 1 Oö. KFLG besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

Gemäß § 22 erster Satz Oö. KFLG sind Berufskrankheiten Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Als Berufskrankheiten kommen daher nur Krankheiten in Betracht, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Liegt ein solcher ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis nicht vor, so liegt unabhängig von der Art der Krankheit keine Berufskrankheit vor und kann aus dieser Krankheit die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nicht abgeleitet werden. (vgl. hiezu die im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0091, wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Um als Berufskrankheit zu gelten, muss demnach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und dem geltend gemachten Leiden bestehen (vgl. das zu § 12 des Oö. Gesetzes über die Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0361).

Der Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit (vgl. § 5 Abs. 5 Z 2 Oö. L-PG) und Berufskrankheit ist dann gegeben, wenn die Berufskrankheit als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0183).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Ursächlich für die Dienstunfähigkeit waren ein maligner Nebennierentumor, eine arterielle Hypertonie, eine Schilddrüsenentfernung, eine chronische Darmentzündung, Diabetes mellitus, eine zerebrale Durchblutungsstörung mit Schlaganfallsymptomatik und Tendovaginitis.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Krankheiten des Beschwerdeführers Berufskrankheiten sind.

Die belangte Behörde führte aus, der Amtsarzt sei in seiner Beurteilung vom zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der beruflichen Tätigkeit und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen kein ursächlicher Zusammenhang bestehe, die berufliche Tätigkeit bilde keine wesentliche Ursache für die Krankheiten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten des Amtsarztes vom vor, dass dieser keine Untersuchung durchgeführt und auch nicht die mitgebrachten Befunde entgegengenommen habe. Auch die Ergänzung des Gutachtens vom erörtere die wesentliche Frage des Zusammenhangs zwischen Erkrankungen und Dienstverhältnis nicht ausreichend. Weiters widerlege der Sachverständige Dr. Hi basierend auf langjähriger persönlicher medizinischer Betreuung des Beschwerdeführers die Annahme des Amtsarztes hinsichtlich der arteriellen Hypertonie und der Colitis ulcerosa. Es sei zu einer Linderung dieser Erkrankungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Pensionierung gekommen. Dies zeige deutlich, dass sowohl die arterielle Hypertonie als auch die Colitis ulcerosa durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen worden seien. Es sei somit unzweifelhaft der kausale Zusammenhang dieser Erkrankungen mit dem Beruf gegeben.

In der Stellungnahme vom führte der Amtsarzt zu den Krankheitsbildern des Beschwerdeführers aus, welche Ursachen nach seiner Ansicht für das jeweilige Krankheitsbild in Frage kämen. Abschließend wird ausgeführt, dass kein ursächlicher Zusammenhang oder eine wesentliche Ursache zwischen der beruflichen Tätigkeit und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen bestehe.

Dr. Hi hält in seinem ärztlichen Befundbericht vom den Ausführungen des Amtsarztes, wonach kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den vorliegenden Erkrankungen bestehe, entgegen, dass sich sowohl der Blutdruck als auch die Colitis ulcerosa seit der Pensionierung gebessert hätten. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Patient durch die vorzeitige Pensionierung gesundheitlich immens profitiert habe.

Zu diesen Ausführungen ist zu sagen, dass Dr. Hi nicht zu dem Ergebnis gelangte, dass die Krankheitsbilder des Beschwerdeführers durch sein Dienstverhältnis beziehungsweise die im Zuge des Dienstverhältnisses ausgeführten Tätigkeiten verursacht wurden. Die bloße Besserung von zwei Krankheitsbildern nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist nicht geeignet, darzulegen, diese stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.

Soweit der Beschwerdeführer auf das Gutachten Dris. Ha vom verweist und hieraus das Vorliegen einer Berufskrankheit ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sachverständige in diesem Gutachten nicht mit der Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit auseinandergesetzt hat.

Substanziiertes Vorbringen, das dazu geeignet wäre, die in der Stellungnahme des Sachverständigen vom angenommenen Ursachen für die Erkrankungen des Beschwerdeführers beziehungsweise den daraus gezogenen Schluss, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den Erkrankungen des Beschwerdeführers bestehe, als nicht zutreffend anzusehen, wird in der Beschwerde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, zu welchen konkreten anderen Ergebnissen der Gutachter gelangt wäre, wenn die vom Beschwerdeführer angelasteten Mängel bei der Gutachtenerstellung unterblieben wären. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen ist demnach nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde konnte daher bereits mangels ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dienstverhältnis und den Krankheiten des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass im Beschwerdefall keine Berufskrankheiten vorlagen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, eine Auslegung des Wortes "Bedachtnahme" in § 109 der Satzung KFL ergebe, dass dieses als Synonym für "Berücksichtigung" zu verstehen sei. Nach § 22 Oö. KFLG und auch § 109 der Satzung der KFL sei also Rücksicht auf Anlage 1 zu § 177 ASVG zu nehmen. Das wiederum bedeute aber nur, dass der Inhalt dieser Anlage nicht unbeachtet gelassen werden dürfe, keinesfalls aber, dass zu diesem Inhalt keine Ergänzungen erfolgen könnten oder dürften. Es bestehe für den Gesetzgeber die Notwendigkeit, hier auch im Zusammenhang mit Berufserkrankungen unterschiedliche Lösungen anzubieten. Eine Einschränkung der Berufskrankheiten auf Anlage 1 zu § 177 ASVG bedeute, dass faktische von im Wesentlichen nicht körperlichen Arbeiten hervorgerufene Erkrankungen kategorisch als Berufserkrankungen ausschieden. Die belangte Behörde missinterpretiere die eindeutige Gesetzeslage und ziehe sich auf den Standpunkt zurück, die Anlage 1 habe ohne jede Abweichung auch für den konkreten Anwendungsfall zu gelten.

Da aufgrund der zuvor dargelegten Erwägungen davon auszugehen ist, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers - mangels ursächlichen Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis - keine Berufskrankheiten im Sinne des § 22 Oö. KFLG sind, erübrigt sich eine Prüfung, ob eine Berufskrankheit im Sinne der auf Grundlage des § 22 zweiter Satz Oö. KFLG erlassenen Satzung vorliegt.

Mangels Vorliegens einer Berufskrankheit (das Vorliegen eines Dienstunfalls wurde nicht geltend gemacht) ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 und 3 Oö. L-PG nicht gegeben waren.

Betreffend die Zurechnung gemäß § 9 Abs. 2 Oö. L-PG wendet sich die Beschwerde hingegen zu Recht gegen die Auslegung im angefochtenen Bescheid, wonach Abs. 2 leg. cit. nur dann anzuwenden sei, wenn eine Zurechnung gemäß Abs. 1 leg. cit. stattgefunden habe. Soweit sich die belangte Behörde dabei auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0418, stützte, ist dieses schon deshalb nicht heranzuziehen, weil die dort anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einen völlig anderen Wortlaut hatten.

Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz Oö. L-PG in der hier anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 143/2005 kann die Behörde dann, wenn der angemessene Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten nach Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nicht gesichert ist, verfügen, dass die Kürzung nach § 5 Abs. 2 ganz oder teilweise entfällt. Eine Verfügung nach dieser Bestimmung setzt lediglich voraus, dass nach Anwendung der Bestimmungen des Oö. L-PG über die Ruhegenussbemessung ein angemessener Unterhalt nicht gesichert ist. Dass eine Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. L-PG, weil die im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht wurde, stattgefunden hat, ist hingegen nicht Voraussetzung für eine Verfügung nach § 9 Abs. 2 Oö. L-PG idF LGBl. Nr. 143/2005.

Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am