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VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0205

VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des H U in B, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3060401/083-2013, betreffend Versagung von Urlaubsersatzleistung nach der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde Baden, 2500 Baden, Hauptplatz 1; nach Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG eintretendes Verwaltungsgericht:

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des verfügten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand als dienstführender Gemeindewachebeamter der Verwendungsgruppe E2a des Dienstzweiges 89 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde. Die u. a. gegen die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0052, /0053, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, als unbegründet ab.

In seiner Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von "Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung" für den aus Anlass der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit noch offenen Resturlaub unter Hinweis auf die jüngst ergangene "Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom zur Richtlinie 2003/88/EG".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Partei diesen Antrag ab, wogegen der Beschwerdeführer Vorstellung erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung gemäß § 61 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung des "relevanten Sachverhaltes" sowie unter Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus:

"Der Vorstellungswerber erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vergütung des unverbrauchten Erholungsurlaubes unter Anwendung des Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verletzt. In seiner Vorstellung bringt er als Vorstellungsgründe die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Der Vorstellungswerber führt aus, dass die Versetzung in den Ruhestand eine Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne des Artikel 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG darstelle und daher unter Hinweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-337/10 ein Anspruch auf finanzielle Vergütung des unverbrauchten Erholungsurlaubes bestehe. Des Weiteren vermeint der Vorstellungswerber, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde Baden zur Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens vorlageberechtigt sei und mangels Erstellung des beantragten Vorlageantrags im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege.

...

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2013/12/0059, in Zusammenhang mit dem erscheint das Vorbringen des Vorstellungswerbers - auf dem ersten Blick - berechtigt.

Der , in der Rechtssache Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main zu

Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Folgendes ausgeführt:

...

Mit dem Urteil des EuGH wurde klargestellt, dass die Richtlinie 2003/88/EG - insbesondere Artikel 7 der Richtlinie - jedenfalls auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse gilt und dass der im Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie lediglich einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen Mindesturlaub von vier Wochen einräumt, da darüber hinausgehende Ansprüche der Disposition des nationalen Gesetzgebers unterliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorzitierten Erkenntnis ausführt, sind Anhaltspunkte für eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG nicht zu entnehmen und sah im Übrigen auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines 'Beamten auf Lebenszeit' vor. In dem seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Fall eines vor Versetzung in den (dauernden) Ruhestand seit rund 1,5 Jahren krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhinderten Bundesbeamten sieht der Verwaltungsgerichtshof die Gebührlichkeit einer Vergütung für den aus diesem Grund nicht konsumierten Urlaub im Umfang des Mindestjahresurlaubes von 4 Wochen dem Grunde nach gegeben.

...

In Anbetracht der vorzitierten Judikatur des EuGH ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Dienstrecht der nö. Gemeindebeamten unzulänglich umgesetzt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0059, aus, dass der in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG normierte Anspruch des Beamten auf einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen (nach der Klarstellung durch das ) inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist und daher nach der Judikatur des EuGH unmittelbar wirksam ist.

In dieser Konstellation genießt das Unionsrecht Anwendungsvorrang gegenüber dem mit dem Unionsrecht im offenkundigen Widersprich stehenden nationalem Recht. Die Bestimmung des § 92 GBDO bleibt damit nur in ihrer nicht dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Gestalt anwendbar.

...

Bei der Feststellung der Gebührlichkeit einer Urlaubsersatzleistung ist aber - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gegenständlich keine Versetzung in den dauernden Ruhestand, sondern lediglich in den zeitlichen Ruhestand vorgenommen wurde.

Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Gemeindebeamte zwar die Bezüge in der Höhe des Ruhegenusses; der zeitliche Ruhestand ist jedoch nur von befristeter Dauer. Eine Versetzung in den dauernden Ruhestand muss dem zeitlichen Ruhestand nicht zwingend nachgeschaltet sein. Demnach normiert§ 64 Abs. 1 GBDO, dass der Gemeindebeamte einerseits die Pflicht hat, sich auf seinem früheren oder einem anderen seiner dienstlichen Verwendung vor Versetzung in den zeitlichen Ruhestand entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, und andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden, wenn die für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand maßgebend gewesenen Gründe weggefallen sind. Der zeitliche Ruhestand ist daher eine befristete Außerdienststellung mit der berechtigten Annahme des Wegfalls des maßgeblichen Versetzungsgrundes innerhalb seiner Dauer oder spätestens mit Ablauf des zeitlichen Ruhestandes. Zudem ist auch vor Ablauf des zeitlichen Ruhestandes - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber jenem Zeitpunkt der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand - die Versetzung in den dauernden Ruhestand gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. Zl. 98/12/0508). Dadurch kommt in diesem Zusammenhang einem Gemeindebeamten im zeitlichen Ruhestand die gleiche Rechtsposition zu, wie einem Gemeindebeamten im Aktivstand.

Daraus folgt aber auch, dass die der Versetzung in den dauernden Ruhestand - aus dem eine Reaktivierung nicht vorgesehen ist - zukommende Wertung als 'Beendigung des Dienstverhältnisses' im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht in Betracht kommen kann, weshalb ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung des krankheitsbedingt unverbrauchten Mindestjahresurlaubes von vier Wochen zum Zeitpunkt der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen kann.

Im Ergebnis war daher die Gebührlichkeit einer Urlaubsersatzleistung für krankheitsbedingt nicht konsumierten Urlaub zu verneinen und das Vorbringen des Vorstellungswerbers nicht berechtigt, da die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand - anders als die Versetzung in den dauernden Ruhestand - nicht als Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu werten ist.

...

Unpräjudiziell ist anzumerken, dass der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand - wie dies gegenständlich der Fall war - eine mindestens einjährige Dienstverhinderung gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 GBDO voranzugehen hat; diesfalls also jene Konstellation vorliegt, bei der ein krankheitsbedingt nicht verbrauchter Mindestjahresurlaub von 4 Wochen finanziell zu vergüten wäre, wenn das Dienstverhältnis im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG beendet wird. Die aus einer mindestens einjährigen Dienstverhinderung resultierende Versetzung in den zeitlichen Ruhestand darf aber nicht dazu führen, dass die Gebührlichkeit der Urlaubsersatzleistung untergeht. Eine derartige Auslegung wäre wohl mit dem Unionsrecht - im Besonderen mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG - nicht zu vereinbaren. Der verb. Rs C-350/06 und C-520/06 auch klargestellt, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich zulässig ist, es aber unionsrechtswidrig ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass für die Dauer des zeitlichen Ruhestandes eine Hemmung des Verfalls jenes Mindestjahresurlaubs eintritt, der zum Zeitpunkt der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand krankheitsbedingt unverbraucht war.

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Weiters hat die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zuerkennung von Aufwandersatz und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Der Beschwerdeführer sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die NÖ Gemeindebeamtenordnung 1976 unterscheide nicht, ob ein Dienstnehmer in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand versetzt werde. Darüber hinaus stelle § 92 leg. cit. klar, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub verloren gehe, wenn das Dienstverhältnis durch Austritt, Ausscheidung oder Entlassung endet oder der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt wird. Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 unterscheide hier nicht zwischen einer dauernden oder einer zeitlichen Versetzung in den Ruhestand. Aus der Sicht des Beschwerdeführers würde daher der gesamte Urlaubsanspruch verfallen und ein solcher Urlaubsanspruch im Falle seiner Reaktivierung neu zu laufen beginnen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des gemäß § 63 Abs. 1 lit. b NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 - GBDO in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde und zu diesem Zeitpunkt seinen Erholungsurlaub nicht zur Gänze aufgebraucht hatte.

Auch die belangte Behörde geht davon aus, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der GBDO nur unzulänglich umgesetzt ist. Sie gründet eine Versagung des Urlaubsersatzanspruches darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in den dauernden, sondern in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sei, der nur von befristeter Dauer sei. Dieser sei daher eine befristete Außerdienststellung mit der berechtigten Annahme des Wegfalls des maßgeblichen Versetzungsgrundes innerhalb seiner Dauer oder spätestens mit Ablauf des zeitlichen Ruhestandes.

Zur Darstellung und zur Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das - auch von der belangten Behörde zitierte - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0059, verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof darin ausführte, seien in der in Rede stehenden Richtlinie Anhaltspunkte für eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruheversetzung formell ende oder weiter bestehe, nicht zu entnehmen.

Nach § 92 Abs. 2 GBDO geht der Anspruch auf Erholungsurlaub verloren, wenn das Dienstverhältnis durch Austritt, Ausscheidung oder Entlassung endet oder der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt wird.

§ 92 Abs. 2 letzter Fall GBDO unterscheidet daher nicht danach, ob der Beamte in den dauernden oder in den zeitlichen Ruhestand versetzt wird. Überträgt man die Überlegungen des zitierten Erkenntnisses vom auf den Beschwerdefall, ist zunächst festzuhalten, dass aus unionsrechtlicher Sicht eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche (Aktiv )Dienstverhältnis durch Versetzung in den dauernden oder in den zeitlichen Ruhestand in ein Ruhestandsverhältnis übergegangen ist, nicht geboten ist, spricht doch Art. 7 Abs. 2 der in Rede stehenden Richtlinie allgemein von "Beendigung des Arbeitsverhältnisses".

Ebenso wenig ist eine solche Unterscheidung im Wege der (teleologischen) Reduktion des eindeutigen Normtextes des § 92 Abs. 2 GBDO geboten, unterscheidet doch die GBDO an anderer Stelle sehr wohl zwischen der Versetzung in den zeitlichen und jener in den dauernden Ruhestand (vgl. etwa §§ 63 und 64 GBDO), womit sich die Regelung des § 92 Abs. 2 letzter Fall GBDO nicht zwingend als planwidrig überschießend erweist.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist daher im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 2 GBDO eine Unterscheidung nach der Art der Ruhestandsversetzung nicht geboten, vielmehr gebietet das Unionsrecht als Konsequenz aus der Anwendung des § 92 Abs. 2 GBDO auch auf den Fall der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand das Unterbleiben der Anwendung des Abs. 3 leg. cit. auf das Begehren des Beschwerdeführers.

Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Nach Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG ist das Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzusetzen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-84448