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VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0204

VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Ing. KM in S, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT05-21891/2004- 50 (37779), betreffend Feststellung i.A. einer Personalmaßnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Unbestritten ist, dass er als Beamter des Dienstklassenschemas der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B angehört und in den Dienstzweig "gehobener forsttechnischer Dienst" eingereiht ist. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft X.

Mit Weisung des Leiters dieser Bezirkshauptmannschaft vom wurden dem Beschwerdeführer für die Dauer eines gegen ihn durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens die mit seinem Arbeitsplatz bis dahin verbundenen Außendiensttätigkeiten entzogen.

Am stellte der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den

" Antrag auf Feststellung,

dass die mit Verfügung des Bezirkshauptmannes von X ausgesprochene Beschränkung meiner Tätigkeit auf den Innendienst im Sinne von § 20 Abs. 3 Stmk. L-DBR eine Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist, darstellt und daher ohne Erlassung eines Bescheides gemäß § 18 Abs. 6 Stmk. L-DBR unzulässig war."

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in dem genannten Antrag behauptete, die in Rede stehende Weisung sei seitens des Leiters der Bezirkshauptmannschaft auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens "bis auf weiteres" aufrecht erhalten worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Bescheidbegründung) Folgendes fest:

"Ihr Antrag vom auf Feststellung, dass die mit Dienstanweisung des Bezirkshauptmannes von X ausgesprochene Beschränkung Ihrer Tätigkeit auf den Innendienst eine Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist, darstellt und daher ohne Erlassung eines Bescheides gemäß § 18 Abs. 6 Steiermärkisches Landes- Dienst- und Besoldungsrecht unzulässig ist, wird

abgewiesen,

da es sich bei der Anordnung des Leiters der Bezirkshauptmannschaft X vom nicht um eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Steiermärkisches Landes - Dienst- und Besoldungsrecht, LGBL. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, handelt."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es (auszugsweise):

"Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark, eingereiht in den Dienstzweig 'Gehobener forsttechnischer Dienst', Verwendungsgruppe B und sind der Bezirkshauptmannschaft X als Bezirksförster zugeteilt.

Mit Verfügung vom erfolgte seitens des Bezirkshauptmannes die Anordnung, dass Sie aus Anlass der Anzeige vom , GZ/PI:8640/01/2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verwaltungsverfahren, innerhalb des Forstfachreferates ausschließlich Innendienst zu versehen haben.

Mit Schreiben vom beantragten Sie die Feststellung, dass die mit Dienstanweisung des Bezirkshauptmannes von X ausgesprochene Beschränkung Ihrer Tätigkeit auf den Innendienst eine Verwendungsänderung, die einer Versetzung gleichzuhalten ist, darstellt und daher ohne Erlassung eines Bescheides gemäß § 18 Abs. 6 Stmk. L-DBR unzulässig ist.

Nach § 20 Abs. 2 Steiermärkisches Landes - Dienst- und Besoldungsrecht ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

Für Bedienstete, die nach dem Dienstklassensystem entlohnt werden, kommt im Zusammenhang mit einer qualifizierten Verwendungsänderung auch § 249 Stmk. L-DBR zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist. Ist durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten keine Verschlechterung zu erwarten, ist ex lege die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig (§ 249 Abs. 2 Stmk. L-DBR).

Nach § 264 Stmk. L-DBR wird das Gehalt des Beamten durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Für die Verwendungsgruppe B sind die Dienstklassen II bis VII vorgesehen. Die Normallaufbahn des Beamten der Verwendungsgruppe B endet in der VI. Dienstklasse. Nur wenn man auf einem Spitzendienstposten (B VII) verwendet wird, ist eine Beförderung in die VII. Dienstklasse möglich.

Ihre Entlohnung erfolgt nach der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B. Dies entspricht der Normallaufbahn eines Bediensteten der Verwendungsgruppe B im Forstdienst. Darüber hinaus erhalten Sie, basierend auf einem Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung, eine Aufzahlung auf die Dienstklasse VII. Spitzendienstposten der Dienstklasse VII sind für Bezirksförster nicht vorgesehen.

Für die Beurteilung der Frage, ob es zu einer Verschlechterung der Laufbahn kommt, sind ausschließlich objektive Beurteilungsfaktoren ausschlaggebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die zu erwartende Laufbahnverschlechterung, soll ihretwegen eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sein, deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein. Eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige Laufbahnaussichten reicht nicht aus, um die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten Verwendungsänderung zu machen. Vielmehr müsste die Laufbahnerwartung bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt sein. Allein in der allgemeinen Befürchtung, für zukünftige Beförderungen nicht mehr in Frage zu kommen, liegt keine Laufbahnverschlechterung.

Durch die erfolgte Anordnung des Bezirkshauptmannes ist es zu keiner Verschlechterung in Ihrer Laufbahn gekommen.

Der teilweise oder gänzliche Verlust von verwendungsbezogenen Nebengebühren führt ebenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Laufbahn eines Beamten. So hat auch die Gebührlichkeit oder der Verlust von Nebengebühren auf die Frage der Wertigkeit der Verwendung außer Betracht zu bleiben.

Für die Beurteilung der Frage, ob es durch die erfolgte Anordnung Innendienst zu verrichten zu einer qualifizierten Verwendungsänderung gekommen ist, sind ausschließlich die faktischen Verhältnisse ausschlaggebend.

Obwohl Anordnungen des Dienststellenleiters vorliegen, in denen Ihre Tätigkeit vorerst ausschließlich auf den Innendienst beschränkt wurde, beziehungsweise Ihre Außendiensttätigkeit mit maximal zwei Arbeitstagen pro Woche limitiert wurde, ergeben die tatsächlichen Verhältnisse ein ganz anderes Bild.

..."

Es folgen sodann Ausführungen über vom Beschwerdeführer verrichtete Außendienste in der Zeit ab August 2010, mit welchen die belangte Behörde dartut, dass die Beschränkung der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den Innendienst faktisch nur fünf Monate gewährt habe.

Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid weiter:

"Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden Ihnen die Überlegungen der Dienstbehörde zur Kenntnis bracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 4 Wochen allfällige Einwendungen vorzubringen. Von diesem Recht haben Sie innerhalb der gesetzten Frist mit Schreiben vom Gebrauch gemacht.

Sie führen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Anordnung Innendienst zu verrichten um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt, da Ihr Arbeitsplatz wesentlich durch die Absolvierung von Außendiensten gekennzeichnet ist und die Tätigkeit des Bezirksförsters ohne Außendienst überhaupt nicht sinnvoll ausgeübt werden kann. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führen Sie aus, dass die Tätigkeit eines Bezirksförsters mit Außendienst höherwertig ist als die Tätigkeit eines Bezirksförsters ohne Außendienst, da diese Tätigkeit ohne Außendienst überhaupt nicht sinnvoll ausgeübt werden kann. Somit liegt eine Ungleichwertigkeit der beiden Verwendungen vor.

Ihren Einwendungen werden die obigen Ausführungen der Dienstbehörde entgegen gehalten.

Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt dann vor, wenn diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist. Nach § 18 Abs. 1 Stmk. L-DBR liegt eine Versetzung dann vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Die Versetzung ist somit eine Personalmaßnahme, die nicht zeitlich befristet ist, sondern auf Dauer ausgelegt ist. Dies muss natürlich auch auf die qualifizierte Verwendungsänderung zutreffen. Die Verwendungsänderung, die zwar innerhalb der gleichen Dienststelle erfolgt, muss jedoch eine Änderung sein, die auf Dauer ausgelegt ist. Dies ist eben in Ihrem Fall nicht gegeben. Der Dienstanweisung vom ist zu entnehmen, dass der Dienststellenleiter die Anordnung ausschließlich Innendienst innerhalb des Forstfachreferates zu versehen bis zur rechtskräftigen Entscheidung anhängiger Verfahren begrenzt hat. Wie bereits oben dargelegt, hat sich die Einschränkung Ihrer Außendiensttätigkeit nur auf 5 Monate beschränkt. Seit August 2010 bis dato verrichten Sie wieder uneingeschränkt Außendienst.

Anzumerken ist auch, dass der Bedienstete nach § 32 Abs. 4 Stmk. L-DBR auf Weisung seines Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Bediensteten derselben Gehaltsklasse (Verwendungsgruppe) im selben Wirkungsbereich gehören, vorübergehend besorgen muss, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

Laut Mitteilung des Leiters der Bezirkshauptmannschaft X vom haben Sie im Zeitraum März bis Juli 2010 im Innendienst Arbeiten verrichtet, die der Verwendungsgruppe B und dem Tätigkeitsbereich eines Bezirksförsters zuzuordnen sind. So wurden Ihnen folgende Arbeiten übertragen.

- Erwerben und Vertiefen allgemeiner EDV-Kenntnisse

insbesondere die Einarbeitung in das GIS-Programm

- Erwerben und Vertiefen besonderer EDV-Kenntnisse wie

im STERZ oder Grundbuch-Programm, die Voraussetzung für EDV-

gestützte Projektabwicklungen (Forststraßen, Traktorwege,

Förderungen ect.) sind.

- Unterstützung und Entlastung des Referatsleiters und

der beiden FAST-Leiter in deren innerdienstlichen Agenden wie

Vorerhebungen zu Rodungen, Tiergarten oder Gatterehebungen.

- Grundlegende Vorbereitungen für wiederkehrende

Statistiken wie HEM, FOSTA oder Forstschutz.

Da durch die erfolgte Anordnung vorübergehend Innendienst zu versehen keine Laufbahnverschlechterung eingetreten ist, die Tätigkeiten im Innendienst durchaus der Verwendungsgruppe B zugeordnet werden können und die Außendiensttätigkeit tatsächlich nur für die Dauer von 5 Monaten eingeschränkt war, stellt die Anordnung des Dienststellenleiters keine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung dar."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie u.a. vorbrachte, der Bezirkshauptmann habe die strittige Dienstanweisung am aufgehoben. Es werde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 18 Abs. 2 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR; Stammfassung), ist die Versetzung eines Beamten an das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses gebunden. Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist sie mit Bescheid zu verfügen.

§ 20 Stmk L-DBR (Stammfassung) lautet:

"§ 20

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer

bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung

zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht

übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der

Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung

zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer

höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin."

Der auf Beamte des Dienstklassenschemas anzuwendende

§ 249 Stmk L-DBR idF LGBl. Nr. 30/2007 lautet:

"§ 249

Verwendungsänderung

(1) § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.

(2) § 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist."

Der für Beamte des Dienstklassenschemas gleichfalls geltende § 248 Abs. 1 Stmk L-DBR in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2007 lautet:

"§ 248

Ernennung im Dienstverhältnis

(1) Die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges oder einer höheren Dienstklasse erfolgt durch Ernennung. Ernennungen auf Stellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Ernennungen außerhalb dieser Termine sind zulässig, wenn wichtige dienstliche Rücksichten dies erfordern."

Zum Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift zur Aufhebung der in Rede stehenden Weisung ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bildet und damit auch keinen Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Bekämpfung einer für ihn ungünstigen Feststellung bewirkt. Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht besteht vorliegendenfalls ein solches Rechtsschutzinteresse zwecks Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Beschluss vom , Zl. 2005/12/0048).

Der folgenden Behandlung des Beschwerdevorbringens ist zunächst voranzustellen, dass Gegenstand der im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung ausschließlich die - von der belangten Behörde verneinte - Frage war, ob die gesetzte Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her eine (rechtens aus dem Grunde des § 18 Abs. 6 iVm § 20 Abs. 2 Stmk L-DBR in Bescheidform zu verfügende) qualifizierte Verwendungsänderung gewesen ist. Dieser Abspruch entsprach auch inhaltlich dem Begehren im Feststellungsantrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom .

Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch diesen Abspruch käme somit nur dann in Betracht, wenn - entgegen der von der belangten Behörde getroffenen Annahme - die vom Leiter der Bezirkshauptmannschaft verfügte Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her als eine aus dem Grunde des § 18 Abs. 6 Stmk L-DBR bescheidförmig zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung gewesen wäre.

Über die Frage, ob die verfügte Personalmaßnahme aus anderen Gründen bescheidförmig zu verfügen gewesen wäre (etwa weil sie von ihrem Inhalt her als Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges und damit als Ernennung im Dienstverhältnis im Verständnis des § 248 Abs. 1 Stmk-LBR zu qualifizieren wäre), hat der angefochtene Bescheid ebenso wenig abgesprochen wie darüber, ob die weisungsförmig verfügte Personalmaßnahme aus anderen Gründen, also etwa infolge "Willkür" unwirksam war.

Nach dem Vorgesagten ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren somit ausschließlich entscheidungserheblich, ob es sich bei der vom Bezirkshauptmann getroffenen Maßnahme von ihrem Inhalt her um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt hat. Bejahendenfalls wäre der Beschwerdeführer durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung in Rechten verletzt, verneinendenfalls nicht.

Der Beschwerdeführer bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof u. a. die Annahme der belangten Behörde, das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung sei schon deshalb zu verneinen, weil die Maßnahme im Hinblick auf ihre faktische Wirkungsdauer von (nur) fünf Monaten als eine bloß vorläufige Personalmaßnahme zu qualifizieren sei.

Diese Frage kann hier jedoch dahingestellt bleiben, zumal es sich bei der in Rede stehenden Personalmaßnahme auch dann von ihrem Inhalt nicht um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt hätte, wenn sie - wie der Beschwerdeführer behauptet hat - "bis auf weiteres" und damit dienstrechtlich auf Dauer (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0198) verfügt worden wäre:

Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer während seiner Innendienstverwendung die auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides angeführten Aufgaben übertragen wurden. Unbestritten ist auch, dass diese Aufgaben der Verwendungsgruppe B, welcher der Beschwerdeführer angehört, zuzuordnen sind.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, wonach eine sinnvolle Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Dienstzweiges "gehobener forsttechnischer Dienst" in einer reinen Innendienstverwendung nicht erfolgen könne, wäre es allenfalls zweifelhaft, ob die angeführten Tätigkeiten überhaupt noch dem Dienstzweig des "gehobenen forsttechnischen Dienstes" oder aber bereits jenem des gehobenen Verwaltungsdienstes zuzuordnen wären.

Wäre letzteres der Fall, so wäre die in Rede stehende Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her keine qualifizierte Verwendungsänderung, sondern die Verleihung einer Stelle eines anderen Dienstzweiges. Sie wäre dann nicht aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 6 Stmk L-DBR, sondern vielmehr aus dem Grunde des § 248 Abs. 1 leg. cit. bescheidpflichtig. Die mit dem angefochtenen Bescheid allein getroffene Feststellung, wonach diese Maßnahme von ihrem Inhalt her keine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle, und daher auch nicht aus dem Grunde des § 18 Abs. 6 Stmk L-DBR bescheidpflichtig sei, wäre diesfalls im Ergebnis zutreffend.

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Verwendbarkeit von Beamten des Exekutivdienstes oder des Wachdienstes in (ausschließlich) "administrativen Verwendungen" als "Systemerhalter" (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0302) auch auf die Zuordnung einer bestimmten Verwendung zum Dienstzweig des gehobenen forsttechnischen Dienstes übertragbar und im Falle des Beschwerdeführers auch anwendbar ist.

Bejahendenfalls hätte es sich bei der getroffenen Personalmaßnahme um eine Änderung der Verwendung innerhalb des Dienstzweiges des Beschwerdeführers und damit auch um eine Verwendungsänderung im Verständnis des § 20 Stmk L-DBR gehandelt.

Eine solche Verwendungsänderung wäre aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 Stmk L-DBR dann einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beschwerdeführers nicht mindestens gleichwertig ist. Für Beamte des Dienstklassenschemas - wie dem Beschwerdeführer - gilt aus dem Grunde des § 249 Abs. 2 Stmk L-DBR dessen § 20 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten keine Verschlechterung zu erwarten ist.

Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde auseinander gesetzt und dargetan, dass der Beschwerdeführer der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B angehört, wobei Spitzendienstposten der Dienstklasse VII für Bezirksförster nicht vorgesehen seien.

Dem hält der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegen, als Bezirksförster, der ausschließlich Innendienst zu versehen habe, habe er "keine berufliche Perspektive mehr". Eine weitere - durchaus mögliche - Beförderung in eine höhere Dienstklasse werde dadurch verhindert. Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine zu erwartende Laufbahnverschlechterung im Verständnis des § 249 Abs. 2 Stmk L-DBR nicht auf:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz, BGBl. Nr. 550/1994, muss die zu erwartende Laufbahnverschlechterung, soll ihretwegen eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sein, deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein. Eine allenfalls mit einer Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnung auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reicht nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten zu machen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0275); vielmehr müsste die Laufbahnerwartung bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt sein oder aber eine Verschlechterung in der Vorrückung eingetreten sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0176).

Eine konkrete Möglichkeit einer Laufbahnverbesserung wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt; auf Basis der nicht konkret bestrittenen Bescheidfeststellungen wäre sie sogar ausgeschlossen.

Vor dem Hintergrund der somit nicht zu beanstandenden Annahme der belangten Behörde, wonach eine Laufbahnverschlechterung im Verständnis des § 249 Abs. 2 Stmk L-DBR nicht zu erwarten ist, und in Ermangelung von Hinweisen, wonach die Personalmaßnahme Auswirkungen auf die Gebührlichkeit einer vom Beschwerdeführer bezogenen Verwendungszulage (vgl. hiezu § 269 Stmk L-DBR) gehabt hätte, ist die Annahme der belangten Behörde, es liege Gleichwertigkeit der beiden Verwendungen im spezifischen Verständnis des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 249 Abs. 2 Stmk L-DBR vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die beiden Verwendungen (sonst) bei inhaltlicher Betrachtung gleichwertig sind, kommt es vor dem Hintergrund der hier anzuwendenden Rechtslage nicht an (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0149).

Insofern beruft sich der Beschwerdeführer auch zu Unrecht auf

das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0110, welches

zur Rechtslage gemäß § 67 Abs. 4 der nach § 2 Abs. 1 des

Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes LGBl. Nr. 124/1974 dort

anzuwendenden Dienstpragmatik 1914 in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 148/1969 (im Folgenden: DP) ergangen ist. Diese

Bestimmung sah neben dem - im hier anzuwendenden § 249

Abs. 2 Stmk L-DBR allein angeführten - Fall der

Laufbahnverschlechterung eines Beamten noch zwei weitere

Tatbestände für das Vorliegen einer qualifizierten

Verwendungsänderung vor, nämlich, wenn

- die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht

mindestens gleichwertig ist oder

- die neue Verwendung des Beamten einer dauernden und

umfangreichen Einarbeitung bedarf (vgl. § 67 Abs. 4 lit. b und c DP).

In Auslegung des eben erstzitierten Tatbestandes einer "nicht mindestens Gleichwertigkeit" hielt es der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis für möglich, dass ein solcher Fall dann vorliegen könnte, wenn eine bestimmte Tätigkeit ohne Außendienst überhaupt nicht sinnvoll ausgeübt werden kann.

Eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die hier anzuwendende Rechtslage nach dem Stmk L-DBR scheitert jedoch an der Legaldefinition der Gleichwertigkeit in § 249 Abs. 2 Stmk L-DBR.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, wonach die ihm aufgetragene reine Innendiensttätigkeit nicht mehr dem Berufsbild eines Bezirksförsters entsprochen habe, auch gegebenenfalls nicht bewirken würde, dass die in Rede stehende Maßnahme als qualifizierte Verwendungsänderung einzustufen wäre (allenfalls könnte es sich dann um die Zuweisung eines Dienstpostens in einem anderen Dienstzweig handeln, worauf es hier wie oben ausgeführt jedoch nicht ankommt).

Vor diesem Hintergrund versagt auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang bringt er vor, die belangte Behörde habe ihm die Aufzeichnungen über die Wiederaufnahme seiner Außendiensttätigkeit nicht vorgehalten. Bejahendenfalls hätte er vorgebracht, dass diese Wiederaufnahme auf eine Äußerung eines seiner Vorgesetzten zurückzuführen gewesen sei, wonach er mit dem Beschwerdeführer bei reiner Innendiensttätigkeit "als Bezirksförster nichts anfangen" könne.

Darauf kommt es jedoch nach dem Vorgesagten nicht an.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42

Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am