Suchen Hilfe
VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0200

VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der S Sch, MAS, MSc in Wiener Neustadt, vertreten durch Mag. Michael Löschnig-Tratner, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-DR-39/132-2013, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volkschuloberlehrerin in der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und an der Privaten Volksschule L, F, des Institutes S. Ch in Verwendung.

Vom bis war sie gemäß § 22 LDG 1984 der Pädagogischen Hochschule N in B zugewiesen, wo sie mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut war und im Genuss einer Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 und 5 GehG stand.

Ab war sie ausschließlich als Lehrende an der Pädagogischen Hochschule tätig, die genannte Dienstzulage wurde jedoch auch von September 2010 bis Juli 2012 weiter ausbezahlt.

Der Landesschulrat Niederösterreich verpflichtete die Beschwerdeführerin mit seinem Bescheid vom gemäß § 13a iVm § 59a Abs. 4 und 5 GehG zum Ersatz der im Zeitraum vom bis - zu Unrecht empfangenen - Dienstzulage in der Höhe von insgesamt EUR 5.161,50.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe seit dem Jahr 2008, zuletzt in ihrem Schreiben vom , ihre Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe L1 - erfolglos - begehrt, mit dem eine Dienstzulage nach § 59 GehG verbunden sei. Ihr sei nie mitgeteilt worden, dass keine Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis erfolgt sei. Ihr könne keine Schlechtgläubigkeit angelastet werden, wenn sie im September 2010 die Änderung ihrer Verwendung der Behörde bekannt gegeben und gleichzeitig einen Antrag auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis (zum Bund) gestellt habe, mit dem auf Grundlage einer anderen Bestimmung eine gleichartige Dienstzulage verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde neben der Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen auszugsweise Folgendes aus:

"Sie befinden sich als Volksschuloberlehrerin mit der Einstufung L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. ... Vom bis waren Sie der Pädagogischen Hochschule N in B gemäß § 22 LDG 1984 zugewiesen. Die Anweisung der Bezüge erfolgte in diesem Zeitraum durch die Besoldungsstelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Vom bis waren Sie mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut, wofür gemäß § 59a Abs. 4 und 5 GehG eine Dienstzulage gewährt wurde. Ab waren Sie sodann ausschließlich als Lehrende an der Pädagogischen Hochschule tätig. Die Dienstzulage gemäß § 59 a Abs. 4 und 5 GehG wurde Ihnen jedoch auch vom September 2010 bis Juli 2010 monatlich ausbezahlt, insgesamt somit ein Betrag vom EUR 5.161,50. Diese Summe ergibt sich aus siebzehn Mal EUR 222,20, fünf Mal EUR 227,90 und einmal EUR 244,60.

Mit Schreiben vom wurde Ihnen vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mitgeteilt, dass Ihnen diese Dienstzulage seit nicht mehr zustehe, und die Rückforderung angekündigt. Ab August 2012 wurden sechs Monatsraten zu EUR 850,-- und eine zu EUR 61.50 von Ihrem Bezug einbehalten.

...

Wenn Sie einwenden, dass Sie bereits mit Schreiben vom die Änderung der Verwendung der Behörde bekannt gegeben und gleichzeitig einen Antrag auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis gestellt hätten, mit dem auf Grundlage einer anderen Bestimmung eine gleichartige Dienstzulage verbunden wäre, und deshalb davon ausgehen könnten, dass die Dienstzulage auf Grundlage dieses anderen Anspruches zustehe, und die Behörde zwei Jahre lang nichts unternommen und Sie nicht aufgeklärt hätte, dass Ihnen die Dienstzulage nicht zustehe, sondern stattdessen ohne jede Einschränkung die Dienstzulage in voller Höhe weiter ausbezahlt habe, und Sie zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderung Ihrer Verwendung berechtigt der Auffassung gewesen wären, dass Ihnen die Dienstzulage auf Grundlage eines anderen Rechtsanspruches und einer anderen gesetzlichen Bestimmung zustehe, was sich aus dem Schreiben vom ergebe, in dem Sie beantragt hätten, die Dienstzulage auf Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung, nämlich des § 59 GehG, zu gewähren, ist dem Folgendes entgegenzuhalten.

Die Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 und 5 GehG kann nur unter den in den Z. 1 bis 6 des Abs. 4 der genannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen - demnach nur bei Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts - gewährt werden. Dieses Erfordernis erfüllten Sie jedoch ab nicht mehr. Die weitere Gewährung dieser Dienstzulage vom September 2010 bis Juli 2012 entbehrte daher einer Rechtsgrundlage und erfolgte aufgrund eines Irrtums der auszahlenden Stelle. Wie sich aus einem in Kopie im Akt des Landesschulrates für Niederösterreich aufliegenden Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom an die Pädagogische Hochschule N ergibt, war nämlich von der Pädagogischen Hochschule die Verwendungsänderung nicht an die bezugsauszahlende Stelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur gemeldet worden.

Sie konnten auch nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass Ihnen bereits ein Gehalt der Verwendungsgruppe L1 zustehen könnte oder an Stelle der Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 und 5 GehG eine Dienstzulage nach einer anderen Rechtsgrundlage hätte gewährt werden müssen (etwa gemäß § 59 Abs. 3 GehG als L1 Lehrerin oder gemäß § 59 Abs. 4 und 4a GehG auf Grund etwaiger Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L1).

Dies schon deshalb, da die von Ihnen ab September 2008 jährlich beantragte Übernahme in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis in der Verwendungsgruppe L1 nicht zustande kam und eine solche von Ihnen schon deshalb nicht angenommen werden konnte, weil weder ein diesbezüglicher hoheitlicher Akt (Ernennungsbescheid) erfolgte, noch sonst ein Indiz dafür spricht, dass bereits im September 2010, also dem Zeitpunkt, als die Auszahlung der Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 und 5 GehG irrtümlich fortgesetzt wurde, ein solches Dienstverhältnis bereits bestehen hätte können.

Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Dienstzulage nach § 59 Abs. 4 und 4a GehG konnte von Ihnen nicht zweifelsfrei angenommen werden.

...

Laut Ihrem Schreiben vom an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, mit dem Sie um Übernahme in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis und Einstufung in die Verwendungsgruppe L1 ansuchen, gehen Sie offenbar davon aus, dass Sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L1 erfüllen. Für das Vorliegen der Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L1 gemäß der Z. 23.3. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/79, verweisen Sie auf die bereits dem an das Bundesministerium gerichteten Ansuchen vom angeschlossenen Nachweise und Publikationen.

Ob Sie tatsächlich die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen der Verwendungsgruppe L1 erfüllen, wurde Ihnen laut ihrem Vorbringen nicht mitgeteilt. (Anmerkung: In einem im Akt des Landesschulrates für Niederösterreich in Kopf aufliegenden Aktenvermerk des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom wird im Zusammenhang mit der Einstellung der Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 und 5 GehG festgehalten, dass Sie ' die Lehramtsprüfung für Volksschulen, den Universitätslehrgang Medienpädagogik - Master of Advanced Studies (MAS) sowie den Universitätslehrgang Professional MSC, Fachvertiefung Medienpädagogik - Master of Science (MSc) absolviert' hätten, die für die beantrage Dienstzulage nach § 59 Abs. 4 GehG vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Punkt 23.3.3 der Anlage 1 zum BDG 1979 daher nicht gegeben seien.)

Sie konnten somit auch zu keiner Zeit davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 4 und 4a GehG gegeben sind und Ihnen diese an Stelle der Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 und 5 GehG zusteht.

Dessen ungeachtet ist es in einem Verfahren nach § 13a GehG nicht von Belang, ob dem Beamten etwa aus anderen Titeln Leistungen zugestanden wären, welche jedoch nicht an ihn zur Auszahlung gelangten ...

Es steht somit eindeutig fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 4 und 4a GehG für die von September 2010 bis Juli 2012 erbrachten Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule N nicht vorliegen.

Wie die Behörde I. Instanz im bekämpften Bescheid bereits richtig ausgeführt hat, steht somit auch fest, dass die Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 und 4a GehG von September 2010 bis Juli 2012 zu Unrecht ausbezahlt wurde, und dadurch ein Übergenuss von insgesamt EUR 5.161,50 auf Grund eines Irrtums der auszahlenden Stelle (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) entstand.

Zur Frage des guten Glaubens ist festzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der diesbezüglichen Beurteilung nicht auf das subjektive Wissen des Empfängers, sondern darauf ankommt, ob der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar war. Demnach ist Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelt oder zweifeln musste ...

Da auch in den Ihnen monatlich zugekommenen Monatsabrechnungen (Bezugszettel, Lohnzettel) für die Monate von September 2010 bis Juli 2012 die Dienstzulage ausdrücklich und unverändert gegenüber den Monatsabrechnungen der vorangegangenen Jahre, in denen Sie tatsächlich noch in der Praxisschulklasse unterrichteten, als solche nach § 59a Abs. 5 GehG bezeichnet ist, hätten Ihnen bereits im September 2010 Zweifel über die Richtigkeit der fortgesetzten Auszahlung dieser Dienstzulage kommen müssen.

Unabhängig davon, dass auf den monatlichen Bezugsnachweisen die zu Unrecht ausbezahlte Dienstzulage als solche nach § 59a Abs. 4 und 5 GehG ausdrücklich angeführt und somit als rechtswidrig erkennbar war, hätten Ihnen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Dienstzulage (des Mehrbezugs) auch dann kommen müssen, wenn Sie davon ausgegangen sind, dass dies auf einer anderen Rechtsgrundalge als § 59a Abs. 4 und 5 GehG begründet wäre und etwas auf dem Bezugszettel nur irrtümlich falsch bezeichnet worden wäre. Sie konnten nämlich nicht zweifelsfrei annehmen, dass Sie die Voraussetzungen der Verwendungsgruppe L1 bereits erfüllten und sich deshalb eine Dienstzulage bzw. ein Mehrbezug auf Grund anderer Rechtsgrundlagen ergeben könnte. Dies deshalb, da Sie zwar Unterlagen zum Nachweis dafür vorgelegt hatten, dass Sie die Ernennungsvoraussetzung der Verwendungsgruppe L1 erfüllen würden, jedoch nicht selbstverständlich davon ausgehen konnten, dass diese Unterlagen auch tatsächlich diesen Nachweis ausreichend erbringen können. (In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass mit dem gegenständlichen Bescheid nicht darüber abgesprochen wird, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dienstzulage aus einem andern Rechtstitel als dem nach § 59a Abs. 4 und 5 GehG im hier relevanten Zeitraum bestehen oder nicht bestehen.)

Bei entsprechender Sorgfalt hätte Ihnen auffallen müssen, dass die Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 4 und 5 GehG, die jedenfalls eine Verwendung an einer Praxisschule voraussetzt, nach Wegfall dieser Voraussetzung ab September 2010 nicht mehr gebührte. Daher war der Irrtum der auszahlenden Stelle, die diese Dienstzulage weiterhin zur Anweisung brachte, durchaus erkennbar, weshalb guter Glaube hier nicht angenommen werden kann.

Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Bei entsprechender Sorgfalt hätte Ihnen angesichts der eindeutigen Rechtslage bereits im September 2010 auffallen müssen, dass die Voraussetzungen für die rechtmäßige Gewährung dieser Dienstzulage nicht (mehr) vorlagen.

Ihre Gutgläubigkeit lag deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht vor, da der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm beruhte, deren Auslegung objektiv keine Schwierigkeiten bereitet. Schon aus diesem Grund war der Irrtum der auszahlenden Stelle, objektiv erkennbar im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Die Behörde I. Instanz ging daher zu Recht davon aus, dass Sie die zu Unrecht ausbezahlte Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 4 und

(4a) GehG nicht im guten Glauben im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG empfangen haben und somit eine Verpflichtung zum Ersatz des im Zeitraum vom bis entstandenen Übergenusses in Höhe von EUR 5.161,50 besteht."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass durch Weitergewährung der Dienstzulage für die Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse nach § 59a Abs. 4 und 5 GehG der der Höhe nach unstrittige Übergenuss entstand, nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut war.

Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde den Standpunkt, dass sie den Übergenuss gutgläubig empfangen habe. Sie habe in ihrem Schreiben vom nicht nur auf ihre abweichende Verwendung hingewiesen, sondern gleichzeitig den Antrag gestellt, sie in ein Beamtendienstverhältnis der Verwendungsgruppe L1 zu übernehmen, womit wieder eine Dienstzulage verbunden sei, so die für einen nicht Rechtskundigen in diesem Sinne verständliche Bestimmung des § 59a Abs. 5 GehG samt der dortigen Tabelle. Bei der Regelung des § 59a handle es sich nicht um eine klare, der Auslegung nicht bedürfenden Norm, sondern um eine sehr umfangreiche und entsprechend komplizierte Regelung. In Abs. 5 dieser Bestimmung sei ausdrücklich davon die Rede, dass auch derjenige eine Zulage nach Abs. 4 erhalte, die gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der dortigen Tabelle ergebe. Sie habe zu Recht geglaubt habe, dass ihr eine Dienstzulage zustehe. Auch liege keine unrichtige Interpretation der Gesetzesstelle seitens der Behörde vor, da die Behörde bloß auf die Einstellung der Zulage vergessen habe. Es liege also ein Fehler der Behörde und keine Fehlinterpretation, die der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, vor.

Dieser - teils vom Vorbringen im Verwaltungsverfahren abweichende - Standpunkt verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBl. Nr. 54 - GehG, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Gemäß § 59a Abs. 4 GehG, eingefügt durch die

43. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985, gebührt eine

Dienstzulage

"1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1

oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig

praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,

Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als

für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule

zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen

Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt

für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen

Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern

der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2, die als

Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung

praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,

2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an

Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig

praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,

sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als

Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung

praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,

3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

a) an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen,

Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der

Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts

an Praxisschulen betraut sind,

b) als Praxisschullehrer an Pädagogischen

Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen der

Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,

c) an Berufsschulen mit der Führung einer

lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten

Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig

eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,

4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an

Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen

oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung

praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der

Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder

Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen 'Textiles Werken' und

'Ernährung und Haushalt' oder an Volksschulen ganzjährig mit der

Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der

Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand 'Textiles

Werken' jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut

sind,

5. Lehrern der Verwendungsgruppen

a) L 3,

b) L 2b 1 und

c) L 2a 1,

die an Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen

ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in

einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen

betraut sind oder

6. Lehrern der Verwendungsgruppen

a) L 3 und

b) L 2b 1,

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind."

Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt nach § 59a Abs. 5 GehG die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der Tabelle des Abs. 5 ergibt.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor Einführung des § 13a in das GehG durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom , Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/12/0132, vom , Zl. 2010/12/0057 und vom , Zl. 2007/12/0096).

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0157, mwN).

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei § 59a GehG um eine sehr umfangreiche und entsprechend komplizierte Regelung handle, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/12/0060, sowie vom , Zl. 2002/12/0177), zumal nur die Abs. 4 und 5 leg. cit. in Betracht zu ziehen waren. Eine Subsumtion der Verwendung der Beschwerdeführerin ab unter einen der Tatbestände stand im Verwaltungsverfahren gar nicht zur Diskussion. An diesem Ergebnis ändert auch der von der Beschwerde fokussierte Regelungsgehalt des Abs. 5 leg. cit. nichts, zumal die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ihren guten Glauben nicht aus ihrem individuellen Verständnis des Abs. 5 leg. cit. samt der dort enthaltenen Tabelle ableitete, sondern daraus, dass sie ihre Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe L1 begehrt habe, in der ihr eine Dienstzulage nach § 59 GehG gebührt hätte.

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Irrtum der Behörde, der zur Auszahlung des Übergenusses geführt hat, in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm lag, deren Auslegung keine Schwierigkeit bereitet. Zudem ist - unbestritten - eine Dienstzulage nicht mehr auszubezahlen, wenn eine entsprechende Verwendung gar nicht mehr erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0132).

Zutreffend ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin schon bei Anwendung eines nur durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr weiter ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen.

Auch geht der Beschwerdeeinwand ins Leere, dass auf Seite der auszahlenden Behörde gar keine - unrichtige - Interpretation (des § 59a Abs. 4 und 5 GehG) vorgelegen habe, sondern ein schlichtes Vergessen, kommt es doch nach der zitierten Rechtsprechung nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich falsche Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat.

Es hätte der Beschwerdeführerin - auch ohne genaue Kenntnis des § 59a Abs. 4 und 5 GehG - auffallen können und müssen, dass nach Beendigung der besonderen anspruchsbegründenden Verwendung, nämlich der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse an einer Pädagogischen Hochschule, eine Verringerung der Bezüge hätte eintreten müssen, dies aber nicht geschah.

Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht würde andernfalls dazu führen, dass diejenige Beamtin, die sich um die wesentlichen Umstände betreffend ihre Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre. Gerade dies widerspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von der Beamtin ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihr zustehenden Leistungen gefordert wird, wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0132).

Die belangte Behörde hat daher das Vorliegen von Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG zu Recht verneint und die Beschwerdeführerin zum Rückersatz verpflichtet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-84433