VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0198

VwGH vom 28.05.2014, 2013/12/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der Dr. B P in S N, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT05-31658/2004- 22 (914618), betreffend Verfügung einer Personalmaßnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Im Jahr 2002 wurde sie zur Bezirkshauptfrau von Fürstenfeld bestellt.

Aus Anlass der Schaffung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (unter Auflösung der bisher existierenden Bezirkshauptmannschaften Hartberg und Fürstenfeld) mit Wirksamkeit vom leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur (dienstrechtlichen) Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Funktion als Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld unter Zuweisung einer neuen Verwendung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. hiezu die tieferstehende Wiedergabe der Bescheidbegründung) spruchgemäß Folgendes:

"Aufgrund der mit in Kraft getretenen Bezirksreorganisation und der damit verbundenen Auflösung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld werden Sie mit sofortiger Wirkung von Ihrer Funktion als Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld abberufen. Diese Abberufung stellt eine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der derzeit geltenden Fassung, dar, die einer Versetzung gleichzuhalten ist.

Ihre Weiterverwendung erfolgt in der der neu geschaffenen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld.

Durch die qualifizierte Verwendungsänderung tritt in Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ein."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es (auszugsweise):

"Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde die Erarbeitung und Umsetzung des Programmes 'Verwaltungsreform 2011 bis 2015' in Auftrag gegeben. Ein wesentlicher Teil dieses Reformvorhabens ist die Bezirksreorganisation durch die Zusammenführung der politischen Bezirke Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg. Die für die Bezirksreorganisation notwendige rechtliche Grundlage, die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 99/2012, ist am in Kraft getreten.

...

Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Abberufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Von diesem Recht haben Sie mit Schreiben vom fristgerecht Gebrauch gemacht und im Wesentlichen die folgenden Einwendungen erhoben:


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Die Abberufung als Bezirkshauptfrau sei nicht erforderlich gewesen.
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Die Entscheidung über die Besetzung des Bezirkshauptmannes der neuen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld sei nicht von sachlichen Gründen geprägt gewesen.
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Sie seien besser qualifiziert als der neu bestellte Bezirkshauptmann.
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Sie würden offensichtlich wegen Ihres Geschlechts und Ihres Alters diskriminiert.
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Es liege eine krasse Missachtung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes und des Frauenförderungsprogrammes vor.
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Die neue Tätigkeit als Fachteamkoordinatorin in der Gemeinde- und Regionalentwicklung sei eine völlig untergeordnete Tätigkeit, die höchstens in ST 15 eingereiht werden könne.
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Die Einstellung der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stelle eine weitere Benachteiligung dar.
In weiterer Folge wurden Sie mit Wirkung vom zur Stellvertreterin des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld bestellt. Hierzu haben Sie am schriftlich mitgeteilt, dass die im Schreiben vom erhobenen Einwendungen grundsätzlich aufrecht bleiben.


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In rechtlicher Hinsicht hat die Dienstbehörde wie folgt erwogen:
Gemäß § 20 Stmk. L-DBR versteht man unter einer Verwendungsänderung die Abberufung eines Beamten/einer Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung und Zuweisung einer neuen Verwendung. Ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig, ist die Abberufung einer Versetzung gleichzuhalten (qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR).
Im vorliegenden Fall werden Sie von Ihrer Funktion als Bezirkshauptfrau abberufen. Ihre neue Verwendung ist die Fachteamkoordination in der Gemeinde- und Regionalentwicklung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld. Darüber hinaus wurden Sie zur Stellvertreterin des Bezirkshauptmannes bestellt. Vergleicht man diese neue Verwendung mit Ihrer alten Funktion als Bezirkshauptfrau steht unzweifelhaft fest, dass durch den Verlust der Leitungsfunktion als Bezirkshauptfrau keine Gleichwertigkeit der neuen Verwendung gegeben ist. Es liegt somit grundsätzlich eine qualifizierte Verwendungsänderung vor.
Gemäß § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Stmk. L-DBR ist eine qualifizierte Verwendungsänderung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation vor (§ 18 Abs. 3 Z 1 Stmk. L-DBR).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet die durch eine organisatorische Änderung notwendig gewordene Auflösung der bisherigen Dienststelle schon an sich ein wichtiges dienstliches Interesse (VwGH 92/12/0085, 90/03/19, 89/12/0208, 254/77). Daraus folgt, dass eine Organisationsänderung nur dann kein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung darstellt, wenn diese Organisationsänderung sachlich unbegründet war. Unsachlich wäre eine Organisationsänderung nur dann, wenn sie zu dem Zwecke durchgeführt wurde, dem bzw. der betroffenen Bediensteten einen Nachteil zuzufügen.
Die Auflösung der bisher von Ihnen geleiteten Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld erfolgte im Rahmen einer weitreichenden Bezirksreorganisation durch die Zusammenführung der politischen Bezirke Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg. Durch die mit in Kraft getretene Änderung der politischen Bezirke hörte die bisher von Ihnen geleitete Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld auf zu bestehen. Diese Organisationsänderung betraf somit nicht nur Ihren Bezirk, sondern insgesamt sechs Bezirke, die im Zuge der Bezirksreorganisation zusammengelegt wurden. Sie ist daher jedenfalls als sachlich begründet anzusehen und verfolgte keine gegen einzelne Personen gerichtete Zwecke.
Zu Ihren Einwendungen im Einzelnen:
Zum Einwand, die Abberufung als Bezirkshauptfrau sei nicht
erforderlich gewesen:
Nach Ansicht der Dienstbehörde wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, jemanden in der Leitung einer Organisationseinheit zu belassen, wenn diese Organisationseinheit nicht mehr besteht. Darüber hinaus hat kein Bediensteter/keine Bedienstete einen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten Organisation. Die Organisationshoheit liegt vielmehr ausschließlich bei der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber.
Zum Einwand, die Entscheidung über die Besetzung des Bezirkshauptmannes der neu geschaffenen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld sei nicht von sachlichen Gründen geprägt gewesen, da Sie besser qualifiziert seien als der neu bestellt Bezirkshauptmann, bzw. zum Einwand diese Neubestellung sei ein Verstoß gegen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz sowie das Frauenförderungsprogramm:
Festzuhalten ist, dass Gegenstand dieses Verfahrens einzig und allein die dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen Ihrer Abberufung als Bezirkshauptfrau ist. Jede Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung ist ihrer Natur nach 'zweiaktig', d.h. sie enthält in der Regel die Abberufung von der bisherigen Verwendung und die Zuweisung einer neuen Verwendung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte gegeben ist. (VwGH 93/12/0015, 95/12/0007, 2002/12/0238).
Ihre Bestellung zur Bezirkshauptfrau erfolge für den Bezirk Fürstenfeld. Wie oben ausgeführt, hörte infolge der Auflösung des politischen Bezirkes Fürstenfeld die bisher von Ihnen geleitete Bezirkshauptmannschaft zu bestehen auf. Für den Teilakt der Abberufung von Ihrer bisherigen Funktion als Bezirkshauptfrau liegt jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse vor. Es erübrigt sich daher jede weitere Prüfung, ob ein solches wichtiges dienstliches Interesse auch für die Zuweisung Ihrer neuen Verwendung gegeben ist. Das von Ihnen ins Treffen geführte Landes-Gleichbehandlungsgesetz sowie das Frauenförderungsprogramm sind daher für Ihre Abberufung als Bezirkshauptfrau vollkommen irrelevant.
Darüber hinaus bestehen weder landes- noch bundesgesetzliche Bestimmungen, die zwingend die Ausschreibung von Leitungsfunktionen beim Land Steiermark vorschreiben. Die Organisationshoheit sowie die Entscheidung über die Besetzung von Leiterstellen liegt ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde und damit im Zuständigkeitsbereich der Steiermärkischen Landesregierung.
Zum Einwand, die Tätigkeit als Fachteamkoordinatorin in der Gemeinde- und Regionalentwicklung sei eine völlig untergeordnete Tätigkeit, die höchstens in der Gehaltsklasse ST 15 eingereiht werden kann, bzw. die Einstellung der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stelle eine weitere Benachteiligung dar:
Wie bereits erwähnt, ist im Sinne der 'Zweiaktigkeit' der Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung das Vorliegen eines Abberufungsinteresses ausreichend. Für den zweiten Teilakt, nämlich die Zuweisung der neuen Verwendung, ist kein wichtiges dienstliches Interesse darzulegen. Bei der Zuweisung der neuen Verwendung hat die Dienstbehörde jedoch von mehreren Möglichkeiten die 'schonendste' Variante zu wählen. So ist dem Beamten/der Beamtin eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Ein Rechtsanspruch, auf der neuen Stelle wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, ist nicht vorgesehen (VwGH 90/12/0162).
Es liegt auf der Hand, dass bei der Zusammenlegung von sechs Bezirkshauptmannschaften nicht alle bisherigen Bezirkshauptleute wieder eine Leitungsfunktion übernehmen können. In Ihrem Fall wurde Ihnen in der neu geschaffenen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld als neue Verwendung die Fachteamkoordination in der Gemeinde- und Regionalentwicklung übertragen. Darüber hinaus wurden Sie zur Stellvertreterin des Bezirkshauptmannes bestellt. Dies stellt - verglichen mit Ihrer bisherigen Tätigkeit als Bezirkshauptfrau - im Hinblick auf die Aufgabeninhalte keine wirklich adäquate Verwendung dar. Dies würde aber nach einer Leitungsfunktion als Bezirkshauptfrau auf die meisten Verwendungen zutreffen. Es wurde insofern möglichst schonend vorgegangen, als der einzige besoldungsrechtliche Nachteil Ihrer Abberufung die Einstellung der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung ist. Darüber hinaus wurden Sie zur Stellvertreterin des Bezirkshauptmannes bestellt."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung jedoch mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom , B 614/2013-4, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
In ihrer schon gemeinsam mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgeführten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die mit Ablauf des geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.
§ 18 Abs. 1 bis 4 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR; Stammfassung), lautet:
"§ 18
Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation

einschließlich der Auflassung von Stellen oder

2. bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen

Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/ Bewerberinnen

vorhanden sind, wenn der Beamte/die Beamtin die für diese Stelle

erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist,

3. wenn über den Beamten/die Beamtin eine

Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin, bei dem/der dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht."

§ 20 Stmk L-DBR (Stammfassung) lautet:

"§ 20

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer

bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung

zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht

übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der

Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung

zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer

höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin."

Der auf Beamte des Dienstklassenschemas anzuwendende

§ 249 Stmk L-DBR idF LGBl. Nr. 30/2007 lautet:

"§ 249

Verwendungsänderung

(1) § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.

(2) § 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist."

Gemäß § 3 der am in Kraft getretenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 99/2012, existiert seither eine Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit Sitz in Hartberg. Die davor existenten Bezirkshauptmannschaften Fürstenfeld bzw. Hartberg bestehen seither nicht mehr.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch des angefochtenen Bescheides zunächst dahingehend zu deuten, dass die belangte Behörde eine rechtsgestaltende Personalmaßnahme verfügt hat, welche einerseits die (dienstrechtliche) Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Verwendung als Bezirkshauptfrau der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld und andererseits ihre Zuweisung zur Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenbeld umfasst.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Zuweisung zu einer anderen Dienststelle im Recht, wenn sie vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, die verfügte Personalmaßnahme stelle von ihrem Inhalt her eine Versetzung, nicht aber eine qualifizierte Verwendungsänderung dar.

Deshalb wäre vorliegendenfalls nicht mit einer qualifizierten Verwendungsänderung sondern mit einer Versetzung vorzugehen. Der Sitz der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld legt nahe, dass mit der Personalmaßnahme auch eine Veränderung des Dienstortes verbunden war. Vor diesem Hintergrund hätte sich die belangte Behörde mit den spezifisch versetzungsrechtlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 4 Stmk-LDBR auseinanderzusetzen gehabt.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit unklar sei, als er nicht erkennen lasse, welche neue Verwendung der Beschwerdeführerin in der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld zugewiesen werden soll.

Diese Rüge ist - bezogen auf den Spruch des angefochtenen Bescheides - zutreffend. Zwar wird die der Beschwerdeführerin neu zugewiesene Verwendung im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld in der Begründung auf Seite 2 (vorletzter Absatz) des angefochtenen Bescheides näher umschrieben; die Bescheidbegründung ist jedoch bloß zur Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0152). Der Spruch beschränkt sich aber auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zur Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, ohne dort eine (sei es auch unklar umschriebene) konkrete Verwendung zuzuweisen. Das Unterbleiben der Zuweisung einer neuen Verwendung stellt aber eine zur Aufhebung des Bescheides führende inhaltliche Rechtswidrigkeit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0125).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am