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VwGH vom 21.06.2011, 2008/22/0326

VwGH vom 21.06.2011, 2008/22/0326

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.290/2-III/4/2006, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung der Zusammenführenden einerseits nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt und andererseits das Einkommen des Ehemannes der Zusammenführenden nicht berücksichtigt hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0637, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Des Weiteren hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur hier maßgeblichen Rechtslage im Erkenntnis vom , 2008/22/0711, auf dessen Pkt. 5.4. der Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage, ob Mietbelastungen gesondert zu berücksichtigen seien, geäußert.

Aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Erwägungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom , Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-84420