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VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0323

VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0323

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der K, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.960/2-III/4/2007, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden einerseits nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt und andererseits das Einkommen der Ehefrau des Zusammenführenden - für das im Verwaltungsverfahren eine Bestätigung vorgelegt wurde - nicht berücksichtigt hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0637, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0835, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u. a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt.

Aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Erwägungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom , Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag nach § 1 Z 1 lit. a dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits umfasst.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-84416