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VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0194

VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Dr. HH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom , Zl. BMG- 611201/0056-I/1/2012, betreffend Abfertigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer stand - zuletzt infolge der über seinen Antrag erfolgten Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe A1 neuerlich - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde im Bereich der belangten Behörde verwendet. Mit Ablauf des trat er gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand.

Mit Eingabe an die Dienstbehörde vom hatte er - unter anderem - um bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit einer Abfertigung ersucht.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 20 und 136b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 84 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) fest, dass dem Beschwerdeführer eine Abfertigung nicht gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus (Schreibweise - hier wie im Folgenden - im Original):

"Sie gehören jenem Personenkreis an, dessen Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber Bund in § 136b des BDG 1979 seine Regelung findet. Nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 sind auf Ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes finden sich im VBG.§ 84 VBG regelt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Abfertigung. Da Ihr Dienstverhältnis vor dem begonnen hat und Ihre besoldungsrechtliche Stellung dem Entlohnungsschema v zuzuordnen ist, gehören Sie dem in § 84 Abs. 1 Z 1 VBG umschriebenen Personenkreis an.

Nach § 84 Abs. la VBG gebührt dem von § 84 Abs. 1 VBG erfassten Vertragsbediensteten grundsätzlich nur bei Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung und dies nur dann, wenn kein Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 2 VBG vorliegt. Nach § 84 Abs. 2 Z 8 VBG besteht der Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 VBG endet. § 30 VBG bestimmt, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund endet.

Unter welchen Voraussetzungen das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endet, stellt eine dienstrechtrechtliche Materie dar, welche vom BDG 1979 klar definiert wird. § 20 Abs. 1 BDG 1979 normiert im Detail die Auflösungstatbestände für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis. § 20 Abs. 2 BDG 1979 bestärkt darüber hinaus, dass die Versetzung und der Übertritt in den Ruhestand zwar eine Veränderung, aber keine Beendigung des Dienstverhältnisses darstellen.

Dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist systemimmanent, dass es beim Übertritt in den Ruhestand nicht endet. Dies wurde zuletzt im Sozialrechts - Änderungsgesetz 2009 - 2. SRÄG 2009, BGBl. Teil 1 Nr. 83/2009, bestätigt. Das

2. SRÄG 2009 stellte nämlich klar, dass dem Bund sowohl der Aufwand als auch die pensionsrechtlichen Vorschriften für die Beamten gemäß § 136b BDG 1979 zukommen.

Die Anwendbarkeit des Gehaltsgesetzes 1956 - Geh, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung, schließt § 136b Abs. 4 BDG 1979 ausdrücklich aus.

Aber selbst bei Anwendbarkeit des GehG fände sich kein einziger Anwendungsfall, in dem bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Falle ihrer Ruhestandsversetzung eine Abfertigung gebührt. Vom Verlust wohl erworbener Rechte kann nicht ausgegangen werden, da ein Recht von Beamten im Fall ihrer Ruhestandversetzung niemals bestand."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 236/2013-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, durch die Versagung einer Abfertigung unsachlich und damit gleichheitswidrig benachteiligt worden zu sein, hielt der Verfassungsgerichtshof Folgendes entgegen:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 136b Abs. 4 BDG 1979) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2011 mwH) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat: Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebenden - Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001 mwN). Es ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für eine bestimmte Kategorie von Beamten (wie beispielsweise solche nach § 136b BDG 1979) besondere besoldungs- und pensionsrechtliche Vorschriften vorsieht. Demnach ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei Beamten gemäß § 136b BDG 1979 einen Anspruch auf Abfertigung nach § 84 VBG nicht vorsieht."

In der ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Abfertigung nach § 84 VBG iVm § 136b Abs. 4 BDG 1979" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid im Sinn eines Ausspruchs abzuändern, dass er mit Beendigung seines Aktivdienstverhältnisses einen Anspruch auf Abfertigung nach den genannten Bestimmungen erworben habe, hilfsweise den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

§ 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, eingefügt durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, lautete, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, auszugsweise:

"§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(2) ...

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

(5) ..."

Durch Art. VII des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, wurde dem § 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, folgender Abs. 11 angefügt:

"(11) Dieses Bundesgesetz ist auf Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, nicht anzuwenden."

Der Bericht des Verfassungsausschusses zum Initiativantrag über das Vertragsbedienstetenreformgesetz (1561 BlgNR, XX. GP, 21) erläutert § 136b Abs. 4 BDG 1979 wie folgt:

"Gemäß Abs. 4 sind auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, in die Personen gemäß Abs. 3 aufgenommen worden sind, ohne die Voraussetzungen des § 136a BDG 1979 zu erfüllen, an Stelle der für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften die für gleichartig und gleichwertig verwendete Vertragsbedienstete vorgesehenen besoldungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes anzuwenden. Im besonderen wird es sich dabei um die für das Entlohnungsschema v vorgesehenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen handeln.

Abs. 4 ordnet ferner an, dass in diesen Fällen nicht das Pensionsrecht der Beamten, sondern das für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebende Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Damit richtet sich auch das Beitragsrecht nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften; die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Pensionsbeitrag sind daher nicht anzuwenden.

Die Sonderregelung des Abs. 4 stellt sicher, dass Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v, die die gegenüber dem Gehaltsgesetz 1956 für dienstjüngere Bedienstete günstigeren Entgeltstufen des neuen Vertragsbediensteten-Schemas ausgeschöpft haben und in den abflachenden Teil dieser Entgeltskala hineinwachsen, nicht in das anders strukturierte, bis zum Ende stark ansteigende Beamtenschema überwechseln. Dies würde eine doppelte und nicht vertretbare Begünstigung bedeuten."

Zu § 1 Abs. 11 PG 1965 wird ausgeführt:

"Entsprechend dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 schließt § 1 Abs. 11 PG 1965 Beamte, auf deren Dienstverhältnis die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, vom Anwendungsbereich des PG 1965 und damit von der Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz aus. Dieser Ausschluss von der Anwartschaft auf Pensionsversorgung bewirkt, dass die Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa ASVG auf die betroffenen Beamten nicht mehr zutrifft. Die Art. IX und X enthalten die näheren Regelungen über die Einbeziehung dieser Beamten in die Pensionsversicherung nach dem ASVG und die Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG.

Der Anspruch auf Nebengebührenzulage ist akzessorisch an den Anspruch auf Ruhegenuss gebunden. Ein ausdrücklicher Ausschluss von der Anwartschaft auf diese Zulage ist daher nicht erforderlich."

Mit Art. 8 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2010 - SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, wurde dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 rückwirkend mit folgender Satz angefügt:

"Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert."

Weiters wurde mit dem SRÄG 2010 der Abs. 11 des § 1 PG 1965 rückwirkend mit Ablauf des aufgehoben und zugleich in § 1 Abs. 14 des PG 1965 nach dem ersten Satz - rückwirkend mit - folgender Satz eingefügt:

"Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind."

Die ErläutRV zum SRÄG 2010 (758 BlgNR, XXIV. GP) führten zur Anfügung des letzten Satzes zu § 136b Abs. 4 BDG 1979 aus:

"Es wird klargestellt, dass sich die Beamt/inn/en, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden und - im Unterschied zu den Vertragsbediensteten - keine Einbeziehung in die gesetzliche Pensionsversicherung erfolgt.

Durch die Änderungen im § 1 PG 1965 wird weiters verdeutlicht, dass die Pensionen der Beamt/inn/en, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in gleicher Weise wie bei den ab ernannten Beamt/inn/en - nämlich unter Vollanwendung des Beitrags- und Leistungsrechts des ASVG/APG - zu bemessen sind. Dies war bei dieser Beamt/inn/engruppe schon immer der Fall. Am hat für diese Beamt/inn/engruppe - im Zuge der Einführung der in pensionsrechtlicher Hinsicht "neuen Beamt/inn/en" - lediglich ein Wechsel in der Zuständigkeit für die spätere Pensionsbemessung und -auszahlung stattgefunden, nämlich von der Pensionsversicherungsanstalt zum Bund (Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter).

Es handelt sich um notwendige redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen."

§ 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, im Wesentlichen in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010, lautet:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) ... (13)

(14) Auf Beamte, die nach dem in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV."

Dieser Abschnitt des PG 1965, im Wesentlichen in der Fassung der Novellen BGBl. I Nr. 142/2004 und Nr. 83/2009, lautet:

"ABSCHNITT XIV

Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979

§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG,§ 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1. eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG."

§ 32 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, im Wesentlichen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 165/1961, lautet

auszugsweise:

"Kündigung

§ 32. (1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete


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1.
... 6.
7.
vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
8.
das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann."
§ 84 VBG lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz,
auszugsweise:
"Abfertigung

§ 84. (1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 1a bis 8 anzuwenden:

1. auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, I, II, k und der Entlohnungsgruppe u1, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, ...

(1a) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;

2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;


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3.
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4.
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 34 Abs. 2) trifft;
5.
wenn der Dienstnehmer gemäß § 34 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;
6.
wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 34 Abs. 5);
7.
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8.
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet.

(3) ... (3a)

(3b) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.

(3c) ... (3e)

(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.

(4a) ... (4b)

(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2. wenn das Dienstverhältnis


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a)
noch andauert oder
b)
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3.
wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3


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1.
das Dienstverhältnis gekündigt oder
2.
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.

(8) Auf die Berücksichtigung der im § 3a angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 5 Z 3 anzuwenden."

Eine Abfertigung in unmittelbarer Anwendung des VBG aus Anlass der letztmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die nach den Bestimmungen des § 84 Abs. 2 Z. 8 iVm § 30 Abs. 1 Z. 3 VBG ausgeschlossen wäre, hat der Beschwerdeführer, entgegen den von der belangten Behörde auch angestellten Überlegungen, nicht beantragt.

Die belangte Behörde zählt den Beschwerdeführer dem in § 84 Abs. 1 Z 1 VBG umschriebenen Personenkreis zu. Sie geht davon aus, dass die dienstrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 auch dann zur Anwendung gelangen, wenn sie besoldungsrechtliche Ansprüche berühren. Der Antrag auf Abfertigung wird verneint, weil eine solche die - nach § 20 BDG 1979 noch nicht eingetretene - Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzt. Dies hätte allerdings zur Folge, dass lediglich mit dem Tod des Beschwerdeführers an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag in Höhe der Hälfte der Abfertigung träte und im Übrigen die Bestimmungen über die Abfertigung ins Leere gingen. Diese Auffassung entspricht aber nicht dem Zweck des § 136b Abs. 4 BDG 1979. Hier wird die Anwendung der für Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungsrechtlichen Vorschriften anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften angeordnet. Die nach dieser Bestimmung ernannten Beamten sollen besoldungsrechtlich keine Begünstigung (siehe die wiedergegebenen Materialien), aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren. Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbediensteten-Rechtes des Bundes über die Abfertigung sind daher ebenfalls maßgebend.

Deren Zweck liegt darin, dem Dienstnehmer für den durch die Abfertigung abgedeckten Zeitraum den zuletzt bezogenen Verdienst zu sichern und so den Bezug des bisherigen Entgelts bis zum Beginn dessen deutlicher Reduzierung für einen bestimmten Zeitraum weiter zu gewährleisten. Ihr kommt somit die Funktion einer Versorgung und Überbrückungshilfe zu (vgl. in diesem Sinn etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom , 8 ObA 279/94, und vom , 9 ObA 109/10k, jeweils mwN; ebenso Ziehensack, Praxiskommentar zum VBG,§§ 79a - 94, Rz 10a).

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten die durch § 136b Abs. 4 BDG 1979 beabsichtigte besoldungsrechtliche Gleichstellung der von dieser Norm erfassten Beamten mit den vergleichbaren Vertragsbediensteten des Bundes verkannt und durch die damit einhergehende Versagung einer Abfertigung den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am