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VwGH vom 11.12.2012, 2011/05/0088

VwGH vom 11.12.2012, 2011/05/0088

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0187

2011/05/0189

2011/05/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerden der S H in Wien, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/4a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1.) vom , Zl. UVS-WBF/52/1204/2011-1 (Beschwerde Zl. 2011/05/0088), betreffend Wohnbeihilfe, 2.) vom , Zl. UVS-WBF/52/8022/2011 (Beschwerde Zl. 2011/05/0187), 3.) vom , Zl. UVS-WBF/52/8023/2011 (Beschwerde Zl. 2011/05/0188), und 4.) vom , Zl. UVS-WBF/52/8024/2011 (Beschwerde Zl. 2011/05/0189), zu 2.) bis 4.) betreffend Wiederaufnahme iA Wohnbeihilfe (weitere Partei in allen Verfahren: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Dezember 1987 geborene Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom (eingebracht am ) unter Verwendung eines behördlichen Formulares die Zuerkennung von Wohnbeihilfe betreffend eine von ihr gemietete Wohnung (geförderte Genossenschaftswohnung) in Wien 3 mit einer Nutzfläche von 48,78 m2. Laut dem vorgelegten Mietvertrag vom bestand der monatliche Mietzins aus einem Grundmietzins von EUR 249,90, dazu kamen "Betriebskosten, besondere Aufwendungen, Verwaltungskosten und öffentliche Abgaben von derzeit monatlich" EUR 103,66 sowie weiters der "Anteil für Heizungs-Warmwasseraufbereitungskosten" von EUR 54,79, belieft sich daher auf insgesamt EUR 408,35 monatlich. Weiters legte sie eine Mitteilung der Vermieterin vom vor, wonach sich die neue "Vorschreibung" ab auf EUR 454,02 monatlich belaufe. Zu ihrem Einkommen führte die Beschwerdeführerin aus (ausgefülltes behördliches Formular, datiert ebenfalls mit ), sie beziehe von ihrem Vater eine monatliche Unterstützungsbeitrag von EUR 200,--, von ihrer Mutter hingegen von EUR 50,--, dazu weiters die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in Höhe von EUR 203,60 monatlich, dann weiters ein Eigeneinkommen von (durchschnittlich - das bezieht sich nicht auf einen Jahresdurchschnitt, sondern auf einen kürzeren Zeitraum) EUR 256,25 monatlich. Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung einer näher bezeichneten Schauspielschule vom , wonach die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2007/2008 als ordentliche Schülerin inskribiert sei und die Ausbildung im Juni 2010 mit einer Diplomprüfung abschließen werde.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 50, vom wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages gemäß "§§ 20-25 Wohnbauförderungs-und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989)" ab bis zum eine Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 170,24 gewährt. Gemäß der Begründung ging die erstinstanzliche Behörde von einem anrechenbaren Haushaltseinkommen von monatlich EUR 709,85, einer anerkannten Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 170,24, dann einer zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung und eines Zuschusses zum Wohnungsaufwand von jeweils EUR 0,-- aus, was eine Wohnbeihilfe im Ausmaß von EUR 170,24 ergebe .

Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (Anm.: auf diesen Bescheid bezieht sich der zweitangefochtene Bescheid).

Mit dem am eingebrachten Antrag vom kam die Beschwerdeführerin bei der MA 50 um Weitergewährung der Wohnbeihilfe ein. Nach ihrem Vorbringen verfügte sie über ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 738,25, und zwar aus eigener Erwerbstätigkeit von EUR 250,67 und EUR 121,25, dazu die Familienbeihilfe von EUR 216,33, dann EUR 50,-- als Unterstützung durch ihre Mutter und EUR 100,-- als Unterstützung durch ihren Vater. Angeschlossen waren entsprechende Unterlagen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom , wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 173,15 gewährt. Die Wohnungsaufwandsbelastung wurde mit monatlich EUR 174,85 anerkannt, die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hingegen mit EUR 1,70 angenommen, das anrechenbare Haushaltseinkommen mit EUR 738,25. Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft (darauf bezieht sich der drittangefochtene Bescheid).

Mit dem am eingebrachten weiteren Antrag vom ersuchte die Beschwerdeführerin abermals um Weitergewährung der Wohnbeihilfe. Sie bezifferte ihre (durchschnittlichen) monatlichen Einkünfte mit EUR 739,16, darunter Eigeneinkünfte von EUR 155,33 und EUR 110,--, dann Familienbeihilfe von EUR 223,83, weiters EUR 50,-- als Unterstützung durch ihre Mutter und EUR 200,-- an Unterstützung durch ihren Vater.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom wurde der Beschwerdeführerin eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 170,82 für den Zeitraum vom bis gewährt. Die Behörde ging von einem anrechenbaren Haushaltseinkommen von monatlich EUR 744,02 aus, anerkannte eine Wohnungsaufwandsbelastung von monatlich EUR 174,83 und nahm eine zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 4,01 an. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (darauf bezieht sich der viertangefochtene Bescheid).

Mit dem am eingebrachten Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin abermals die Weitergewährung der Wohnbeihilfe. Sie bezifferte ihr (durchschnittliches) monatliches Nettoeinkommen mit EUR 752,33, bestehend aus einem Eigeneinkommen von EUR 216,-- und EUR 62,50, der Familienbeihilfe von EUR 223,83, schließlich EUR 50,-- an Unterstützung durch ihre Mutter und EUR 200,-- an Unterstützung durch ihren Vater. Angeschlossen war eine Bestätigung der Universität Wien, wonach die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2010 als ordentliche Studierende des Bachelor Studiums Psychologie zur Fortsetzung gemeldet sei.

Über Aufforderung der MA 50 legte die Beschwerdeführerin den Bescheid des Studienbeihilfenbehörde (Stipendienstelle Wien) vom über die Abweisung ihres Antrages auf Gewährung einer Studienbeihilfe vor. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich ein für Zwecke der Studienbeihilfe anrechenbares Einkommen der Eltern (Bemessungsgrundlage) von EUR 158.654,20, daraus eine "errechnete Unterhalts-/Eigenleistung" von EUR 36.388,30, was, unter weiterem Abzug des Jahresbeitrages der Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages und angesichts des Höchstbetrages an Studienbeihilfe von EUR 5.088,--, dazu führe, dass keine Studienbeihilfe gebühre (das Einkommen beider Elternteile ist näher aufgeschlüsselt).

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom abgewiesen. Zur Begründung heißt es, wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, betrage das monatliche Haushaltseinkommen derzeit EUR 3.521,95 und übersteige somit die Summe der 13. Einkommensstufe des § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 32/1989, die gemäß dieser Bestimmung für eine Person EUR 1.489,81 betrage.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom Berufung und brachte vor, ihr monatliches Haushaltseinkommen betrage, wie in ihrem Antrag richtig angegeben, lediglich EUR 752,33 und nicht wie angenommen EUR 3.521,95. Es sei nicht richtig, dass sie jährlich EUR 36.388,20 an Unterhaltsleistungen ihrer Eltern erhalte. Tatsache sei, dass ihre Eltern sie insgesamt mit monatlich EUR 250,-- freiwillig unterstützten. Ihre Eltern seien zu keiner Unterhaltsleistung mehr verpflichtet, weil sie volljährig sei und ihr ihre Eltern bereits zwei Ausbildungen ermöglicht hätten. Ihre dritte Ausbildung sei ein Studium an der Universität Wien in Psychologie. Sie habe an der Höheren Bundeslehranstalt in Baden bei Wien die Reife- und Diplomprüfung im Ausbildungszweig Kultur- und Kongressmanagement abgelegt und sei zur Führung des Berufstitels Kultur- und Kongressassistentin berechtigt. Die Ausbildung habe fünf Jahre gedauert (Hinweis auf eine entsprechende, beigelegte Bestätigung vom ). Dann habe sie an einer näher genannten Schauspielschule das Studium im Kunstfach Schauspiel absolviert. Sie habe diese dreijährige Ausbildung am mit einer staatlich anerkannten Diplomprüfung zum Schauspieler für Theater, Film und Fernsehen abgeschlossen (Hinweis auf das angeschlossene Abschlusszeugnis vom ). Die Ausbildung sei mit hohen Kosten, die ihre Eltern bezahlt hätten, verbunden gewesen.

Sie sei auf Grund ihrer Ausbildung selbsterhaltungsfähig. Ihre Eltern seien daher nicht verpflichtet, auf Grund ihres weiteren Studiums (dritte Ausbildung) weiteren Unterhalt zu leisten. Dennoch werde sie von ihren Eltern freiwillig mit monatlich EUR 250,-- und gelegentlichen Naturalleistungen/Geschenken (Kleidung) unterstützt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom ) hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989) könnten nicht dazu führen, dass sich gemäß § 140 ABGB unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten zumindest teilweise entledigten und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzten. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Selbsterhaltungsfähigkeit behaupte, genüge der Hinweis darauf, dass diese Behauptung angesichts ihres Lebensalters, ihres offensichtlich zielstrebigen betriebenen Studiums und der Tatsache, dass gemäß der vorgelegten Mitteilung ihre Mutter derzeit bis einschließlich September 2011 die Familienbeihilfe beziehe, vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur der Österreichischen Zivilgerichte zum Unterhaltsanspruch von Kindern gemäß § 140 ABGB vollkommen unzutreffend sei. Gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 hätten Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisteten, unter näher genannten Voraussetzungen einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Da jedoch die Mutter der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für ihre Tochter beziehe, sei im Beschwerdefall auch dadurch klargestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern nach wie vor unterhaltsberechtigt sei. Überdies ergebe sich aus dem abweisenden Bescheid des Stipendienstelle Wien vom , dass der Vater der Beschwerdeführerin ein höheres Einkommen als ihre Mutter erziele. Das Berufungsvorbringen, das sich ausschließlich gegen die Ermittlung des Haushaltseinkommens im Sinne des § 2 Z 15 WWFSG 1989 richte, sei demnach vollkommen ungeeignet, das behauptete Monatseinkommen von EUR 752,33 zu belegen. Vielmehr sei nach dem Akteninhalt, welcher eine Summe der Einkommen der unterhaltspflichtigen Kindeseltern gemäß den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr 2009 von mehr als EUR 144.000,-- ausweise, ohne weitere Ermittlungen ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin in Höhe von zumindest dem dreifachen des aktuellen Regelbedarfsatzes und demnach in einer Höhe erwiesen, die alleine die von der Behörde erster Instanz zutreffend genannte Höchstgrenze für die Gewährung einer Wohnbeihilfe (derzeit EUR 1.489,81) jedenfalls übersteige. Somit habe die Behörde erster Instanz den Antrag vom zu Recht abgewiesen.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2011/05/0088 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (umfassend auch das anschließende Verfahren vor der belangten Behörde) vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin mit dem am bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Antrag vom selben Tag die Wiederaufnahme des mit dem Bescheid der belangten Behörde vom abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Sie führte dazu aus, im Verfahren habe sich für die Verwaltungsbehörden beider Instanzen die zivilrechtliche Vorfrage gestellt, ob und in welchem Umfang ihr noch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB gegen ihre Eltern zustehe. Diese Vorfrage sei von den Behörden unzutreffend beantwortet worden. Zur Klärung dieser zivilrechtlichen Vorfrage habe sie daher einen Antrag an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gestellt und dieses Gericht um Entscheidung angerufen, ob und in welchem Ausmaß noch eine gesetzliche Unterhaltspflicht ihrer Eltern ihr gegenüber bestehe. Mit Beschlüssen vom , zugestellt am , habe das angerufene Gericht entschieden, dass ihr ein Unterhaltsanspruch in Höhe von jeweils EUR 50,-- gegen ihre Mutter bzw. gegen ihren Vater zustehe, ihr gesamter gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern betrage somit EUR 100,-- monatlich. Da diese zivilgerichtlichen Entscheidungen nach Abschluss des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens ergangen seien und inhaltlich erheblich von der diesbezüglichen Vorfragenentscheidung der Verwaltungsbehörden abwichen, liege ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG vor.

Beantragt werde daher, das gegenständliche Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen, ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Folge zu geben und ihr eine Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.

Gemäß den vorgelegten Beschlüssen wurden der Vater der Beschwerdeführerin einerseits und die Mutter der Beschwerdeführerin andererseits zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je EUR 50,-- ab dem bis auf weiteres verpflichtet. Zur Begründung heißt es jeweils, die Parteien hätten vorgesprochen und es sei daher der Unterhalt mit monatlich EUR 50,-- festgesetzt worden.

Unabhängig davon nahm die Behörde erster Instanz mit drei gesonderten Bescheiden vom die mit den Bescheiden vom , und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG wieder auf, wies die jeweils zugrundeliegenden Anträge der Beschwerdeführerin ab und sprach weiters aus, dass die jeweils ausbezahlte Wohnbeihilfe (EUR 2.042,88, EUR 2.077,56 und EUR 1.195,74) bis längstens zurückzuerstatten sei.

Zur Begründung heißt es jeweils zusammengefasst, gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG könne die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei.

Die Behörde stütze sich auf einen vergleichbaren Sachverhalt mit jenem, welcher dem erstangefochtenen Bescheid zugrunde liege. Demnach sei unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens und des Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin von einem Haushaltseinkommen auszugehen, das die maßgebliche Höchstgrenze von EUR 1.489,81 jedenfalls übersteige.

Da der den jeweiligen Verfahren jeweils zugrundeliegende Antrag auf der Verwendung von Urkunden unwahren Inhaltes aufgebaut sei, sei der Tatbestand nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erfüllt, weshalb das Verfahren wiederaufzunehmen und der Antrag auf Wohnbeihilfe abzuweisen gewesen sei. Gemäß § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 sei zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe zurückzuerstatten.

Die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen alle drei erstinstanzlichen Bescheide Berufung und brachte darin vor, die Bescheide seien völlig unzureichend begründet. Es sei auch nicht ansatzweise näher ausgeführt worden, welche Urkunden unwahren Inhaltes die Behörde meine. Sämtliche vorgelegten Urkunden wiesen nachweislich keinen unwahren Inhalt auf (wurde näher ausgeführt).

Die Bescheide seien auch inhaltlich rechtswidrig. Die Zuerkennung der Wohnbeihilfe sei unter anderem auf Basis der vorgelegten Bankbelege erfolgt, wonach sie von ihren Eltern in den Jahren 2008 und 2009 monatlich mit EUR 150,-- und im Jahr 2010 monatlich mit EUR 250,-- unterstützt worden sei. Tatsächlich bestehe zu einer Unterhaltsleistung in dieser Höhe, wie beiliegende Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als Pflegschaftsgericht eindeutig belegten, überhaupt keine rechtliche Verpflichtung ihrer Eltern, vielmehr betrage die nunmehr gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung insgesamt nur EUR 100,-- basierend auf dem Einkommen ihrer Eltern einerseits und unter Anrechnung ihrer eigenen Einkommenssituation andererseits.

Die gerichtliche festgelegte Unterhaltsverpflichtung beziehe sich auf den Zeitraum ab . Ihre Eltern hätten aber vor diesem Zeitraum über kein höheres Einkommen verfügt als danach. Auch habe sich das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren nicht geändert, sodass von "einer Aussagekraft und Gültigkeit der Beschlüsse auch für den davorliegenden Zeitraum auszugehen" sei.

Die belangte Behörde beraumte mit Erledigung vom betreffend den Wiederaufnahmeantrag vom und die Berufung gegen die drei erstinstanzlichen Bescheide vom eine mündliche Verhandlung für den an und trug der Beschwerdeführerin zugleich auf, binnen drei Wochen die Einkommenssteuerbescheide ihrer Eltern für die Jahre 2007 bis 2010, sämtliche Unterlagen über ihr eigenes Einkommen für den Zeitraum ab und sämtliche ihre Person betreffenden Kontoauszüge für den Zeitraum ab in vollständig lesbarer Kopie vorzulegen. Die Beschwerdeführerin kam dem mit Schriftsatz vom nach.

Zu Beginn der Verhandlung vom führte der Beschwerdevertreter aus, das Vorbringen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anmerkung: Zl. 2011/05/0088) zur Selbsterhaltungsfähigkeit entspreche dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, die gegebene Unterhaltspflicht der Eltern ergebe sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, insofern sei keine Widersprüchlichkeit im Parteienvorbringen zu erkennen. Seine Rechtsauffassung sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine selbsterhaltungsfähige Werkstudentin handle. Die Konten der Beschwerdeführerin seien vollständig offen gelegt worden, es gebe darüber hinausgehend keine laufenden Zahlungen. Weshalb in diesen Konten keine einzige Belastung der Beschwerdeführerin mit dem Mietaufwand aufscheine, könne deren Mutter beantworten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die ihr überwiesene Wohnbeihilfe stets an ihre Mutter weiterüberwiesen habe, spreche umso mehr dafür, dass die Mutter den Wohnaufwand getragen habe, zumindest soweit dieser die Wohnbeihilfe überstiegen habe. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei diese bereits mit Abschluss der Reifeprüfung selbsterhaltungsfähig gewesen, spätestens jedoch mit dem Abschluss der zweiten Ausbildung, die am geendet habe.

Sodann wurde der Rechtspfleger, der die beiden Unterhaltsbeschlüsse erlassen hatte, vernommen. Er gab an, hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Verpflichtung sei der ausdrückliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von jeweils EUR 50,-- monatlich vorgelegen. Da dieser Betrag auch bei den Eltern "strittig" (nach dem Zusammenhang gemeint: unstrittig) gewesen sei, sei der Unterhalt in der beantragten Höhe festgesetzt worden. Die Parteien hätten übereinstimmend keinen Vergleich abschließen wollen, sondern hätten auf die Erlassung eines Beschlusses bestanden. Dazu sei auch vorgebracht worden, dass ein Beschluss zur Vorlage erforderlich sei, es sei dem Zeugen aber nicht erinnerlich, zu welchem genauen Zweck. Er meine, es sei in der Tagsatzung bei Gericht sicherlich besprochen worden, dass der Beschwerdeführerin ein höherer Unterhalt zustehe. Da sie aber nur EUR 50,-- (monatlich) gefordert habe, sei die Höhe nicht weiter diskutiert worden. Es sei von ihm nicht protokolliert worden, dass der Antrag modifiziert worden sei, weil sich die Parteien auf EUR 50,-- geeinigt hätten.

Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte unter anderem aus, sie habe, als die Beschwerdeführerin von zu Hause ausgezogen sei, beim Finanzamt beantragt, dass die Familienbeihilfe direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werde. Die Kosten für die verfahrensgegenständliche Wohnung liefen über ein auf den Namen ihres Mannes (den Vater des Kindes) lautenden Dauerauftrag. Da die Beschwerdeführerin noch jung sei, hätten die Zeugin und ihr Ehemann (die Eltern des Kindes) mit der Beschwerdeführerin ausgemacht, dass sie (Eltern) die Miete und die Energiekosten direkt vom Konto des Vaters der Beschwerdeführerin einzahlten. Die Beschwerdeführerin habe selbst aus dem durch die Zahlung der Eltern angesparten Guthaben den Baukostenbetrag für die Wohnung bezahlt, gleiches gelte für die Einrichtung. Auf Grund dessen hätten sie (die Eltern) die Miete für die Wohnung bezahlt abzüglich der Wohnbeihilfe. Sie könne nicht beziffern, welche Beträge sie (die Eltern) einerseits und die Beschwerdeführerin selbst andererseits für die Anschaffung der Wohnung hätten auslegen müssen.

Sie hätten die Beschwerdeführerin mit nicht mehr als mit den bekannt gegebenen Beträgen unterstützen wollen. Die familiären Verhältnisse seien so gut, dass die Beschwerdeführerin auch nicht übermäßig viel fordere.

Der Antrag der Beschwerdeführerin an die Studienbeihilfenbehörde sei erfolgt, weil die MA 50 einen solchen Bescheid gewollt habe. Es sei gegen diesen Bescheid (gemeint wohl: der Studienbeihilfenbehörde) Einspruch erhoben worden, weil man den dort behaupteten Unterhaltsbetrag von EUR 3.000,-- monatlich nicht einfach so im Raum habe stehen lassen können.

Bei der Tagsatzung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin gefragt, ob es ihr wirtschaftlich schlecht gehe. Sie habe dies verneint und gesagt, sie wolle mit ihren Eltern ohnedies keinen Rechtsstreit, der Antrag sei vielmehr darin gegründet, dass der Beschluss für die Behörden erforderlich sei. Der Rechtspfleger habe dann gefragt, ob er den ersten Antrag vom nehmen könne, in dem EUR 50,-- pro Elternteil genannt sei. Der Rechtspfleger habe sodann einen Beschluss ausgestellt. Ihr wäre auch eine ordnungsgemäße Berechnung des Unterhalts recht gewesen, damit feststehe, dass sie (die Eltern) nicht zu wenig bezahlten. Da die Beschwerdeführerin ohnedies nicht zügig studiere, gehe die Zeugin (die Mutter) von der Selbsterhaltungsfähigkeit aus. Diese sei seit dem Auszug aus der elterlichen Wohnung gegeben. Befragt zu einer Überweisung der Beschwerdeführerin an ihren Vater in Höhe von EUR 32.000,-- gab die Zeugin (Mutter) an, darin seien jedenfalls die Kosten für die Wohnung wie auch der Genossenschaftsbeitrag von EUR 13.000,-- enthalten. Genaueres könne sie dazu nicht sagen.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag vom abgewiesen, was näher begründet wurde. Dagegen wurde keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit dem zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid (alle drei vom ) hat die belangte Behörde die Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom als unbegründet abgewiesen. In den, soweit für die Beschwerdeverfahren erheblich, inhaltsgleichen Begründungen heißt es zusammengefasst, es sei am eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden (es folgt die Wiedergabe des Parteienvorbringens in dieser Verhandlung und der wesentlichen Aussagen der vernommenen Zeugen).

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe zweifelsfrei fest, dass nicht nur die bereits im erstangefochtenen Bescheid genannten Gründen die Gewährung einer Wohnbeihilfe an die Beschwerdeführerin ausschlössen, sondern es sei darüber hinaus die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, niemals im Sinne des § 20 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 mit dem, betreffenden Wohnungsaufwand belastet gewesen, zumal dieser, ebenso wie die Energiekosten für diese Wohnung, stets von ihrem Vater getragen worden sei. Der in diesem Zusammenhang unternommene Versuch des Beschwerdevertreters, aus einer von Seiten der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde nicht näher erklärten Überweisung einer Summe von EUR 32.000,-- eine "Refundierung der Miete" zu konstruieren, sei schon auf Grund der nichtssagenden und überdies in sich widersprüchlichen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin als gescheitert zu betrachten, zumal diese Behauptung auch entgegen jeder Lebenserfahrung in den Raum gestellt worden sei. Vielmehr sei darauf zu verweisen, dass die von der MA 50 der Beschwerdeführerin ausbezahlte Wohnbeihilfe von dieser stets unmittelbar und im gesamten Umfang an deren Mutter weitergeleitet worden sei. Selbst der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in der Verhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich vorgebracht, dieser Umstand spreche umso mehr dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin den Wohnaufwand getragen habe. Wenn schlussendlich durch nähere Befragung hervorgekommen sei, dass nicht die Mutter, sondern der Vater der Beschwerdeführerin den Wohnaufwand trage, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst niemals durch Wohnaufwand im Sinne des § 20 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 (unzumutbar) belastet gewesen sei. Da eine solche unzumutbare Belastung jedoch Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 sei, habe sich auf Grund der nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahrens sogar ein näheres Eingehen auf den Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin erübrigt, zumal die Gewährung einer Wohnbeihilfe an die Beschwerdeführerin durch den bisher von ihr verheimlichten Umstand, dass ihr Vater stets sämtliche Wohnkosten getragen habe, von vornherein ausgeschlossen sei.

Ferner sei darauf hinzuweisen, dass nach den Ergebnissen der Berufungsverhandlung vom der zuständige Rechtspfleger jedenfalls zu Recht die nach wie vor bestehende Unterhaltspflicht der Eltern der Beschwerdeführern bejaht habe, was sich auf Grundlage des § 140 ABGB und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (beispielsweiser Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 179/10b) angesichts des bisherigen Ausbildungsweges des Kindes und der vergleichsweise äußerst günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin, überdies auch aus dem geltend gemachten Anspruch der Mutter der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe ergebe (wobei es entgegen der Mutmaßung der Beschwerdeführerin unerheblich sei, dass die Familienbeihilfe über Ersuchen der Anspruchsberechtigten an deren Tochter ausbezahlt werde). Demgegenüber könne der alternativen Argumentation der Beschwerdeführerin, eine Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern wäre nicht mehr gegeben, nicht gefolgt werden, wobei nur am Rande zu erwähnen sei, dass aus dem Bereich der Beschwerdeführerin insgesamt vier verschiedene Zeitpunkte für den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit angeboten worden seien, nämlich der Abschluss der Reifeprüfung, der Auszug aus der elterlichen Wohnung, der Abschluss der Schauspielschule sowie schließlich das - nicht näher determinierte und durch nichts nachgewiesene - Ausbleiben eines zielstrebigen Studienverlaufes.

Nach den Angaben des vernommenen Rechtspflegers ergebe sich vor diesem Hintergrund, dass eine Bemessung des Unterhaltes in einer von Gesetz und Judikatur geforderten Form niemals erfolgt sei. Im Detail werde dazu auf den ebenfalls an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid vom verwiesen und es werde zur Vermeidung von Wiederholungen die entsprechende Begründung des Bescheides auch zur Begründung im vorliegenden Fall erhoben. (Anmerkung: Über die bereits zuvor wiedergegebene Begründung im zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid hinaus heißt es im bezogenen Bescheid vom , aus materiellrechtlicher Sicht liege schon deshalb keine nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG relevante Vorfragenentscheidung vor, weil niemals "eine ordnungsgemäße Bemessung" des Unterhaltsanspruches durch das Gericht erfolgt sei. Dabei sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Verwaltungsverfahren selbst vorgebracht habe, im Jahre 2010 ein Eigeneinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 ABGB von EUR 2.279,32 und im Zeitraum Jänner bis August 2011 von EUR 911,10 erwirtschaftet zu haben. Daraus ergebe sich für das Jahr 2010 ein monatliches Eigeneinkommen von EUR 189,94 sowie für das Jahr 2011 EUR 121,39. Ginge man nun von dem ins Treffen geführten Unterhaltsanspruch von insgesamt EUR 100,-- monatlich aus, so würde die daraus resultierende Summe von jedenfalls weniger als EUR 300,-- monatlich nicht einmal dazu reichen, den unmittelbaren Wohnungsbedarf der Beschwerdeführerin, geschweige denn ihren tatsächlichen Bedarf abzudecken. Demgegenüber sei aus den unstrittigen Einkommensverhältnissen ihrer Eltern ein zumutbarer Unterhalt in der Höhe des 18- bis 22fachen des geltend gemachten Betrages festzustellen).

Die belangte Behörde gehe vielmehr auf Grundlage der Erfahrung des täglichen Lebens davon aus, dass die Beschwerdeführerin die jeweils zugrundeliegenden Anträge auf die Verwendung von Urkunden unrichtigen Inhaltes, nämlich auf die "Unterstützungserklärungen" ihrer Eltern, aufgebaut habe, um unter der tatsächlich erfolgten Unterhaltsleistung das Haushaltseinkommen am erforderlichen Mindesteinkommen zu orientieren und solcher Art die ungerechtfertigte Auszahlung einer Wohnbeihilfe im höchstmöglichen Ausmaß herbeizuführen.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der unstrittigen Einkommensverhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin, sei ein Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin von zumindest EUR 1.800,-- monatlich festzustellen und es sei angesichts der von der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin angegebenen guten familiären Verhältnisse davon auszugehen, dass die entsprechenden Unterhaltsleistungen von den Eltern auch erbracht worden seien. Die Annahme der Behörde erster Instanz in den angefochtenen Bescheiden, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin die maßgebliche Höchstgrenze von EUR 1.489,81 übersteige, sei somit jedenfalls berechtigt. Dazu komme, wie bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den Wohnungsaufwand niemals belastet gewesen sei, welche Umstände sie der Erstbehörde gegenüber ebenfalls stets verschwiegen habe. Im Ergebnis bedeute dies, dass zu den von der Behörde erster Instanz auf Grund des zur Zeit der Erlassung des jeweils angefochtenen Bescheides bekannten Sachverhaltes herangezogenen Wiederaufnahmegrundes ein weiterer, im Berufungsverfahren hervorgekommener Wiederaufnahmegrund hinzugetreten sei.

Der sogenannte "Erschleichungstatbestand" nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sei verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt worden sei. Eine solche absichtliche Irreführung sei hier mehrfach gegeben, weshalb die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu Recht erfolgt sei.

Gleichermaßen sei aus den dargelegten Gründen auch die mit den Bescheiden erster Instanz erfolgte Abweisung der jeweiligen Anträge wegen eines zu hohen Haushaltseinkommens einerseits und im Lichte des Umstandes andererseits, dass die Beschwerdeführerin durch den Wohnungsaufwand niemals unzumutbar belastet gewesen sei, zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin die jeweils ausbezahlten Wohnbeihilfen zu Unrecht bezogen habe.

Die Rückzahlungsverpflichtung sei gemäß § 21 Abs. 6 WWFSG zu Recht erfolgt (wurde näher dargelegt).

Gegen den zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid richten sich die zu den hg. Zlen. 2011/05/0187, 0188 und 0189 protokollierten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, alle Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

In den Beschwerdefällen ist das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989 - Stammfassung: LGBl. Nr. 18/1989) maßgeblich. Es galt bei der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide vom , und in der Fassung LGBl. Nr. 67/2006, bei Erlassung des erstangefochtenen Bescheides in der Fassung LGBl. Nr. 41/2010, und bei Erlassung des zweit-, des dritt- und des viertangefochtenen Bescheides in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011; seither wurde das Gesetz nicht novelliert.

Maßgeblich sind in den Beschwerdefällen insbesondere § 2 Z 14, § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 6 WWFSG 1989; diese Bestimmungen wurden durch die Novellen LGBl. Nr. 41/2010 und Nr. 23/2011 nicht geändert.

§ 2 leg. cit. enthält Begriffsbestimmungen; dessen Z 14 lautet:

"14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1998, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1998 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung."

Nach dem bezogenen § 29 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 sind, soweit hier erheblich, Bezüge, die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person geleistet werden, nicht steuerpflichtig (dies gleichermaßen nach allen seit Oktober 2010 geltenden Fassungen des § 29 EStG - BGBl. I Nr. 52/2009, BGBl. I Nr. 111/2010, auch nun gemäß BGBl. I Nr. 22/2012).

§ 20 Abs. 1 leg. cit. lautet (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Wohnbeihilfe

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet , ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden."

Nach § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 ist, soweit in den Beschwerdefällen erheblich, Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, mit Bescheid zurückzufordern.

Zunächst ist klarzustellen, dass der für die Gewährung von Wohnbeihilfe maßgebliche Einkommensbegriff des § 2 Z. 14 WWFSG 1989 durch den Verweis auf § 29 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1989 zwar auch Unterhaltsleistungen (an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen) umfasst. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist diesen Bestimmungen (oder auch anderen Bestimmungen des WWFSG 1989) aber nicht zu entnehmen, dass dem Einkommen der Beschwerdeführerin auch fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen wären; dazu mangelt es an einer entsprechenden Anordnung im Gesetz (anders etwa nach § 10 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz). Die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde ist demnach unzutreffend.

Damit erübrigt es sich, auf die Frage des Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Es sei aber Folgendes bemerkt: Aus den beiden gerichtlichen Beschlüssen vom , mit denen die Eltern der Beschwerdeführerin ab zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von je EUR 50,-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet wurden, ist für eine umfassende Beurteilung eines Unterhaltsanspruches der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, wie die belangte Behörde (jedenfalls im Ergebnis) richtig erkannt hat. Die belangte Behörde hat sich aber mit ihren in diesem Zusammenhang gebrauchten Formulierungen (eine "ordnungsgemäße Bemessung" des Unterhaltsanspruches, eine "Bemessung in einer von Gesetz und Judikatur geforderten Form", und anderen, in der Sachverhaltsdarstellung nicht wiedergegebenen Wendungen) im Ausdruck vergriffen. Im außerstreitigen Unterhaltsverfahren besteht nämlich das Antragsprinzip, es darf daher nicht mehr als begehrt zugesprochen werden (siehe dazu beispielsweise Gitschthaler , Unterhaltsrecht2, RZ 447, mwN.). War das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages von mtl. EUR 50,-- gerichtet und stimmten die jeweiligen Antragsgegner dem Begehren zu, bestand kein Raum mehr für irgendwelche Erhebungen durch das gerichtliche Organ (durch den Rechtspfleger).

Die belangte Behörde hat aber im zweit-, dritt- und viertangefochtenen Bescheid auch damit argumentiert, die Beschwerdeführerin sei gar nicht durch einen Wohnungsaufwand belastet gewesen.

Nach § 20 Abs. 1 leg. cit. ist, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, die tatsächliche (unzumutbare) Belastung des Mieters einer Wohnung mit dem Wohnungsaufwand eine - dieser Bestimmung innewohnende - Grundvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe, deren Fehlen zu einer Abweisung des Antrages auf Wohnbeihilfe führen muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0276, ausgeführt hat, ergibt sich aus der Regelung des § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 (in der damals geltenden Fassung (nun seit der Novelle LGBl. Nr. 41/2010 Abs. 6 erster Satz leg. cit): Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden), dass es sich hiebei um Zahlungen handeln muss, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen. Dass es sich auch hier, wie im zitierten Fall hervorgekommen, um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt hätte, wird in den Beschwerdefällen nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin tritt den - auf die Aussagen ihrer Mutter gegründeten - Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen, wonach die Beschwerdeführerin den Wohnungsaufwand für die verfahrensgegenständliche Genossenschaftswohnung während der in Beschwerde gezogenen Zeiträume nicht selbst getragen hat, sondern sämtliche Wohnkosten von ihrem Vater übernommen wurden. Vor dem Hintergrund des zum § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 Gesagten wurde daher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wohnbeihilfe von der belangten Behörde zu Recht verneint. Das konnte, zumal § 42 Abs. 3a VwGG auch zu einer Abänderung ermächtigte, auch im Fall des erstangefochtenen Bescheides berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde hat ihre von Amts wegen (§ 69 Abs. 3 AVG) verfügte Wiederaufnahme auch (alternativ) auf diese unbestrittenen Feststellungen gestützt und diesen Umstand letztlich als Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG gewertet.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (nach dem Wortlaut der Norm muss somit das "Erschleichen" keine strafbare Handlung darstellen).

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt das "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten.

Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen (siehe für viele das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0777 ):


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1.
Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung,
2.
ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und
3.
eine Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu § 20 Abs. 1 WWFSG 1989 ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen, dass die belangte Behörde, gestützt auf ihre unbestrittenen Ermittlungsergebnisse zur Tragung des Wohnungsaufwandes durch den Vater der Beschwerdeführerin, iSd zuvor dargelegten hg. Judikatur zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG angenommen hat, ein für die Entscheidung der Behörde wesentlicher Umstand sei verschwiegen worden.
In Bezug auf die für den Tatbestand der Erschleichung iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG weiters notwendige Irreführungsabsicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0990), diese setze voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind.
Unter diesen Gesichtspunkten ist eine solche Würdigung im Ergebnis zutreffend zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgefallen. Auch als rechtsunkundiger Person musste ihr nämlich schon aus dem Begriff der Wohnbeihilfe selbst bekannt sein, dass diese nur der finanziellen Entlastung des Mieters einer Wohnung dienen kann, welcher den (ihn unzumutbar belastenden) Wohnungsaufwand auch tatsächlich selbst zu tragen hat, und damit nicht solchen Personen geholfen werden soll, deren Mietkosten ohnehin von dritter Seite übernommen werden. Der Beschwerdeführerin kann folglich unterstellt werden, gewusst zu haben, dass bei Bekanntgabe, wer tatsächlich für den finanziellen Aufwand der gegenständlichen Wohnung aufkommt, die beantragte Wohnbeihilfe nicht gewährt werden könne, und daher wider besseres Wissens diesen Umstand einfach verschwiegen zu haben.
Insgesamt begegnen die angefochtenen Bescheide, einschließlich der darin ausgesprochenen Rückforderungen der Wohnbeihilfen (wozu eigens nichts ausgeführt wird), somit keinen Bedenken, weshalb sich die Beschwerden als unbegründet erweisen und daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde im Verfahren zur Zl. 2011/05/0088 und gemeinsam im Verfahren zu den Zlen. 2011/05/0187 bis 189 vorgelegt. Im Verfahren zur Zl. 2011/05/0088 wurde eine (eigene) Gegenschrift mit dem Antrag auf Kostenzuspruch für eine Gegenschrift und den Pauschalsatz für die Aktenvorlage erstattet. Die belangte Behörde hat im Verfahren zu den Zlen. 2011/05/0187 bis 0189 eine (gemeinsame) Gegenschrift in Vorlage gebracht und darin Aufwandersatz in der Höhe von EUR 610,60 (Vorlageaufwand EUR 57,40, Schriftsatzaufwand EUR 553,20) beantragt. Weil die Verwaltungsakten gemeinsam vorgelegt und eine gemeinsame Gegenschrift erstattet wurden, war der Bundeshauptstadt Wien im Verfahren zu den Zlen. 2011/05/0187 bis 0189 der Schriftsatz- und Vorlageaufwand antragsgemäß nur einmal zuzusprechen.
Wien, am