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VwGH vom 20.03.2014, 2013/12/0193

VwGH vom 20.03.2014, 2013/12/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des E N in N, vertreten durch die Freimüller/Noll/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PNr. 311588, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft bzw. der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.

Unbestritten ist, dass ihm zuletzt im Bereich "Plattform- und Technologiemanagement/Network Creation" in 1030 Wien, Arsenal, in der Organisationseinheit "NWC Ost-Wien (Erzherzog-Karl-Straße)" ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 auf Dauer zugewiesen worden war.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. folgendes mit:

"Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass auf Grund dieser Umorganisation auch die Organisationseinheit 'NWC Ost-Wien (Erzherzog-Karl-Straße)' eingerichtete Planstelle 50060304, 'Mithilfe', PT 6, mit Ablauf des aufgelassen wird.

...

Es ist daher beabsichtigt, Sie gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 von Ihrer bisherigen unbefristeten Verwendung abzuberufen und Sie in die Einheit 'TA Job Service, TAP Personalpool Wien' zu versetzen.

Administrativ werden Sie ab dem in der Einheit 'TA Job Sevice, TAP Personalpool Wien' geführt.

...

Mangels einer Beschäftigungsmöglichkeit werden sie ab vorerst bis auf weiteres vom Dienst befreit."

Auf Weisung der Dienstbehörde absolvierte er in den Zeiträumen vom bis und vom 12. April bis Kurse in Wien, für die er mit Anträgen vom 1. April und die Verrechnung und Auszahlung von Reisegebühren gemäß § 19 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für die Reise von seinem Wohnort Neusiedl am See zum Kursort Wien beantragte.

Mit Bescheid vom wies das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt diese Anträge ab; der dagegen vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gab dieser mit Erkenntnis vom , B 1568/10, statt und hob diesen Bescheid auf, da die belangte Behörde zur Entscheidung unzuständig gewesen sei und den Antrag des Beschwerdeführers nicht an das zuständige nachgeordnete Personalamt weitergeleitet, sondern selbst abgesprochen habe.

Mit Bescheid vom wurden die beiden Anträge des Beschwerdeführers durch das (nachgeordnete) Personalamt Wien abgewiesen, da - so die Begründung - keine Dienstreise im Sinne der RGV vorgelegen sei und deshalb kein Anspruch auf Reisevergütung bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich zur Teilnahme an den gegenständlichen Kursen nicht an einen außerhalb seines Dienstortes gelegenen Ort begeben, da Wien weiterhin sein Dienstort gewesen sei. Es habe sich weder der Dienstort des Beschwerdeführers durch die Auflassung seines Arbeitsplatzes und die damit in Zusammenhang stehende Dienstfreistellung geändert noch seien seitens der Dienstbehörde irgendwelche den Dienstort verändernde Maßnahmen (wie beispielsweise eine Versetzung) verfügt worden. Es habe auch keine Weisung an den Beschwerdeführer gegeben, den Dienst an seinem Wohnort zu verrichten. Schließlich bestimme § 19 RGV, dass für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(- zuteilungs-)ort und dem Wohnort kein Anspruch auf Reisekostenvergütung bestehe.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner Dienstfreistellung keinen Dienstort im Sinne der RGV habe, die RGV für den Fall einer Dienstfreistellung keine ausdrückliche Regelung treffe und eine verfassungskonforme Interpretation der RGV erzielt werden könne, "indem in Fällen dauernder Dienstfreistellung der Wohnort als Dienstort im Sinne der RGV fingiert" werde. Eine Gleichheitswidrigkeit gegenüber Beamten, die regelmäßig vom Wohnort zum Dienstort fahren, liege deshalb vor, weil sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss aufgrund der Dienstfreistellung eingestellt worden sei. Es stünden ihm daher Gebühren nach der RGV zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Erstbescheid. Im Rahmen der Begründung ihres Bescheides erwog sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen:

"Bei den von Ihnen in dienstlichem Auftrag durchgeführten Fahrten von Ihrem Wohnort Neusiedl/See zu Ihrem Dienstort Wien (im Konkreten zur Firma 'ipcenter.at GmbH' in 1120 Wien) handelt es sich jedoch um keine Dienstreisen im Sinne der RGV, da Sie sich nicht an einen außerhalb Ihres Dienstortes 'Wien' (bzw. außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begeben haben, da sich weder der Dienstort durch die Auflassung Ihres Arbeitsplatzes und die damit im Zusammenhang stehende Dienstfreistellung geändert hat noch seitens der Dienstbehörde irgendwelche, den Dienstort verändernde Maßnahmen (z.B. Versetzung) verfügt wurden.

...

Richtig ist vielmehr, dass es durch die erfolgte Organisationsänderung im Bereich 'Plattform- und Technologiemanagement/Network Creation', mit der Ihr Arbeitsplatz aufgelassen wurde, zu keiner Veränderung Ihres bisherigen Dienstortes 'Wien' gekommen ist, und daher kein Anspruch auf Verrechnung und Auszahlung von Reisegebühren besteht.

Als Folge der Dienstfreistellung ruhte jedoch der Ihnen im Zeitraum vom 28. Mai bis ausbezahlte Fahrtkostenzuschuss gemäß §§ 20b iVm. 15 Abs. 5 GehG, da Sie infolge der Dienstfreistellung (per ) länger als einen Monat vom Dienst abwesend waren. Der Fahrkostenzuschuss wurde jedoch nicht, wie von Ihnen in der Berufung vorgebracht, aufgrund des Wegfalles des Dienstortes eingestellt. An Ihrem bisherigen Dienstort 'Wien' hat sich durch die Zeiträume vorübergehender Dienstfreistellungen nichts geändert (Sie waren z. B. im Zeitraum vom 26. Jänner bis der Dienststelle 'Servicekom' der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Einheit 'Servicekom Logisticservices' in 1110 Wien, vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen und werden voraussichtlich ab dem 1. Juli bis erneut der Dienststelle 'Servicekom', Einheit 'After Sales Service' 1230 Wien, dienstzugeteilt).

...

... Eine nur faktische Nichtanweisung des

Fahrkostenzuschusses (sic!) für den von der Dienstbehörde 1. Instanz angeordneten Zeitraum der Schulungsmaßnahme bei der Firma 'ipcenter.at GmbH' in 1120 Wien vom bis und vom bis stellt jedoch keinen solchen rechtlichen Nichtanspruch des Fahrtkostenzuschusses dar, sodass eine gleichheitswidrige Auslegung der RGV von der Berufungsbehörde, zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt, nicht erblickt werden kann."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 859/2013, mit folgender auszugsweise wiedergegebenen Begründung ablehnte:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, insbesondere von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit dem genannten Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Auftrag ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Auszahlung von Reisegebühren gemäß § 19 der Reisegebührenvorschrift, ..., und § 73 der Reisegebührenvorschrift, ..., für die Teilnahme an Kursen verletzt, die er auf Anordnung der belangten Behörde ... absolvierte"; er begehrt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass keine Dienstreisen im Sinne der Reisegebührenvorschrift vorlägen. Mit der Auflassung seines Arbeitsplatzes und der nachfolgenden Dienstfreistellung habe jedoch auch dessen zuvor bestehende Zuweisung zur dauernden Dienstleistung an seinem früheren Dienstort in Wien geendet. Es sei keine neue Zuweisung erfolgt und daher bestehe kein Dienstort im Sinne von § 2 Abs. 5 RGV. Er werde gegenüber anderen Beamten, die über Weisung Reisebewegungen zurücklegten, ohne sachliche Rechtfertigung objektiv ungleich behandelt. In seinem Fall sei § 2 Abs. 5 RGV so auszulegen, dass jener Ort als Dienstort angenommen werde, an dem sich der Beamte während gewöhnlicher Arbeitszeiten aufgrund dienstbehördlicher Weisung üblicherweise tatsächlich aufhalte. Im Beschwerdefall sei dies der Wohnort des Beschwerdeführers, weil sich dieser während der gewöhnlichen Arbeitszeiten üblicherweise tatsächlich dort aufhalte, nachdem dieser über dienstliche Weisung dienstfreigestellt sei. Ein Mehraufwand einer Reise zu einem vom Dienstort verschiedenen Ort der Dienstverrichtung bzw. der dienstlich angeordneten Kurse sei nach § 19 RGV auch dann zu vergüten, wenn er nur infolge der Versagung des Fahrtkostenzuschusses entsteht.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 - RGV, haben Bundesbeamte nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen unter anderem durch eine Dienstreise erwächst.

Eine Dienstreise liegt nach § 2 Abs. 1 leg. cit. vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt.

Als Dienstort bestimmt Abs. 5 leg. cit. die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

Gemäß § 5 Abs. 1 ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Nach § 19 RGV in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/1995 gelten bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.

§ 73 RGV in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 bestimmt, dass die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz begründet, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0075, mwN). Dies gilt gleichermaßen für die nach dem Poststrukturgesetz zugewiesenen Beamten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0198).

Im Hinblick auf die den in § 2 RGV umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" sind diese Begriffe so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0009).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 RGV ist als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Dienststelle" in der RGV im Gegensatz zu seinem Verständnis in sonstigen Bereichen des Dienstrechtes nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass als "Dienststelle" im besagten Sinn nur die Räume eines Amtsgebäudes angesehen werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0081, mwN).

Unbestritten ist, dass es sich bei der Aufforderung zur Teilnahme an dem genannten Kurs um einen Dienstauftrag im Sinn des § 2 Abs. 1 RGV handelte.

Im Beschwerdefall ist die letzte wirksame Zuweisung des Arbeitsplatzes für die Bestimmung des § 5 Abs. 1 RGV maßgeblich; diese Zuweisung erfolgte unstrittig im Bereich "Plattform- und Technologiemanagement/Network Creation" in 1030 Wien, Arsenal, in der Organisationseinheit "NWC Ost-Wien (Erzherzog-Karl-Straße)". Die in der Erledigung vom erklärte Dienstfreistellung und die Ankündigung einer Versetzung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 änderten nichts am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und an seiner Dienstelle, der er zugewiesen worden war.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass mit der Auflassung seines bisherigen Arbeitsplatzes keine neue Zuweisung erfolgt sei, verkennt er, dass mit Erledigung vom keine Veränderung der ihm dienst- und damit auch reisegebührenrechtlich relevanten Verwendung an seiner Dienststelle in Wien erfolgte. Selbst die Auflösung der Organisationseinheit, in der der Beschwerdeführer bislang tätig war, bewirkte keine Änderung seiner dienstrechtlichen Stellung; denn die faktische Auflösung einer Organisationseinheit bedeutet nicht per se die Aufhebung des dem Beamten erteilten dienstlichen Auftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0201).

Der Beschwerdeführer hat vielmehr Fahrten von seinem Wohn- zu seinem nach wie vor aufrechten Dienstort vorgenommen; für Reisebewegungen zwischen dem Dienstort und dem Wohnort besteht jedoch gemäß § 19 zweiter Satz RGV kein Anspruch auf Reisekostenvergütung.

Da die Kurse im Dienstort abgehalten wurden, ist auch der Tatbestand des § 73 erster Satz RGV nicht erfüllt.

Auch wenn der Anspruch des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss nach § 15 Abs. 5 GehG ruhte, nachdem er länger als einen Monat vom Dienst abwesend war, vermag das zum Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Gesagten einen Anspruch aus der RGV nicht zu begründen. Soweit die Beschwerde schließlich eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Beamten erblickt, finden diese Bedenken im zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom eine Beantwortung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am