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VwGH vom 15.06.2011, 2011/05/0086

VwGH vom 15.06.2011, 2011/05/0086

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des Dr. G E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-137/11, betreffend einen Auftrag zur nachträglichen Kanaleinmündung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/13, vom wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit auf einer näher bezeichneten Liegenschaft im Kleingartengebiet gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 22, idgF, der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sechs Monaten alle Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und innerhalb eines Monats nach hergestellter Einmündung die Senkgrube zu beseitigen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Fertigstellung des Hauskanalanschlusses gemäß § 11 Abs. 3 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (im Folgenden kurz: WKlG) schriftlich vom Eigentümer der Baulichkeit oder einem Miteigentümer zu melden und dieser Meldung eine Erklärung des Bauführers anzuschließen sei, dass der Kanal entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt worden sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der maßgebende Sachverhalt sei nicht von vornherein klar gegeben gewesen, weshalb die Behörde zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre. Der Straßenkanal liege weit mehr als 30 Meter von der gegenständlichen Liegenschaft entfernt; ob sich dazwischen ein Vereinssammelkanal befinde sei irrelevant. Weiters habe die Behörde übersehen, dass bei der Bauführung des verfahrensgegenständlichen Hauses auf Los Nr. 121 der damals bestehende Straßenkanal jedenfalls mehr als 30 Meter von der Liegenschaft entfernt und eine Verbindung zu diesem nur über andere Liegenschaften möglich gewesen wäre. Dass der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt worden sei, sei von der Behörde weder behauptet noch festgestellt worden.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass für die betroffene Liegenschaft die Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" festgesetzt sei, weshalb die Bestimmung des § 6 Abs. 2 WKlG zur Anwendung gelange, welche in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anschlussverpflichtung im Wesentlichen ident mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren sei. Gleichzeitig übermittelte sie dem Beschwerdeführer den Vorlagebericht der Magistratsabteilung 37 vom , welcher sich vornehmlich mit der örtlichen Situation, insbesondere der Lage des Straßenkanals beschäftigte.

In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 WKlG aus, dass eine Verpflichtung zur Herstellung eines Kanalanschlusses nur im Fall einer Bauführung oder dann bestünde, wenn der Straßenkanal nach Errichtung des Kleingartenhauses hergestellt worden wäre; derartiges habe die Behörde weder vorgebracht noch festgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sie den dem Beschwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Baulichkeit erteilten Auftrag zur Einmündung aller Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer in den Straßenkanal und zur Beseitigung der Senkgrube auf § 6 Abs. 2 WKlG stützte. Begründend stellte die belangte Behörde unter Hinweis auf den Akteninhalt fest, dass die gegenständliche Kleingartenanlage von dem Straßenkanal, der unterhalb der Verkehrsfläche der W.straße verlaufe, ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 Meter entfernt sei, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werde. Der Umstand, dass die Parzelle des Beschwerdeführers als solche möglicherweise mehr als 30 Meter vom Straßenkanal entfernt liege, sei nach der geltenden Rechtslage irrelevant. Dass der aufgetragene Kanalanschluss technisch nicht möglich wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und lasse sich auch nicht dem Akteninhalt entnehmen. Der Auftrag zur Herstellung eines Kanalanschlusses sei dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Baulichkeit erteilt worden. Auch dem Berufungsvorbringen lasse sich entnehmen, dass sich auf dieser Liegenschaft ein Gebäude befinde und somit eine Bauführung stattgefunden habe. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Bauführung des gegenständlichen Kleingartenhauses eine Anschlussverpflichtung nicht bestanden haben sollte, sei dies irrelevant, weil § 6 Abs. 2 WKlG auch eine Anschlussverpflichtung normiere, wenn der Straßenkanal erst nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht "auf Gewährung eines fairen Verfahrens, insbesondere auf Unterbleiben der Erlassung eines rechtswidrigen Auftrags zur nachträglichen Kanaleinmündung" verletzt. Er führt aus, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, Beweise aufzunehmen und insbesondere den Beschwerdeführer zur Frage zu vernehmen, ob bei der Bauführung des Kleingartenhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits ein Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 Meter entfernt bestanden habe, sowie weiters zur Frage, ob der Straßenkanal nach Errichtung des Kleingartenhauses hergestellt worden sei. Die Verpflichtung zur Herstellung eines Kanalanschlusses bestünde gemäß § 6 Abs. 2 WKlG nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Kleingartenhauses bereits ein solcher Straßenkanal bestanden hätte oder dieser nach Errichtung des Kleingartenhauses hergestellt worden wäre. Überdies liege der Straßenkanal unstrittig weit mehr als 30 Meter von der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft entfernt; ob sich dazwischen ein Vereinssammelkanal befinde, sei irrelevant.

§ 6 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 lautet:

"(2) Von Baulichkeiten im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' sowie 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' müssen alle Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn ein einzelner Kleingarten oder eine Kleingartenanlage von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist. Liegenschaften in derselben Kleingartenanlage gelten nicht als andere Liegenschaften und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird."

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist die gegenständliche Kleingartenanlage von dem unterhalb der Verkehrsfläche der W.straße verlaufenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 Meter entfernt. Der Beschwerdeführer tritt diesen Feststellungen nicht entgegen und bestreitet somit weder das Bestehen des Straßenkanals noch den Umstand, dass die gegenständliche Kleingartenanlage ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 Meter davon entfernt ist. Ausgehend davon sind aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WKlG erfüllt, weshalb die belangte Behörde den Auftrag zur Kanaleinmündung zu Recht erteilt hat.

Hingegen ist es, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, unerheblich, ob der gegenständliche Straßenkanal zum Zeitpunkt der Bauführung bereits bestanden hat oder erst nach Errichtung des Kleingartenhauses hergestellt worden war, weil nach § 6 Abs. 2 WKlG das - im vorliegenden Fall unbestrittene - Bestehen eines Straßenkanals in jedem Fall eine Anschlussverpflichtung bewirkt, sofern ein einzelner Kleingarten oder eine Kleingartenanlage von diesem Straßenkanal nicht mehr als 30 Meter entfernt ist. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, Ermittlungen zum Zeitpunkt der Herstellung des Straßenkanals durchzuführen. Für das Bestehen einer Anschlussverpflichtung genügt zudem die im vorliegenden Fall ebenfalls unbestrittene Tatsache, dass die Kleingartenanlage ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 Meter vom Straßenkanal entfernt ist, sodass es auf die Entfernung der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht ankommt. Auf einen allenfalls dazwischen liegenden Vereinssammelkanal hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht verwiesen, weshalb der sich darauf beziehende Beschwerdeeinwand ins Leere geht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am