VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0192
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der Mag. R N in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-2749.200847/0006-III/13/2013, betreffend Versagung eines Ersatzanspruches nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer mit Ende des Jahres 2011 bewirkten Versetzung in den Ruhestand als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Pädagogischen Hochschule X in Verwendung.
In ihrer Eingabe vom hatte sie die Zuerkennung eines Ersatzanspruches nach § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG begehrt, weil ihr - so ihre Behauptung - durch die gesetzwidrige Vorgangsweise der Rektorin der Hochschule ein massiver finanzieller Schaden erwachsen und durch einen sachlich nicht gerechtfertigten Ausschluss von bisherigen Tätigkeiten ein Schaden an ihrer Reputation eingetreten wäre. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatzanspruch ab; mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0016, auf das im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Im fortgesetzten Verfahren vernahm die belangte Behörde zum Vorfall vom am (in dieser Reihenfolge) die Beschwerdeführerin, Dr. D H, Dr. A K, Dr. K-W und S Z und am R M ein. Weiters sandte sie J B mit E-Mail vom eine Liste mit Fragen zu, die diese mit E-Mail vom beantwortete.
Mit dem angefochtenen (Ersatz )Bescheid vom wies die belangte Behörde den Ersatzanspruch neuerlich gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 und 2 B-GlBG iVm § 61 Abs. 1 GehG und § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 BDG 1979 ab. Begründend führte sie nach Darstellung des ersten Rechtsganges aus, infolge des zitierten Erkenntnisses vom habe sie die Einvernahme sowie die Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme aller am Vorfall vom involvierten Personen vorgenommen. Nach weiterer Wiedergabe des Inhaltes der Aussagen der einvernommenen Personen und der E-Mail vom sowie Zitierung von ihr zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen führt die Begründung des angefochtenen (Ersatz )Bescheides weiter aus,
"(a)uf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für (die belangte Behörde) fest, dass Sie im Wintersemester 2008/09 als Betreuerin von zwei Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums an der Pädagogischen Hochschule X tätig gewesen sind. So haben Sie im Rahmen eines Besuches am an der Kooperativen Mittelschule (KMS) ... in Y Dipl. Päd. B beleidigt und in einem für den Unterricht nicht angebrachten Umgangston die Genannte und ihre Teampartnerin fachlich kritisiert, als diese zu den schwächeren Schülerinnen und Schülern gehen wollte, um jenen Kindern zu helfen. In der folgenden Besprechungsstunde kritisierten Sie nicht nur die Qualität des verwendeten approbierten Schulbuches 'You Me' sowie deren Materialien, sondern auch, dass Dipl. Päd. J B keine oder zu spät angesetzte Nachbesprechungen durchführe. Die Einvernahmen der Zeuginnen Dipl. Päd. J B, S Z und R M sowie der schriftliche Bericht von Direktorin I S haben gezeigt, dass all jene Vorwürfe in einem unter Kolleginnen und Kollegen nicht angebrachten Umgangston erfolgt sind sowie in einer aggressiven Lautstärke.
Im Rahmen eines persönlichen Gespräches wurden Sie mit dem oben angeführten Sachverhalt konfrontiert. Als Konsequenz aus diesem Vorfall sowie aufgrund Ihrer mangelnden Einsicht haben Sie im Wintersemester 2008/09 unter Aufsicht von Dr. G K-W Ihren schulpraktischen Dienst versehen.
Die Vornahme Ihres schulpraktischen Dienstes unter Aufsicht einer dritten Person erfolgte im Rahmen einer mündlichen Weisung der Rektorin gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979. Dass die Weisung objektiv rechtmäßig gewesen ist, lässt sich anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen. ...
Für (die belangte Behörde) erscheint daher die dienstliche Maßnahme von Rektorin Dr. D H, im Wintersemester 2008/09 Ihren schulpraktischen Dienst unter Aufsicht von Dr. G K-W zu versehen, fachlich begründet und gerechtfertigt. Der Grund für diese rigide Weisung liegt vor allem in der Wichtigkeit des schulpraktischen Unterrichtes. So werden die Studenten auf ihr künftiges berufliches Leben vorbereitet und deshalb hat der kollegiale und wertschätzende Umgang im Zuge jenes Unterrichtes eine große Bedeutung. Ferner kann der schulpraktische Unterricht als pädagogisches Aushängeschild der Pädagogischen Hochschule Wien gesehen werden.
Wie bei der Einvernahme von Dr. G K-W festgestellt wurde, ist die Pädagogische Hochschule X in Absprache mit dem Stadtschulrat für Wien (SSR) darauf angewiesen, dass die Studenten an den Schulstandorten ihre Schulpraxis absolvieren dürfen. Derartige Verhaltensmuster in regelmäßigen Abständen hätten zur Folge, dass die Schulpraxis nicht mehr an jenen Schulstandorten durchgeführt werden dürfte. Folglich war die Weisung der Rektorin, Sie nur in Begleitung für das restliche Semester an jener Schule einzusetzen, objektiv gerechtfertigt. Eine finanzielle Einbuße ist für das Wintersemester 2008/09 nicht zu erkennen, da Dr. G K-W bei ihrer Einvernahme glaubhaft darlegen konnte, dass Sie - trotz Beiziehung der oben Genannten als Begleitung - den schulpraktischen Unterricht in jenem Semester zu Ende geführt haben und auch regulär bezahlt wurden.
Betreffend die Beifügung einer Begleitung für die Absolvierung des schulpraktischen Unterrichtes im Wintersemester 2008/09 darf nochmals auf das Erk. des Zl. 89/09/0017, verwiesen werden. Es ist völlig irrelevant, ob der Vertrauensverlust durch ein einmaliges Fehlverhalten oder durch weitere Begleitumstände eingetreten ist. Im konkreten Sachverhalt ist der Vertrauensverlust durch Ihr einmaliges Fehlverhalten gegenüber Frau Dipl. Päd. J B eingetreten, sodass die Rektorin zur Ergreifung jener Weisung gezwungen wurde. Dass dieses Fehlverhalten derart schwerwiegend gewesen ist, wurde durch die Einvernahme der im Sachverhalt involvierten Personen unzweifelhaft bestätigt. Ein weiterer Einsatz im schulpraktischen Unterricht hätte für das Ansehen sowie die Reputation der Pädagogischen Hochschule X schwerwiegende Folgen gehabt, sodass die Heranziehung einer Begleitung für das restliche Semester gerechtfertigt erscheint.
Einkommenseinbuße aufgrund fehlender Mehrdienstleistungen:
Anhand der vorgelegten Unterlagen steht für (die belangte Behörde) fest, dass mit Beginn des Sommersemesters 2009 die Lehrfächerverteilung geändert und Ihnen keine weiteren Stunden im schulpraktischen Dienst zugeteilt wurden. Diese Stunden wurden Mag. T S als Lehrbeauftragten sowie Mag. S S zugeteilt.
Es wird festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt des Sachverhaltes als Beamtin in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund standen, wobei Sie an der Pädagogischen Hochschule X mit einem 100%igen Beschäftigungsausmaß eingesetzt wurden und laut PM-SAP einen Basisbezug in Höhe von EUR 5.639,60- bezogen. Betreffend die MDL ist ebenfalls auf das PM-SAP zu verweisen, wobei der Verlauf Ihrer MDL von Jänner 2006 bis Februar 2009 wie folgt lautet:
...
Aus der dargestellten Auflistung ist ersichtlich, dass bereits seit eine sukzessive Verringerung Ihrer MDL eingetreten ist. Zwar sind von März 2009 bis Februar 2010 keine MDL angefallen, jedoch erhielten Sie ab März 2010 folgenden MDL verbucht:
...
Die konkreten Vorwürfe im Sachverhalt wurden zum ersten Mal im November 2008 der Rektorin der Pädagogischen Hochschule X in schriftlicher Form übermittelt, sodass von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und Verringerung der MDL aufgrund zeitlicher Divergenzen auch bei großzügiger Auslegung des Sachverhaltes nicht ausgegangen werden kann.
Zu Ihrer Behauptung, dass Sie aufgrund der Verringerung der MDL entsprechende Entgelteinbußen zu beklagen haben, wird von Seiten (der belangten Behörde) wie folgt festgestellt:
Als Beamtin besitzen Sie keinen Rechtsanspruch auf Durchführung von MDL. Der Einsatz von Lehrenden an der Pädagogischen Hochschule in den Lehrveranstaltungen der schulpraktischen Studien ist überdies in keinerlei Verbindung mit etwaigen MDL zu bringen. Diese Grundsätze stehen sowohl im Einklang mit den §§ 61 Abs. 1 GehG, 49 BDG 1979 sowie mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So meint der Verwaltungsgerichtshof, dass 'alleine der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist' (siehe dazu Erk des Zl. 97/12/0188 sowie vom , Zl. 2005/12/0079) . 'Zeitliche Mehrdienstleistungen begründen nach dem maßgeblichen § 49 Abs. 1 BDG 1979 nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes der genannten Bestimmung vorliegen.' (Erk des Zl. 2005/12/0148). Darüber hinaus ist 'der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten.' (Erk des Zl. 99/12/0296).
Ferner haben Sie nachweislich gegen die von der Rektorin erstellte Lehrfächerverteilung im Sommersemester 2008 keinen Einspruch erhoben und diese wurde seitens des Dienststellenausschusses genehmigt. Daher haben Sie durch Ihre konkludente Zustimmung mangels Erhebung eines Einspruches beim zuständigen Dienststellenausschuss der Lehrfächerverteilung und somit auch der Verringerung der MDL zugestimmt, weshalb eine finanzielle Abgeltung unzulässig ist.
Hinsichtlich Ihrer Beschwerde als einzige Stammlehrerin nicht bei den Eignungs- und Beratungsgesprächen eingesetzt worden zu sein, wird festgestellt, dass ca. 15 Stammlehrerinnen und -lehrer nicht bei den Eignungs- und Beratungsgesprächen eingesetzt wurden und dass diese Tätigkeit auch nicht gesondert finanziell abgegolten wird.
Gutachten des B-GlBK:
Betreffend das Gutachten der B-GlBK wird durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) festgestellt, dass eine Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß § 13 B-GlBG und dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 B-GlBG nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch beinhaltet jenes Gutachten keinerlei Beweise, welches diese Vorwürfe untermauern. Dass Sie ab dem Sommersemester 2009 keine schulpraktischen Stunden mehr absolvieren durften, resultiert einzig und alleine aus Ihrem gesetzten Verhalten vom und den möglichen Konsequenzen für alle Kolleginnen und Kollegen an der Pädagogischen Hochschule X, welche mit einer Streichung des gesamten schulpraktischen Unterrichtes verbunden gewesen wären. Dass durch ihren Abzug jüngere Kollegen zum Einsatz gelangten, steht in keinem kausalen Zusammenhang zum Sachverhalt. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes wird in jenem Gutachten der B-GlBK zwar nicht ausgeschlossen, jedoch werden auch keinerlei Beweisausführungen getroffen, welche einen solchen Vorwurf bestätigen würden. So konnte eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 B-GlBG im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, da die gezogenen Konsequenzen aufgrund Ihres Fehlverhaltens erfolgten und Ihnen objektiv auch zuzurechnen sind.
Ein wichtiger Punkt ist auch die Frage des formellen Zustandekommens des Gutachtens der B-GlBK. So konnte im Zuge der Einvernahmen durch die Abt. III/13 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) eindeutig festgestellt werden, dass zwar Rektorin Dr. D H, Dr. A K und Sie von der B-GlBK zu jenem Vorfall einvernommen wurden, jedoch alle anderen involvierten Personen, nämlich Dipl. Päd. J B als unmittelbar Betroffene, Dr. G K-W, S Z und R M kein Gehör vor der B-GlBK erhalten haben. Dies stellt einen gravierenden formalen Mangel dar, da jenen Bediensteten kein rechtliches Gehör gewährt wurde und die Aufnahme des Sachverhaltes einseitig zu Ihren Gunsten erfolgt ist. Insbesondere die fehlenden Einvernahmen von Frau Dipl. Päd. J B und Frau Dr. G K-W können als gravierender Verfahrensmangel gesehen werden, weshalb eine Verwertung des Gutachtens nicht möglich gewesen ist.
(Die belangte Behörde) stellt zusätzlich fest, dass das Gutachten der B-GlBK lediglich empfehlenden Charakter besitzt und als Gradmesser für die Entscheidungsfindung gesehen werden kann. Da jedoch die formellen Voraussetzungen betreffend das Zustandekommen des Gutachtens aufgrund der oben erwähnten fehlenden Einvernahmen nicht vorgelegen sind, war eine Verwertung des Gutachtens zu Ihren Gunsten nicht möglich.
Internationales Büro und Dienstreise:
Gemäß § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. Nr. 30 wurden die Pädagogischen und Berufspädagogische Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie mit Ablauf des aufgelöst, wobei gemäß Abs. 5 leg. cit. sämtliche durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen mit Ablauf des oben erwähnten Datums ex lege endeten. Folglich wurden aufgrund dieser gesetzlichen Stichtagsregelung alle Verträge und Funktionen beendet, da die Pädagogischen Hochschulen mit neu gegründet sowie mit einem Organisationsplan ausgestattet wurden. Daher waren alle Positionen und Funktionen an sämtlichen Pädagogischen Hochschulen in Österreich neu zu bestellen und auszuschreiben.
In Fall der Pädagogischen Hochschule X wurden die vormals vier bestehenden Büros für internationale Tätigkeiten zu einem Büro zusammengefasst, wobei aufgrund des Hochschulgesetzes 2005 sowie dem daraus resultierenden Organisationsplan jene Institute nur mit Leiter/innen besetzt wurden. Die Agenden der internationalen Angelegenheiten wurde ab diesen Zeitpunkt durch interne Koordinationsarbeit versehen, die ab von Mag. I Z erfüllt wurden, wobei durch diese Aufgabe keinerlei finanzielle Abgeltung, sondern eine Einrechnung im Rahmen der Lehrfächerverteilung erfolgte. Folglich ist das Argument der finanziellen Entgelteinbußen aufgrund der fehlenden Funktion nicht gerechtfertigt. Betreffend die nicht genehmigten Dienstreisen wird von Seiten (der belangten Behörde) festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt der Genehmigung aufgrund der oben angeführten rechtlichen Aspekte weder eine Leitungsfunktion inne hatten und auch nicht Mitarbeiterin des Internationalen Büros an der Pädagogischen Hochschule X gewesen sind. Aus diesen Gründen konnten Ihnen die beiden Dienstreisen nicht genehmigt werden, da sie weder im fachlichen noch im dienstlichen Interesse mit Ihrer Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule X gelegen sind.
Ferner wird auf das Gutachten der B-GlBK verwiesen, zumal ein Antrag auf Prüfung einer Diskriminierung nach B-GlBG innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der Diskriminierung einzubringen ist. Da Sie jedoch binnen der oben angeführten Frist keinen Antrag bei der B-GlBK eingebracht haben, war eine Prüfung dieses Vorwurfes aufgrund des Eintrittes der Verjährung nicht mehr möglich.
Ihr Antrag vom ist daher gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zurückzuweisen."
In der gegen den (Ersatz )Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ersatz für Diskriminierung wegen des Alters nach den Bestimmungen des B-GlBG, insbesondere dessen § 18a Abs. 1 Z. 1, durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (der vorbezeichneten Norm) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt; sie begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom (samt seinen Ergänzungen) stattgegeben werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.
Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen (Ersatz )Bescheides den Antrag vom im Grunde des § 18a B-GlBG ("Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten") abwies, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom (in Ergänzung zu ihrem Antrag vom ) abschließend vorgebracht hatte, dass in ihrem Fall auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 18b B-GlBG ("Gleiche Arbeitsbedingungen") vorlägen. In den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen (Ersatz )Bescheides zitiert die belangte Behörde allerdings (neben gehalts- und beamtendienstrechtlichen Bestimmungen) § 18 B-GlBG ("Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter"), um abschließend zum Ergebnis zu kommen, der Antrag vom sei "gemäß § 66 Abs. 4 ...
AVG ... zurückzuweisen" gewesen, weil die Beschwerdeführerin nicht
binnen sechs Monaten einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission gestellt habe. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht als Berufungsbehörde, sondern in erster und letzter Instanz entschieden hat, brachte sie im Spruch des angefochtenen (Ersatz ) Bescheides eine Ab weisung des Anspruches zum Ausdruck (so aber auch schon der Erstbescheid vom ).
Sollte sich allerdings die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen (Ersatz )Bescheides im Ausdruck vergriffen und - im Einklang mit der abschließenden Begründung - den Antrag vom 4. Juni (zur Gänze) als verspätet zurück gewiesen haben, wäre diese Beurteilung vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 6 B-GlBG, wonach die Einbringung eines Antrages bei der Gleichbehandlungskommission die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 leg. cit, bewirkt, und den Feststellungen über das Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission derzeit nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen (Ersatz ) Bescheides darin, die belangte Behörde treffe eine Reihe von für die Beschwerdeführerin negativen Sachverhaltsannahmen, zu welchen ihr kein Parteiengehör gewährt worden sei. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides seien ihr überhaupt keine Verfahrensergebnisse bekannt gegeben worden, es habe nur die im Bescheid erwähnte Einvernahme am stattgefunden. Danach seien J B per E-Mail befragt und Dr. D H, Dr. A K, Dr. G K-W, S Z sowie R M einvernommen worden. Ebenso habe sich die Behörde auf einen schriftlichen Bericht von Dr. I S vom gestützt, in dem eben jene den Vorfall vom aus ihrer Sicht darstelle. Weder bezüglich der Befragung von Judith B per E-Mail noch der Einvernahme von Dr. D H sei im angefochtenen Bescheid ein Datum angegeben. Im Ergebnis sei ihr so die Möglichkeit einer Stellungnahme genommen und als Folge daraus ihr Parteiengehör verletzt worden. Diese augenscheinliche Nichtgewährung des Parteiengehörs bedeute die krasseste Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Gewährung des Parteiengehörs durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass keiner der Vorwürfe (gegen die Beschwerdeführerin) gerechtfertigt sei, jedenfalls keiner in einer substanziellen Weise. Die Beschwerdeführerin habe nie B beleidigt, ihre Kritik gegenüber dieser sei stets sachlich und gerechtfertigt gewesen. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich einmal die Stimme erhoben haben, sei dies ein einmaliger Vorfall gewesen, der denkbarer Weise nicht die allergeringsten sie benachteiligenden dienstrechtlichen Maßnahmen rechtfertigen könnte. Es sei eine reine Erfindung, dass irgendwelche Äußerungen der Beschwerdeführerin von Kolleginnen als gegen die Menschenwürde verstoßend kommentiert worden wären. Eine Person namens R M, die sich mit der Beschwerdeführerin (am Tag des Vorfalles) im selben Raum befunden haben solle, kenne sie nicht. Es hätte dementsprechend der Entscheidung nicht nur kein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden dürfen sondern zusätzlich, dass Fehlverhaltensbehauptungen fälschlich aufgestellt worden seien. Diese Ansicht ist freilich in dieser Form auch deshalb unzutreffend, weil die im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenannahmen nicht hinreichend präzise sind um die rechtliche Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführerin kritisierten Maßnahmen auf sachlichen Motiven beruhen, überhaupt zu tragen.
Die belangte Behörde nimmt zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs in ihrer Gegenschrift zusammengefasst dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, zu den "Sachverhaltselementen" Stellung zu beziehen. Die erwähnten Einvernahmen hätten für die belangte Behörde keine neuen für die Sachverhaltsfeststellung und Entscheidungsfindung relevanten Erkenntnisse zu liefern vermocht sondern seien nur dazu geeignet gewesen, bereits bestehende Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens zu bestätigen. Selbst die (behauptete) Verletzung des Parteiengehörs könne nicht zur Aufhebung des (Ersatz )Bescheides führen, da ausgeschlossen sei, dass die belangte Behörde bei Vermeidung eines solchen Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da nämlich, wie im Bescheid ausführlich dargelegt, sämtliche beteiligten Personen inhaltlich übereinstimmend und für die belangte Behörde schlüssig nachvollziehbar dargelegt hätten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorfalles vom B beleidigt und in einem für den Unterricht nicht angebrachten und vor allem aggressiven Umgangston die genannte fachlich kritisiert habe, stehe für die belangte Behörde dieses Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zweifelsfrei fest und seien deren Ausführungen diesbezüglich als reine Schutzbehauptungen zu werten.
Zunächst ist wiederum festzuhalten, dass allein der Umstand, dass der Beamtin kein subjektives Gestaltungsrecht etwa auf Heranziehung zu Mehrdienstleistungen, auf eine bestimmte Lehrfächerverteilung oder auf Entsendung zu Dienstreisen zukommt, den Dienstgeber nicht vom Verbot der Diskriminierung auch in diesen Bereichen entbindet, weshalb ein Ersatzanspruch nach § 18b B-GlBG allein mangels konkreter subjektiver Rechte auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen noch nicht ausgeschlossen wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem eingangs zitierten, den verfahrensgegenständlichen Anspruch der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom festgehalten hatte, gilt im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 39 Abs. 2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit (die Offizialmaxime). Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Abs. 3 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Begründung des angefochtenen (Ersatz )Bescheides sind die Ergebnisse des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Inhalt der Einvernahmen sowie der erwähnten E-Mail vom , zu entnehmen, woraus die belangte Behörde all ihre Schlussfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht zog ("auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ... fest, dass
..."), die - soweit nicht schon die eingangs dargelegten Bedenken gegen die Widersprüchlichkeit des Abspruches durchschlagen - die Ansicht der belangten Behörde zum Ausdruck bringen, dass diese Ermittlungsergebnisse für die weitere abschlägige Beurteilung des geltend gemachten Anspruches tragend sind. Diese Ansicht ist freilich in dieser Form auch deshalb unzutreffend, weil die im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenannahmen nicht hinreichend präzise sind, um die rechtliche Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführerin kritisierten Maßnahmen auf sachlichen Motiven beruhen, überhaupt zu tragen.
Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift dem Vorwurf gar nicht entgegen, der Beschwerdeführerin zum Inhalt der Zeugeneinvernahmen sowie der E-Mail vom kein Gehör gewährt zu haben. Soweit sie in ihrer Gegenschrift der damit eingeräumten Verletzung des Parteiengehörs dadurch die Relevanz zu nehmen versucht, dass die Einvernahme der Zeugen sowie die E-Mail vom keine relevanten Erkenntnisse zu liefern vermocht hätten, stellt dies einen - untauglichen - Versuch der Änderung der Begründungslinie der belangten Behörde in der Gegenschrift dar, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedeutung mehr zukommen kann (vgl. etwa die in Dolp , Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 607 wiedergegebene Rechtsprechung).
Auch ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in Ansehung der vorliegenden Beweisergebnisse und des Vorbringens der Beschwerdeführerin nunmehr all jene notwendigen beweiswürdigenden Erwägungen nachzutragen, derer der angefochtene (Ersatz )Bescheid ermangelt.
Aus diesen Überlegungen heraus erweist sich die Sache allerdings auch nicht als entscheidungsreif im Sinn des § 42 Abs. 3a VwGG, weshalb der angefochtene (Ersatz )Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am