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VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0312

VwGH vom 03.03.2011, 2008/22/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.499/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer am von der Bundespolizeidirektion Wien ein seit dem rechtskräftiges, noch aufrechtes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürften Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bestehe. Damit sei gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen. Ein zwingender Versagungsgrund sei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht zugänglich.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin, dass seiner gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Dieser - auch den Verwaltungsakten entnehmbare - Umstand stand der Heranziehung des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0110, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-84383