VwGH vom 29.01.2014, 2013/12/0186

VwGH vom 29.01.2014, 2013/12/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des NF in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P688297/51- PersB/2013, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird seit dem auf dem Arbeitsplatz "Referatsleiter Besoldung" beim Streitkräfteführungskommando (SKFüKdo) verwendet. Dieser Arbeitsplatz ist in der Verwendungsgruppe A2 in der Funktionsgruppe 5 eingestuft.

Am beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Er führte dabei ins Treffen, dass sich durch laufende Änderungen im Bereich der von ihm zu vollziehenden Bundesbesoldung die Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht erhöht hätten.

Dazu wurde - zuletzt durch die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde - ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, im Zuge dessen Beschreibungen der aktuellen Arbeitsplatzaufgaben und ein Gutachten des Bundeskanzleramts zur Bewertung des genannten Arbeitsplatzes eingeholt wurden (deren Inhalt ergibt sich jeweils aus der Wiedergabe des angefochtenen Bescheides).

Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs gab der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer am eine Stellungnahme ab und legte zugleich eine weitere Beschreibung der auf seinem Arbeitsplatz durchzuführenden Tätigkeiten durch das SKFüKdo vom vor, die inhaltlich ebenfalls im Wesentlichen den nachstehend wiedergegebenen, dazu getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides entspricht.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 137 BDG 1979 fest, dass der genannte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, der Rechtslage und allgemeiner Grundsätze der Arbeitsplatzbewertung aus, für die Erhebung des Befundes seien die Arbeitsplatzbeschreibungen und die Sachverhaltserhebung, die von der zuständigen Dienstbehörde aus zahlreichen Unterlagen erstellt worden seien, herangezogen worden. Zudem habe im Beisein des Beschwerdeführers am eine Begehung seines Arbeitsplatzes stattgefunden. Eine Begehung des nachstehend beschriebenen Arbeitsplatzes der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung sei im Herbst 2012 erfolgt.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei in der hierarchischen Gliederung als fünfte Ebene im Bereich des SKFüKdo anzusehen.

Auf dieser Basis beschrieb die belangte Behörde den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie folgt (Anonymisierungen - hier wie im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibweise im Original):


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"Hauptaufgabe:
1680 Std.
Administration der Besoldung pm-sap sicherstellen
Summe: 1680 Std.

BESONDERE BEFUGNISSE

ANFORDERUNGEN

militärische Ausbildung:

zivile Ausbildung/Kenntnisse:

GALG A2, Fachspezifische IT-Kenntnisse. Englisch 'B', spezielle

Kenntnisse SAP und PERSIS

persönliche Merkmale:

Selbständigkeit, analytische Denkfähigkeit, Koordinationsfähigkeit

VORVERWENDUNG

Vorverwendung(en):

Internationale Erfahrung:

BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE


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-
Sicherstellung der Besoldungsadministration
-
Überwachung der Personalverrechnung im Behördenbereich
-
Behebung schwerer Verrechnungsfehler
-
Abstimmung fachlicher PERSIS- und pm-sap-Erfordernisse
-
Betreuung und Unterstützung in fachlichen Belangen der PERSISund Spezial-Besolder
-
Koordinierung der Einsätze der Spezial-Besolder durch Direkteingabe im pm-sap
(Vollzugriff auf alle Komponenten)
-
Sicherstellung der fehlerfreien personalverwaltungsrelevanten PERSIS-Eingaben
-
Behebung von Abrechnungsfehlern zur Verhinderung von Nichtabrechnung des gesamten Abrechnungskreises
-
Sicherstellung der Betreuung. Unterstützung, Schulung und Fortbildung der PERSIS- und Spezial-Besolder
-
Sicherstellung der fachlichen Umsetzung ressortspezifischer Änderungen im Bereich der Personalverrechnung
-
Sicherstellung des Anzeigens und Pflegens von personenbezogenen Personalmaßnahmen, um Auskünfte erteilen zu können, die sich direkt in den Besoldungsdaten begründen
-
Erstellung von personenbezogen oder mitarbeiterübergreifenden Simulationsabrechnungen
-
Auswertung und Behebung von Abbrüchen in der Abrechnung aufgrund von
-
Division durch Null
-
fehlender Steuerdaten
-
fehlender SV-Versicherung
-
fehlender Organisatorische Zuordnung
-
Abbruch in Rechenregel
-
sonstige Gründe
-
Sicherstellung der Überprüfung nach Fehlermeldung der entsprechenden Infotypen und Vergleich der Daten PERSIS und pm-sap einschl. der Fehlerbehebung
-
Sicherstellung von Auswertungen, die aufgrund der Datengrundlage nur direkt im pm-sap auszuwerten sind und durch kein anderes Informationssystem durchgeführt werden können:
-
Abrechnungsergebnisse
-
Sozialversicherung und Beitragsgrundlagen
-
Lohnartenaufbereitung
-
Be- und Abzüge
-
Pfändungs- und Exekutionsergebnisse
-
Arbeitgeberdarlehen
-
Sicherstellung des Schriftverkehrs mit externen (Gerichte, Gläubiger, Bundespensionsamt, PVAng, etc.) sowie internen (PersA, Budg, BWFin, Bedienstete des Ressorts, etc.) Bedarfsträgern.
-
Sicherstellung und Wahrnehmung der Tätigkeiten betreffend die elektronische Kommunikation direkt mit dem BRZ (Hotline pmsap, Solutionmanager), mit Prüfern (andere Administratoren) und Sachbearbeitern (Spezialbesolder) der Dienstbehörde sowie mit den nachgeordneten PERSIS-Besoldern des Behördenbereiches.
-
Zusammenarbeit mit den Besoldungsadministratoren anderer Dienstbehörden und pm-sap-Anwendern anderer Ressorts im Falle behörden- bzw. ressortübergreifender Maßnahmen (z.B. Versetzungen, Verrechnungen zu Lasten anderer Kostenstellen, Ruhestandsversetzung)
-
Sicherstellung und Durchführen der Tätigkeiten des Administrators im Zuge des 4 Augen Prinzips (Approbationsverfahren):
-
Zuordnung der Prüfer zum Sachbearbeiter
-
Übernahme der Datensätze mit gleichzeitiger Wahrnehmung der Prüftätigkeit im Zuge der Freigabe und Zurückweisung von Geschäftsfällen
-
Sicherstellung der Verwaltung der zugeteilten pm-sap-Lizenzen und sonstigen Besoldungsberechtigungen
-
Sicherstellung der Durchführung der Aufgaben hinsichtlich der Verwaltung der Angelegenheiten des Gebarungsvollzuges für den Bereich der Personalabrechnung.
Arbeitsplatzbegehung des APl
TN 5055, OPNr SKO, PosNr 134, 'RefLtr Besoldung', MTC A066l,
A2/5
Teilnehmer:
(Beschwerdeführer)
ADir SK
Obst K
Aufgabenbereich und Ziel des APl:
Gewährleistung der Personalberechnung aller Bediensteten (ca. 15.000 im Bereich SKFüKdo) im Sinne der automatisierten Bundesbesoldung (PS-NT/PM-SAP/PAV) unter Wahrnehmung der damit verbundenen speziellen Buchhaltungsaufgaben
Beschreibung der Hauptaufgabe:
Durchführung von Aufgaben in der Bundesbesoldung / neu PM-SAP und PS-NT bei speziellen und allgemeinen Besoldungsangelegenheiten und die Durchführung von Administratorentätigkeiten (im PM-SAP als Direktanwender) im Bereich dieser IT-Systeme; Durchführung von Besoldungsaufgaben in der Bundesbesoldung/alt (WEB/PAV) und Supervisoraufgaben im BRZ/WEB-PAV;
Durchführung von Abfragen und Auswertungen in der Haushaltsverrechnung des Bundes (HVSAP).
Anforderungen
Abweichend von der aufliegenden Arbeitsplatzbeschreibung werden zur Bewältigung der Aufgaben besondere Anforderungen gestellt; wie Grundausbildung für den gehobenen Rechnungsdienst, fundierte Kenntnisse des Dienst- und Besoldungsrechts; des Steuerrechts; des Sozialversicherungsrechts; des Abgabenrechts; des Bundeshaushaltsrechts; des Heeresgebührenrechts; des Arbeitsmarktrechts, der Auslandsbesoldung und der bargeldlosen Präsenzdienstabrechnung.
Quantifizierung (Angabe in Prozenten) von:


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Fachaufsicht, Überwachung. Kontrolle und Wartung
60 %
Koordinierungstätigkeiten/Schnittstellen
20 %
Durchführung der Auszahlung von Beträgen (Sterbekostenbeitrag, Dienstjubiläum nach § 20c Abs. 6 GehG) an Externe
10 %
Aufbereitung und Unterweisungen/Schulungen der unterstellten S 1/PersBearb
10 %


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-
Der Arbeitsplatz ist im Bereich des Teilstabes Unterstützung/J1/PersA im Streitkräfteführungskommando in S positioniert.
-
Die Tätigkeiten sind grundsätzlich durch die Geschäftseinteilung/-ordnung geregelt.
Schnittstellen sind:
Heerespersonalamt
Buchhaltungsagentur des Bundes
Bundesrechenzentrum
BMLVS
Kommando Führungsunterstützung.
-
Das Halten des Kontaktes erfolgt auf direktem Weg in alleiniger Entscheidung und Verantwortung durch den APl-Inhaber.
-
Die Durchführung beruht auf der Einhaltung aller Bedingungen, Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und Erlässe, wie:
o Verlautbarungsblätter
o Bundesgesetzblätter
o GehG
o VBG
o BHG
o BHV
o HDG
-
Die Leitungs- und Kontrollbefugnisse des RefLtr Besoldung werden über zwei unterstellte SachbearbeiterInnen wahrgenommen.
-
Die unmittelbare Fachaufsicht wird direkt durch den Ltr PersA wahrgenommen.
-
Wie viele Stellen und wie diese zu servicieren sind, wird nachstehend detailliert angeführt.
o Welche Endergebnisse werden durch den Arbeitsplatz erzielt? o Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Bereinigung der Aktivitäten in der Bundesbesoldung - ALT (PAV) und der Bundesbesoldung NEU (SAP), in enger Kooperation mit oa Schnittstellen, unter Anwendung der gesetzlichen Grundlagen. o Erteilung von telefonischen oder schriftlichen Auskünften mit detaillierten Angaben und Aufschlüsselungen an Bedienstete bei Anfragen über Gehaltsabrechnungen, Entgeltnachweise und Jahreslohnzettel.
o Unterstützung der einzelnen Fachreferate auf Dienstbehördenebene und der nachgeordneten Standeskörper bei der Durchführung von speziellen Besoldungsangelegenheiten und bei Fehlerkorrekturen in der Rolle als Administrator im PERSIS und SAP.
o Koordination und Überwachung der Maßnahmen hei Karenzurlauben mit Aufrechterhaltung der Krankenversicherung bzw. des Pensionsbeitrages bei allen Personengruppen im Bereich des SKFüKdo.
o Laufende selbständige Auswertung und Überprüfung der in der Bundesbesoldung
pm-SAP gebuchten externen Einzahlungen (SOLL Buchungen) mit den in der Haushaltsverrechnung (HV-SAP) vorhandenen Einzahlungen (HABEN-Buchungen), was umfangreiche Kenntnisse in beiden Verrechnungssystemen (PM-SAP und HV-SAP) voraussetzt. Verbuchung der übermittelten Buchungsbelege und Durchführung eines laufenden Saldenabgleiches zwischen dem PM-SAP und HV-SAP (Kontrolle der Sachkonten). Kontrolle der Bearbeitung von ca. 1.500 externen Buchungsbelegen der Buchhaltungsagentur des Bundes (pro Jahr mit durchschnittlich 2 Buchungen für jeden Buchungsbeleg im PS-NT und Bundesbesoldung-alt (PAV). Durchführung der dafür notwendigen Approbationen in der Auftragsverwaltung (Schnittstelle zu SAP) und PAV, (was einer hohen Denkanforderung bei der Durchführung dieser Tätigkeiten bedarf).
o Ständiger Kontakt mit dem HPA bei Bestehen von Inlandsübergenüssen (z.B. durch verspätete Einstellung der Inlandsbezüge) während eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes von Zivilbediensteten (Beamte und VB) im Bereich SKFüKdo; selbstständige Durchführung der dafür notwendigen Datenauswertungen (PS-NT/variable Abfragen und PM-SAP/ bestehende Bundesforderungen); Anschreiben an das HPA mit der Bitte um die Einbehaltung von Raten bei den laufenden Auslandsbezügen und Überweisung dieser Beträge an das SKFüKdo über die Buchhaltungsagentur des Bundes.
-
Gewährleistung der Kontrolle der bestehenden Verjährungsfristen bei aushaftenden Bundesforderungen in Zusammenarbeit mit BMLVS/PersC und HPA.
Darstellung der Ermessensspielräume und Durchführung der Aufgaben und Tätigkeiten:
Unter Hinweis auf die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung wird festgehalten, dass der RefLtr Besoldung im Bereich SKFüKdo aufgrund der nur ihm zugeordneten 'Administrationsrechte' im PERSIS und SAP und des äußerst sensiblen Tätigkeitsbereiches 'Bundesbesoldung', sämtliche ihm übertragene Tätigkeiten, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Einbindung diverser Schnittstellen, selbstständig und in voller Eigenverantwortung, zu bewältigen hat.
Lediglich bei Abschreiben von offenen Bundesforderungen, aufgrund 'Verjährung' oder 'nachweisbarer Uneinbringlichkeit', wird der Ltr PersA, bzw. in Ausnahmefällen BMLVS/PersC, zur Entscheidung der weiteren Vorgehensweise, eingebunden.
Um die Personalabrechnung aller Bediensteten (ca. 15.000 Bedienstete im Bereich SKFüKdo, mit Gesamtausgaben in der Besoldung von durchschnittlich EUR 540.000.000 pro Jahr) im Sinne der automatisierten Bundesbesoldung (PS-NT/PM-SAP/PAV) unter Wahrnehmung der damit verbundenen speziellen Buchhaltungsaufgaben
zu gewährleisten, ist die Überprüfung (= laufende Auswertungen aus
PM-SAP und HV-SAP) und Überwachung (= Kontrolle von aufgerechneten
Beträgen bei Nachverrechnungen) der in der Bundesbesoldung-alt (PAV) und der Bundesbesoldung-neu (SAP) aushaftenden Bundesforderungen in enger Kooperation (Durchführung des dafür notwendigen telefonischen Kontaktes und Schriftverkehrs mittels email, FAX, Internet) mit der Buchhaltungsagentur des Bundes, dem Bundesrechenzentrum und dem Heerespersonalamt unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie z.B. GehG, BDG 1979, VBG, BHG, BHV, ASVG, EStG etc. und der damit verbundenen Aneignung von umfangreichen Kenntnissen dieser einschlägigen Bestimmungen durch ständige Weiterbildung (Selbststudium, Fachseminare an der VerwAk) in diesem Bereich erforderlich.
Alleinverantwortliche laufende selbstständige Auswertung und Überprüfung der in der Bundesbesoldung PM-SAP gebuchten Einzahlungen (SOLL-Buchungen) mit den in der Haushaltsverrechnung (HV-SAP) vorhandenen Einzahlungen (HABEN-Buchungen), was umfangreiche Kenntnisse in beiden Verrechnungssystemen voraussetzt (PM-SAP und HV-SAP). Kontrolle der Bearbeitung von ca. 1.500 externen Buchungsbelegen der Buchhaltungsagentur des Bundes pro Jahr mit durchschnittlich 2 Buchungen für jeden Buchungsbeleg im PS-NT und Bundesbesoldung-alt (PAV); Durchführung der dafür notwendigen Approbationen in der Auftragsverwaltung (Schnittstelle zu SAP) und PAV, was einer hohe Denkanforderung bei der Durchführung dieser Tätigkeiten bedarf.
Erteilung von telefonischen und schriftlichen Auskünften mit detaillierten Angaben und Aufschlüsselungen an Bedienstete bei Anfragen über Gehaltsabrechnungen, Entgeltnachweise und Jahreslohnzettel. Insbesondere die gesetzlichen Abzüge, die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge und die Berechnung der Lohnsteuer bedürfen eines fundierten umfangreichen Wissens der gesetzlichen Bestimmungen des EStG und des ASVG sowie jahrelanger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Besoldungswesens.
Das damit verbundene Analysieren, Bewerten und Lösen von Problemen und der enormen Komplexität der Besoldungsvorgänge im PM-SAP und der schnittstellenspezifischen Eigenheit des BMLVS (abrechnungsrelevante Datenübermittlung von PS-NT an SAP) in der Bundesbesoldung setzt ein hohes Maß an selbstständigem Denken und Eigeninitiative voraus.
Das Erkennen und Nachvollziehen von Abrechnungsvorgängen anhand der durch das BRZ vorgegebenen Entgeltnachweise und Lohnkonten, sowie die dadurch notwendige Aufbereitung einer auch für einen Laien verständlichen Darstellung bedarf auf dem Gebiet des Gebarungsvollzuges auch eines richtigen Umganges mit Menschen (hohe Sozialkompetenz), um das vorgegebene Ziel der Befriedung jedes Einzelnen zu erreichen. So ist zum Beispiel bei der Festlegung der Höhe einer Rückzahlungsrate auf das familiäre und soziale Umfeld des Menschen individuell Rücksicht zu nehmen, um weitere Probleme im Vorfeld vermeiden zu können.
Bei nicht nachvollziehbaren Abrechnungsvorgängen bedarf es immer wieder Anfragen an das BMLVS oder das BRZ über die Rechtmäßigkeit der Abrechnungsergebnisse in voller Eigenverantwortlichkeit, wie z.B.:
a)
bei nachträglichen Lohnsteuerforderungen der Finanzämter bei Zivilbediensteten des BMLVS nach Ableistung von Waffenübungen. Denn bei den Einkommenssteuerbescheiden werden lohnsteuerpflichtige Heeresgebühren (Pauschalentschädigungen) zur Berechnung der Einkommenssteuer herangezogen, obwohl die erhaltenen Pauschalentschädigungen bei den laufenden Bezügen wieder einbehalten werden.
b)
Ebenso wurde durch die laufenden Überprüfungen der Abrechnungsergebnisse festgestellt, dass bei ausbezahlten Einsatzzulagen im Inland seit Jänner 2006 (PM-SAP) keine Pensionsbeiträge berechnet und abgeführt wurden; nach Korrektur eines solchen Programmierfehlers im Besoldungssystem und der damit verbundenen Aufrollung von Bezügen können die vermehrten Anfragen der betroffenen Bediensteten über entstandene Übergenüsse und Lohnsteuernachforderungen in laufenden oder abgelaufenen Lohnsteuerzeiträumen nur durch ein eigenständiges, mit hohen Denkanforderungen verbundenes Nachvollziehen, geklärt und dargestellt werden.
c)
falsche oder keine Berechnung von Sonderzahlungsanteilen bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses.
Fachaufsicht, Überwachung, Kontrolle und Wartung
Sämtliche Auskünfte mit detaillierten Angaben und Aufschlüsselungen an Sozialversicherungsträger, Finanzämter, Rechtsanwälte und Steuerberater über Gehaltsabrechnungen, Entgeltnachweise und Jahreslohnzettel von Bediensteten im Bereich des SKFüKdo werden durch den APl-Inhaber selbstständig und in voller Eigenverantwortung sowohl in telefonischer, als auch in schriftlicher Form erteilt. Besonders bei der Berechnung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeitragen (Dienstgeber und Dienstnehmer) und den im Besoldungssystem gespeicherten Daten zur Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer ist nur durch das fundierte umfangreiche Wissen und durch ständiges Weiterbilden in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Diese aufbereiteten Daten bilden somit für die Antragsteller die Grundlage zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und bedürfen daher einer hohen Genauigkeit seitens des Auskunftserteilenden.
Die Abhandlung von speziellen Besoldungsangelegenheiten wie z. B. die händische Berechnung von Ersatzvorschreibungen bei Dienstfreistellungen gemäß § 78a Abs. 6 BDG 1979 oder § 78c BDG 1979; eine automatisationsunterstützte Berechnung dieser Beiträge ist im Verfahren PM-SAP nicht vorgesehen. Die Abwickelung des gesamten Schriftverkehrs mit den zuständigen Stellen (Gemeinden, etc.) mit einer detaillierten Darstellung über die Berechnung der zu zahlenden Ersatzkosten erfolgt auf direktem Wege beruhend auf der alleinigen Verantwortung des RefLtr Besoldung. Ebenso sind durch den APl-Inhaber jegliche Änderungen in der Besoldung der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen und zu pflegen.
In alleiniger Verantwortung liegt auch die anlassbezogene Durchführung der Auszahlung von Beträgen (Sterbekostenbeitrag, Dienstjubiläum nach § 20c Abs. 6 GehG) an Externe, nicht im Besoldungssystem vorhandene Personen nach Todesfällen von Bediensteten oder die Auszahlung von Erlagsguthaben (nachverrechnete Bezüge) nach Abschluss der Verlassenschaft durch die zuständigen Gerichte oder Notare an die berechtigten Erben. Weiters wird selbstständig und in Eigenverantwortung die Berechnung in der Besoldung (PM-SAP) und die erfolgte Auszahlung über die Haushaltsverrechnung des Bundes, mittels Durchführung einer Abrechnungssimulation, sowie die von den durch das SAP erzeugten und über die Schnittstelle in das PS-NT (Terminverwaltung) übertragenen Abrechnungsprotokolle (Beamte und VB jeweils 3 Abrechnungen pro Monat) mit jeweils ca. 700 Abrechnungsfehlermeldungen (= ca. 4.200 pro Monat) kontrolliert, bzw. gegebenenfalls einer Korrektur zugeführt. Die Ergebnisse werden umgehend an die zuständigen Referate und Standeskörper im Bereich SKFüKdo zur Fehlerbehebung weitergeleitet, damit eine Abrechnung der betroffenen Personen gewährleistet ist. Die Verantwortung für die zeitgerechte Fehlerbehebung liegt gem. BRZ im Bereich der Dienstbehörde, welche ebenfalls durch den RefLtr Besoldung selbstständig getragen wird.
Der alleinige Verantwortungsbereich und die Zuständigkeit des RefLtr Besoldung erstreckt sich auch auf die Überwachung und Kontrolle der getätigten Eingaben in der Besoldung (SAP und PAV) in seiner Rolle als Administrator oder Supervisor. Zur Bereinigung der bei der Approbation auftretenden Fehlermeldungen (KO-Fälle oder B-Stop) durch intensive und nachvollziehbare Fehleranalysen im eigenen Bereich sowie eventuelle Kontaktaufnahme mit dem BMLVS, dem Kdo Führungsunterstützung und dem Bundesrechenzentrum mittels Fehlermeldung in der Incident-Datenbank, Internet, SAP-mail oder telefonisch wenn eine Bereinigung durch die bei der Dienstbehörde vorhandenen Zugriffsberechtigungen in den IT-Systemen nicht mehr möglich ist.
Ebenso für die Erstellung der - für das Arbeitsmarktservice (AMS) - benötigten Unterlagen und der damit verbundenen händischen Berechnungen von Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen zur Bemessung des vom AMS auszubezahlenden Lohnausgleiches unter Einhaltung der dafür notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Seitens des AMS werden die angegebenen Daten auf die Richtigkeit und Vollständigkeit genauestens überprüft. Daher bedarf es einer ständigen Überwachung der Altersteilzeitgeld beziehenden Personen für eine dadurch notwendige Neuberechnung des Lohnausgleiches durch das AMS.
Durch die laufende Überwachung der offenen Bundesforderungen bei aktiven oder ausgeschiedenen Bediensteten im pm-SAP für den Buchungskreis 40K0 (SKFüKdo) durch selbstständige Datenauswertung (seit Einführung pm-SAP mit erfolgt keine automatische Übermittlung mehr durch das BRZ) vom RefLtr Besoldung und Aufbereitung dieser in geeigneter Form (Excel-Datei) zur Weitergabe an die Sachbearbeiter im eigenen Referat. Nur eine laufende Datenauswertung seitens der Dienstbehörde kann eine Verjährung von Bundesforderungen verhindern.
Für aushaftenden Bundesforderungen beträgt der monatliche Saldo durchschnittlich EUR 1.200 000, verbunden mit einem intensiven Arbeitsaufwand von jährlich ca. 300 zu erstellenden Hereinbringungsverfahren, welche durch den RefLtr Besoldung selbstständig eingeleitet/angeordnet und auch genehmigt werden.
Weiters werden die entstandenen Darlehen durch die Datenmigration und nachträgliche Aufrollungen aus der Bundesbesoldung-alt (BRZ - WEB/PAV) vollverantwortlich durch den APl-Inhaber gewartet und gepflegt, sowie die Approbation der Geschäftsfälle im Wege des WEB PAV, oder auch Gehaltszettel kontrolliert.
Bei ausgeschiedenen Personen bedarf es einer laufenden Kontrolle, ob im PM-SAP durch eine nachträglich angestoßene Produktivabrechnung (Nachzahlung von Bezügen) dieser Personen ein Gesamt- oder Ratenabzug bei einer bestehenden offenen Bundesforderung (Forderung aus PAV als Z 500 oder Z 600) berücksichtigt wurde. Zusätzliche Kontrolle ob die steuerliche Begünstigung (= Z 600) bei der Abrechnung berücksichtigt wurde oder nicht.
Zum alleinigen Verantwortungsbereich zählt auch die Durchführung/Kontrolle der Speicherung von Geldstrafen, sowie die damit verbundenen Festlegung der Höhe der Ratenzahlungen und Kostenbeiträge auf Grund der vorliegenden Disziplinarerkenntnisse unter händischer Berechnung und Einhaltung der Höchstgrenzen (max. 15 % des Bruttobezuges) gem. § 79 Abs. 1 HDG 2002.
Die Verantwortung liegt auch in der Überwachung des Tilgungsplanes und Meldung des Abschlusses der Einbehaltung von den laufenden Bezügen an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten und dem Disziplinar- und Beschwerdewesen im SKFüKdo.
Die Unterstützung der einzelnen Fachreferate auf Dienstbehördenebene und der nachgeordneten Standeskörper bei der Durchführung von speziellen Besoldungsangelegenheiten und bei Fehlerkorrekturen liegt deshalb in der Rolle des Administrators/RefLtr Besoldung im Bereich SKFüKdo, da hiefür nicht nur das erforderliche 'know how', sondern auch die Berechtigungsrollen für Abfragen oder Korrekturen auf den RefLtr Besoldung beschränkt sind, was sich ebenfalls auf die Koordination und Überwachung der Maßnahmen bei Karenzurlauben mit Aufrechterhaltung der Krankenversicherung bzw. des Pensionsbeitrages bei allen Personengruppen im Bereich des SKFüKdo bezieht.
Laufende selbstständige Auswertung und Überprüfung der in der Bundesbesoldung pm-SAP gebuchten Einzahlungen (SOLL-Buchungen) mit den in der Haushaltsverrechnung (HV-SAP) vorhandenen Einzahlungen (HABEN-Buchungen), was umfangreiche Kenntnisse in beiden Verrechnungssystemen voraussetzt (PM-SAP und HV-SAP). Kontrolle der Bearbeitung von ca. 1.500 externen Buchungsbelegen der Buchhaltungsagentur des Bundes pro Jahr mit durchschnittlich 2 Buchungen für jeden Buchungsbeleg im PS-NT und Bundesbesoldungalt (PAV); Durchführung der dafür notwendigen Approbationen in der Auftragsverwaltung (Schnittstelle zu SAP) und PAV, was eine hohe Denkanforderung bei der Durchführung dieser Tätigkeiten bedarf.
Ständiger Kontakt mit dem HPA bei Bestehen von Inlandsübergenüssen (z.B. durch verspätete Einstellung der Inlandsbezüge) während eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes von Zivilbediensteten (Beamte und VB) im Bereich SKFüKdo; selbstständige Durchführung der dafür notwendigen Datenauswertungen (PS-NT/variable Abfragen und PM-SAP/bestehende Bundesforderungen); Anschreiben an das HPA mit der Bitte um die Einbehaltung von Raten bei den laufenden Auslandsbezügen und Überweisung dieser Beträge an das SKFüKdo über die Buchhaltungsagentur des Bundes; Verbuchung der übermittelten Buchungsbelege und Durchführung eines laufenden Saldenabgleiches.
Für die Hereinbringung von Geldbußen von bereits ausgeschiedenen Bediensteten, wenn ein Abzug bei den Bezügen nicht mehr möglich ist (HDG), wird in Eigenverantwortung des RefLtr Besoldung das HPA eingebunden; sowie selbständige Durchführung der dafür notwendigen Datenauswertungen (PERSIS; SAP); Übermittlung der Daten an das HPA und Kontaktierung des zuständigen Standeskörpers mit dem Auftrag der Übersendung der notwendigen Führungsblätter an das HPA.
Bearbeitung von Versetzungsavisos im SAP (Direktpflege) bei einer Dienstzuteilung mit Zuständigkeitswechsel oder Versetzung eines Bediensteten aus einem anderen Ressort zum BMLVS und Kontrolle der umfangreichen Daten in allen Modulen des SAP; Auswertung der Abwesenheitsdaten (Urlaub und Krankenstände) und Übermittlung dieser an den zuständigen Standeskörper zur Übertragung in das PERSIS.
Erstellung von Problem- u. Fehlermeldungen in der Datenbank PS-NT (Incident) bei aufgetretenen Buchungs- oder Abrechnungsproblemen für den Dienstbehördenbereich SKFüKdo unter vorheriger Durchführung einer zeitintensiven Fehleranalyse (hohe Denkanforderung) im eigenen Bereich, welche eine schriftliche Darstellung des Ergebnisses mit eventuellen Angaben von Lösungsvorschlägen erfordert. Um den Überblick des Bearbeitungsstandes zu wahren, bedarf es einer ständigen Kontrolle der Datenbewegungen.
Aufbereitung und Unterweisungen/Schulungen der unterstellten S 1/PersBearb
Auch besonders hervorzuheben ist die Mitwirkung an der Fachaufsicht und der Fortbildung des S 1-Fachpersonals im gesamten Bereich des SKFüKdo bei allen nachgeordneten Standeskörpern. Aus praktischen erforderlichen Gründen hat der RefLtr Besoldung durchschnittlich dreimal im Jahr sehr zeitintensive Präsentationen für Vorträge zu erarbeiten und diese bei den S 1- und Personalbearbeiterschulungen für einen Personenkreis von ca. 150 S 1- und Personalbearbeiter, zur Klärung von aktuellen, oft schwer nachvollziehbaren Besoldungsvorgängen mit Darstellung von Beispielen, vorzutragen. Dieser Vorgang bedarf eines hohen Ausmaßes an Denkanforderung durch den vorgegebenen Denkrahmen (Fehlen von Vorschriften und Unterlagen) und vorherigem intensivem Studium der Besoldungsmaterie.
Steigerungen der zu bearbeitenden Besoldungsaufträge pro Jahr durch den APl-Inhaber
Bearbeitung von Besoldungsaufträgen durch Erstellung (Speicherung) im Persis, Vorprüfung oder Approbation (Anordnungsbefugnis) in der Auftragsverwaltung, Kontrolle der Rückmeldungen von PM-SAP, eventuelle Korrektur durch Administratorentätigkeiten.
Anzahl der täglichen Auswertungen, Umfang, Aufwand, der Besoldungsaufträge
Auswertungen der Besoldungsaufträge werden nur anlassbezogen, z. B. bei aktuellen Abrechnungsfehlern und nicht täglich wiederkehrend durchgeführt. Eine Anzahl p. Tag kann daher nicht im Detail dargestellt werden. Der Umfang und Aufwand hängt von der jeweiligen Größe (z.B. Anzahl der betroffenen Personengruppen) der Auswertungen ab."
Danach nahm die belangte Behörde einen Vergleich mit der durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, als Z. der Anlage 1 zum BDG 1979 angefügten Richtverwendung der Funktionsgruppe 5 in der Verwendungsgruppe A2 (im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt) vor. Dieser Arbeitsplatz sei in der hierarchischen Gliederung als dritte Ebene des Heerespersonalamtes (HPA) anzusehen. Im Einzelnen führte die belangte Behörde bei ihrer - dem Sachverständigen folgender - Beschreibung dieses Arbeitsplatzes aus:


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"AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1680 Std.

Wahrnehmung


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-
aller Verrechnungsaufgaben (BPA/Besoldung und HV) im Bereich BPA
-
der Verbotsbearbeitung
-
der Erstellung des Monatsvoranschlages
-
der Aufgaben einer Kasse gemäß § 9 BHG
-
der Verrechnung alle Angelegenheiten der 'Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen' (VAM) betreffend
-
der Lohnverrechnung die 'Sur-place-Kräfte' betreffend Durchführung von Belehrungen
-
'Besoldung im Auslandseinsatz' im Rahmen jeder Einsatzvorbereitung (AuslE)
-
Monatliche Datenerhebung und -auswertung in sämtlichen Bereichen der übertragenen Aufgaben


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Summe: 1680 Std.

BESONDERE BEFUGNISSE


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-
Zeichnungsberechtigung am Nebenkonto HPA gemäß § 42 BHV (PSK, 50.90.015)
-
Zeichnungsberechtigung über sämtliche Konten, Sparbücher und Wertpapierdepots der VAM
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
-
GA/A2
-
Besondere Rechtskenntnisse (Dienstrecht, Wehrrecht, Sozialrecht, Verfahrensrecht, Haushaltsrecht Einkommensteuerrecht, Exekutionsordnung und MWV-V, Lohnverrechnung)
-
Fachspezifische IT-Kenntnisse
persönliche Merkmale:
-
Selbständigkeit
-
Entscheidungsfähigkeit
-
Verantwortungsbewusstsein
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
-
Wahrnehmung der Verrechnung aller Geldleistungen im Rahmen der 'Bargeldlosen Präsenz- und Ausbildungsdienstabrechnung' (BPA)
-
Verrechnung von Geldleistungen nach dem
-
AZHG
-
AuslEG
-
-
HGG 2001 (4. Hptstk)
-
MilBFG
-
-
§ l0la GehG
-
MFPGebV
-
Verrechnung von Geldleistung für Freie Dienstnehmer und Neue Selbständige
-
Bearbeitung von Verboten (Exekutionen. Verpfändungen, freiwillige Abzüge, Vormerkungen) einschließlich des Schriftverkehrs mit den jeweiligen Gläubigern, Gerichten sowie Rechtsanwälten in allen Verrechnungsaufgaben
-
Erstellung des Monatsvoranschlages
-
Durchführung von Aufgaben einer Kasse gemäß § 9 BHG alle Verrechnungsaufgaben des HPA betreffend
-
Lohnverrechnung sowie Debitoren/Kreditoren Buchhaltung der 'Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen' (VAM)
-
Lohnverrechnung der in Österreich der Lohnsteuer- und/oder Sozialversicherungspflicht unterliegenden 'Surplace-Kräfte' in den ausländischen Vertretungen
-
Durchführung von Belehrungen 'Besoldung im Auslandseinsatz' im Rahmen jeder Einsatzvorbereitung (AuslE)
-
Monatlichen Datenerhebung und -auswertung in sämtlichen Bereichen der übertragenen Aufgaben
-
Datenpflege PM-SAP (einschließlich Berichtigungen und Fehlerbehebungen)
-
Fachliche Betreuung aller Dienststellen (vor allem der 'Truppe'), insbesondere im Bereich BPA
-
Koordination, Abstimmung und Umsetzung von Besoldungsabläufen.
Sachverhaltserhebung
für den Arbeitsplatz 'Referatsleiter des Referates Prüf- und Verrechnungsdienst im Heerespersonalamt, OrgPlan HPA, OrgPlNr. PA1, PosNr. 018, A2 FG 5 (Richtverwendung in der Anlage 1 zum BDG 1979, Z )'
Arbeitsplatzbegehung durch:
HR Mag. GH
ADir MF
ADir TK
Aufgabenbereich und Ziel des Arbeitsplatzes:
Termingerechte und ordnungsgemäße Wahrnehmung aller mit den Vollziehungsaufgaben des Heerespersonalamtes (HPA) verbundenen Verrechnungsaufgaben der Besoldung und Haushaltsverrechnung im Wege der diversen Applikationen der Bundesbesoldung und Haushaltsverrechnung des Bundes unter Wahrnehmung der damit verbundenen speziellen Verrechnungsaufgaben einschließlich der Verbotsbearbeitung und der Erstellung des Voranschlages. Sicherstellung der Verrechnung aller Angelegenheiten der 'Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen (VAM)' sowie der Lohnverrechnung für die 'Sur-place- Kräfte' des BMLVS außerhalb der automatisierten Bundesbesoldung.
Hierarchische Positionierung:
Der Arbeitsplatz ist in die Abteilung 'Zentrale Dienste' des Heerespersonalamtes im Referat Z/4 eingegliedert. Dem Arbeitsplatzinhaber unmittelbar übergeordnet ist die Leiterin der Abteilung Z mit der Arbeitsplatzwertigkeit A1/4. Die ordnungsgemäße Gebarung wird durch die Buchhaltungsagentur des Bundes überprüft. Der Arbeitsplatzinhaber ist 15 MitarbeiterInnen vorgesetzt, die sich wie folgt darstellen:
3 MitarbeiterInnen A2/4 (davon einer als Stellvertreter des Arbeitsplatzinhabers)
3 MitarbeiterInnen A2/3
3 MitarbeiterInnen A2/2 (begünstigte Behinderte auf Arbeitsplätzen der PosNr. 500)
6 MitarbeiterInnen A3/3.
Hinsichtlich seiner MitarbeiterInnen obliegt dem Arbeitsplatzinhaber die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Steuerung und Koordinierung ihrer Aufgabenerfüllung. Er überprüft die rechtskonforme und effiziente Durchführung ihrer Aufgaben. Der Arbeitsplatzinhaber berät und unterstützt die Leiterin der Abteilung Zentrale Dienste sowie die LeiterInnen der Vollziehungsabteilungen in haushaltsrechtlichen Fragen.
Beschreibung der Hauptaufgaben:
1. Wahrnehmung aller Verrechnungsaufgaben, die dem Referat übertragen sind

1.1. Bargeldlose Präsenz- und Ausbildungsdienstabrechnung Sicherstellung der Verrechnung und Anweisung sämtlicher Geldleistungen nach dem HGG 2001 für alle Anspruchsberechtigten (Grundwehrdiener, Wehrpflichtige und Frauen im Ausbildungsdienst, Zeitsoldaten, Soldaten, die eine Milizübung, eine freiwillige Waffenübung, einen Funktionsdienst, einen Aufschub- oder Einsatzpräsenzdienst leisten, Personen, die sich einer Stellung oder verwaltungsbehördlichen Eignungsfeststellung unterziehen und weitere im HGG 2001 gesondert definierte Personen) im Rahmen der 'Bargeldlosen Präsenz- und Ausbildungsdienstabrechnung' (BPA). Verrechnung von Geldleistungen nach dem AuslEG 2001 und dem AZHG im Zusammenhang mit Soldaten, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten. Mitwirkung an der Sicherstellung der Krankenversicherung der anspruchsberechtigten Angehörigen durch Abrechnung von Pauschalbeträgen und Zusatzbeiträgen nach §§ 56a Abs. 1 ASVG, 28 Abs. 1 GSVG, 25 Abs. 1 BSVG und 22a Abs. 1 B-KUVG mit den sachlich und örtlich zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern. Mitarbeit an sozialversicherungsrelevanten Meldungen und Informationsschreiben außerhalb der automatisierten Bundesbesoldung zur Sicherstellung der Krankenversicherung anspruchsberechtigter Angehöriger.

Wahrnehmung der Abrechnung von Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge nach dem BMSVG für Personen im Ausbildungsdienst sowie gesetzlich festgelegte Präsenzdienstleistende. Mitwirkung an der Sicherstellung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung im Auslandseinsatzpräsenzdienst in Zusammenarbeit mit der Auslandseinsatzbasis und den Sozialversicherungsträgern durch die Abfuhr der Beiträge aufgrund entsprechender Abzugsvereinbarungen mit den Anspruchsberechtigten.

Sicherstellung der Anweisung und Aufrechnung von Bezugsvorschüssen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatzpräsenzdienst. Tägliche bzw. jederzeit mögliche Abrechnung von Ansprüchen und Forderungen, Simulation von Abrechnungen im Zusammenhang mit rechtsförmlichen Erledigungen der Abteilungen des HPA.

Veranlassung der Vormerkung von Forderungen aus den angeführten Abrechnungen sowie aus Disziplinarstrafen, Verbuchung von Gerichtsgebühren und Drittschuldnerkosten für Exekutionen, die durch das HPA betrieben werden. (Im Zusammenhang mit Exekutionen obliegt dem Arbeitsplatzinhaber die Wahrnehmung einer Doppelrolle:

einmal die Funktion des Rechnungsdienstes auf Seiten der betreibenden Partei HPA und einmal die Funktion auf Seiten des 'Arbeitgebers' BMLVS/HPA als Drittschuldner mit allfälligem Zahlungsverbot). Administration, Buchung und Überwachung der Einzahlungen von Übergenüssen, Erstattungsbeträgen, Disziplinarstrafen und Exekutionskosten.

Wahrnehmung von Rückrufen von Geldleistungen bei den kontoführenden Geldinstituten, wenn nachträglich die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind (zB bei vorzeitigen Entlassungen). Prüfung und Approbation von in die Auftragsverwaltung gestellten besoldungsrelevanten Geschäftsfällen.

Koordinierung der an die Soldaten im AEPD elektronisch übermittelten Lohnkontoinformationen. Sicherstellung der Datenerfassung, Lohnzettelerstellung nach Abrechnung und Versendung über duale Zustellung (e-mail) an die Anspruchsberechtigten. Mitwirkung an der Erstellung des jährlich für Geldleistungen nach dem HGG 2001 zu erstellenden Lohnzetteldatenträgers an das BMF, Clearingstelle bei Problemen im Zusammenhang mit fehlerhaft oder unvollständig übermittelten Daten bzw nachträglich erforderlichen Arbeitnehmerveranlagungen aufgrund von Übergenüssen oder nach Fehlbuchungen.

Unterstützung der Buchenden bei der Truppe bei Fach- und Applikationsfragen. Begleitende Kontrolle der Buchungsdisziplin anhand von Abfragen in PERSIS (zB Speicherung von Dienstantritten, Vorapprobation von Fahrtkosten) des Vorfeldes (Zentralstelle, Dienstbehörden, Truppe) zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Abrechnung der gesetzlichen Ansprüche. Telefonische Ermittlungen bzw (nachweislicher) Schriftverkehr mit Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit Geldleistungen die mangels Zahlungsanschrift nicht angewiesen werden können.

Detaillierte Auskunftserteilung an Anspruchsberechtigte und ihre Angehörigen bei Fragen im Zusammenhang mit Überweisungen, einer Arbeitnehmerveranlagung, der Verbotsgebarung und übermittelten Lohnzetteln und Arbeitsbescheinigungen. Detaillierte Auskunftserteilung bei Rückfragen von Dritten wie Kranken- oder Pensionsversicherungsträgern bzw Vorsorgekassen (SVund Mitarbeitervorsorge-Beiträge), Finanzämtern (Lohnzetteldaten), Bankinstituten, den Regionalstellen des AMS, und den Bezirksgerichten mit Hilfe aller gängigen Medien.

Überwachung und Abgleich der relevanten HV-Konten und Bestandskonten in HV-SAP in Verbindung mit den Kontoauszügen des PSK-Kontos 50.90.015 sowie weiterführende Buchungen in PERSIS. Eine Besonderheit der Abrechnung über die BPA ist die Tatsache, dass es sich zum einen um eine überaus inhomogene Gruppe von Anspruchsberechtigten mit den unterschiedlichsten Ansprüchen handelt, die zudem alle nur relativ kurz im Abrechnungssystem verbleiben. Dadurch werden immer wieder neue Stammsätze in großer Anzahl angelegt, womit jeweils ein ungleich höherer Betreuungsbedarf entsteht als bei Besoldungen im Zuge von länger laufenden Dienst- und Abrechnungsverhältnissen.

1.2. Bundesbesoldung

Mitwirkung bei der Sicherstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherung für Personen, die eine Beihilfe nach dem Militärberufsförderungsgesetz 2004 (MilBFG 2004) beziehen durch die Bearbeitung von GoB-Geschäftsfällen sowie die Verrechnung und Anweisung von Geldleistungen, Meldungen zur Sozialversicherung und Abfuhr der Beiträge und Steuern über PM-SAP.

Mitwirkung bei der Sicherstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherung für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG durch die Verrechnung und Anweisung von Geldleistungen, Meldungen zur Sozialversicherung und Abfuhr der Beiträge und Steuern über PM-SAP. Wahrnehmung der Feststellung, ob das Dienstverhältnis geringfügig ist oder ob ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt bzw. der Überprüfung der Beschäftigungsart mit der Sozialversicherungspflicht. Sicherstellung der Abrechnung und Anweisung der Auslandszulagen für Soldaten im Dienstverhältnis in Zusammenarbeit mit den Dienstbehörden (denen bei Auslandseinsätzen dieser Personengruppe weiterhin die Abrechnung der Inlandsbezüge obliegt). Begleitende Kontrolle von Buchungen in PS-NT, Abfragen und Urgenzen bei Fehlbuchungen, Sanierung von Datenschiefständen in Zusammenarbeit mit den Dienstbehörden.

Mitwirkung an der Wahrnehmung der Aufgaben als Personalstelle für Personen, die ein Dienstverhältnis nach § 15 AZHG aus Anlass der Entsendung eingehen, durch die Sicherstellung der Abrechnung und Anweisung ihrer Bezüge sowie den sozialversicherungsrechtlichen Meldungen und der Abfuhr gesetzlicher Beiträge.

Mitwirkung an der Besoldung der Soldaten in KIOP-KPE durch die Abrechnung und Anweisung der Bereitstellungsprämie nach dem

3. Teil des AZHG sowie der Vergütungen nach §§ 101a GehG und 87a VBG in Zusammenarbeit mit den Dienstbehörden (denen für diese Personengruppe die Abrechnung und Anweisung der übrigen Lohnarten obliegt).

Mitwirkung an der Hereinbringung von Übergenüssen und Erstattungsbeträgen, die aus der Abrechnung über PM-SAP resultieren durch die selbstständige SAP-Abfrage hinsichtlich angefallener Übergenüsse und Erstattungsbeträge aller zu verrechnenden Aufgaben. Mitteilung der hereinzubringenden Leistungen an die mit der Hereinbringung betrauten Abteilungen unter Zurverfügungstellung der für die Betreibung erforderlichen Unterlagen. Wahrnehmung der Aufrechnung von hereinzubringenden Geldleistungen durch Aufrechnung mit gebührenden Bezügen. Einleitung der Aufrechnung und des Einbehalts beim HPA entstandener und hier nicht mehr aufrechenbarer zu Unrecht erhaltener Geldleistungen und Erstattungsbeträge bei den Dienstbehörden (Aufrechnung mit und Einbehalt von aktuell oder künftig dort abzurechnenden Geldleistungen) und umgekehrt (Aufrechnung von Übergenüssen und Disziplinarstrafen aus dem Bereich der Dienstbehörden mit durch das HPA abzurechnenden Bezügen: zB Aufrechnung einer Disziplinarstrafe einer ausgeschiedenen Militärperson auf Zeit mit ihren Ansprüchen aus einer Beihilfe nach dem MilBFG 2004).

Selbstständige Koordinierung dieser Aufrechnungen mit den Dienstbehörden, Wahrnehmung des entsprechenden Schriftverkehrs und der haushaltsrechtlichen Verbuchung, Veranlassung der Überweisung der Geldleistungen über HV-SAP.

Überwachung und Korrekturen von Buchungen im Zusammenhang mit Erstattungsbeträgen aus dem Titel Bereitstellungsprämien (Aufstellung, Nachzahlung, Abschreibung) sowie Anweisung der Dienstbehörden sowie der Buchhaltungsagentur zur Datenkorrektur (zB bei falsch zugeordneten Einzahlungen) in PM-SAP sowie HV-SAP. Wahrnehmung der Datenaktualisierung nach Antritt eines AEPD von Personen in einem Dienstverhältnis zum Bund im BMLVS. Selbstständige Überwachung der Buchungen in PS-NT im Zusammenhang mit der planmäßigen und nicht planmäßigen Beendigung eines AEPD, Sicherstellung der Datenkonsistenz Ausland-Inland.

Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge in der Auftragsverwaltung, Veranlassung von Fehlerberichtigungen bei Fehlermeldungen und nicht abrechenbaren Aufträgen (KO-Status). Überwachung der Terminverwaltung in PS-NT und SAP hinsichtlich aller Abrechnungsaufgaben:

Überprüfung von Fehlermeldungen bzw. Sperren in PM-SAP inklusive allfällig erforderlicher Datenberichtigungen.

Selbstständige Wahrnehmung der Administratorentätigkeiten in PS-NT als Direktanwender, Unterstützung aller Anwender in der Applikation als Administrator.

1.3. Haushaltsverrechnung

Administration der Zahlungen aus der BPA über die Fa. Paylife an Anspruchsberechtigte, die über kein Konto verfügen und ihre Ansprüche über den Maestro Allrounder (das ist eine prepaid-Karte) abgerechnet bekommen. Auswertungen der anzuweisenden Beträge und schriftliche Ermächtigung an die Fa. Paylife.

Veranlassung der Vormerkungen von vorgeschriebenen Beiträgen, Überwachung und Administration von Zahlungseingängen im Zusammenhang mit der Hereinbringung von nach der Militärflugplatzgebührenverordnung zur Zahlung vorgeschriebenen Gebühren für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen. Mitarbeit bei der Abrechnung von Leistungen nach dem 4. Hauptstück des HGG 2001 aus dem Titel der Krankenfürsorge (ärztliche Leistungen, Leistungen von Krankenanstalten und dergleichen, Heilbehelfe, Leistungen von Optikern und ähnliches) durch Administration der Rückbuchungen von Geldleistungen. Abrechnung und Vereinnahmung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und diversen Verfahrensgesetzen (zB Kosten der Vorstellung gegen die Entziehung einer Heereslenkberechtigung als Einnahme des Bundes).

Sicherstellen der Verbuchung sämtlicher Postgebühren des HPA auf den haushaltsgesetzlichen Ansätzen nach deren Abrechnung.

1.4. Besoldungsbereichsübergreifende Aufgaben Selbstständige Planung, Koordination und Umsetzung der Ablauforganisation von Besoldungsabläufen aller Hauptaufgaben (wer macht was, wie erfolgt die Datenbringung und Kommunikation innerhalb des Org-Elementes und mit den Bedarfsträgern, Vertretungsregeln im Hinblick auf die erforderlichen Prüfquoren bzw die Approbation).

Erkennen des Bedarfs an Adaptierungen in der Ablauforganisation und den Applikationen aufgrund von Gesetzesänderungen, Änderungen in Durchführungsbestimmungen oder der Vollziehungspraxis. Sicherstellung der Analyse der Probleme und Aufbereitung von Lösungsvorschlägen zur Umsetzung. Mitarbeit bei der Modellierung neuer oder geänderter Geschäftsprozesse sowie hei deren Entwicklung, Anwendertestung, Freigabe und Inbetriebnahme. Erstellen von Incidents (elektronische Fehlermeldungen an die übergeordnete Technik durch Eintragung in eine Fehlerdatenbank) bei Softwarefehlern und Mängeln in den Applikationen (zB Schnittstellen-, Abrechnungs- oder Buchungsfehler). Betreuung der Incidents bis zu deren Erledigung. Durchführung von Urgenzen im Zusammenhang mit Incidents.

Analysen hinsichtlich Gesetzesänderungen und Softwarefehler (PS-NT und PM-SAP) sowie Vorschlag der Problemlösung. Mitarbeit an der Umsetzung und Testung der durch Techniker durchgeführten Änderungen. Händisches 'Nachbuchen' von besoldungsrelevanten Personalvorgangscodes (PVC) aufgrund von behördlichen Entscheidungen übergeordneter Instanzen (zB Berufungsentscheidungen). Veranlassung von Datenkorrekturen und Ergänzungen in allen zu verrechnenden Bereichen (zB Bankverbindungen mit einer Wirksamkeit außerhalb eines Wehrdienstes, Ergänzung von PVC um korrelierende Merkmale)

Veranlassung der Aufbereitung (Erstellung von Selektionslisten) und Durchführung der Aufrechnung von Vorschüssen mit gebührenden Geldleistungen.

Überwachung von gesetzeskonformen Buchungen im Zusammenhang mit (Zusatz )Entsendungen zur Sicherstellung der daraus resultierenden Ansprüche.

Überwachung und Kontrolle von Pensionsbeiträgen sowie Beiträgen an Mitarbeitervorsorgekassen (vor allem für Personen im Ausbildungsdienst und Personen, die ein Dienstverhältnis nach § 15 AZHG aus Anlass der Entsendung eingehen), Unterstützung des Vorfeldes bezüglich der korrekten Datenbringung.

Wahrnehmung des Terminmanagements für das Org-Element durch die Steuerung der Einhaltung von Abrechnungs-, Zahlungs- und Berichtsterminen.

Überwachung und Buchung von Zahlungseingängen in PM-SAP sowie HV-SAP, Sicherstellung der Information über Zahlungseingänge an die Vollziehungsabteilungen zur Veranlassung weiterer erforderlicher Schritte (zB Einstellung von Exekutionen, Mitteilung über die erfolgreiche Vollstreckung von Disziplinarstrafen). Erteilung von telefonischen und schriftlichen Auskünften im Zusammenhang mit finanziellen Ansprüchen und Verpflichtungen, Ausstellung von Bezugsbestätigungen oder sonstigen Nachweisen und Bestätigungen (zB für Nachlässe oder Gerichtsverfahren, Arbeitsbescheinigungen für das AMS), Mitarbeit an den Jahreslohnzetteln für steuerlich relevante Geldleistungen. Erscheinen als Zeuge bei strittigen Verfahren vor Gericht im Zusammenhang mit Verrechnungsvorgängen im Org-Element und finanziellen Ansprüchen. Selbstständige Durchführung von obligatorischen Besoldungsbelehrungen im Rahmen der jeweiligen Einsatzvorbereitung zu Auslandseinsätzen im Hinblick auf finanzielle Ansprüche, sozial- und steuerrechtliche Angelegenheiten für alle in einen Auslandseinsatz entsendeten Personengruppen (besondere Anforderung aufgrund deren unterschiedlicher sozialrechtlicher und steuerlicher Behandlung). Mitarbeit an Durchführungsbestimmungen und Vollziehungsweisungen im HPA zur Abdeckung ihres haushaltsrechtlichen Teiles, Unterstützung aller Abteilungen im HPA hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Umsetzung neuer Vollziehungsaufgaben.

1.5. Durchführung der Verbotsbearbeitung

Bearbeitung von Verboten (Exekutionen, Sicherheitszessionen, Verpfändungen) sowie freiwilligen Abzügen, Einbehalten und Vormerkungen einschließlich des Schriftverkehrs mit den jeweiligen Gläubigern, Gerichten, rechtsfreundlichen Vertretungen oder Bezugsberechtigten in allen Verrechnungsaufgaben. Wahrnehmung der Rolle des Drittschuldners durch Vollzug der einlangenden Exekutionsbewilligungen, Erstellung von Drittschuldnererklärungen und Berücksichtigung von Zahlungsverboten, Information und Unterstützung der verpflichteten Partei im Zusammenhang mit laufenden Zwangsmaßnahmen.

2. Lohnverrechnung sowie Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung der Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen (VAM)

Sicherstellen der Lohnabrechnung für die MitarbeiterInnen der VAM analog zur Lohnverrechnung eines zivilen Unternehmens. Wahrnehmung der Debitoren/Kreditoren Buchhaltung der VAM in Form der Finanzbuchführung, des Jahresabschlusses, der Bilanzierung, der Steuererklärungen und Jahresberichte. Mitwirkung bei den Hausverwaltungstätigkeiten der VAM im Zuge der Abrechnung der Mietenvorschreibungen, von Betriebskosten- Abrechnungen, Mietzinsreserve-Abrechnungen und sonst in diesem Zusammenhang anfallenden Abrechnungen.

Sicherstellen der Funktionalität der für den Bereich der VAM erforderlichen Applikationen wie einem Hausverwaltungs-, Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs- sowie Sozialversicherungsanmeldungsprogramm abseits der in der 3. VE eingeführten Standardapplikationen.

Abwicklung des diesbezüglichen Zahlungsverkehrs über e-Banking. Überwachung des Geldbestandes aller Einzelstiftungen der VAM. Veranlagung der Geldmittel im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung der VAM durch Ankauf von Wertpapieren oder Anleihen, Veranlagungen auf Sparbuch und dergleichen.

3. Lohnverrechnung der in Österreich der Lohnsteuerund/oder Sozialversicherungspflicht unterliegenden 'Sur-place-Kräfte' in ausländischen Vertretungen Österreichs

Händische Lohnverrechnung ohne Abstützung auf die automatisierte Bundesbesoldung, Abrechnung, sozialversicherungsrechtliche Vorgänge sowie Anweisung der Bezüge für die in Österreich der Lohnsteuer- und/oder Sozialversicherungspflicht unterliegenden 'Sur-place-Kräfte' in ausländischen Vertretungen Österreichs. Diese Aufgabe ist vom Umfang her weniger bedeutend als von der Qualität der Vollziehung, zumal sie abseits der klassischen Bundesbesoldung erfolgt und analog zur Lohnverrechnung eines zivilen Unternehmens durchzuführen ist.

4. Erstellung des Monatsvoranschlages und Überwachung der verbrauchten Budgetmittel

Aufbereitung aller budgetwirksamen Ein- und Ausgaben der Verrechnungsaufgaben des Org-Elementes für die Amtsleitung, Unterstützung des haushaltsführenden Organs hinsichtlich budgetärer Angelegenheiten.

Mitarbeit bei der Erstellung des Budgets für das HPA (DB2 des HPA ab ), Abstimmung mit BMLVS/Budg hinsichtlich der abzurechnenden Geldleistungen anderer DB sowie mit den übrigen haushaltsführenden Stellen, die das HPA zur Abrechnung von Geldleistungen auf ihren Konten ermächtigen. Aufgrund des Grundsatzes in der HHRR 2013, dass Kosten dort im Budget zu verbuchen sind, wo sie anfallen, werden diverse durch das HPA zugesprochene und auch abgerechnete Geldleistungen nicht auf Konten des HPA, sondern durch das HPA auf den Konten anderer Budgets verrechnet. Die entsprechende Vorbereitung dieser Vorgangsweise und Vollziehung ab Inkrafttreten obliegt auf Seiten HPA dem Arbeitsplatzinhaber.

Mitwirkung am Controlling des HPA, Mitarbeit an der Vorbereitung der Eröffnungsbilanz für das DB2 des HPA ab .

5. Beiträge zum Kennzahlen- und Berichtswesen des HPA Veranlassung und Durchführung von Abfragen und Generierung von Kennzahlen für das Berichtswesen des HPA, soweit sie die Aufgaben des Org-Elementes betreffen.

Beiträge zur periodischen Meldung des HPA über den Besetzungsgrad in KIOP-KPE durch das Schneiden von OrgPlan-Daten mit der Personalbesetzung aller Verbände/Einheiten im Rahmen von KIOP-KPE, Gegenüberstellung von SOLL- mit IST-Besetzungen bis hin zur kleinsten Struktur inklusive der Arbeitsplatzqualitäten und einer Vorschau bezüglich freiwerdender Arbeitsplätze sowie der Erstellung und Prüfung einer Zahlungskontrollliste als Beilagen zu dieser Meldung.

Mitwirkung an der Erstellung einer periodischen Lagekurzorientierung (LKO) KIOP-KPE durch das HPA durch die Erstellung und Auswertung entsprechender Abfragen als Grundlage. Auswertung und Gegenüberstellung von Personentagen von Soldaten in KIOP-KPE hinsichtlich ihrer Auslandseinsätze. Vor- und Nachbereitungen für einen Auslandseinsatz im In- und Ausland. Übungen und Ausbildungen im Ausland sowie Dienstzeiten im Inland.

6. Durchführung von Aus- und Fortbildungen für HPArelevante Themen und Applikationen

Erarbeitung von Schulungsunterlagen und Vorträgen für neue und/oder adaptierte HPA relevante Applikationen in Zusammenarbeit mit BMLVS/PersA und BMF. soweit sie die Aufgaben und Applikationen des Org-Elementes betreffen (zB Schulung von DfUO und WiUO anlässlich der Einführung und Erweiterung der BPA, obligatorische Einweisung in die HPA abrechnungsrelevanten Applikationen bei allen einschlägigen Kursen und Fachausbildungen im Ressort). Sicherstellung und Durchführung der laufenden Aus- und Fortbildung der eigenen Mitarbeiter. Mitwirkung an der Einweisung der MitarbeiterInnen des HPA in neue oder geänderte Abläufe und Applikationen im Rahmen von internen Fortbildungsveranstaltungen. Mitarbeit an der Redaktion der auf der KID-Plattform veröffentlichten Bearbeitungszettel/BPA zur Unterstützung der Buchenden im Vorfeld.

7. Vertretung des HPA in ressortinternen und intraministeriellen Arbeits- und Projektgruppen Mitarbeit an der Entwicklung und Verbesserung von Applikationen wie zB der Einführung und dem sukzessiven Ausbau der BPA und der Überleitung von Vollziehungsaufgaben des HPA in die geschäftsfallorientierte Bearbeitung im Zusammenwirken mit BMLVS/PersA und FüUZ.

Mitarbeit an der Geschäftsprozessmodellierung, soweit (Verrechnungs )Aufgaben des Org-Elementes betroffen sind. Derzeit zusätzlich Einteilung als Leiter eines Hauptarbeitspaketes im Rahmen des Projektes Human Ressource Self Service (HRS) beim BMF zur Integration der BPA in die Bundesbesoldung (PM-Bund).


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Mengengerüste des Organisationselementes
Erfolgreich verarbeitete Aufträge (BPA) gesamt (seit 010207)
3.966.400
Erfolgreich verarbeitete Aufträge (BPA) 2011
764.003
Erfolgreich verarbeitete Aufträge (SAP) gesamt (seit 010106)
474.210
Erfolgreich verarbeitete Aufträge (SAP) 2011
71.963
Bezugsbestätigungen 2011
1.300
Besoldungsbelehrungen/AE Personen 2011
1.941
ELAK Akte 2011 1888


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Qualifizierte Incidents (Problemfälle, die absehbar erledigt werden können, benötigen keinen Incident!!!! daher nur jene mit höherem
Bearbeitungsbedarf angeführt)
445
GOB-Geschäftsfälle 2011
3.366
HV SAP Geschäftsfälle 2011 (ab )
4.280
KBF Geschäftsfälle 2011 (bis )
36.206
Buchungen in PS NT 2011
26.245


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Durch das Org Element verrechnete Umsätze
Ausgaben (1. bis 3. Quartal 2012): EUR
Bargeldlose Präsenz und Ausbildungsdienstabrechnung
54.875.193,70
Freie Dienstnehmer
127.238,02
Militärberufsförderung
2.299.357,69
Werkverträge
106.358,92
Auslandseinsatzpräsenzdienst
29.234.861,38
Auslandszulage für Soldaten im Dienstverhältnis
23.622.998,52
Bereitstellungsprämien und Vergütungen für KIOP-KPE
10.000.000,00
Gesamtumsatz aus Ausgaben
120.266.008,23
Einnahmen (1. bis 3. Quartal 2012): EUR
Einnahmen aus Disziplinarstrafen
23.618,66
Einnahmen aus den Verrechnungsaufgaben des Org Elementes
721.018,65
Gesamtumsatz aus Einnahmen
744.637,31
Umsätze der VAM (1. bis 3. Quartal 2012): EUR
Erträge
1.226.470,00
Aufwände
1.145.910,00
Gesamtumsatz der VAM
2.372.380,00

Schnittstellen in der Vollziehung:

Buchhaltungsagentur des Bundes

Bundesrechenzentrum GmbH

Alle Krankenversicherungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung Alle Vorsorgekassen gem. BMSVG und HGG 2001

Arbeitsmarktservice

BMLVS/PersA, BMLVS/PersC und BMLVS/Budgetabteilung

Dienstbehörden (BMLVS, SKFüKdo und KdoEU)

Führungsunterstützungszentrum

HPC-Dual (als Partner für Datenübertragung und duale Zustellung)

Besondere Befugnisse des Arbeitsplatzinhabers

Der Arbeitsplatzinhaber hat die Anordnungsbefugnis gemäß § 20 BHV für alle Verrechnungen seiner Hauptaufgaben. Zusätzlich verfügt er über die Zeichnungsberechtigung über sämtliche Konten, Sparbücher und Wertpapierdepots der Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen (VAM). Er besitzt Administratorrechte in der automatisierten Bundesbesoldung (PM-SAP).

Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber

Zusätzlich zur abgeschlossenen Grundausbildung für den gehobenen Rechnungsdienst sind fundierte Kenntnisse der Rechtsgrundlagen aller zu errechnenden Vollziehungsaufgaben (WG 2001, HGG 2001, MilBFG 2004, AZHG, AuslEG 2001, HDG 2002, OrgHG, AHG, MBG, GehG, VBG) des Dienst- und Besoldungsrechts, des Sozial- und Finanzrechts, des Arbeitsrechts einschließlich der einschlägigen Lohnverrechnung, des Arbeitslosenversicherungsrechts, des Exekutionsrechts und ganz besonders des Haushaltsrechts des Bundes sowie der jeweils korrespondierenden Verordnungen, Erlässe, Durchführungsbestimmungen und Weisungen.

Über die Standardanwendungen von MS-Office hinaus gehend sind fundierte Kenntnisse der eingesetzten fachspezifischen IT-Applikationen unbedingt erforderlich (PS-NT, PM-SAP, PMBund, HV-SAP, ELAK, KBF, CONTLOHN, CONTHAUS. CONTBUCH, ELBA, ELDA). Der Arbeitsplatzinhaber hat haushaltsrechtliche Befugnisse in größerem Umfang, die ein hohes Maß an Selbstständigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein erfordern.

Er führt seine im Rahmen der Geschäftseinteilung zugewiesenen Aufgaben selbstständig aus. Er hat innerhalb der angeführten gesetzlichen, erlassmäßigen und weisungsmäßigen Vorgaben grundsätzlich freies Ermessen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben."

Nach weiterer Darstellung der auf beiden Arbeitsplätzen zu beachtenden Erlässe und einer tabellarisch vorgenommenen "vergleichenden Sachverhaltserhebung" zu den jeweiligen Aufgaben führte die belangte Behörde zusammenfassend aus:

" Zusammenfassung der Sachverhaltserhebung im Hinblick auf für die Bewertung maßgebliche Aspekte:

Ein direkter Vergleich … ergibt, dass die Arbeitsplätze innerhalb ihrer unmittelbaren Organisationseinheit auf unterschiedlichen hierarchischen Ebenen (5. Ebene - AS bzw. 3. Ebene - RV) positioniert sind.

Für beide Arbeitsplätze steht zwar die Fachdienstschiene bzw. der Fachdienstweg im Vordergrund und es ist hier ein gewisses Maß an Eigenständigkeit gegeben, trotzdem ist dieser Unterschied insbesondere in einer streng hierarchischen Struktur, wie dem BMLVS, für die Bewertung relevant. Nur fachlich sind beide Arbeitsplätze daher de facto gleichgestellt. Beide sind in einem unmittelbar der Zentralstelle nachgeordneten Organisationselement angesiedelt (SKFüKdo bzw. HPA), aus dem heraus sie, wie vorstehend bereits angeführt, auf unterschiedlichen hierarchischen Positionen, fachlich jedoch praktisch gleichwertig agieren. Beide Arbeitsplätze decken sich daher, was die fachliche Kompetenz, die Art und die Anzahl der Schnittstellen, die Denkleistungen, die Bindung an Vorschriften, die Möglichkeiten der Einholung von Auskünften und das Ziel, welches erreicht werden soll, sowie die Möglichkeit der Einflussnahme auf ihre jeweilige Dimension, betrifft. Die unterschiedliche Dimension der beiden Arbeitsplätze wird durch die von der hierarchischen Positionierung bestimmte unterschiedliche Handlungsfreiheit kompensiert, weshalb es für den Bereich der Verantwortung insgesamt wieder zu einer gleichwertigen Gesamtbeurteilung kommt.

Auch die vorhandene Art bzw. Ausprägung der Tätigkeiten wirkt sich für die Bewertung bei der Beurteilung innerhalb der einzelnen Kriterien nicht unterschiedlich aus, da sie, insbesondere hinsichtlich der qualitativen Anforderungen, aber auch hinsichtlich des quantitativen Aufwandes … wechselweise ausgleichend wirken.

Beide Arbeitsplätze sind somit in der Ausprägung ihrer Rollenbilder und ihrer grundsätzlichen Zielorientierung identisch. Insgesamt stellen sich somit beide Arbeitsplätze jedenfalls bewertungsrelevant als nicht unterschiedlich dar.

Gutachten

Konkrete Bewertung der Arbeitsplätze des Refltr Bes beim J1 des SKFüKdo (AS) und des RefLtr Prf u. VerrD (RV) beim HPA Da beide Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer bewertungsrelevanten Aufgaben und Tätigkeiten gleich ausgeprägt also identisch sind, werden sie hier bei der konkreten Bewertung und ihrer Zuordnung zum jeweiligen Bewertungskriterium zusammengefasst beurteilt und dargestellt, und in weiterer Folge als solche zumindest in der jeweiligen Kriterienüberschrift grundsätzlich nicht mehr näher bezeichnet.

Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ergeben sich somit für diese beiden Arbeitsplätze nach den einzelnen Bewertungskriterien gem. § 137 Abs. 3 BDG 1979 folgende Zuordnungen:

1. FACHWISSEN: zwischen 'Fortgeschrittene Kenntnisse' (7) und 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' (9) = 8 'Fortgeschrittene Fachkenntnisse' (7) erfordern das Fachwissen, das z.B. durch den Abschluss einer höheren Schule erworben wird. Hierbei handelt es sich bereits um komplexere Tätigkeiten, die eine Spezialisierung im Beruf zusätzliche Ausbildung bzw. Schulung und mehrjährige Erfahrung oder neben der Beherrschung einer oder mehrerer Fachgebiete, ein Abdecken mit der Tätigkeit verbundener administrativer Aspekte, wie z.B. Arbeitsorganisation, voraussetzen. 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' (9) erfordern das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine ein- bis zweijährige Praxis. Gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (zehn- bis fünfzehnjährige Praxis) und breite Erfahrung erworben wurden.

Aus den Sachverhaltserhebungen insgesamt ist deutlich erkennbar, dass die Anforderungen an beide Arbeitsplätze eine höhere Schulbildung mit einer mehrjährigen Praxis und einer fachspezifischen Aus- und Weiterbildung in dem beiden Arbeitsplätzen zugewiesenen identischen Fachbereich Rechnungswesen bedingen.

Die Beurteilung des Fachwissens wird vom Grundsatz getragen, dass es bei der Feststellung der Qualität einer Arbeit nicht allein auf das Tiefen- oder Breitenwissen ankommt, sondern dass ein Tiefenwissen, das an Breite nur gering ist, und ein Breitenwissen, das an Tiefe nur gering ist, insgesamt als gleichwertig zu gelten haben.

Die mit den Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten sind auf einer nachgeordneten Ebene angesiedelt. Die Aufgaben sind im homogenen Fachbereich Rechnungswesen durch Gesetze, Vorschriften und/oder Anweisungen klar geregelt. Es sind zwar mehrere ähnliche bis teilweise unterschiedliche Aufgabenbereiche zu vollziehen, insgesamt jedoch sind alle dem Fachbereich Rechnungswesen zugeordnet. Diese Aufgabenbereiche sind in der Art zu vollziehen, dass ein entsprechendes Tiefenwissen für einen insgesamt homogenen Fachbereich und somit ein eher geringeres Breitenwissen gefordert ist. Ein noch weiter gehendes Tiefenwissen liegt bei den entsprechenden Fachabteilungen der Zentralstelle (z.B. Budget, PersC), da hier auch die für den jeweiligen Fachbereich entsprechend spezialisierten Arbeitsplätze organisiert sind, und die beiden Arbeitsplätzen auch im Auskunftsweg unterstützend zur Verfügung stehen.

Allerdings werden die Voraussetzungen, die für eine Zuordnung zum Kriterium 'grundlegende spezielle Kenntnisse' (9) gefordert sind, nicht erfüllt. Hierfür fehlt es vor allem am Erfordernis eines absolvierten Studiums bzw. an der entsprechenden Tiefe der geforderten Erfahrung bzw. des Fachwissens.

Arbeitsplatzbeschreibungen und Sachverhaltserhebungen erheben die Forderung nach einer Aus- bzw. Vorbildung auf Maturaniveau mit entsprechender mehrjähriger (bis zu 10-jähriger) aber keinesfalls langjähriger (10 - 15 Jahre) Erfahrung.

Für die Aufgabenbewältigung sind adäquate Kenntnisse der einschlägigen Gesetze, Vorschriften bzw. Anweisungen (z.B. BHG, GehG, Verlautbarungsblätter, Durchführungsrichtlinien) erforderlich. Ein besonders vertieftes Fachwissen für die jeweiligen Fachbereiche ist in den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht gefordert (Anforderung Maturaniveau). Dies wird auch durch die Sachverhaltserhebungen bestätigt. Insgesamt betrachtet, ist daher beim Kriterium Fachwissen die Wertung mit der Zwischenstufe '8' zutreffend vorzunehmen.

2. MANAGEMENTWISSEN: 'Homogen' = 5

Managen heißt planen, organisieren, führen, koordinieren und kontrollieren. Die Anforderung steigt mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität des abzudeckenden Gebietes sowie mit der zeitlichen Verzögerung nach der sich Auswirkungen getroffener Maßnahmen absehen lassen.

Arbeitsplätze der Managementkategorie 'Homogen' (5) haben die klare Aufgabe, Teilbereiche oder Unterfunktionen zu integrieren und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Die zu koordinierenden oder zu integrierenden Organisationsteile sind in ihrer Natur oder ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogen. Ihre Auswirkungen beeinflussen andere Gebiete oder Funktionen, so dass eine ständige Koordination mit diesen gewährleistet sein muss. Eine allgemeine Zielsetzung (Rahmen) ist gegeben. 'Koordination mit ...' heißt in diesem Fall Abstimmung mit anderen Stellen, Aushandeln von Kompromissen auf sachlicher, partnerschaftlicher Basis. Arbeitsplätze dieser Kategorie dienen der Sicherstellung der Erreichung von Zielen/Ergebnissen im Rahmen jährlicher operativer Ziele/Geschäftspläne. Grundsätzlich wäre auf Grund der Aufgabenstellung an die beiden Arbeitsplätze hier eine Annäherung zum Wert 'Begrenzt (3)' vorzunehmen, weil bei diesem Wert die Aufgaben festgelegt sind und es sich um die Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten handelt. Dies ist jedoch in beiden Fällen objektiv nicht zutreffend.

Hier sind insbesondere die unterschiedlichen Aufgabenbereiche innerhalb des Fachbereiches und die vorhandenen Schnittstellen zu berücksichtigen. Es handelt sich hier zweifelsfrei um die Koordination von Organisationseinheiten auch der gleichen hierarchischen Ebene und vor allem auch der Integration von Unterfunktionen, die jedoch alle dem homogenen Fachbereich Rechnungswesen bzw. verwandten Teilbereichen, wie sie auch in den Sachverhaltserhebungen ausführlich dargelegt sind, zuzuordnen sind. Eine Annäherung zum Wert 'Heterogen (7)' ist schon, wie auch die Bezeichnung zum Ausdruck bringt, deshalb nicht möglich, weil es sich für beide Arbeitsplätze zweifelsfrei um einen Fachbereich mit homogenen Aufgaben handelt.

Es kommt somit für beide Arbeitsplätze objektiv der Wert 'Homogen (5)' zum Tragen.

3. UMGANG MIT MENSCHEN: 'Besonders wichtig' = 3 Beiden Arbeitsplätzen sind Mitarbeiter unterstellt, die sie direkt zu führen haben. Es kommt somit eine Beurteilung des Arbeitsplatzes mit der Bewertungsstufe 'Normal' (1), die eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen voraussetzt, nicht in Betracht.

Die Stufe 'Wichtig' (2) verlangt eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit Mitarbeitern und Bürgern. Damit ist die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu unterstützen und zu beeinflussen, gemeint. Die Bewertungsstufe 'Besonders wichtig' (3) erlangt eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit. Der Unterschied zur Stufe 2 liegt dabei in der Fähigkeit, andere nicht nur zu verstehen, sondern auch zu beurteilen und/oder im besonderen Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen (Sachargumentation).

Die beiden Arbeitsplätze weisen bei diesem Kriterium eine Mischung der Werte (2) und (3) auf. Insgesamt ist jedoch durch die erforderliche gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit in der Zusammenarbeit mit den betroffenen Schnittstellen die Fähigkeit der Sachargumentation im Vordergrund zu sehen und somit überwiegend gegeben.

Eine Durchsetzungskompetenz, die den Wert (4) rechtfertigen würde, ist nicht gegeben. Eine derartige Kompetenz könnte etwa, wie dargelegt, bei der Wahrnehmung und Festlegung von Ratenrückzahlungen als 'soziale Kompetenz' angenommen werden. Hier ist jedoch festzuhalten. dass dies nicht wie für diesen Wert gefordert, unerlässliche Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben ist.

Insgesamt betrachtet ist daher das Kriterium 'Umgang mit Menschen' mit der Bewertungsstufe 'Besonders wichtig' (3) zu beurteilen.

4. DENKRAHMEN: 'Aufgabenorientiert' = 4

Der Umfang des Denkrahmens hängt davon ab, in welchem Ausmaß das Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist 'Aufgabenorientiert' impliziert, dass Aufgabenstellungen wesentlich verschiedenartig sind. Das Was ist klar und das Wie ist teilweise klar. Lösungen sind auf Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden. Das Handeln ist nur mehr im eingeschränkten Maße exakt vorgegeben. Das bedeutet, nicht jeder Schritt ist vorgegeben, sondern es sind die gestellten Aufgaben unter Bindung an die jeweiligen Gesetze und Vorschriften zu erfüllen.

Die beiden Arbeitsplätze 'RefLtr ...' sind in erster Linie vollziehender Natur. Die Denkleistung (= Denkrahmen + Denkanforderung) insgesamt ist jedoch immer im Zusammenhang mit dem für einen Arbeitsplatz erforderlich 'Wissen' (= Fachwissen + Managementwissen + Umgang mit Menschen) zu betrachten. Deshalb sind hier auch die bereits beim Kriterium 'Wissen' dargelegten Argumente wie z.B. Koordinations- oder Planungsaufgaben aber auch die Breite des wahrzunehmenden Fachbereiches mit seinen ähnlichen bis teilweise unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu berücksichtigen. Der Wert 'Teilroutine' (3) würde deshalb zu kurz greifen.

Für die Erreichung des Wertes 'Operativ, zielgesteuert' (5) mangelt es jedoch schon an der entsprechenden Zielvorgabe durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen. Die Arbeitsplätze 'RefLtr ...' haben das Ziel bzw. die Aufgabe die Besoldungsaufgaben korrekt umzusetzen bzw. deren Umsetzung zu koordinieren und zu überwachen. Die anzuwendenden Normen und Anweisungen sind hinsichtlich dessen. was zu veranlassen ist. klar und hinsichtlich deren Umsetzung (wie) zumindest insoweit klar, dass entstehende Problemstellungen auf Grund des erworbenen Wissens und der mehrjährigen Erfahrung gelöst werden können. Es sind keine rahmenhaften Vorgaben in Form von Gesetzen oder Verordnungen in der Form anzuwenden, dass für andere, aufgabenorientierte Stellen, Lösungswege z.B. Durchführungserlässe zu entwickeln sind. Sie werden lediglich unterstützend tätig. Dem Rollenbild der Arbeitsplätze insgesamt entsprechend kommt daher der Wert 'Aufgabenorientiert' (4) zum Tragen.

5. DENKANFORDERUNG: 'Unterschiedlich' = 5 'Ähnlich' (3) bringt zum Ausdruck, dass sich für ähnliche Situationen auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden lassen. 'Ähnlich' bedeutet aber auch, es müssen für einen erheblichen Anteil der Tätigkeiten neben einer entsprechenden Problemlösungskompetenz, die auf eigenen Denkansätzen, z.B. durch die eigenständige Auswahl einer adäquaten Methode oder Vorgehensweise basiert, auch entsprechende administrative oder kontrollierende Kompetenzen vorliegen.

Wie bereits beim Kriterium Denkrahmen ausgeführt, ist die Denkleistung insgesamt im Zusammenhang mit dem geforderten Wissen (= Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen) zu sehen. Unter Berücksichtigung des ermittelten Wissenswertes ist diese Problemlösungskompetenz für beide Arbeitsplätze z.B. bei der Kontrolle der Bundesbesoldung oder der bargeldlosen Präsenz- und Ausbildungsdienstabrechnung anzunehmen.

Jedoch ist für beide Arbeitsplätze hier, wie auch schon beim Kriterium Managementwissen des Wissenswertes auf die ähnlichen bis teilweise unterschiedlichen Aufgabenbereiche innerhalb des Fachbereiches Rechnungswesen Bedacht zu nehmen. Dies führt auf Grund der Komplexität des Fachbereiches und des daraus resultierenden Rollenbildes des jeweiligen Arbeitsplatzes, mit der auch in der Sachverhaltserhebung plausibel dargestellten hohen Denkanforderung, über eine Annäherung an den Wert (5) hinaus, zu einer unmittelbaren Zuordnung zum Wert 'Unterschiedlich (5)'. Es wird damit auch der durch Selbstständigkeit gekennzeichneten Problemlösungskompetenz voll Rechnung getragen.

Insgesamt betrachtet ist somit die Stufe (5) gerechtfertigt und daher anzusetzen.

6. HANDLUNGSFREIHEIT: zwischen 'Richtliniengebunden' (10) und 'Allgemein geregelt' (13) = (11) für den Arbeitsplatz 'AS' und zwischen 'Richtliniengebunden' (10) und 'Allgemein geregelt' (13) = (12) für den Arbeitsplatz 'RV'

Die Handlungsfreiheit wird beschränkt durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie), durch vorhandene Richtlinien, Erlässe, Anweisungen, sowie durch die vorgenommenen Kontrollen.

Die Bewertungsstufe 'Richtliniengebunden' (10) impliziert, dass Richtlinien und allgemeine Vorschriften den Arbeitsablauf regeln. 'Wie', 'was' und 'wann' etwas zu tun ist, ist weitgehend geregelt, lässt aber Raum für leichte Verschiebungen (geringer Ermessensspielraum). Eine Kontrolle erfolgt erst nach Abschluss einer Tätigkeit (oder einer festgelegten Folge von Tätigkeiten), etwa in wöchentlichen, monatlichen oder halbjährlichen Intervallen. Diese Merkmale sind in einer hierarchisch gegliederten Organisation wie dem österreichischen Bundesheer von der Positionierung des Arbeitsplatzes innerhalb der Hierarchie, seiner Selbstständigkeit im Zuge der durchzuführenden Tätigkeiten, das bedeutet im administrativen Bereich die enge Bindung an Gesetze, Vorschriften und Anweisungen, und von seinen Befugnissen abhängig. Hier bedeutet dies, da sich beide Arbeitsplätze an unterschiedlichen hierarchischen Positionen innerhalb ihrer jeweiligen Organisationseinheit befinden (5. Position für den Arbeitsplatz des 'AS' und 3. Position für den Arbeitsplatz der 'RV'), dass, wie bereits erwähnt, eine bewertungsmäßige Relevanz gegeben ist.

Tatsache ist, dass beide Arbeitsplätze eine enge Bindung an Gesetz und Vorschriften aufweisen und hier eigentlich kein Ermessensspielraum gegeben ist.

Dies könnte grundsätzlich eher eine Annäherung an den Wert 'Standardisiert(7)' implizieren. Dass hierdurch jedoch dem Rollenbild der Arbeitsplätze nicht Rechnung getragen würde, ergibt sich schon aus dem Umstand. dass eine laufende Arbeits- und Erfolgskontrolle nicht gegeben ist, aber auch auf Grund der vorhandenen Approbationsbefugnisse.

Grundsätzlich ergäbe sich aus dem Gesamtbild der Sachverhalte die Zuordnung zum Wert 'Richtliniengebunden (10)'.

Bei Berücksichtigung der diesen Arbeitsplätzen auch auferlegten überwachenden und unterstützenden Tätigkeiten, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die durchzuführenden Vortragstätigkeiten, ist hier jedoch die Zuordnung zu einem Wert gerechtfertigt, der den Bereich 'Richtliniengebunden', wenn auch auf Grund der unterschiedlichen hierarchischen Positionierung auch innerhalb ihrer jeweiligen 'Abteilungen' (J1 bzw. ZentrD) unterschiedlich, überschreitet. Es ergibt sich somit für den Arbeitsplatz des 'AS' der Wert (11) und in Folge der höheren hierarchischen Position des Arbeitsplatzes der 'RV' und der damit verbundenen geringeren Anzahl an Einfluss nehmenden und auch möglichen kontrollierenden Positionen der Wert (12).

Ein höherer Wert bzw. Annäherungswert - (12) - für den Arbeitsplatz des 'AS' ist nicht ableitbar, denn dieser wäre für seinen unmittelbaren Vorgesetzten Leiter 'Personal A' zutreffend. Ein noch höherer Wert (13) ist auch für den Arbeitsplatz der 'RV' nicht ableitbar, weil auch hier eine ausschließliche bzw. überwiegende operative Handlungsfreiheit mit einem entsprechenden Ermessensspielraum nicht vorliegt. Dieser Wert bleibt in beiden Fällen ihren 'Abteilungsleitern' (dem 'J1" bzw. dem 'Leiter der Abteilung Zentrale Dienste') vorbehalten.

7. DIMENSION: Zwischen 'Groß' 7 und 'Sehr groß' 9 = (8) für den Arbeitsplatz des 'AS' und 'Groß' = (7) für den Arbeitsplatz der 'RV'

Vor Ermittlung der Wertgröße für die Dimension ist zu analysieren, welche 'Kennzahl' heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann. Der Gesetzgeber verwendet, demonstrativ in § 137 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 dargestellt, als Richtgröße Budgetmittel. In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus dem Jahre 1995) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550/1994, und den Erläuterungen (BGBl. 665/1994 und 297/1995) wird ergänzend zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 u.a. zur 'Dimension' ausgeführt:

'3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht Anzahl an eigenen Mitarbeitern).'

Die Wortwahl 'Anzahl der servicierten Stellen' an Stelle etwa 'Anzahl an servicierten Personen' bzw. 'Anzahl an eigenen Mitarbeitern' lässt erkennen, dass unter servicierten Stellen üblicherweise eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein Arbeitgeber zu verstehen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass nur solche Kennzahlen heranzuziehen sind, die einen repräsentativen bzw. aussagekräftigen Wert darstellen und den Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen zulassen. Die Anzahl der in den zugeteilten Stellen beschäftigten Personen wird hier der geforderten Vergleichbarkeit nicht gerecht.

Sowohl die Anzahl der servicierten Stellen als auch der finanzielle Rahmen des Arbeitsplatzes wird grundsätzlich entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst. Die Festlegung der Dimension über die (hier direkt) unterstellten Mitarbeiter wäre im konkreten Fall nicht aussagekräftig und würde den tatsächlichen Wert der Dimension nicht treffen.

Sinnvoll erscheint daher hier die Festlegung der Dimension über den vorhandenen budgetären Rahmen. Dieser beträgt für den Arbeitsplatz des 'AS' insgesamt rund EUR 540.000.000,-- p.a., was dem Zwischenwert von 'Groß' (7) bis EUR 450 Mio. und 'Sehr groß' (9) EUR 4,5 Mrd., also (8) entspricht. Für den Arbeitsplatz der 'RV' beläuft sich dieser Betrag auf ca. EUR 165.000.000,-- p.a., was dem Wert 'Groß' (7) bis EUR 450 Mio. entspricht.

8. EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: 'Gering' (1)

Unter dem Einfluss auf Endergebnisse ist die durch den Arbeitsplatzinhaber beeinflusste und im Bewertungsverfahren herangezogene Dimension zu bewerten. 'Gering (indirekter Einfluss)' (1) impliziert, dass informatorische registrierende oder sonstige Leistungen zur Unterstützung von Entscheidungen und Handlungen anderer erbracht werden.

Das Ziel und die Tätigkeiten der beiden Arbeitsplätze besteht für ihre jeweilige und bei diesem Kriterium festgestellte Dimension vorwiegend in der Administration in all ihren arbeitsplatzkonformen Ausprägungen. Eine über einen 'geringen' Einfluss hinausgehende Beeinflussung dieser Dimension, etwa in ihrem Gesamtausmaß ist in beiden Fällen nicht gegeben. Beide Arbeitsplätze sind nicht in der Lage diese Dimensionen tatsächlich zu beeinflussen. Diese Kompetenzen liegen auf anderen und höheren hierarchischen Ebenen, insbesondere in der Zentralstelle des Ministeriums.

Errechnete Gesamtstellenwertpunkte der beiden Arbeitsplätze:

Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich daher für die zu beurteilenden Arbeitsplätze identisch folgender Stellenwert:

(Beschwerdeführer), 'RefLtr Besoldung' beim J1 des SKFüKdo

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

...

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/12/0195-11, hingewiesen, worin klar festgestellt wird, dass für den Fall, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert einer Richtverwendung aufweist, der Vergleich mit einer zweiten Richtverwendung nicht erforderlich ist, da bereits gesichert ist, dass der Arbeitsplatz innerhalb des Intervalls einer Funktionsgruppe liegt.

Resümee

Die herangezogene Richtverwendung ist in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Das Wesen der Richtverwendung wurde zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit, bezogen auf die gesetzlichen Kriterien, entsprechend herausgearbeitet und einer analytischen Bewertung mit unterzogen. Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 428 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z . mit 428 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen."

Den gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen hielt die belangte Behörde, soweit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch von Bedeutung, Folgendes entgegen:

"... Zur Auswahl der Richtverwendung rügen Sie weiters, diese berücksichtige nicht, dass das Streitkräfteführungskommando eine Dienstbehörde, das Heerespersonalamt jedoch nur ein Amt sei. Die verglichenen Arbeitsplätze 'Referatsleiter Besoldung' und 'Referatsleiter Prüfungs- und Verrechnungsdienst' befänden sich auf verschiedenen hierarchischen Ebenen.

Es könne dadurch auch die hierarchische Zuordnung der Arbeitsplätze zu den verschiedenen Ebenen im Gutachten selbst nicht nachvollzogen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes steht es der Behörde aber frei, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des Zl. 2002/12/0340, oder vom , Zl. 2000/12/0198).

Ein sich auf die falsche oder untunliche Auswahl der Richtverwendung beziehendes Vorbringen ist somit schon von diesem Standpunkt aus unbeachtlich.

Die vom Gutachter getroffene Auswahl der Richtverwendung erscheint jedoch auch durchaus sachgerecht: Da Ihr Arbeitsplatz derzeit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist, wurde mit der Richtverwendung 'Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt' ein ebenfalls der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordneter Arbeitsplatz ausgewählt, welcher auch inhaltlich einen hohen Grad an Übereinstimmung mit dem zu bewertenden Arbeitsplatz aufweist. Im Übrigen wurde von Ihnen auch nicht dargetan, welche andere konkrete Richtverwendung besser geeignet und daher heranzuziehen gewesen wäre.

Inhaltlich bemängeln Sie am vorliegenden Gutachten die hierarchische Zuordnung der verglichenen Arbeitsplätze und die Bewertung dieser Zuordnung durch den Gutachter, da diese dem Umstand, dass Ihr Arbeitsplatz bei einer Dienstbehörde angesiedelt sei, nicht ausreichend Rechnung trage. Die Zuordnung Ihres Arbeitsplatzes zur hierarchischen Ebene 5 und des Richtverwendungsarbeitsplatzes zur hierarchischen Ebene 3 sei nicht nachvollziehbar.

Dazu ist auszuführen, dass die hierarchische Stellung des jeweiligen Arbeitsplatzes durch den Gutachter zunächst formal innerhalb der jeweiligen Dienststelle betrachtet wurde. Der Gutachter führt in weiterer Folge aus, dass diese unterschiedliche hierarchische Positionierung für die Bewertung relevant ist, für beide Arbeitsplätze jedoch die Fachdienstschiene im Vordergrund steht und die Arbeitsplätze fachlich daher de facto gleich gestellt sind. Die unterschiedliche Dimension der beiden Arbeitsplätze wird durch die von der hierarchischen Positionierung bestimmte unterschiedliche Handlungsfreiheit kompensiert, weshalb es für den Bereich der Verantwortung insgesamt wieder zu einer gleichwertigen Gesamtbeurteilung kommt.

Die Positionierung Ihres Arbeitsplatzes als Arbeitsplatz einer Dienstbehörde hat somit durchaus Berücksichtigung gefunden. Der Vergleich der hierarchischen Positionierung der Arbeitsplätze ergibt, dass Ihr der Ebene 5 zugeordneter Arbeitsplatz im Punkt 'Handlungsfreiheit' niedriger zu bewerten war als die der Ebene 3 zugeordnete Richtverwendung. Dieser Umstand wird jedoch durch den größeren Verantwortungsbereich der Dienstbehörde, welcher sich in der Bewertung des Kriteriums 'Dimension' ausdrückt, wettgemacht.

Zuletzt rügen Sie die Verwendung einer Arbeitsplatzbeschreibung, welche von jener des Streitkräfteführungskommandos abweicht.

Im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit ist dem Gutachter die offiziell gültige Arbeitsplatzbeschreibung, welche für die ursprüngliche Bewertung des Arbeitsplatzes durch das Bundeskanzleramt maßgeblich war, zur Verfügung zu stellen. Diese 'Arbeitsplatzbeschreibung' ist jene, welche im BMLVS zum jeweiligen Organisationsplan bei der Organisationsabteilung aufliegt und für alle Arbeitsplätze nach inhaltlich und formal einheitlichen Kriterien erstellt wurde. Bei der vom Streitkräfteführungskommando vorgelegten 'Tätigkeitsbeschreibung' oder 'Aufgabenbeschreibung' handelt es sich daher nicht um die offizielle Arbeitsplatzbeschreibung, sodass diesen Dokumenten allenfalls informativer Charakter zukommt. Überdies wurden von Ihnen mehrere derartige, zumindest im Aufbau erheblich abweichende Dokumente vorgelegt, aus denen eine 'offizielle Version' nicht erkennbar ist. Im Ergebnis ist jedoch nicht entscheidend, ob die Arbeitsplatzbeschreibung den faktischen Verhältnissen entspricht. Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht (vgl. das Erkenntnis des Zl. 2005/12/0032).

Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten.

Zur Feststellung dieser faktischen Verhältnisse wurden auch in diesem Verfahren Arbeitsplatzbegehungen und Erhebungen durchgeführt, welche einerseits eine gegenüber einer Arbeitsplatzbeschreibung wesentlich detailliertere Darstellung der Tätigkeiten ermöglichen, anderseits durchaus Abweichungen gegenüber der Arbeitsplatzbeschreibung ergeben haben. So hat der Gutachter im Befund ausdrücklich festgehalten, dass die tatsächlichen Anforderungen zur Bewältigung der Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes über die in der Arbeitsplatzbeschreibung normierten hinausgehen. Ebenso wurde festgestellt, dass der RefLtr Besoldung im Bereich SKFüKdo aufgrund der nur ihm zugeordneten 'Administrationsrechte' im PERSIS und SAP und des äußerst sensiblen Tätigkeitsbereiches 'Bundesbesoldung', sämtliche übertragene Tätigkeiten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Einbindung diverser Schnittstellen selbstständig und in voller Eigenverantwortung zu bewältigen hat.

Darüber hinaus haben Sie zu den sonstigen Detailaspekten der Bewertung, der Vergabe der Zuordnungspunkte zu den einzelnen Bewertungskriterien, kein Vorbringen erstattet.

Die Behörde kommt nach Würdigung des Gutachtens und der Einwendungen zum Ergebnis, dass das Gutachten umfassend, ausreichend begründet und insgesamt schlüssig ist. Hinweise auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens ergaben sich nicht. Insbesondere hat der Gutachter nachvollziehbar das gegenüber der hierarchischen Zuordnung der Arbeitsplätze starke Überwiegen der fachlichen Komponente, die Ähnlichkeit der Aufgaben und Anforderungen und die Identität der Zielorientierung der Arbeitsplätze dargestellt und gewürdigt, was letztlich eine gleiche Gesamtstellenwertpunktezahl ergab.

Die von Ihnen vorgebrachten Einwendungen erwiesen sich als unzutreffend und vermochten weder die Unvollständigkeit, noch die inhaltliche Unrichtigkeit oder die Unschlüssigkeit des Gutachtens darzutun, weshalb dieses Gutachten der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegt werden konnte."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

Zur Darstellung der maßgeblichen Rechtslage wird im Übrigen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0148, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen.

Die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, fügte der Anlage 1 zum BDG 1979 folgende Richtverwendung der Funktionsgruppe 5 in der Verwendungsgruppe A2 an:

". im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt, ..."

Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde "ein Sachverständigengutachten des Bundeskanzleramtes" eingeholt habe, das "von einem Kollegen im engeren Sinne des Beamten erstellt wurde, der die ursprüngliche verwaltungsinterne Festlegung vorgenommen" habe. Dies habe, wie stets in derartigen Fällen, zur Bestätigung der internen Festlegung geführt, was insgesamt "ein problematisches Konstrukt" darstelle.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, aus der hervorgeht, dass hieraus eine Befangenheit des Amtssachverständigen nicht abgeleitet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0155, mwN). Darüber hinausgehend wird insoweit ein konkreter Verfahrensfehler in der Beschwerde nicht dargestellt.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer hingegen darin, dass die belangte Behörde ohne ausreichende, seinen Arbeitsplatz betreffende Erhebungen von einem "Soll-Zustand" und nicht von der "Arbeitsplatzwirklichkeit" ausgegangen sei. Tatsächlich hätten "seit der verwaltungsinternen Festlegung der Bewertung laufend Veränderungen in der Organisation des Streitkräfteführungskommandos stattgefunden", sodass sich vor allem im Bereich der Bundesbesoldung die Tätigkeiten, die mit seinem Arbeitsplatz verbunden seien, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht "in einem großen Ausmaß erhöht haben".

Dem ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde insoweit auf die vor Ort durchgeführte Sachverhaltserhebung vom (betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers) und vom Herbst 2012 (betreffend den zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplatz der eben genannten Richtverwendung) bezogen und darauf gestützt ihre Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom und der ihr beigelegten "Beschreibung der Tätigkeiten, die auf (seinem) Arbeitsplatz ... durchgeführt werden" vom , kann kein bestimmter, von diesen - wenn auch zum Teil zusammenfassend vorgenommenen - Feststellungen abweichender Sachverhalt entnommen werden. Ebenso wird in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht dargestellt, welche Sachverhaltsfeststellungen weitere Erhebungen, insbesondere die nunmehr angestrebte Ergänzung des Sachverständigengutachtens, konkret ermöglicht hätten, sodass es an der Darstellung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens fehlt.

Dies gilt ebenso für die Kenntnisse in den Bereichen des Rechts und der elektronischen Datenverarbeitung, deren Erfordernis die belangte Behörde im Einzelnen festgestellt hat. Von der rechtlichen Beurteilung lediglich eines "Soll-Zustandes" kann im Hinblick auf die dargestellten Beweisaufnahmen und die - entgegen der Beschwerde - darauf gegründeten Feststellungen des angefochtenen Bescheides keine Rede sein.

Inhaltliche Rechtswidrigkeiten erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde eine "wichtige Unterscheidung im Wissenserfordernis unberücksichtigt gelassen" habe, die darin bestehe, dass - seinen Arbeitsplatz betreffend - "neben dem EDV-System PM-SAP auch das Personalsystem PS-NT angegeben" sei, während beim Richtverwendungsarbeitsplatz ein derartiges Erfordernis nicht aufscheine. Weiters gebe es bei diesem Arbeitsplatz die - bei ihm ganz wesentliche - Aufgabe der Mitwirkung an der Dienstaufsicht und Fortbildung des S 1- Fachpersonals bei allen nachgeordneten Standeskörpern nicht.

Beide Punkte dieser Rechtsrüge entfernen sich allerdings von den durch die belangte Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht konkret in Zweifel gezogen werden:

Auch den Vergleichsarbeitsplatz nach Z. der Anlage 1 zum BDG 1979 betreffend wird mehrfach das Erfordernis von Buchungen, Terminverwaltung und Administratorentätigkeiten "in das PS-NT" genannt. In der Zusammenfassung heißt es dazu wörtlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Buchungen in PS NT 2011
26.245"

Abschließend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, fundierte Kenntnisse (u.a.) des Systems "PS-NT" seien unbedingt erforderlich.

Ebenso zählt es zum Aufgabengebiet des genannten Vergleichsarbeitsplatzes, neben der Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den nachgeordneten Mitarbeitern, Aus- und Fortbildungen unter anderem "für HPA-relevante Themen und Applikationen" vorzunehmen. Ein nennenswerter Unterschied zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich.

Schließlich führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die belangte Behörde hätte dem Umstand, dass dem SKFüKdo - nicht aber dem Heerespersonalamt - die Stellung einer Dienstbehörde zukomme, keine oder zumindest keine ausreichende Beachtung geschenkt. Dem komme für die Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Denkanforderung und insbesondere "Handlungsfreiheit", denen somit eine zu geringe Punktezahl zugebilligt worden sei, entscheidende Bedeutung zu.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde dem erstgenannten Argument mit dem Fehlen tatsächlicher Auswirkungen dieser (unbestrittenen) Qualität der Dienststelle auf den konkreten Arbeitsplatz und die auf diesem zu erledigenden Aufgaben entgegengetreten ist. Dabei hat sie geltend gemacht, dass einerseits die fachliche (technische) Komponente stark überwiege und andererseits die Tätigkeiten (in der fünften statt - beim Richtverwendungswendungsplatz - in der dritten Ebene) im Wesentlich gleichartig seien. Insbesondere zur Gewichtung der "Handlungsfreiheit" hat sie zudem auf die niedrigere hierarchische Einstufung des Beschwerdeführers verwiesen, weshalb relevante Auswirkungen des Fehlens der Dienstbehördeneigenschaft der genannten Richtverwendung zu verneinen seien.

Diese Argumentation weist insgesamt, entgegen der pauschalen Behauptung der Beschwerde, keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit auf.

Dass die vom Sachverständigen - und ihm folgend von der belangten Behörde - gewählte Vorgangsweise im Bewertungsverfahren sachwidrig oder sonst untauglich gewesen wäre, hätte im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene, also durch ein Privatgutachten, entkräftet werden müssen, was allerdings nicht geschah (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0114, mwN).

Es ist der belangten Behörde daher insgesamt weder ein Rechtsirrtum noch eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorzuwerfen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am