VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0178
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/12/0180 E
2013/12/0182 E
2013/12/0183 E
2013/12/0181 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. P M in W, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten (nunmehr: des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres) vom , Zl. BMeiA-JP.6.27.93/0001-VI.2/2013, betreffend Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, welcher in einem öffentlich rechtlichen Ruhedienstverhältnis zum Bund steht, war während seiner Aktivdienstzeit von September 2003 bis Dezember 2006 österreichischer Botschafter in Tokio. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Kaufkraftausgleichszulage für die Monate Jänner bis Dezember 2005. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr im vierten Rechtsgang des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Zur Vorgeschichte wird daher insbesondere auch auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/06/0143, vom , Zl. 2007/06/0184, sowie zuletzt vom , Zl. 2011/12/0013, verwiesen. Weiters hatte der Beschwerdeführer zu den hg. Zlen. 2005/06/0388, 2006/06/0013, 2006/06/0098 sowie 2013/12/0021 Säumnisbeschwerden eingebracht.
Mit zuletzt ergangenem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem die dem Beschwerdeführer gebührende Kaufkraftausgleichszulage für das Jahr 2005 bemessen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis Folgendes ausgeführt:
"Aus dem Grunde des § 21g Abs. 4 Z. 2 GehG ist die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage zu bemessen. Aus § 21b GehG iVm § 3 Abs. 1 und 2 AVV ergibt sich, dass der auf die oben umschriebene Bemessungsgrundlage anzuwendende Hundertsatz anhand des Verhältnisses der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) zu ermitteln ist.
Aus den im vorliegenden Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindenden Entscheidungsgründen des zitierten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2006/06/0143, ergibt sich weiters, dass - in Ermangelung der an sich gebotenen Festsetzung der Kaufkraftparitäten durch eine Verordnung der Bundesregierung - die Ermittlung des jeweiligen Hundertsatzes eine im Zuge der bescheidförmigen Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage vorweg zu beurteilende Frage darstellt, wobei es zur Ermittlung der 'richtigen' Paritätswerte, nämlich jener, die sich auf Grund einer 'brauchbaren' Methode ergeben, eines besonderen Fachwissens bedarf.
Weiters folgt aus dem zitierten Vorerkenntnis, dass zur Ermittlung des Paritätswertes auch mehrere Methoden 'brauchbar' sein können, und zwar auch dann, wenn ihre Anwendung zu unterschiedlichen Paritätswerten führt. Das Vorerkenntnis kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Wahl unter mehreren 'brauchbaren' Methoden der Behörde zusteht, während der Sachverständige lediglich die 'Brauchbarkeit' der gewählten Methode bei korrekter Anwendung zu überprüfen hat.
Die Entscheidung darüber, welche unter mehreren 'brauchbaren' Methoden für die Ermittlung der Parität zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen wird, stellt in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der auf die Bindungswirkung des Vorerkenntnisses Rücksicht zu nehmen ist, eine Ermessensentscheidung dar. Da - wie oben ausgeführt - die Ermittlung der Kaufkraftparität eine im Zuge der bescheidförmig vorzunehmenden Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage vorweg zu beurteilende Frage darstellt, gilt dies auch für die Ausübung des Ermessens, nach welchem 'brauchbaren' System die Dienstbehörde bei Erlassung des jeweiligen Bemessungsbescheides vorgeht. Träger der Ermessensübung in Ansehung des beim individuellen Rechtsvollzug maßgeblichen Systems ist somit die für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage zuständige Dienstbehörde, welche jedenfalls dann, wenn die Frage des anzuwendenden Systems umstritten ist, ihr Ermessen im Zuge der bescheidförmigen Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage ausübt. In einem solchen Fall ist das Ermessen erst dann (für die Behörde bindend) geübt, wenn der diesbezügliche Bemessungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Darüber hinaus gilt auf Grund der gleichfalls gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindenden Rechtsauffassung in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis, dass die Behörde das bei der Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage anzuwendende System gegenüber einem bestimmten Beamten nur dann ändern darf, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. Diesfalls stellt die Änderung der Berechnungsmethode eine Ermessensentscheidung dar, für die das Vorgesagte gilt. Argumente der Gleichbehandlung von Beamten untereinander im Zusammenhang mit Ermessensentscheidungen spielen beim individuellen Rechtsvollzug keine entscheidende Rolle (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/12/0152, vom , Zl. 2010/21/0176, und vom , Zl. 93/12/0102).
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist schon hier ausdrücklich festzuhalten, dass bei der Ermittlung richtiger Paritätswerte Fragen der (vollständigen und 'gerechten') Verteilung vorhandener Budgetmitteln für die Kaufkraftausgleichszulage auf alle betroffenen Beamten keine Rolle zu spielen haben.
Dies vorausgeschickt, ist auf folgende Aspekte der vorliegenden Beschwerde einzugehen:
Schon unter 'Vorbemerkung' rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den für die jeweiligen Monate zu Grunde gelegten Hundertsatz für den Dienstort Tokio entsprechend zu begründen.
In diesem Zusammenhang wäre jedenfalls darzulegen gewesen, auf Grund welcher konkreter (empirisch erhobener oder sonst gewonnener) Ausgangsdaten unter Vornahme welcher konkreter rechnerischen Operationen sich die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Hundertsätze in Anwendung der von ihr als 'brauchbar' qualifizierten Methode ergeben. Eine solche Offenlegung der Errechnung der Hundertsätze erfolgte weder im vorliegenden Sachverständigengutachten noch im angefochtenen Bescheid. In diesem Zusammenhang hat - wie sich bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. Seite 17 Absatz 3) ergibt - der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren nicht nur die Offenlegung der Gewichtungen der einzelnen Produkte innerhalb der Warengruppe, sondern - als Folge ihres Unterbleibens - darüber hinaus die Offenlegung der genauen mathematischen Paritätsberechnungsmethode von M vermisst. Er hat in diesem Zusammenhang auch ein Schreiben des Bundeskanzleramtes vom vorgelegt, in welchem es heißt:
'Ein Nachrechnen der M-Paritäten ist nur mit Kenntnis der genauen Einzelgewichtung für jede Waren- und Dienstleistungsposition möglich. Diese Gewichtungen sowie auch andere genauere Einzelheiten werden allerdings von M nicht allgemein verlautbart. Berechnungen anhand der bekanntgegebenen Ergebnisse oder Teilergebnisse (etwa der 10 'Index Categories', auch wenn für diese jeweils insgesamt eine Gewichtung ausgewiesen ist) können daher zu keinem nachvollziehbaren Resultat führen. Weiters verwendet M bei einzelnen Waren- und Dienstleistungen (bzw. Gruppen wie zB Bekleidung, Energiekosten, Autopreise) für den Index 'Convenience' teilweise nicht ausschließlich die Höchstpreise, sondern den Durchschnitt sämtlicher Preise, so dass Berechnungen, die den Index 'Convenience' mit einschließen, ohne Kenntnis dieser konkreten Einzelheiten ebenso kein brauchbares Ergebnis bringen können.'
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung des Beschwerdeführers an, dass eine im Sinne der Vorjudikatur 'brauchbare' Methode - jedenfalls soweit sie beim individuellen bescheidförmigen Vollzug angewendet werden soll - auch die rechnerische Überprüfbarkeit ihrer Anwendung voraussetzt (vgl. in diesem Zusammenhang das zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0186, in welchem ausgeführt wurde, dass die rechnerische Ermittlung des Punktewertes eines Arbeitsplatzes auch dann konkret offen zu legen ist, wenn sie nach einer von einem Betriebsberatungsunternehmen entwickelten objektiven Methode erfolgt). Konkrete gegenteilige Argumente aus fachlicher Hinsicht führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ins Treffen, verweist sie doch lediglich pauschal darauf, dass der Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, es liege eine 'brauchbare' Methode vor.
Entsprechendes gilt für die Überprüfung der empirischen Daten, welche der Ermittlung der Kaufkraftparität zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Preiserhebungen, insbesondere am Zuteilungsort Tokio bestritten und dieses Bestreitungsvorbringen durch die Vorlage von Unterlagen (eigener) Preiserhebungen substanziiert. Wenn es auch zutreffen mag, dass diese Erhebungen des Beschwerdeführers, insbesondere aus den vom Sachverständigen dargelegten Gründen (vgl. die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom zu Punkt 11) nicht schon den Schluss zulassen, die von M erhobenen Preise für Wien oder Tokio wären 'nachgewiesenermaßen falsch', so hätte das substanziierte Bestreitungsvorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls doch Anlass dafür geboten, eine Überprüfung der Richtigkeit der von M erhobenen (oder sonst gewonnenen) Preise durch den Sachverständigen anzuordnen.
Dem diesbezüglichen Ansinnen des Beschwerdeführers hielt der Sachverständige zunächst in seinem Gutachten vom entgegen, dass 'eine nachträgliche Erfassung von Preisen wie sie vor mehreren Jahren in einem bestimmten Geschäft in einer bestimmten Woche an allen möglichen Dienstorten der Welt erhoben wurden, äußerst schwierig und problematisch' sei, wobei die Preiserhebungen jedoch anhand von vom Sachverständigen vorgenommenen Prüfungen von Einzelwerten plausibel erschienen.
Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom , dass der Sachverständige nicht offengelegt habe, anhand welcher Einzelwerte er die Plausibilität der von M zu Grunde gelegten Preise geprüft habe, und beantragte weiters, der Sachverständige möge zu dem Aktenordner mit den seitens der österreichischen Botschaft in Tokio erhobenen Preisen inhaltlich Stellung nehmen.
Hierauf replizierte der Sachverständige im Wesentlichen, dass es an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nur einen, sondern mehrere Preise gebe. Deshalb beschränke man sich vernünftigerweise auf Stichproben, die den oben erwähnten (unbekannten) Durchschnittspreis möglichst gut abschätzten. Darüber hinaus enthält diese Stellungnahme Einschätzungen zu in Wien erhobenen Preisen, nicht aber zu solchen, die in Tokio erhoben worden sind.
In seiner am abgegebenen Stellungnahme (Seite 5) entgegnete der Beschwerdeführer unter anderem, das zuletzt genannte Argument des Sachverständigen verkenne, dass das Ergebnis jeder Berechnung nur dann richtig sein könne, wenn die Daten, die zur Berechnung herangezogen würden, den Tatsachen entsprächen. Seitens M seien jedoch keine echten, das heiße in der Realität vorkommenden Preise angenommen worden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom wiederholte der Sachverständige in seinen Ausführungen zu Punkt 10. und zu Punkt 11. im Wesentlichen die von ihm schon bisher gebrauchten Argumente und führte - darüber hinaus - aus, dass die Beurteilung der von M erhobenen Preise nicht Auftrag seines Gutachtens gewesen seien (entsprechende Ausführungen erstattete der Sachverständige zu Punkt 17.). Schließlich erwähnte der Sachverständige zu Punkt 18. und 19., dass fiktive Preise dann eingeführt werden könnten, wenn in einem bestimmten Ort ein Produkt überhaupt nicht verfügbar sei. Diesfalls werde der Durchschnittspreis anderer Orte mit gewissen Auf- und Abschlägen herangezogen. In seiner Stellungnahme 'zu Punkt 20. und 21.'
verwies er darüber hinaus darauf, dass das von M durchgeführte Verfahren statistische Kontrollmechanismen und Ausgleichsverfahren beinhaltete, um einzelne Ausreißer einzufangen.
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich freilich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen von einer Verlässlichkeit der von M der Berechnung der Preise zu Grunde gelegten empirischen oder sonst gewonnenen Daten, insbesondere in Tokio ausgegangen werden kann.
In diesem Zusammenhang hätte der Sachverständige zwar nicht selbst Preise für das Jahr 2005 erheben müssen, wohl aber (allenfalls über ergänzenden Auftrag der Behörde) näher zu beschreiben gehabt, welche Unterlagen betreffend empirische Erhebungen in Tokio zu den hier relevanten Stichtagen bei M überhaupt aufliegen bzw., soweit von fiktiven Preisen ausgegangen wurde, ob entsprechende Unterlagen und Dokumentationen für die herangezogenen Vergleichsstädte aufliegen. Darüber hinaus wäre - zumindestens stichprobenartig - die Plausibilität der von M erhobenen oder sonst ermittelten Preise in Tokio und ihrer Zuordnung zu den Kategorien hoch, mittel und niedrig darzutun gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen von 'Ausreißern' durch Schreibfehler, wie sie vom Sachverständigen in seinen Ausführungen 'zu C)' im Gutachten vom behandelt wurden, sondern vielmehr (Seite 4 der Stellungnahme vom ) Folgendes behauptete:
'Nicht die Preise und Geschäftskategorien ergeben die Paritätspunkte, sondern die Preise und Geschäftskategorien werden dem 'Benchmark'-Index angepasst.'
Dabei deutet sein Vorbringen (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom ) darauf hin, dass auch der Auftraggeber Einfluss auf die genannten 'benchmarks' nehmen kann. Vor diesem Hintergrund erfordert die Überprüfung der Richtigkeit dieser Behauptungen nicht nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sondern auch die zeugenschaftliche Einvernahme der für die Erstellung der Indices letztlich verantwortlichen Angestellten von M.
Von der Durchführung von Erhebungen in dem oben aufgezeigten Sinn war die belangte Behörde auch nicht etwa deshalb entbunden, weil der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits vielfach zitierten Erkenntnis vom ausgeführt hat, die Behörde wäre 'insbesondere' verhalten gewesen, darzulegen, dass die nun angewendete Methode 'brauchbar' ist, wird an anderer Stelle dieses Erkenntnisses doch ausgeführt, dass die Ermittlung der richtigen Paritätswerte insgesamt besonderen Fachwissens bedarf (vgl. in diesem Zusammenhang zur Verpflichtung der Behörde, selbst bei unstrittiger Tauglichkeit der Methode Einwendungen der Partei gegen die Berücksichtigung unzutreffender Annahmen und Daten, selbst wenn sie im Zuge einer sachverständigen Erhebung gewonnen wurden, zu überprüfen, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0155). Dies gilt umso mehr für die Erhebung bzw. sonstige Gewinnung von Ausgangsdaten durch ein Unternehmen wie M, dem nicht die Stellung eines Sachverständigen zukommt.
Der Sachverständige vertritt darüber hinaus an verschiedenen Stellen seines Gutachtens die Auffassung, wonach vom Beschwerdeführer behauptete Unschärfen und Ungenauigkeiten in der von der belangten Behörde angewendeten Methode - selbst wenn sie vorliegen sollten - jedenfalls durch folgende Umstände kompensiert würden:
Zum einen werde die Kaufkraftausgleichszulage auf Basis des Bruttomonatsbezuges (einschließlich der Sonderzahlungen und der Auslandsverwendungszulage) bemessen, was zu einer Begünstigung der Beamten führte, zumal diese Zuschläge auf überhaupt nicht verfügbares Einkommen (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) gewährt würden.
Dem hält der Beschwerdeführer jedoch zutreffend entgegen, dass diese vom Sachverständigen geortete Begünstigung sich als ausdrückliche Folge der gesetzlichen Anordnung des § 21g Abs. 4 Z. 2 GehG darstellt und folglich keine Rechtfertigung dafür bieten kann, die der Ermittlung des Hundertsatzes zu Grunde gelegte Parität für den Beamten entsprechend ungünstiger festzulegen.
Allerdings zeigt die bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage vom Gesetzgeber herangezogene (pauschale) Betrachtung, dass auch an die Subtilität der für die Ermittlung der Kaufkraftparität tauglichen Methoden keine übertriebenen Ansprüche gestellt werden müssen. Wählt die belangte Behörde - wie hier - freilich eine nicht unkomplizierte Methode so muss sie auch - wenngleich dies einen nicht unerheblichen Begründungsaufwand verursachen mag - glaubhaft machen, dass dieselbe bei Ermittlung der konkreten Werte korrekt angewendet wurde.
Als weiteren, die Beamten begünstigenden Effekt führte der Sachverständige ins Treffen, dass seines Erachtens die sogenannte 'mean-to-mean'-Methode gegenüber den von der belangten Behörde hier herangezogenen Methoden vorzuziehen sei, weil erstere sowohl in Wien als auch am Entsendeort die Preise aller drei Kategorien berücksichtige, während das von der belangten Behörde herangezogene System durch das Ausblenden bestimmter Preiskategorien die Beamtenschaft insgesamt begünstige. Diesen Effekt schätzte der Sachverständige mit etwa 20 % ein.
Dieser Argumentation ist unter Hinweis auf das eingangs Gesagte entgegenzuhalten, dass die Auswahl der Methode eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde im Zuge der Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage darstellt. Insolange die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung zu Gunsten der Anwendung der 'mean-to-mean'-Methode im Bemessungsverfahren der dem Beschwerdeführer zustehenden Kaufkraftausgleichszulage trifft, können Hinweise auf die Möglichkeit der Anwendung einer für den Beamten ungünstigeren Methode Ungenauigkeiten jener Methode, die die Behörde im Wege ihrer Ermessensentscheidung anwendet, nicht rechtfertigen. Ein 'Sicherheitszuschlag' kann daher auch aus diesem Titel hier nicht zum Tragen kommen.
Der 'Brauchbarkeit' der von der belangten Behörde konkret angewendeten Methode stünde es zunächst nicht per se entgegen, dass sie nicht in allen Aspekten von M entwickelt wurde, sondern eine Adaptierung einer von M entwickelten Methode (unter Verwendung der von M erhobenen Daten) durch die Behörde selbst darstellt. Sogar unsachliche Adaptierungen einer solchen Methode führten nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte des individuellen Beamten, wenn sie sich zu Gunsten dieses Beamten auswirken; dies würde selbst für den Fall gelten, dass durch die unsachliche Adaptierung der Methode andere Beamte in einem noch höheren Ausmaß begünstigt würden.
Der vorliegende Beschwerdefall wirft darüber hinaus die Frage auf, in welchem Maße die angewendete Methode die Verhältnisse bestimmter Verbrauchergruppen bzw. spezifische Marktverhältnisse an bestimmten Zielorten berücksichtigen muss, um im Sinne der Vorjudikatur 'brauchbar' zu sein. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das zu einer insofern vergleichbaren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0085, zu verweisen, wonach der Gesetzeswortlaut - isoliert betrachtet - scheinbar dafür sprechen würde, auf einen 'gesamtösterreichischen Durchschnitt' (der Verbraucher) abzustellen. Im Hinblick darauf, dass die Norm aber nur auf die im Ausland verwendeten Beamten abziele, sei es nicht sachwidrig, bei dieser Durchschnittsbetrachtung auf diese Personengruppe abzustellen. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0037, führte der Verwaltungsgerichtshof - darüber hinaus - aus, es gehe darum, für die betroffenen Bediensteten ein weltweit einsetzbares System zu entwickeln, mit welchem die Kaufkraftparitäten an den verschiedensten ausländischen Dienstorten mit den unterschiedlichsten wirtschaftlichen Gegebenheiten ermittelt werden können, sodass es hinreichend erscheint, wenn dieses System 'im Großen und Ganzen' brauchbare Ergebnisse liefere. Auch die oben ausgeführten Erwägungen zur pauschalen Festlegung der Bemessungsgrundlage sprechen für diese Sichtweise.
Nach dem Vorgesagten ist die belangte Behörde also gehalten, der spezifischen Situation von im Ausland verwendeten Beamten Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang eingewendet, das System M sei für wirtschaftliche Führungskräfte (dies sei unter 'expatriates' im Sinne der Geschäftsbedingungen Ms zu verstehen) entwickelt, deren Einkommen wesentlich höher sei als jenes im Ausland verwendeter österreichischer Beamter. M empfehle deshalb (international tätigen privaten Unternehmen, die zu seiner Klientel zählten) im Bereich niedriger Einkommen zunächst Einkommenszuschüsse zu gewähren und die von M entwickelte Methode auf die solcherart angehobenen Einkommen anzuwenden. Dem entgegnete der Sachverständige (neben dem nach dem Vorgesagten in dieser Form unzutreffenden Hinweis auf einen Sicherheitszuschlag), dass unter 'expatriates' auch administrativ-technisches Personal zu verstehen sei, worauf der Beschwerdeführer replizierte, dieses würde von international tätigen privaten Unternehmen aus der heimischen Bevölkerung rekrutiert.
Die Tauglichkeit des angewendeten Systems für die hier vorgesehenen Zwecke ist aber nicht durch die Auslegung des Begriffes 'expatriates' zu ermitteln. Vielmehr wäre - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - nachvollziehbar und unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglich von M empfohlenen Praxis darzulegen gewesen, ob die Anwendung der Methode M ein bestimmtes (verfügbares) Mindesteinkommen voraussetzt, und - bejahendenfalls -
ob dieses das (verfügbare) Durchschnittseinkommen im Ausland verwendeter österreichischer Beamter überschreitet oder nicht.
Verbleibende Unsicherheiten, sowohl was die Ermittlung der Preise durch M als auch die Anwendbarkeit des Systems auf österreichische Beamten betrifft, dürften - jedenfalls aus der Sicht der Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers - auch durch angemessene 'Sicherheitszuschläge' abgefedert werden; diese wären freilich jenen Werten hinzuzurechnen, die sich auf Basis der von der belangten Behörde angewendeten Methode (und nicht nach anderen, für die Beamten ungünstigeren, zwar gleichfalls tauglichen, jedoch von der belangten Behörde nicht angewendeten Methoden) ergeben.
Vor dem Hintergrund des oben Gesagten ist die Dienstbehörde hingegen nicht verpflichtet, Systeme zu entwickeln bzw. einzukaufen, die spezifischen wirtschaftlichen Verhältnissen am Entsendeort in optimaler Weise Rechnung tragen.
Demnach ist der Verfahrensrüge, wonach sich die belangte Behörde mit den Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 'zu Punkt 24.' nicht hinreichend auseinander gesetzt habe, Folgendes zu antworten:
Der Sachverständige hat in diesem Teil seines ergänzenden Gutachtens zu einem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen, wonach M je nach verschiedener Lebensqualität, Marktübersicht und -zugang der Zielstädte insgesamt drei Hauptindices angebe und diese noch pro Index mit drei weiteren Nebenindices (bei Weglassen der Kategorien 'Transportation' und/oder 'Utilities') modifiziere. Der Sachverständige hat hiezu ausgeführt, diese Vorgangsweise sei 'durch sachliche Gründe bedingt', werde jedoch 'im BMeiA nicht angewendet'.
Nach dem Vorgesagten mag diese Beurteilung der 'Brauchbarkeit' auch der von der belangten Behörde angewendeten Methoden (kein oder nur teilweises Herauslösen von Preisgruppen) nicht von vornherein entgegenstehen. Es wäre aber dennoch zu beachten, dass in einer Situation, in der die belangte Behörde von einem bisher praktizierten und vom Verwaltungsgerichtshof als tauglich befundenen System zu einem bereits eingekauften neuen System übergeht, welches systemimmanente Modifikationen gestattet, die ohne signifikante Mehrkosten bei der Erhebung eine präzisere Ermittlung der Kaufparität an einem bestimmten Zielort erlauben, eine Ermessensentscheidung im Sinne einer Nichtanwendung der genauere Ergebnisse zeitigenden Variante einer besonderen Begründung bedürfte. In diesem Zusammenhang wird der Sachverständige auch dazu Stellung zu nehmen haben, ob die von M vorgesehene (und vom Beschwerdeführer gewissermaßen reklamierte) Modifikation einer gänzlichen Herausnahme der 'Transportation' und 'Utilities' Kosten für Tokio präzisere Ergebnisse zeitigt oder die von der belangten Behörde ab Mai 2005 angewendete modifizierte Methode eines bloß teilweisen Herausrechnens dieser Kosten. Die im angefochtenen Bescheid gelieferte Begründung für diese zuletzt genannte Methode stützte sich nicht auf die dafür erforderliche Begutachtung durch einen Sachverständigen.
Entsprechendes würde für den (gedachten) Fall gelten, dass sich die belangte Behörde zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage des Beschwerdeführers im fortzusetzenden Verfahren der 'mean to mean'-Methode bedienen wollte. Diesfalls wäre der Sachverständige aufzufordern, zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, wonach die von der belangten Behörde derzeit angewendete Methode deshalb zielführender sei, weil sie unterschiedliche Bedingungen des Marktzuganges bzw. der Konsumentenerfahrung österreichischer Beamter am Zielort berücksichtigt."
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, entsprechend, beauftragte die belangte Behörde den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Mathematik, Statistik, Lebens- und Pensionsversicherung Univ. Prof. Dr. E, die bisher von dem Sachverständigen erstatteten Gutachten zu ergänzen.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer die in Aussicht genommenen Fragen an den Sachverständigen für das von diesem zu erstellende ergänzende Gutachten wie folgt zur Kenntnis:
a) Darlegung, auf Grund welcher konkreter (empirisch erhobener oder sonst gewonnener) Ausgangsdaten und unter Vornahme welcher konkreten rechnerischen Operationen sich die im vorliegenden Fall zugrunde gelegten Hundertsätze ergeben;
b) Darlegung der Gewichtungen der einzelnen Produkte innerhalb der herangezogenen Warengruppen;
c) Darlegung der genauen mathematischen Paritätsberechnungsmethode von M;
d) Überprüfung der Richtigkeit der zu Grunde gelegten (empirisch erhobenen oder sonst gewonnenen) Preise in Wien und Tokio, insbesondere
a. nähere Beschreibung, welche Unterlagen betreffend empirische Erhebungen in Wien und Tokio zu den hier relevanten Stichtagen bei M aufliegen, bzw., soweit von fiktiven Preisen ausgegangen wurde, nähere Beschreibung, ob entsprechende Unterlagen und Dokumentationen für die herangezogenen Vergleichsstädte aufliegen; und
b. Zumindest stichprobenartige Überprüfung der Plausibilität der von M erhobenen oder sonst ermittelten Preise in Wien und Tokio und ihrer Zuordnung zu den Kategorien 'hoch', 'mittel' und 'niedrig' im beschwerdegegenständlichen Zeitraum;
e) Darlegung unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglich von M empfohlenen Praxis, ob die Anwendung der Methode M ein bestimmtes (verfügbares) Mindesteinkommen voraussetzt, und - bejahendenfalls - ob dieses das (verfügbare) Durchschnittseinkommen im Ausland verwendeter österreichischer Beamter überschreitet oder nicht;
f) Stellungnahme, ob die von M als Möglichkeit vorgesehene Modifikation einer gänzlichen oder teilweisen Herausnahme der 'Transportation' und/oder 'Utilities' Kosten für Tokio präzisere Ergebnisse zeitigt oder die von der Behörde ab Mai 2005 angewendete modifizierte Methode eines bloß teilweise Herausrechnens dieser Kosten (oder das gänzliche Unterbleiben des Herausrechnens dieser Kosten);
g) Stellungnahme, ob die von der Behörde derzeit angewendete Methode zielführender ist als die 'mean to mean'-Methode, etwa weil sie unterschiedliche Bedingungen des Marktzuganges bzw. der Konsumentenerfahrung österreichischer Beamter am Zielort berücksichtigt;
h) Abschließende Stellungnahme unter Berücksichtigung der aus der genannten Fragestellungen gewonnenen Erkenntnisse, ob die von der Behörde angewendete Methode zur Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage 'brauchbar' ist und korrekt angewendet wurde.
Der Beschwerdeführer formulierte hiezu einen ergänzenden Fragenkatalog, den die belangte Behörde an den Sachverständigen zur Berücksichtigung im Gutachten weiterleitete.
Am wurde seitens von Vertretern der belangten Behörde ein "Statement" der Y, "Cost of Living" Product Manager bei M, zu den nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom im weiteren Ermittlungsverfahren zu klärenden Beweisthemen eingeholt.
Der Sachverständige erstattete am das "Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom und zur ergänzenden Stellungnahme vom sowie die Stellungnahme zum Fragenkatalog des Beschwerdeführervertreters vom ".
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Stellungnahme.
Im Hinblick auf den beträchtlichen Umfang dieses Gutachtens bzw. der Stellungnahme unterbleibt an dieser Stelle eine (auszugsweise oder gesamthafte) Wiedergabe derselben. Vielmehr wird in diesem Zusammenhang zunächst auf die Darlegungen in dem in der Folge (auszugsweise) zitierten angefochtenen Bescheid verwiesen. Soweit darüber hinaus für die hier getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrensvorgänge von Bedeutung sind, werden diese im folgenden Erwägungsteil des Erkenntnisses gesondert dargestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die dem Beschwerdeführer in den Monaten Jänner bis Dezember 2005 gebührende Kaufkraftausgleichszulage wie folgt bemessen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Monat | Hundertsatz | Kaufkraftausgleichszulage |
Jänner 2005 | 25% | EUR 2.728,50 |
Februar 2005 | 30% | EUR 3.274,20 |
März 2005 | 25% | EUR 3.710,20 |
April 2005 | 25% | EUR 2.728,50 |
Mai 2005 | 30% | EUR 3.274,20 |
Juni 2005 | 35% | EUR 5.194,20 |
Juli 2005 | 40% | EUR 4.365,60 |
August 2005 | 35% | EUR 3.819,90 |
September 2005 | 35% | EUR 5.194,20 |
Oktober 2005 | 35% | EUR 3.819,90 |
November 2005 | 30% | EUR 3.274,20 |
Dezember 2005 | 30% | EUR 4.452,20" |
Nach Schilderung des Verfahrensganges und nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften sowie nach Ausführungen betreffend die "Bestellung des Sachverständigen" heißt es sodann in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter "D) Zu den vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, aufgeworfenen Beweisthemen":
"Der Verwaltungsgerichtshof erteilte der belangten Behörde in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, präzise Vorgaben hinsichtlich der im fortgesetzten Verfahren noch erforderlichen Ermittlungsschritte und zu vertiefenden Beweisthemen.
Das BMeiA hat aufgrund dessen einerseits die oben dargestellten ergänzenden Fragen an den Sachverständigen gerichtet, andererseits die für die Erstellung der Indices letztlich verantwortliche Angestellte von M, Y, 'Cost of Living' Product Manager bei M, als Zeugin zu den nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom im weiteren Ermittlungsverfahren zu klärenden Beweisthemen einvernommen.
Aufgrund dessen sind die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, aufgeworfenen Fragen wie nachstehend im Detail erläutert zu beurteilen.
1) Berechnung der Hundertsätze
Die konkreten rechnerischen Operationen, auf Grund derer sich die im vorliegenden Fall zugrunde gelegten Hundertsätze ergeben, sind zu Teil 1, Frage 1 und 3, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seiten 2 bis 14) im Zusammenhang mit dessen Anlagen A bis C im Detail und rechnerisch nachvollziehbar dargelegt. Das Ergänzungsgutachten zum Beschwerdeführer vom einschließlich dessen Anlagen A bis C wird somit zu einem integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt und ist diesem Bescheid als Anlage ./2 angeschlossen.
Daraus ergeben sich die im Spruchpunkt I. dieses Bescheides festgesetzten Hundertsätze (siehe auch die Tabelle auf Seite 13 des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom , rechte Spalte).
Die dem Beschwerdeführer für die Monate Jänner 2005 bis Dezember 2005 für den Dienstort Tokio gebührende Kaufkraftausgleichszulage errechnet sich sodann durch Anwendung des jeweiligen Hundertsatzes auf den für den jeweiligen Monat gebührenden Monatsbezug zuzüglich Sonderzahlung und Auslandsverwendungszulage.
Die konkrete Berechnung der Hundertsätze und der Kaufkraftausgleichszulage wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom nicht in Frage gestellt und ist somit unstrittig.
2) Gewichtung der einzelnen Produkte innerhalb der
herangezogenen Warengruppen
Die Anteile der einzelnen Produktgruppen am Warenkorb sind der Tabelle auf Seite 4 des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom zu entnehmen.
Die Gewichte der einzelnen Produkte des gesamten Warenkorbes sind den Anlagen A bis C des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom , 5. Spalte von rechts ('Gewicht im Warenkorb'), zu entnehmen.
In seiner Stellungnahme vom hält der Beschwerdeführer seinen Vorwurf, die Gewichtung der einzelnen Produktgruppen am Warenkorb sei intransparent, dem entsprechend nicht mehr aufrecht.
In einem 'Exkurs' (Punkt V. der Stellungnahme vom ) führt der Beschwerdeführer aber neuerlich aus, die Gewichtungen im Warenkorb von M seien für das Konsumverhalten der öffentlichen Bediensteten nicht geeignet. Dem vermag das BMeiA aus den folgenden Gründen nicht zu folgen:
Der Beschwerdeführer hatte dazu im vorangegangenen Verfahren insbesondere ausgeführt, der Warenkorb von M enthalte für österreichische Bedienstete unpassende Waren und Dienstleistungen (wie etwa Kosten für Privatarzt, Privatrezepte, Golfspielen), während andere typische und wesentliche Waren und Dienstleistungen nicht berücksichtigt würden (wie etwa die Kosten des Kindergartens oder der Garagierung beim Arbeitsplatz). Diese Behauptung wies der Sachverständige zurück (Punkt 25 der Ergänzenden Stellungnahme vom ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die Erkenntnisse vom , Zlen. 96/12/0085 u.a., und vom , Zl. 99/12/0037) kommt es bei der Ermittlung der Kaufkraftausgleichszulage zunächst nicht auf das individuelle Konsumverhalten der einzelnen Beamten an, vielmehr ist der Beurteilung eine Durchschnittsbetrachtung zugrunde zu legen, wobei es nicht sachwidrig ist, auf die im Ausland verwendeten Beamten abzustellen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0037, zur Methode Statistik Austria weiter ausgeführt hat, mag es zwar zutreffen, dass eingehendere, umfangreichere Erhebungen auch präzisere Ergebnisse liefern. Es ist aber nicht sachwidrig, darauf Bedacht zu nehmen, dass der Aufwand für ein solches System im Verhältnis zum Nutzen (hier insbesondere zur Genauigkeit) unter Bedachtnahme auf die Ziele und Zwecke dieses Systems nicht unvertretbar hoch ist.
Hier wie damals gilt es, für diejenigen Bediensteten, die Anspruch auf Zahlung einer Kaufkraftausgleichszulage haben, (also für einen im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Bevölkerung zahlenmäßig relativ geringen Personenkreis) ein weltweit einsetzbares System zu entwickeln, mit welchem Kaufkraftparitäten an den verschiedensten ausländischen Dienstorten mit den unterschiedlichsten wirtschaftlichen Gegebenheiten (und an welchen nur wenige Bedienstete tätig sind) ermittelt werden können, das aber dennoch 'im Großen und Ganzen' brauchbare Ergebnisse liefert.
Es kann daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn zur Ermittlung der 'Diplomatenparität' nicht der gleiche Aufwand (wie etwa für die Ermittlung des Verbraucherpreisindex) noch zusätzlich zum Erhebungsaufwand in Österreich weltweit an allen ausländischen Dienststellen getätigt wird. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte unter diesem Gesichtspunkt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0037, die Methode Statistik Austria, bei der (im Vergleich zu den 615 Positionen des Verbraucherpreisindex) für die Zwecke der KAZ-Bemessung nur 131 Positionen verglichen wurden, nicht als rechtswidrig. Auch sah der Verwaltungsgerichtshof keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das (damalige) ÖSTAT in seiner Stellungnahme nicht auf die Rügen des damaligen Beschwerdeführers eingegangen sei, 'wie andere Güter des individuellen Konsums erfasst wurden, etwa Kontaktlinsenpflegemittel oder Profifilme' oder dass etwa 'die Beachtung des Versandhandels auch in Österreich' unterblieben sei.
Der Sachverständige hat dazu in Teil A des Allgemeinen Gutachtens festgestellt, dass die Bedingung eines einheitlichen Warenkorbes erfüllt ist, weil 202 Produkte international einheitlich ausgewählt und erhoben werden (Punkt A.1 des Allgemeinen Gutachtens). Auszuwählen und zu erheben ist international gleichwertige Ware, sodass auch die Vergleichbarkeit der Produkte gegeben ist (Punkt A.3 des Allgemeinen Gutachtens). Auch die Repräsentativität ist gegeben, weil international gleichwertige, repräsentative Produkte auszuwählen sind. Sollte ein internationales Produkt nicht verfügbar sein, so würde das Produkt theoretisch aus dem Preisvergleich entfallen bzw. durch einen entsprechenden adäquaten Preis aus dem Heimatort ersetzt werden. Dies treffe auf ganz wenige Produkte insbesondere in entlegenen Destinationen in Entwicklungsländern zu (Punkt A.4 des Allgemeinen Gutachtens). Im Falle des völligen Fehlens sowohl des Originalprodukts als auch ähnlicher vergleichbarer Produkte werde dieses Produkt zur Gänze herausgenommen, um eine Verzerrung zu verhindern (Punkt A.8 des Allgemeinen Gutachtens). Saisonabhängige Produkte werden von M nicht erhoben (Punkt A.10 des Allgemeinen Gutachtens). Die Auswahl der Produkte entspricht jener, die für internationale Preisvergleiche erforderlich ist (Punkt A.5 des Allgemeinen Gutachtens).
Angesichts dessen erachtet das BMeiA die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Methode M (und der daraus abgeleitete AGI) mit 202 weltweit verglichenen Positionen jedenfalls präziser ist als die vom Verwaltungsgerichtshof bereits als 'im Großen und Ganzen' verlässlich erachtete Methode Statistik Austria mit 131 Positionen als schlüssig und nachvollziehbar. Das BMeiA vermag auch nicht zu erkennen, dass bei der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Durchschnittsbetrachtung gerade die vom Beschwerdeführer inkriminierten Waren und Dienstleistungen zwingend aus dem Warenkorb auszuscheiden wären:
In diesem Zusammenhang wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Feststellung des Sachverständigen, die Auswahl der Produkte entspreche jener, die für internationale Preisvergleiche erforderlich ist, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, insbesondere kein eigenes Gutachten eines geeigneten Sachverständigen vorgelegt hat, sieht das BMeiA keine Grundlage, der Rüge des Beschwerdeführers, die Zusammensetzung des Warenkorbes sei für die Bemessung der KAZ unbrauchbar, zu folgen.
Im Übrigen hat die Behörde schon in ihrer Erledigung vom dargelegt, weshalb sie eine Berücksichtigung von Garagen- und Kindergartenkosten nicht für zwingend geboten hält (Garagenkosten bei der Wohnung werden bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses berücksichtigt, am Areal etwa der Österreichischen Botschaft Tokio stehen Parkplätze zur kostenfreien Nutzung durch die Bediensteten zur Verfügung; Kindergartenkosten werden durch den Kinderzuschlag gemäß § 21 a Z 8 GehG berücksichtigt, außerdem hatten zum Stichtag nur 13,6 % der ins Ausland entsandten Bediensteten Kinder im Alter unter 6 Jahren).
Gleicherweise hat die Behörde in ihrer Erledigung vom dargelegt, weshalb eine Berücksichtigung von privaten Arztkosten vertretbar erscheint (private Arztkosten fallen im Ausland an, wenn und insoweit Leistungen von der österreichischen Krankenversicherung nicht ersetzt werden), außerdem ist den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kostenabrechnungen der Bediensteten im Ausland gerade zu entnehmen, dass die entsendeten Bediensteten im Ausland Privatärzte in Anspruch nehmen. Außerdem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, kritisiert der Beschwerdeführer doch die angebliche Unrichtigkeit der von M erhobenen Kosten eines Arztbesuches (Frage 2g des Fragenkataloges vom ), womit der Beschwerdeführer zu erkennen gibt, dass auch er in Wahrheit davon ausgeht, dass Arztkosten bei der Bemessung der KAZ zu berücksichtigen sind.
In ihrer Erledigung vom hat die Behörde weiters dargelegt, weshalb sie die Methode M für transparenter hält als die Methode Statistik Austria, weil die Gewichtung der 10 Warengruppen von M innerhalb des Warenkorbes im Dokument 'Cost of Living Introduction' (zugleich Beilage ./2 zum Allgemeinen Gutachten des Sachverständigen) enthalten und sohin jedermann zugänglich ist (auch der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht), die Einzelparitäten für jede der 10 Warengruppen von M monatlich aktualisiert und die Preisdaten für alle Dienstorte den Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Im Rahmen der der Behörde - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, zum Ausdruck gebracht hat - hinsichtlich der anzuwendenden Methode obliegenden Ermessensentscheidung ist die Behörde auch nicht gehalten, einen anderen dem Beschwerdeführer vorschwebenden Warenkorb wie etwa jenen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten zu übernehmen, zumal das Schweizerische System der Kaufkraftausgleichszulage insgesamt auf einem anderen System und einem anderen rechtlichen Rahmen beruht als jenes der österreichischen Kaufkraftausgleichszulage, wie der Sachverständige zu Frage 7 des Fragenkataloges des Beschwerdeführers vom anschaulich darlegt (siehe dazu unten Punkt E.14).
Die Behörde vermag daher auch der Rüge des Beschwerdeführers, die Zusammensetzung des Warenkorbes sei für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage unbrauchbar und die Gewichtung innerhalb des Warenkorbes sei intransparent, nicht zu folgen.
3) Preiserhebung und verfügbare Unterlagen
Zu der Frage, auf Grund welcher konkreter (empirisch erhobener oder sonst gewonnener) Ausgangsdaten sich die im vorliegenden Fall zugrunde gelegten Hundertsätze ergeben und welche Unterlagen betreffend empirische Erhebungen in Wien und Tokio zu den hier relevanten Stichtagen bei M aufliegen, erläutert der Sachverständige zu Teil 1, Frage 1 und 4, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 4 und 14f), dass die hier relevante Preiserhebung durch M im September 2004 stattfand. Konkret wurden in der ersten Woche des September 2004 in allen betroffenen Städten die konkreten Preiserhebungen des identen Warenkorbes vorgenommen. Die Preise wurden in drei Geschäftskategorien ('low', 'medium', 'high') mit dem identen Warenkorb in den Orten Wien und Tokio in lokaler Währung (EUR bzw. ¥) erhoben.
Wegen des lange zurückliegenden Zeitraumes - so der Sachverständige weiter - liegen zwar die Originale der Erhebungsunterlagen bei M nicht mehr auf, wohl aber die 'Cost of Living Reports' für Wien und Tokio (Stand September 2004) einschließlich der in Wien und Tokio besuchten Geschäfte. Wie der Sachverständige bestätigt, sind diese Geschäfte tatsächlich vorhanden und stellen etablierte Unternehmen dar, die eine zuverlässige Preisreferenz gewährleisten.
In den Anlagen A bis C des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom sind die für jedes einzelne Produkt erhobenen Preise und deren Einordnung in die Kategorien 'low', 'medium' und 'high' ausgewiesen. Diese Preise und ihre Einordnung in die jeweilige der genannten Kategorien sind aus den von M übermittelten Cost of Living Reports übernommen.
Die vom BMeiA dazu ergänzend einvernommene Zeugin Y, 'Cost of Living' Product Manager bei M, bestätigte in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am , dass die in den Dokumenten 'Cost of Living, Introduction' und 'General Instructions for Completing the Cost of Living Questionnaire' dargelegte Vorgangsweise der tatsächlich geübten Praxis von M entspricht und dass diese Vorgangsweise auch bei den Preiserhebungen und der Indexerstellung für Wien und Tokio eingehalten wurde. Konkret wurden die Daten für September 2004 Ende August/Anfang September 2004 von den Beauftragten von M ('M agents') für die beiden Dienstorte Wien und Tokio erhoben. Die M agents besuchten persönlich die im Cost of Living Report angeführten Geschäfte und erhoben dort die Preise.
Weiters bestätigte die Zeugin Y, dass der Cost of Living Report für Tokio vom September 2004 aus den detaillierten Preisen für die in den Index eingeschlossenen Produkte besteht, und darüber hinaus Informationen über Unterkünfte für 'expatriates', Kosten für internationale Schulen, Tagesdiäten für Geschäftsreisen und eine Liste der Geschäfte und Quellen enthält.
In der Sprache der dem BMeiA - und auch dem Beschwerdeführer -
vorliegenden Cost of Living Reports lauten diese einleitend hervorgehobenen Informationen 'Expatriate on Costs - Monthly Rent', 'Expatriate Education Costs' und 'Business Travel Expenses'. Sodann folgen die detaillierten 'Price Reports', also die Wiedergabe der Preise, die von M für die im Warenkorb aufgenommenen einzelnen Produkte erhoben wurden, und deren Einordnung in die Kategorien 'low', 'medium' und 'high'. Anschließend folgt eine Zusammenstellung der Geschäfte und Quellen ('Cost of Living Survey - List of Stores and Sources').
Der Beschwerdeführer moniert hierzu in Punkt III. und IV. der Stellungnahme vom , dass in Wahrheit überhaupt keine Unterlagen über die von M angeblich gepflogenen Preiserhebungen vorliegen würden. Dies ist offenkundig unrichtig:
Es mag war zutreffen, dass die Originale der Erhebungsbögen für die hier relevante Preiserhebung im September 2004 nicht mehr vorhanden sind. M hat aber in den Cost of Living Reports die erhobenen Preise für sämtliche in den Index aufgenommenen Produkte ausgewiesen, die der Sachverständige in die Anlagen A bis C des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom übernommen hat. Das BMeiA hat keinen Anlass anzunehmen, dass es bei der Übertragung der Preise aus den Originalen der Erhebungsbögen in die Cost of Living Reports zu relevanten Fehlern gekommen wäre, dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Damit liegen aber sämtliche erhobenen Preise vor, ebenso wie deren Einordnung in die Kategorien 'low', 'medium' und 'high'. Darüber hinaus enthält der Cost of Living Report eine Liste der Geschäfte, die zum Zwecke der Preiserhebung besucht wurden. Weiters bestätigte die Zeugin Y, dass die Daten für September 2004 Ende August/Anfang September 2004 von den Beauftragten von M ('M agents') für die beiden Dienstorte Wien und Tokio erhoben wurden, indem die M agents persönlich die im Cost of Living Report angeführten Geschäfte besuchten und dort die Preise erhoben. Auch bestätigte die Zeugin, dass die in den Dokumenten 'Cost of Living, Introduction' und 'General Instructions for Completing the Cost of Living Questionnaire' dargelegte Vorgangsweise auch bei den Preiserhebungen und der Indexerstellung für Wien und Tokio eingehalten wurde.
Das BMeiA vermag sohin nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Preiserhebung, der tatsächlich erhobenen Preise und deren Einordnung in die Kategorien 'low', 'medium' und 'high' noch Informationen fehlen würden, und verweist diesbezüglich auf die Anlagen A bis C des einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Beilage ./2) und das Protokoll über die zeugenschaftliche Einvernahme der Zeugin Y vom (Beilage ./1).
4) Fiktive Preise
Wie der Sachverständige zu Teil 1, Frage 4, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 15) ausführt, wurden fiktive Preise nach den von M zur Verfügung gestellten Daten weder in Wien noch in Tokio herangezogen.
Dies wurde auch von der Zeugin Y in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am bestätigt.
Da für Wien und Tokio keine fiktiven Preise herangezogen wurden, erübrigte sich eine nähere Prüfung dahingehend, ob im Rahmen der Ermittlung fiktiver Preise entsprechende Unterlagen und Dokumentationen für die herangezogenen Vergleichsstädte aufliegen.
Dass für Wien und Tokio fiktive Preise herangezogen worden wären, wird auch nicht vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom nicht mehr behauptet. Dieser Punkt ist somit unstrittig.
5) Plausibilität der von M erhobenen Preise und
deren Einordnung in die Kategorien 'low', 'medium' und 'high'
Der zentrale Einwand des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren geht dahin, dass die Preise durch M nicht korrekt erhoben worden seien und dass viele der von M in Wien und Tokio erhobenen Preise schon für den Laien erkennbar falsch seien und auch dem amtlichen Wissen widersprächen.
Zum Nachweis seines Vorbringens hatte der Beschwerdeführer im bisherigen Verwaltungsverfahren zahlreiche Belege über Preise vorgelegt, die entweder er selbst oder die Österreichische Botschaft Tokio erhoben hatten.
Dazu hatte der Sachverständige im bisherigen Verfahren bereits ausgeführt, dass schon der grundsätzliche Ansatz des Beschwerdeführers, von ihm selbst erhobene Einzelpreise mit den von M angegebenen Preisen zu vergleichen, methodisch verfehlt sei:
Für ein bestimmtes Produkt gibt es nicht einen einzigen Preis, sondern ein Bündel von Preisen. Dieses ist daher als solches zu erheben und als Durchschnitt zu bewerten. Einzelne Werte herauszugreifen und mit diesem Durchschnittspreis zu vergleichen, führt (fast) immer zur falschen Schlussfolgerung, dass eine Abweichung vorliegt. Ein Vergleich des aus dem Preisbündel errechneten Durchschnittspreises mit einem zufälligen Einzelwert ist statistisch wertlos und irrelevant, weil ein solcher einzelner Wert niemals repräsentativ ist. Solche Vergleiche sind daher schon dem Grunde nach zu verwerfen (Punkt 11 bis 14 der Ergänzenden Stellungnahme vom ).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, hätte das substantiierte Bestreitungsvorbringen des Beschwerdeführers jedoch jedenfalls Anlass dafür geboten, eine Überprüfung der von M erhobenen (oder sonst gewonnenen) Preise durch den Sachverständigen anzuordnen.
Das BMeiA erteilte dem Sachverständigen daher den ergänzenden Auftrag, die Richtigkeit der zu Grunde gelegten (empirisch erhobenen oder sonst gewonnenen) Preise in Wien und Tokio zu überprüfen, insbesondere (i) näher zu beschreiben, welche Unterlagen betreffend empirische Erhebungen in Wien und Tokio zu den hier relevanten Stichtagen bei M aufliegen (siehe dazu oben Punkt D.3), bzw., soweit von fiktiven Preisen ausgegangen wurde, näher zu beschreiben, ob entsprechende Unterlagen und Dokumentationen für die herangezogenen Vergleichsstädte aufliegen (siehe dazu oben Punkt D.4); und (ii) die Plausibilität der von M erhobenen oder sonst ermittelten Preise in Wien und Tokio und ihre Zuordnung zu den Kategorien 'low', 'medium' und 'high' im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zumindest stichprobenartig zu überprüfen.
Dazu hält der Sachverständige zunächst fest, dass eine stichprobenhafte Überprüfung der tatsächlichen Preise für die Orte Wien und Tokio wegen der langen Zeitdifferenz zwischen dem Erhebungszeitraum (1. Woche im September 2004), somit nach mehr als acht Jahren, nur sehr eingeschränkt möglich ist (Teil 1, Frage 4, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom , Seite 15f).
Die Größenordnung der Preise der einzelnen Waren konnte der Sachverständige - wie er im Ergänzungsgutachten zum Beschwerdeführer vom weiter ausführt - im Bereich Restaurants und Hotels, Pharmazeutika und Arzthonorare für Wien an Hand eigener Erfahrungen als plausibel verifizieren. Auch die Einordnung in die Kategorien 'low', 'medium' und 'high' konnte der Sachverständige für den Ort Wien nachvollziehen. Die Einordnung in der nach der Anzahl der Produkte umfangreichsten Kategorie des Warenkorbes ('Food at Home' mit einem Anteil 16,82 %) hat der Sachverständige für Tokio mittels Internetrecherche und Einordnung durch ausländische Besucher mit längerer Erfahrung und Tipps für Besucher verifiziert. Tendenziell sind nach Auffassung des Sachverständigen die Geschäfte im Bereich 'low' eher dem Bereich 'medium' zuzuordnen. Dies ist möglicherweise durch die Führung 'westlicher' Waren im Lebensmittelhandel bedingt, die sich im Warenkorb befinden.
Insgesamt sind - so der Sachverständige - sämtliche Erhebungen und Zuordnungen der Preiskategorien sowohl für Wien als auch für Tokio aus sachverständiger Sicht plausibel (Ergänzungsgutachten zum Beschwerdeführer vom , Seite 16).
Zur Auswahl der Geschäfte hatte der Sachverständige bereits im Gutachten zum Beschwerdeführer festgehalten, dass es keinesfalls zutreffe, dass M eine gezielt 'hochwertige Erhebung in Wien' und eine 'unterdurchschnittliche Erhebung in anderen Dienstorten' vorgenommen habe. Dies erscheine dem Sachverständigen nach intensiven Nachforschungen nicht gegeben. Auch seitens der Schweizer Behörden, die ebenfalls die Kaufkrafterhebung an M ausgelagert haben, würden keinerlei Zweifel an der sachlich korrekten Preiserhebung durch M erhoben. Anhand von Einzelwerten, die vom Sachverständigen selbst zusätzlich erhoben wurden, erschienen die Preiserhebungen in den entsprechenden Zeiträumen, die für die Indexermittlung herangezogen werden, als plausibel (Gutachten zum Beschwerdeführer Punkt C).
Angesichts dessen, dass somit die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, für erforderlich gehaltene - zumindest stichprobenartige - Überprüfung der Plausibilität der von M erhobenen oder sonst ermittelten Preise in Tokio und ihrer Zuordnung zu den Kategorien 'low', 'medium' und 'high' vom Sachverständigen zwar im oben genannten Umfang vorgenommen wurde, aufgrund des lange zurück liegenden Zeitraums aber nur eingeschränkt möglich war, waren nach Auffassung des BMeiA auch die Kontrollmechanismen zu ermitteln, denen M unterliegt, um auch daraus im Verein mit dem Ablauf und der Plausibilität des Verfahrens zur Preiserhebung und den bei M vorhandenen Unterlagen (siehe dazu oben Punkt D.3) einen Schluss auf die Richtigkeit der erhobenen Preise und deren Einordnung in die Kategorien 'low', 'medium' und 'high' ziehen zu können.
Dazu hatte der Sachverständige bereits in seinem Allgemeinen Gutachten und in Punkt 20 und 21 der Ergänzenden Stellungnahme vom auf die von M angewendeten statistischen Kontrollmechanismen und Ausgleichsverfahren hingewiesen, mit denen sichergestellt wird, dass ein falscher Datensatz nicht das Gesamtergebnis aller anderen richtigen Datensätze verfälscht. Wegen solcher falscher Datensätze sei ein Verfahren jedoch noch lange nicht unbrauchbar. Anderes würde sich nur dann ergeben, wenn fast alle Daten und Werte falsch und nur wenige richtig wären. Davon sei der vorliegende Fall jedoch weit entfernt, weil das Verfahren dem Grunde nach sehr plausible Ergebnisse geliefert habe.
Zu Teil 1, Frage 4, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 15) weist der Sachverständige weiters darauf hin, dass laut Auskunft von M regelmäßige Überprüfungen von M durch andere Kunden stattfinden, wie zB das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten. Dabei ergaben sich nur geringfügige Abweichungen, die immer zu Gunsten der Bediensteten im Entsendeort ausfielen (d.h. die Preise waren bei der Nachprüfung etwas niedriger als die von M erhobenen). Es gebe daher keinen Grund, an der Richtigkeit der Erhebungen dem Grunde und der Höhe nach zu zweifeln.
Die zu diesem Beweisthema ebenfalls befragte Zeugin Y gab dazu in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am ergänzend an, dass bei M eine dreistufige interne Qualitätskontrolle stattfindet: Zunächst wird die Datenerhebung nach Konsistenz und Vollständigkeit aller insgesamt erhobenen Daten überprüft. Sodann findet für jedes Produkt eine detaillierte Analyse statt, um die Preis- und Marken-Konsistenz zu überprüfen. Im Falle unüblicher Preisveränderungen nehmen die Analysten Rückfragen bei den M agents vor, die die Preise erhoben haben, und/oder überprüfen den Grund für die Preisveränderungen selbst durch telefonische Rückfragen, Internetrecherche etc., bevor die Daten freigegeben werden. Schließlich findet eine abschließende Kontrolle durch speziell ausgebildete Experten von M statt, bevor die Daten den Kunden übermittelt werden.
Zusätzlich zu diesem dreistufigen internen Kontrollsystem unterliegen die M Cost of Living surveys - so die Zeugin Y in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am weiter - zwar keinem weiteren externen Qualitätssicherungssystem, wohl aber der Kontrolle durch Kunden wie etwa der Schweizer Regierung. Darüber hinaus nützen mehr als 3.000 Kunden weltweit die von M erhobenen Daten zu den Cost of Living.
Hinzu tritt, dass die Preiserhebungen durch M weltweit alle sechs Monate durchgeführt werden und somit allfällige unrichtige Preiserhebungen - sollten sie trotz der oben angeführten Kontrollmechanismen überhaupt Berücksichtigung finden - in vergleichsweise kurzer Zeit durch neue Preisdaten ersetzt werden.
Die Behörde hatte überdies die Argumente des Beschwerdeführers vor der im September 2005 turnusmäßig durchgeführten Preiserhebung in Tokio 2005 an M weitergeleitet, was M zum Anlass nahm, zu dieser Preiserhebung einen Experten der Zentrale in Genf zu entsenden und die Preiserhebung zu überprüfen. Die Überprüfung bezog sich nach Angaben von M auf Fragen der Methodik, den Besuch von Importgeschäften, die Einbeziehung von Hochpreisprodukten von MI und E, den Besuch von Bekleidungsgeschäften zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit, die Bestätigung der Bekleidungspreise und die Überprüfung von Restaurants und Menüs verbunden mit Preisadjustierungen. Die Preiserhebung September 2005 führte im Vergleich zur Preiserhebung März 2005 lediglich zu einem geringfügig höheren Paritätswert, sodass von einer grundsätzlichen Richtigkeit der schon im März 2005 erhobenen Preise ausgegangen werden konnte.
Insgesamt vermag sich das BMeiA daher dem Einwand des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, viele von M in Wien und Tokio erhobene Preise seien schon 'für den Laien erkennbar falsch' und widersprächen auch dem amtlichen Wissen, zumal dieses doch ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer selbst oder von der Österreichischen Botschaft Tokio erhobenen Einzelpreise zurückgeht. Überdies liegt der vom Beschwerdeführer geortete Widerspruch zwischen den vom Beschwerdeführer selbst oder von der Österreichischen Botschaft Tokio, einerseits, und den von M erhobenen Preisen, andererseits, - wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen zum ergänzenden Fragenkatalog des Beschwerdeführers vom ergibt - entweder gar nicht vor oder ist in vieler Hinsicht zu relativieren (siehe dazu im Detail unten Punkt E).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0143, festhielt, bedarf es schließlich (auch) zur Ermittlung der Paritätswerte - und damit auch zur Überprüfung, ob die diesen zugrunde liegenden Preiserhebungen korrekt nach den anerkannten Methoden der Statistik erfolgten - eines besonderen Fachwissens. Da der Beschwerdeführer über dieses Fachwissen unstreitig nicht verfügt, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, dem Gutachten des Sachverständigen hinsichtlich Plausibilität der von M erhobenen Preise und deren Einordnung in die Kategorien 'low', 'medium' und 'high' auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, sieht das BMeiA aufgrund des ermittelten Sachverhalts auch insoweit keine Grundlage, den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht zu folgen.
6) Einflussnahme durch den Auftraggeber (Vorgabe
von 'benchmarks')
Aufgrund der Darlegung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach auch der Auftraggeber Einfluss auf die Preiserhebung und Indexerstellung nehmen könne, nicht nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, sondern auch die zeugenschaftliche Einvernahme der für die Erstellung der Indices letztlich verantwortlichen Angestellten von M, hat das BMeiA dazu die Zeugin Y einvernommen.
Diese verneinte in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am , dass M beim gegenständlichen Auftrag vom Auftraggeber (dem BMeiA) eine Zielvorgabe erteilt ('benchmark') oder sonst Einfluss auf die Preiserhebung oder Indexerstellung genommen wurde. Dies war auch zu keinem Zeitpunkt der Fall.
Es ist daher unverständlich, wenn der Beschwerdeführer in Punkt III. seiner Stellungnahme vom ausführt, das BMeiA wäre insoweit dem Auftrag des Verwaltungsgerichthofes zur zeugenschaftlichen Einvernahme der für die Erstellung der Indices letztlich verantwortlichen Angestellten von M nicht nachgekommen.
Dass das BMeiA M eine Zielvorgabe erteilt oder sonst Einfluss auch die Preiserhebung oder Indexerstellung genommen hätte, wird vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom nicht mehr behauptet und trifft auch nicht zu.
7) Verfügbares Mindesteinkommen
Wie der Sachverständige zu Teil 1, Frage 5, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 16) ausführt, finden sich in den Unterlagen von M zur Benützung und für die Verwendung der Kaufkraftparitäten keine Hinweise, dass ein Mindesteinkommen vorausgesetzt wird. Der Warenkorb entspricht in seiner Gewichtung weitgehend der bis 2004 verwendeten Gewichtung durch die Statistik Austria. Auch die Gewichtung des Warenkorbes stellt nicht auf das Erfordernis eines bestimmten Mindesteinkommens ab.
Dies entspricht der Aussage der Zeugin Y in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am , die auf die Frage, ob die Anwendung der Methode M ein bestimmtes (verfügbares) Mindesteinkommen voraussetzt, aussagte, das von M angewendete System setze keine spezifische Einkommenshöhe voraus. Das System M diene dazu, auf verschiedene Berufs- und Einkommensschichten von 'niedrig' bis 'hoch' angewendet zu werden.
Da ein (verfügbares) Mindesteinkommen von M nicht vorausgesetzt wird, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob ein von M vorausgesetztes (verfügbares) Mindesteinkommen das (verfügbare) Durchschnittseinkommen im Ausland verwendeter österreichischer Beamter überschreitet oder nicht.
Diese - eindeutigen und übereinstimmenden - Beweisergebnisse können nach Auffassung des BMeiA auch durch die Ausführungen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Punkt I lit. b) ihrer Stellungnahme vom nicht relativiert werden:
Zum einen spricht die in der Stellungnahme vom zitierte Passage aus den schriftlichen Informationen von M ('Wenn vom Gehalt der für die Ausgaben verfügbare Teil zu klein ist, kann kein Index das Einkommen ausgleichen, um es in ausreichender Weise wettbewerbsfähig zu machen. Um dieses Problem anzusprechen, hat M internationale Einkommenstabellen erstellt, die es den Gesellschaften gestatten, das nicht wettbewerbsfähige frei verfügbare Heimateinkommen durch ein Richteinkommen zu ersetzen.') gerade nicht davon, dass die Anwendung des Systems M ein gewisses Mindesteinkommen voraussetzt, sondern im Gegenteil davon, dass das System M auch niedrige (verfügbare) Einkommen als gegeben voraussetzt, dem Auftraggeber aber auch die Möglichkeit gibt, nicht wettbewerbsfähige frei verfügbare Heimateinkommen durch ein Richteinkommen zu ersetzen. Eine solche Ersetzung wurde im vorliegenden Fall aber nicht vorgenommen.
Zum anderen missversteht der Beschwerdeführer die von ihm in diesem Zusammenhang hervorgehobene Antwort des Sachverständigen auf die Frage 14 des Fragenkataloges, wenn der Sachverständige auf die Frage 'Steht den öffentlich Bediensteten in Wien ein disponibles Haushaltseinkommen zur Verfügung, welches ein internationales Konsumverhalten erlaubt wie das der in Wien tätigen 'expatriates'?' antwortet, 'Die Kaufkraft von öffentlichen Bediensteten in Wien entspricht nicht jener von 'expatriates''. Hier geht es nämlich um den Vergleich von in Wien tätigen öffentlich Bediensteten mit in Wien tätigen 'expatriates', also mit in Wien tätigen ausländischen Dienstnehmern oder Beamten anderer Herkunftsländer. Für die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage ist aber nur ein Vergleich des Konsumverhaltens der am ausländischen Ort tätigen (anderen) 'expatriates' relevant. Nur wenn unter diesen 'expatriates' - wie der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren suggerierte - ausschließlich internationale Führungskräfte zu verstehen wären, deren Kaufkraft und Bedürfnisse nicht mit ins Ausland entsendeten österreichischen öffentlichen Bediensteten zu vergleichen wären, wäre der Einwand des Beschwerdeführers allenfalls relevant.
Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den eindeutigen und übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen zu Teil 1, Frage 3, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 16) und der unbedenklichen Aussage der Zeugin Y.
Den Einwänden des Beschwerdeführers kommt daher auch insoweit keine Berechtigung zu. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Behörde dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur diesbezüglichen Ergänzung des Sachverhalts nicht nachgekommen wäre, mag das Ermittlungsergebnis auch nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechen.
8) Herausnahme der Kategorien 'Transportation' und
'Utilities'
Aufgrund des Vorhalts des Beschwerdeführers, das BMeiA sei ohne sachliche Rechtfertigung den Empfehlungen von M zur Modifikation der Indices (durch Weglassen insbesondere der Warengruppen 'Transportation' und 'Utilities' nicht gefolgt, hat das BMeiA die Zeugin Y auch befragt, ob es überhaupt zutrifft, dass M ein Herausrechnen der Kategorien 'Transportation' und/oder 'Utilities' empfiehlt. Die Zeugin sagte daraufhin aus, M gebe gar keine Empfehlungen zur Herausnahme irgendwelcher Kategorien ab, und somit auch nicht der Kategorien 'Transportation' und/oder 'Utilities'. M sieht nur die Möglichkeit vor, diese Kategorien auszunehmen, überlässt die diesbezügliche Entscheidung aber dem Kunden.
Der Vorhalt des Beschwerdeführers ist daher schon von vornherein unrichtig, weil es die von ihm ins Treffen geführte Empfehlung von M gar nicht gibt, sondern es dem Kunden überlässt, ausgehend von den Standard-Indices von M Modifikationen vorzunehmen, um den speziellen Anforderungen des Kunden gerecht zu werden, die sich etwa aus dem rechtlichen Rahmen ergeben können, denen der Kunde unterliegt.
Hinsichtlich des gänzlichen oder teilweisen Herausrechnens einzelner oder mehrerer Positionen aus dem Warenkorb führt der Sachverständige zu Teil 1, Frage 6, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 16) aus, dass durch die gewählte Methodik zwar gewährleistet sei, dass ein gänzliches oder teilweises Herausrechnen einzelner oder mehrerer Positionen zu keiner Verzerrung der übrigen Werte führt. Ein Herausrechnen sei aber im konkreten Fall weder bei der Position 'Transportation' noch bei der Position 'Utilities' begründet, weil der Dienstgeber weder 'Transportation' noch 'Utilities' ersetzt.
Diese Feststellung des Sachverständigen ist für das BMeiA klar und nachvollziehbar. Damit geht aber auch der Vorwurf des Beschwerdeführers in Punkt I lit. c) der Stellungnahme vom ins Leere, der Sachverständige habe die Frage nicht beantwortet, ob ein gänzliches oder teilweises Herausrechnen der Kosten für 'Transportation' und/oder 'Utilities' im konkreten Fall Tokio präzisere Ergebnisse zeitigen würde als das gänzliche Einbeziehen dieser Kosten, weil ein gänzliches oder teilweises Herausrechnen dieser Kosten - wie der Sachverständige unmissverständlich ausführt - sachlich nicht gerechtfertigt ist und somit keine präziseren Ergebnisse zeitigen kann als das gänzliche Einbeziehen dieser Kosten.
Richtig ist, dass der Hundertsatz ab dem Monat Mai 2005 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Heranziehung jenes Paritätswerts festgesetzt wurde, der sich aus dem arithmetischen Mittel aus einem Index mit der Teilparität 'Transportation' und einem Index ohne die Teilparität 'Transportation' errechnete. Dies führte zu einem entsprechend höheren Paritätswert.
Aus der Sicht der heute vorliegenden Beweisergebnisse handelt es sich dabei um eine Begünstigung des Beschwerdeführers, die aus sachlicher Sicht nicht geboten gewesen wäre, durch die der Beschwerdeführer aber auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Beide Teilparitäten völlig wegzulassen - wie dies der Beschwerdeführer fordert - wäre im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen aber jedenfalls unsachlich und unangemessen, weil die entsendeten Bediensteten - wie der Beschwerdeführer nicht zuletzt in seinem ergänzenden Fragenkatalog vom selbst einräumt, wenn er sich gerade auch auf solche Kosten bezieht - auch in Tokio Kosten für 'Transportation' und 'Utilities' zu tragen haben. Auch in diesem Punkt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers daher widersprüchlich, kritisiert der Beschwerdeführer doch die angebliche Unrichtigkeit der von M erhobenen Kosten sowohl in den Kategorien 'Transportation' als auch 'Utilities' (Frage 2c des Fragenkataloges vom betreffend Taxikosten, Frage 2i des Fragenkataloges vom betreffend Energiekosten, Frage 2k des Fragenkataloges vom betreffend Fahrtkosten im öffentlichen Verkehr), womit der Beschwerdeführer zu erkennen gibt, dass auch er in Wahrheit davon ausgeht, dass Kosten für 'Transportation' und 'Utilities' bei der Bemessung der KAZ uneingeschränkt zu berücksichtigen sind.
Ist ein Herausrechnen der beiden Kategorien 'Transportation' und 'Utilities' aber sachlich nicht gerechtfertigt (und auch von M auch nicht empfohlen), so kommt es nicht darauf an, ob durch ein solches Herausrechnen der maßgebliche Index einen höheren oder niedrigeren Wert ergeben würde. Das in Punkt I lit. c) der Stellungnahme vom vorgetragene Argument, dies würde zu einer 'widersinnigen' Doppelbegünstigung der Auslandsbediensteten führen (weil die Auslandsbediensteten einerseits die betroffenen Ausgaben tatsächlich nicht tragen müssten, andererseits in den Genuss eines höheren Index gelangen würden), geht daher ins Leere.
Statt eines Herausrechnens von Kategorien aus dem Warenkorb hat das BMeiA die von M eröffnete Möglichkeit der Modifikation von Indices aber dahingehend wahrgenommen, dass es - ausgehend vom 'mean-to-mean'-Index von M - den AGI abgeleitet hat. Zum Zwecke der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage wird die Methode M - wie der Sachverständige in Punkt B seines Allgemeinen Gutachtens untersucht - in zweifacher Weise zum AGI adaptiert. Zum einen wird beim Ausgangsort Wien (und nur dort) von den drei Preisstufen 'niedrig', 'mittel' und 'hoch' die Preisstufe 'hoch' außer Acht gelassen. Zum anderen werden am Zielort (und nur dort) die Preisstufen 'niedrig' und 'mittel' teilweise außer Acht gelassen. Der AGI unterstellt somit - wie der Sachverständige zu Teil 1, Frage 7, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 17) ausführt - das vermeiden luxuriöser Geschäfte in Wien und das nur teilweise Vermeiden sehr hochpreisiger Geschäfte in Tokio. Dies erscheint nach der auch vom Sachverständigen geteilten Ansicht des BMeiA sinnvoll, weil den Bediensteten in der Regel die erforderliche Marktkenntnis vor Ort fehlt und der AGI somit den Bedürfnissen der in das Ausland entsendeten Beamten besser entspricht (siehe dazu sogleich unten Punkt D.9).
9) AGI im Vergleich zur 'mean-to-mean'-Methode
Wie der Sachverständige zu Teil 1, Frage 7, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 17) ausführt, unterstellt der AGI das Vermeiden luxuriöser Geschäfte in Wien und das nur teilweise Vermeiden sehr hochpreisiger Geschäfte in Tokio (möglicherweise unter der Annahme der fehlenden Preisstrukturen und der geringeren Anzahl an Geschäften mit 'westlichem' Warensortiment). Dies erscheint plausibel, weil den entsandten Bediensteten in der Regel die erforderliche Marktkenntnis am ausländischen Dienstort fehlt. Bei Verwendung dieser Annahmen erscheint der AGI aus sachverständiger Sicht ein sinnvoller Ansatz.
Die vom Beschwerdeführer in Punkt I lit. d) der Stellungnahme vom dagegen erhobene Kritik ist für das BMeiA nicht nachvollziehbar:
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich der Sachverständige sehr wohl mit den verschiedenen Indices von M auseinander setzt und diese erklärt (dies zu Teil 1, Frage 1, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom , Seite 4f).
Wenn dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - siehe Punkt I lit. d) der Stellungnahme vom - offenbar vorschwebt, allein die Anwendung des 'Convenience'-Index sei im Fall eines Auslandsbediensteten in Tokio anzuwenden, so entfernt er sich von der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, dass im Rahmen der der Behörde zustehenden Ermessensentscheidung hinsichtlich der anzuwendenden Methode - bei entsprechend richtiger Preiserhebung und korrekter Anwendung - der von der Behörde angewendete AGI eine taugliche Methode ist, ebenso wie im Übrigen der 'mean-to-mean'-Index nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine taugliche Methode wäre, die die Behörde im konkreten Fall aber nicht gewählt hat, zumal diese für die Beamten ungünstiger wäre. Keinesfalls ist die Behörde aber im Rahmen der ihr zustehenden Ermessensentscheidung verhalten, gerade den 'Convenience'-Index (und damit die für den Beschwerdeführer seiner Auffassung nach offenbar günstigste Methode) zu wählen.
10) 'Brauchbarkeit' und korrekte Anwendung des AGI
Abschließend führt der Sachverständige zu Teil 1, Frage 8, des Ergänzungsgutachtens zum Beschwerdeführer vom (Seite 17) aus, dass die Methode der Ermittlung des AGI methodisch richtig eingesetzt wird, mathematisch das richtige Verfahren und nachvollziehbar ist, alle Veränderungen durch Inflation und Wechselkursänderungen berücksichtigt und zeitnah angepasst wird. Die Methode ist daher aus sachverständiger Sicht brauchbar und zielführend.
Der Beschwerdeführer versucht demgegenüber, ausschließlich die für ihn günstigste Methode als 'brauchbar' im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzustellen. Dies entspricht jedoch nicht der maßgeblichen Rechtslage, die - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0143 ausgeführt hat - keine bestimmte Methode zur Ermittlung der Paritätswerte (der Hundertsätze) vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Weiteres denkbar, dass verschiedene Methoden (Systeme) im angeführten Sinn 'brauchbar' sind, also 'im Großen und Ganzen' verlässlich sind. Dies trifft nach den Ausführungen des Sachverständigen, die für das BMeiA auch insoweit schlüssig und nachvollziehbar sind, sowohl auf die Methode M als auch den daraus abgeleiteten AGI zu.
Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, sieht das BMeiA aufgrund des ermittelten Sachverhalts keine Grundlage, der Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach sowohl die Methode M als auch der daraus abgeleitete AGI zur Ermittlung der Paritätswerte und damit der Kaufkraftausgleichszulage 'brauchbar' im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, nicht zu folgen."
Anschließend enthält der angefochtene Bescheid unter "E) Zusätzlicher Fragenkatalog des Beschwerdeführers vom " Ausführungen der belangten Behörde sowie des Sachverständigen zu den zusätzlichen, vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, welche der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten zum Beschwerdeführer vom in dessen Teil 2 behandelt, sowie unter "F) Sonstige, bereits im bisherigen Verfahren beurteilte Fragen zur "Brauchbarkeit" der Methode M und des AGI" und unter "G) Sonstige, bereits im bisherigen Verfahren beurteilte Fragen zur konkreten Ermittlung der Paritätswerte und der KAZ". Unter H) führt die belangte Behörde abschließend die Gründe für den Wechsel der Methode neuerlich aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worauf die belangte Behörde in einer ergänzenden Äußerung einging. Auch hiezu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die mit Ablauf des geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.
Zur maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtslage wird auf deren Wiedergabe in den zitierten Vorerkenntnissen verwiesen.
Auf nachfolgende Aspekte der vorliegenden Beschwerde war näher einzugehen:
Entsprechend dem Auftrag des eingangs zitierten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2011/12/0013, war von der belangten Behörde darzulegen, auf Grund welcher konkreter (empirisch erhobener oder sonst gewonnener) Ausgangsdaten unter Vornahme welcher konkreter rechnerischen Operationen sich die von ihr zu Grunde gelegten Hundertsätze in Anwendung der von der belangten Behörde als "brauchbar" qualifizierten Methode ergeben.
Im Zusammenhang mit der Frage der Verlässlichkeit der von M der Berechnung der Preise zu Grunde gelegten empirischen oder sonst gewonnenen Daten, war auch festzustellen, welche Unterlagen betreffend empirische Erhebungen in Tokio zu den relevanten Stichtagen bei M aufliegen bzw., soweit von fiktiven Preisen ausgegangen wurde, ob entsprechende Unterlagen und Dokumentationen für die herangezogenen Vergleichsstädte aufliegen. Darüber hinaus war - zumindest stichprobenartig - die Plausibilität der von M erhobenen oder sonst ermittelten Preise in Tokio und ihrer Zuordnung zu den Kategorien hoch, mittel und niedrig darzutun gewesen.
Die belangte Behörde führt - entsprechend den Angaben des Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom -
aus, dass die Originalunterlagen zu der Preiserhebung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Jänner bis Dezember 2005) bei M nicht mehr aufliegen, jedoch die "Cost of Living Reports" für Wien und Tokio, welche Preisangaben der Produkte enthalten. Weiters liege eine Liste mit Geschäften, in welchen Erhebungen durchgeführt worden seien, vor. Diese Preisangaben seien vom Sachverständigen seinen dem Ergänzungsgutachten angeschlossenen Berechnungen zu Grunde gelegt worden. Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass anzunehmen, dass es bei der Übertragung der Preise aus den Originalen der Erhebungsbögen in die "Cost of Living Reports" zu relevanten Fehlern gekommen wäre.
Eine - zumindest stichprobenartige - Überprüfung der tatsächlichen Preise entsprechend den Preisangaben von M, wie im bereits zitierten hg. Erkenntnis aufgetragen, habe der Sachverständige nicht durchführen können. Er führt in seinem ergänzenden Gutachten unter Teil 1, Frage 4 diesbezüglich aus, dass er aufgrund des langen Zeitraumes seit der Erstellung der "Cost of Living Reports" nur eingeschränkt Preise überprüfen habe können. So habe er die Größenordnung der Preise der einzelnen Waren im Bereich Restaurants und Hotels, Pharmazeutika und Arzthonorare für Wien an Hand eigener Erfahrung als plausibel verifizieren können. Auch die Einordnung in die Kategorien "low", "medium" und "high" habe der Sachverständige für den Ort Wien nachvollziehen können. Die Einordnung in die Kategorie "Food at Home" habe er für Tokio mittels Internetrecherche und Einordnung durch ausländische Besucher mit längerer Erfahrung und Tipps für Besucher verifiziert. Insgesamt seien sämtliche Erhebungen und Zuordnungen der Preiskategorien sowohl für Wien als auch für Tokio aus sachverständiger Sicht plausibel.
Dem hält der Beschwerdeführer zunächst betreffend die "Cost of Living Reports" entgegen, dass es sich bei diesen bereits um ein fertiges Produkt handle, das in dieser Form an den Kunden "ausgeliefert" werde und daher nicht um eine Unterlage, welche die seinerzeitigen Erhebungen durch M betrifft, insbesondere lasse sich daraus nicht ableiten, auf welche Weise die Erhebung erfolgt sei. Den Ausführungen des Sachverständigen betreffend Überprüfungen anhand eigener Erfahrung sowie Internetrecherche und Tipps für Besucher entgegnet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der Sachverständige weder konkret ausführe, welchen Wert er geprüft habe, noch das Gutachten erkennen lasse, anhand welcher Information der Sachverständige die Richtigkeit des jeweiligen Wertes überprüft haben möchte.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer mit dieser Rüge im Ergebnis im Recht:
Zunächst lassen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Zusatzinformationen zur Preiserhebung der hier relevante "Cost of Living Report" gegenüber den vom Sachverständigen übernommenen Ergebnissen derselben (im Verständnis je eines den drei Kategorien hoch, mittel und niedrig zugeordneten Preises für eine bestimmte Art von Produkten) enthielt. Insbesondere fehlen Hinweise auf eine überprüfbare Darstellung in diesem "Report", welche konkreten Produkte welcher Marken der Preiserhebung zu Grunde gelegt, bzw. wie nach dem Gewicht zu errechnende Preise aus dem Packungspreis ermittelt wurden (vgl. hiezu Seite 7, erster Absatz der von M ausgegebenen allgemeinen Richtlinien für die Preiserhebung, Beilage ./BB zur Beschwerde).
Darüber hinaus ist aber daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer (korrekten) Preiserhebung durch M überhaupt und grundsätzlich bestritten hat, wobei er diese Bestreitung auch durch die Vorlage von Rechnungen über Einkäufe in Tokio substantiiert hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lagen - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im vorangegangenen Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betonte - somit nicht Zweifel betreffend das mögliche Auftreten von Flüchtigkeits- und Übertragungsfehler zu Grunde. Das Argument im angefochtenen Bescheid, wonach es darauf keine Hinweise gebe, greift daher schon deshalb zu kurz.
Vor diesem Hintergrund würde der hier relevante "Cost of Living Report", sollte er keine über die Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinausgehenden Informationen oder Belege zu den Preiserhebungen enthalten, nicht ausreichen, um die - vom Beschwerdeführer bestrittene - Vornahme einer (grundsätzlich korrekten und den von M hiezu ausgegebenen Instruktionen entsprechenden) Preiserhebung zu belegen. Dies gilt - wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird - auch für die Angaben der Y in ihrem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen "Statement".
Die Konsequenz des Fehlens von Unterlagen oder sonstigen unmittelbaren Beweisen zu den hier in Rede stehenden Preiserhebungen war es auch, dass es dem Sachverständigen naturgemäß nicht möglich war, die Plausibilität konkret belegter Preiserhebungen stichprobenartig zu überprüfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0013, ausgesprochen hat, stellt die Entscheidung darüber, welche unter mehreren "brauchbaren" Methoden für die Ermittlung der Parität zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen wird, eine Ermessensentscheidung dar, für welche die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides maßgeblich ist. Wäre es nun in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) möglich, die einer Methode zugrundeliegenden Daten auf ihre korrekte Ermittlung hin zu überprüfen, da darüber keine ausreichenden Unterlagen (mehr) vorhanden sind, hat dies die Behörde bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen, insbesondere wenn für das bisher praktizierte und vom Verwaltungsgerichtshof als tauglich befundene System sichere Erkenntnisquellen vorliegen. Dies gilt umso mehr auf Grund folgender Umstände, die im Beschwerdefall vorliegen:
Zum einen geht die Bestreitung der Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde gelegten Preiserhebungen seitens des Beschwerdeführers schon auf das Jahr 2005 zurück, weshalb seitens der belangten Behörde besondere Sorgfalt darauf zu legen gewesen wäre, dass M die (damals allenfalls noch vorhandenen) Unterlagen sichert. Zum anderen ist auch - vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK - bei der Ermessensübung zu beachten, dass der belangten Behörde während des nunmehr 8 Jahre währenden Verwaltungsverfahrens nicht gelungen ist den Nachweis der Tauglichkeit des von ihr angewendeten Systems zu führen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer auch, dass die belangte Behörde durch Einholung des ihm erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebrachten "Statements" der Y die Aufträge des Verwaltungsgerichtshofes in seinem im vorangegangenen Rechtsgang ergangenem Erkenntnis nicht erfüllt hat:
In diesem Erkenntnis wurde die belangte Behörde unter anderem auch beauftragt, im fortzusetzenden Verfahren, zur Frage inwiefern der Auftraggeber Einfluss auf die "benchmarks" nehmen kann, die zeugenschaftliche Einvernahme der für die Erstellung der Indices letztlich verantwortlichen Angestellten von M durchzuführen. Die belangte Behörde hat hiezu am Y, Product Manager bei M, in Genf durch zwei persönlich angereiste Vertreter der belangten Behörde befragt. Darüber wurde ein in englischer Sprache abgefasstes Schriftstück (dort unterzeichnen die Behördenvertreter jeweils als "witness", ein Hinweis, wonach Y diese Stellung innegehabt haben sollte, fehlt demgegenüber) erstellt und dieses gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt.
Zur Abfassung des Schriftstücks in englischer Sprache ist eingangs anzumerken, dass ungeachtet der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, sich die Behörden nach Art. 8 Abs. 1 B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art. 8 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen haben; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (vgl. neben vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0389, mwN). Ob man diesem Erkenntnis entnehmen könnte, die dem Bescheid angeschlossene Niederschrift sei schlechthin unbeachtlich, weshalb ihre Verwertung einen Verfahrensmangel darstelle, vermag dahingestellt bleiben. Verneinendenfalls gilt Folgendes:
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht als Verfahrensmangel, dass ihm im Verwaltungsverfahren kein rechtliches Gehör zu den Ergebnissen der Einvernahme gewährt wurde. Daran würde auch zutreffendenfalls der in der Gegenschrift behauptete Umstand nichts ändern, wonach die Angaben inhaltlich keine Beweisergebnisse enthielten, zu denen der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren der Sache nach nicht bereits ausführlich Stellung genommen hätte. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG trifft die Behörde die Verpflichtung, nicht nur den Beweisinhalt sondern auch die Beweisquellen offenzulegen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 323 zu § 45 AVG).
Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes jene verantwortlichen Angestellten von M befragen müssen, die mit den verfahrensgegenständlichen Erhebungen im Jahr 2004 tatsächlich befasst gewesen seien, ob und inwieweit dies bei Y der Fall gewesen sei, gehe aus dem "Statement" nicht hervor, im Übrigen wäre ein weiterer namentlich genannter Zeuge zu vernehmen gewesen, zeigt der Beschwerdeführer auch die Relevanz dieses Verfahrensmangels auf:
Aus der übermittelten Niederschrift geht nämlich gerade nicht hervor, inwiefern die einvernommene Zeugin auch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum die für die Erstellung der Indizes letztlich verantwortliche Angestellte von M war, bzw. ob und inwieweit ihre Angaben auf unmittelbaren Wahrnehmungen beruhen oder nur aus der üblichen Unternehmenspraxis oder vom Hörensagen abgeleitete Schlussfolgerungen darstellen. In diesem Zusammenhang wird lediglich angegeben, die Zeugin sei "Cost of Living" Product Manager bei M.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer auch, dass weder eine Belehrung über die Wahrheitspflicht (vgl. § 50 AVG) noch auch überhaupt die Stellung der Y als Zeugin aus dieser Niederschrift zu entnehmen ist.
Auf Grund des oben aufgezeigten Rechtsirrtumes und der relevanten Verfahrensmängel ist der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher aus dem prävalierenden Grunde des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - ohne dass auf darüber hinausgehendes Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste - aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Wien, am