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VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0177

VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. M H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-JosefsKai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom , Zl. 502.115/116-1A2/13, betreffend Schadenersatzansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit er die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung insgesamt betrifft, und in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 4. sowie in seinem Spruchpunkt 5., soweit dieser zuletzt genannte Spruchpunkt den Antrag auf Schadenersatz infolge des in Punkt 10. des Antrages des Beschwerdeführers genannten Falles 1 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Im Übrigen (soweit sie die im Spruchpunkt 1. erfolgte Bemessung eines Ersatzes für Vermögensschaden, den Spruchpunkt 3. und die im Spruchpunkt 5. erfolgte Entscheidung über den Schadenersatz auf Grund des in Punkt 10. des Antrages des Beschwerdeführers genannten Falles 3 sowie jene über das Zinsenbegehren betrifft) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0198-6, verwiesen.

Zusammengefasst ergab sich auf Grund der durch dieses Erkenntnis erfolgten Teilaufhebung eines Bescheides der belangten Behörde vom , dass in Ansehung der im Antrag des Beschwerdeführers vom mit 1., 2., 6., 10., 15. und 16. bezeichneten Vorfälle durch die belangte Behörde neu zu entscheiden war.

Diese führte ein ergänzendes Verwaltungsverfahren durch, welches in Vorhalten an den Beschwerdeführer vom bzw. vom seinen Niederschlag fand.

Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Vorhalte seinerseits mit Eingaben vom bzw. vom .

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde Folgendes aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"(1)
Aufgrund des Antrages vom auf Ausbezahlung von insgesamt 20.000,00 EUR als Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 2.500,00 EUR und als Entschädigung für persönliche Beeinträchtigungen (17.500,00 EUR) aufgrund diskriminierenden Verhaltens wird hinsichtlich der mit Erkenntnis des Z 1. 2010/12/0198 6, aufgehobenen Teile des Bescheides des Präsidenten des Rechnungshofes (RH) vom , Zl. 502.115/084 S 5 2/10, soweit sie sich auf die unter den Punkten 15. und 16. angeführten Vorfälle beziehen, eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von insgesamt 500,00 EUR sowie ein Ersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von 250,00 EUR zuerkannt; soweit der Antrag über die zuerkannten Beträge hinausgeht, wird er abgewiesen.
(2)
In Bezug auf die mit 1., 2. und 6. bezeichneten Vorfälle wird der Antrag mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.
(3)
In den bezeichneten Vorfällen wird das mit Schreiben vom gestellte Zinsenbegehren für die beantragten Geldbeträge ab mangels Anspruchsgrundlage gleichfalls abgewiesen.
(4)
Betreffend den in Punkt 10. genannten Fall 2 Antrag auf Sonderurlaub vom , Erledigung vom werden die Anträge auf Schadenersatz sowie das gestellte Zinsenbegehren vom , soweit sie sich auf den Diskriminierungsgrund des Alters beziehen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und soweit sie sich auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung beziehen, mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen.
(5)
Auch hinsichtlich der übrigen in Punkt 10. genannten Fälle werden die Anträge auf Schadenersatz und das Zinsenbegehren mangels Vorliegens einer Diskriminierung abgewiesen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden der Gang des Verwaltungsverfahrens sowie die angewendeten Gesetzesbestimmungen wiedergegeben. Sodann nahm die belangte Behörde zu den weiterhin zu behandelnden Vorfällen im Einzelnen Stellung.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird der Inhalt der Vorhalte der belangten Behörde, des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der Bescheidbegründung - soweit für die hier in Rede stehende Entscheidung von Bedeutung - erst in den Erwägungen des Erkenntnisses wiedergegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus den in der Beschwerde angeführten Gründen beantragt (wobei hinsichtlich des Spruchpunktes 1. nur eine Teilanfechtung intendiert ist; siehe dazu die tieferstehenden Ausführungen unter IX. des Erwägungsteiles).

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen bis zum in Kraft gestandene Fassung.

Zur maßgeblichen Rechtslage wird zunächst in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren Wiedergabe in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom verwiesen.

Die auf einen Ersatzanspruch nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG) anzuwendende Rechtslage richtet sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom , Zlen. 2004/12/0192 und 2004/12/0199). Nichts anderes gilt für Ersatzansprüche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 (im Folgenden: BEinstG). Vor diesem Hintergrund waren Novellierungen der im Vorerkenntnis zitierten Bestimmungen, insbesondere jene des BEinstG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2013, für den vorliegenden Fall unbeachtlich.

§ 7j BEinstG in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008 lautete:

"Höhe des Schadenersatzes

§ 7j. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes (§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen."

§ 16 und § 19 B-GlBG (die erstgenannte Bestimmung idF BGBl. I Nr. 97/2008, die zweitgenannte Bestimmung idF BGBl. I Nr. 65/2004) lauteten:

"Belästigung

§ 16. (1) Eine Diskriminierung nach § 13 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,

1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.

...

Sexuelle Belästigung und Belästigung

§ 19. (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a oder 16 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.

(2) Im Fall einer Belästigung nach §§ 8 Abs. 1 Z 2 und 8a Abs. 1 Z 2 oder 16 Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.

(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720 Euro."

Die entsprechenden Bestimmungen des § 7d und § 7i Abs. 1 BEinstG (jeweils idF BGBl. I Nr. 67/2008) lauteten:

"Belästigung

§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

(2) Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.

...

Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung

infolge einer Beschwerde

§ 7i. (1) Bei einer Belästigung (§ 7d) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 EUR Schadenersatz."

§ 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (im Folgenden: AVG) idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:

"V. Teil: Kosten

Kosten der Beteiligten

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."

I. Zur Zuständigkeit:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer u. a. Verfassungsbedenken gegen die in § 7l Abs. 1 (iVm § 7o) BEinstG verankerte Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Entscheidung über den hier geltend gemachten Anspruch aus Mehrfachdiskriminierung geltend und regt in diesem Zusammenhang die Anfechtung der die Zuständigkeit der Dienstbehörden festlegenden Bestimmungen dieses Gesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof an.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die in Rede stehenden gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen vorliegendenfalls vom Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht mehr anzuwenden sind, weil durch das im ersten Rechtsgang ergangene, in Ansehung der hier verbleibenden Antragspunkte aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit aufhebende, hg. Erkenntnis vom mit dieser Aufhebung die Zuständigkeit der Dienstbehörde implizit bejaht hat. Diesfalls könnte die Frage der Zuständigkeit in weiterer Folge (hier im zweiten Rechtsgang) nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 1792/79 = VwSlg. 10.128A/1980 sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0156).

II. Allgemeines:

Der folgenden Behandlung des Beschwerdevorbringens in Ansehung der einzelnen im Antrag des Beschwerdeführers genannten Vorfälle ist zunächst voranzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2013/12/0154 bis 0156, Folgendes ausgeführt hat:

"Beruft sich ein behinderter Beamter auf eine gemäß § 7b Abs. 1 BEinstG verbotene Diskriminierung seitens seines Dienstgebers durch konkret umschriebene Maßnahmen bzw. Unterlassungen, so gilt Folgendes:

Die zuständige Dienstbehörde hat zur Entkräftung des Vorwurfes einer Diskriminierung des Beamten grundsätzlich jene sachlichen Gründe darzulegen, welche sie zu der vom Beamten kritisierten Maßnahme bzw. Unterlassung veranlasst haben.

Gelingt es der Dienstbehörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die kritisierten Maßnahmen bzw. Unterlassungen aus sachlichen Gründen erfolgt sind, so ist zunächst grundsätzlich von einer Diskriminierung des Beamten auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung motiviert gewesen ist. Auch in dieser Frage hat die Dienstbehörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln (vgl. zur ähnlichen Situation im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem B-GlBG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0165, mit weiteren Hinweisen). Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der subjektiven Motivationslage von Diskriminierenden besteht nur dann, wenn sich schon aus den objektiven Umständen ergibt, dass die Diskriminierung auf ein anderes als das nach dem BEinstG verpönte Motiv zurückzuführen war."

III. Zum Vorfall 1 "Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008" (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides):

Hiezu führte der Beschwerdeführer am ergänzend Folgendes aus:

"Die Dienstbehörde hat festgestellt, dass durch die Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids die Rechtssache diesbezüglich in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheids zurückgetreten ist. Im bisherigen Verfahren hat die Dienstbehörde versäumt, meine Beweisangaben, die unter Punkt 1 im Bescheid des Rechnungshofs vom , GZ. 502.115084-S5- 2/10, und auch im VwGH-Erkenntnis 2010/12/0198 vom nachzulesen sind, zu beachten und zu würdigen.

Erst jetzt fordert mich die Dienstbehörde auf, ergänzende Angaben betreffend 'Pensionsansuchen' und das EMail vom zu übermitteln.

Der Sachverhalt wird nunmehr von der Dienstbehörde nur verkürzt dargestellt, ist aber im Erkenntnis VwGH 2010/12/0198 angegeben.

Betreffend 'Pensionsansuchen' verweise ich auf meine bisherigen Angaben zu diesem Punkt, dass mir am von Mag. A in der Personalabteilung mitgeteilt wurde, dass mein ursprünglich geplanter (und genehmigter) Erholungsurlaub (2. Juli bis und 28. Juli bis ) auf das gesetzliche Mindestmaß gekürzt wird (28. Juli bis 22. August). Konkrete dienstliche Gründe wurden nicht genannt. Solche konkreten dienstlichen Gründe hat es auch nicht gegeben, sonst hätte weder ich einen Urlaub angemeldet noch mir der Abteilungsleiter MR Dr. S diese Urlaubstage genehmigt! Kein Abteilungsleiter des Rechnungshofs genehmigt einen Urlaub, wenn 'Dienstesrücksichten' dagegen sprechen. Als für die Bauarbeiten im Rechnungshofgebäude Verantwortliche waren sowohl Dr. S als auch ich davon überzeugt, dass ich meinen hohen Urlaubsanspruch besser in der Anfangsphase der Bauarbeiten reduziere, da erfahrungsgemäß beim Endausbau und der Inneneinrichtung mehr Zeitaufwand für die Baubeauftragten notwendig ist als bei Abbrucharbeiten.

Ich wurde ausdrücklich wegen meiner Berufserfahrung als Verantwortlicher und als vom Rechnungshof als am besten geeigneter Mitarbeiter für die Bauarbeiten der Abteilung Budget und Infrastruktur 'bis auf Weiteres' zugeteilt. Und nach dieser Berufserfahrung war mir - ebenso wie dem Abteilungsleiter Dr. S - völlig klar, dass erst im fortgeschrittenen Baustadium insbesondere im Endausbau und bei der Einrichtung wesentlich mehr Zeitaufwand für die Bauarbeiten erforderlich sein wird und eine Urlaubskonsumation in einer späteren Bauphase aus Dienstesrücksichten zu vermeiden wäre.

Die Kürzung des Urlaubs war daher mE reine Schikane und dies kann auch aus dem EMail vom , das ich hiemit vorlege (Anlagen A und B), geschlossen werden. Von der Sektionschefin Dr. H wurde mir lediglich aufgetragen, alle Bauakten nachzulesen. Das war weder dringlich noch überhaupt erforderlich.

Letzteres ergibt sich mE auch aus der Tatsache, dass sich die Sektionschefin Dr. H nie mehr wieder erkundigt hat, ob ich diese Akten gelesen habe. Wichtig war offenbar nur die schikanöse Terminsetzung an meinem ersten Urlaubstag.

Bei der Besprechung mit Mag. A am anlässlich dieser nicht näher begründeten Urlaubskürzung habe ich die Frage gestellt, ob ich Urlaub im Juli erhalte, wenn ich sofort meinen Übertritt in den Ruhestand erkläre oder ob mir dieser Urlaub andernfalls finanziell abgegolten wird. Mag. A hat mir geantwortet, dass eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen bei Übertritt in den Ruhestand nicht in Frage kommt und ich daher im Falle eines 'Pensionsansuchens' den Urlaub im Juli konsumieren kann.

Da ich nicht davon ausgehe, dass mir der Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Juli 2008 verweigert worden wäre, ergibt sich, dass die Urlaubskürzung im Juli und von einer Woche im August - ungeachtet angeblicher 'Dienstesrücksichten' - nicht mehr erforderlich gewesen wäre und der Rechnungshof diese angeblichen 'Dienstesrücksichten' jedenfalls im August ohne mein Zutun zu bewältigen gehabt hätte. Es gab zudem keine konkreten dienstlichen Gründe für eine Urlaubskürzung und bei Wahrnehmung der Fürsorgepflicht wäre der Urlaub zu genehmigen gewesen.

Am war ich um 10 Uhr nach Genehmigung durch den Stellvertreter der Sektionsleiterin MR. Ing. Mag. Sch bei der Mobbingberatung der GÖD, Frau. Direktor G, und habe ihr meinen Mobbingfall vorgetragen. Frau Direktor G hat das Mobbing sofort erkannt und deswegen an die SChefin Dr. H einen Brief geschrieben.

Die Annahme der Dienstbehörde, dass keine Weisung zur Wahrnehmung des Termins an meinem ersten Urlaubstag durch die SChefin Dr. H erfolgt ist, sehe ich durch die Textierung des EMails vom widerlegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Weisung vor, weil auch 'imperative Einladungen' bzw 'imperative Ersuchen' im Zusammenhang mit einer Terminsetzung als Weisung zu verstehen sind. Auch ist die Annahme der Dienstbehörde, dass die SChefin Dr. H nicht über meine Urlaubsplanung Bescheid wusste, nicht bewiesen, sie wusste aber auf jeden Fall über den genehmigten Urlaub vom 28. Juli bis 22. August Bescheid, da sie diese Urlaubskürzung selbst veranlasst hat.

Ich weise auf die Unterscheidung der Bedeutung der Begriffe 'Urlaubsplanung' und 'genehmigter Urlaub' ausdrücklich hin, weil es der Dienstbehörde im bisherigen Verfahren vor dem VwGH zur Zahl 2010/12/0198 hervorragend gelungen ist, durch ungenaue Angaben, eine Entscheidung in einzelnen Punkten zu meinem Nachteil herbeizuführen.

Beweis: GZ 502.115/069-S5-2/08 insbesondere der Aktenvermerk des Mag. A vom , PV der Zeugen Dr. S, Mag. A, Ing. Mag. Sch Aktenvermerk vom , EMail vom , Schreiben der GÖD-Dir. G an SChefin Dr. H vom und Antwortschreiben der SChefin vom ."

Im Vorhalt der belangten Behörde vom heißt es hiezu:

"Wie im Parteiengehör vom ausgeführt, werden im Rechnungshof jährlich bis Ende Februar die Urlaubsplanungen für den Erholungsurlaub durchgeführt. Im Jahr 2008 haben Sie bei diesen Planungen Ende Februar einen beabsichtigten Erholungsurlaub für die Zeiträume bis (15 AT) sowie bis (24 AT) mit Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten (Abteilungsleiter S 1-1) vereinbart, der Ihnen grundsätzlich genehmigt wurde. Sie hätten sich somit mit einer einwöchigen Unterbrechung insgesamt 39 AT (rd. acht Wochen) im Erholungsurlaub befunden und wären zur Dienstleistung nicht zur Verfügung gestanden. Am beantragten Sie zudem eine Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt vom 7. September bis , insgesamt 15 AT (drei Wochen). Sie wären somit in den Monaten Juli, August und September 2008 insgesamt lediglich sieben von 65 Arbeitstagen zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden. In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben der Abt. S 1-1, der knappen Personalressourcen und Ihrer Verantwortlichkeiten für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung des Rechnungshofes in das Bundesamtsgebäude in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, sprachen wichtige dienstliche Notwendigkeiten gegen die Konsumation des gesamten angemeldeten und vorab genehmigten Erholungsurlaubes. Angemerkt wird, dass zu diesem Zeitpunkt die Büroräumlichkeiten des Rechnungshofes im Bundesamtsgebäude in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2 renoviert wurden, der Rechnungshof sich deshalb in einem Ausweichbürogebäude in 1200 Wien, Pasettistraße 74, befand. Sie waren gemeinsam mit dem Leiter der Abt. S 1-1 für die Renovierungsarbeiten im Bundesamtsgebäude 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, verantwortlich. Die Rückübersiedlung war für das Frühjahr 2009 (April/Mai) geplant. Zudem waren auch die Urlaubswünsche der anderen Abteilungsbediensteten zu berücksichtigen.

Mit Ihnen fanden daher unmittelbar nach Abgabe Ihres Antrages auf Bewilligung einer Dienstbefreiung für den angeführten Kuraufenthalt Gespräche über die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Verlegung Ihrer Erholungsurlaube statt. Im Zuge dieser Gespräche sprachen Sie sich jedoch gegen eine gemeinschaftliche Lösung aus, indem Sie eine Verschiebung der angemeldeten Erholungsurlaube bzw. des Kuraufenthaltes ausschlossen. Mit E Mail vom wurden Sie von Ihren Vorgesetzten nochmals über die Sachlage informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass wichtige dienstliche Interessen gegen die gesamte Konsumation des Erholungsurlaubes vorliegen. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, eine Buchungsbestätigung für die Vereinbarung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes vorzulegen. In weiterer Folge wurde aufgrund der angeführten wichtigen dienstlichen Interessen Ihr Erholungsurlaub in Absprache mit Ihnen und Ihren Vorgesetzten am für den Zeitraum 28. Juli bis festgelegt, weil Sie für diesen Zeitraum eine Buchungsbestätigung über eine Reise vorgelegt hatten. Ihnen wurde somit ein Erholungsurlaub über das gesetzlich zustehende Ausmaß (3 1/2 Wochen) genehmigt. Ihre Dienstfreistellung für einen Kuraufenthalt blieb unberührt. Nachdem Sie mit Schreiben vom Widerspruch gegen diese Festlegung erhoben hatten, wurde der Widerruf des Erholungsurlaubes vom 2. Juli bis sowie 25. August bis aufgrund wichtiger dienstlicher Gründe von Ihren unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich wiederholt. Dagegen haben Sie keine dienstrechtlichen Schritte unternommen.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren wichtige dienstliche Gründe für die Kürzung bzw. eine Verschiebung, die Ihnen auch angeboten wurde, maßgeblich. Angemerkt wird, dass entgegen Ihrem Vorbringen bei der Besprechung am konkrete pensionsrechtliche Aspekte nicht diskutiert wurden. Laut der eingeholten Stellungnahme von Mag. A vom , die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, war Gegenstand und Inhalt der Besprechung am die dargestellte Kürzung bzw. Festlegung des Sommer-Erholungsurlaubes 2008 auf den Zeitraum 28. Juli bis aus wichtigen dienstlichen Gründen. Da Sie fast durchgehend ca. 13 Wochen ihrer Abteilung nicht zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden wären, wurde der geplante Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen in Absprache mit Ihnen und Ihren Vorgesetzten auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß reduziert. Als dienstliche Gründe wurden von Ihren Vorgesetzten Ihre Tätigkeiten im Zuge der Umbauarbeiten des Amtsgebäudes des Rechnungshofes angeführt. Im Zuge der Besprechung haben Sie an Mag. A, damaliger Mitarbeiter der Personalabteilung IA2, die allgemeine Frage gestellt, ob Sie Ihren offenen Erholungsurlaub bei Übertritt in den Ruhestand ausbezahlt bekommen würden. Dies wurde von Mag. A verneint, weil das die gesetzlichen Grundlagen (BDG 1979 und GehG) nicht vorsahen. Sie fragten daraufhin weiter, ob Sie dann den noch offenen Erholungsurlaub vor 'Übertritt in den Ruhestand' konsumieren müssten. Diesbezüglich wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein noch offener Erholungsurlaub grundsätzlich. vor 'Übertritt in den Ruhestand' zu konsumieren ist, aber ebenfalls unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen (d.h. wenn. keine wichtigen dienstlichen Gründe der Konsumation entgegenstehen). Sie haben die Anfrage allgemein gehalten und den Übertritt in den Ruhestand nicht mit einem konkreten Datum bzw. einer Zeitangabe verbunden. Ihre Ausführungen. sind daher nicht richtig, wenn Sie anführen, dass Ihnen von Mag. A erklärt worden sei, dass Sie 'im Falle eines Pensionsansuchens den Urlaub im Juli konsumieren könnten'.

Zu Ihrem Einwand, dass das wichtige dienstliche Interesse der knappen Personalressourcen in der Abt. S 1-1 durch die Bestellung eines stellvertretenden Abteilungsleiters bzw. durch die Zuweisung eines weiteren Bediensteten behoben hätte werden können, wird angemerkt, dass im Organisationsplan für die Abt. S 1-1 kein stellvertretender Abteilungsleiter vorgesehen war, weil diese Abteilung aus mehreren Bereichen (Budget, Hausverwaltung, Kanzlei) bestand, für die einzelne Verantwortliche vorgesehen und betraut waren. Außerdem wäre mit einer kurzfristigen Zuteilung eines weiteren Bediensteten ein zusätzlicher Einschulungsaufwand verbunden gewesen und dieser hätte wiederum zur Folge gehabt, dass ein weiteres wichtiges dienstliches Interesse Ihrer fast durchgehenden Abwesenheit in den. Monaten Juli, August und September 2008 entgegengestanden wäre.

Ihr Einwand, dass im September 2008 Ihrem Vorschlag entsprechend ein zusätzlicher Bediensteter dieser Abteilung zugeteilt wurde, geht insofern ins Leere, weil dieser aufgrund zusätzlicher Aufgabenstellungen in die Abt. S 1-1 wechselte. Die Abt. S 1-1 war auch zuständig für die Budgetangelegenheiten des Rechnungshofes und der zusätzliche Bedienstete übernahm die Aufgabenstellungen im Budgetbereich bezüglich der damals bevorstehenden Haushaltsrechtsreform.

Da die Kürzung Ihres angeführten Erholungsurlaubes aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen erfolgte, diese Vorgangsweise den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und diese Vorgangsweise für alle Bediensteten des Rechnungshofes gleich zur Anwendung kommt, kann daraus keine Diskriminierung erkannt werden.

Auch aus Ihrem Vorbringen, dass Sie am ersten Tag Ihres Erholungsurlaubes () zu einer Besprechung eingeladen wurden, kann keine Diskriminierung erkannt werden.

Ihnen wurde am , 13:56:27 Uhr, von SCh. i.R. Dr. H ein E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:

'lieber Manfred, MR S hat mir diese Woche Deinen Aktenvermerk über die gegenständliche Besprechung geschickt. Dazu teile ich Dir folgendes mit: Mein Auftrag, dass Du alle Bauakten nachlesen sollst und Dir so Wissen über das Bauprojekt aneignest und die Baudokumentation führen kannst war klar und deutlich. Dein Einwand, ein jüngerer Mitarbeiter solle dies machen, setzte meinen Auftrag nicht außer Kraft. Ich ersuche Dich daher mir am Montag, mitzuteilen, ob bzw. inwieweit Du meinem Arbeitsauftrag nachgekommen bist. Immerhin ist seither über ein Monat vergangen. Als Termin für eine Besprechung sehe ich am .00 Uhr in meinem Zimmer vor. Mit freundlichen Grüßen ...'.

Sie haben, wie Sie selbst ausführen, die Einladung zu dieser Besprechung nicht mehr vor Antritt des Erholungsurlaubes gelesen. Nach Befragung der damaligen Vorgesetzten SCh. i.R. Dr. H ist die Einladung zu diesem im Urlaubszeitraum des Antragstellers gelegenen Zeitpunkt einem Irrtum ihrerseits zuzurechnen, da ihr im Zeitpunkt des E-Mail-Versands die Terminkollision mit dem Urlaubsantrittsdatum nicht bewusst war. In Anbetracht der damaligen Mitarbeiterzahl der Sektion 1 - Bildung und Sicherheit von ca. 70 Mitarbeitern/-innen erscheint die Argumentation absolut nachvollziehbar, dass man als Sektionsleiterin nicht die Urlaubstermine aller Mitarbeiter/-innen der Sektion zu jedem Zeitpunkt überblicken kann, zumal Sie auch nicht ihrer 'direkten Berichtslinie' unterstanden. Weiters ist sowohl aus der Bedeutung des Auftrages - eine Information darüber, ob bzw. inwieweit Sie einem Arbeitsauftrag betreffend Aneignung von Wissen über das Bauprojekt bereits nachgekommen seien, ist jedenfalls auch nach einem Urlaub möglich - als auch aus dem Wortlaut des E-Mails - eine Urlaubsverschiebung war explizit nicht angeordnet - ablesbar, dass keine Absicht vorlag, Ihren Urlaubsantritt zu verzögern. Dass der Auftrag nicht auf eine Unterbrechung oder Verschiebung eines Erholungsurlaubes abzielte, lässt sich auch daraus ableiten, dass SCh. i.R. Dr. H keine Erinnerung mehr daran hat, ob und wann Sie dem Auftrag tatsächlich nachgekommen sind. In diesem Zusammenhang ist auch keine Anzeige wegen einer Weisungsverletzung bekannt und wurde desgleichen von Ihnen auch nicht vorgebracht. Eine einfache Rückfrage hätte diesen Irrtum auflösen können, wozu es aber nicht gekommen sein dürfte.

Die Einladung zu einer Besprechung am war daher jedenfalls nicht als Weisung für die Unterbrechung oder Verschiebung eines Erholungsurlaubes, sondern als Erinnerung an einen Arbeitsauftrag zu werten."

In seiner Stellungnahme vom vertrat der Beschwerdeführer u.a. die Auffassung, die Dienstbehörde hätte zu ermitteln gehabt, welche konkreten Tätigkeiten er im "Zeitraum der Urlaubskürzung" durchgeführt habe und diese Tätigkeiten sodann auf ihre dienstliche Wichtigkeit untersuchen müssen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Vorfall 1 heißt es:

"Zu diesem Punkt wird auf die umfangreichen Ausführungen des dem Antragsteller eingeräumten Parteiengehörs vom ad Punkt 1.) verwiesen, welche unverändert zum Sachverhalt und zur Grundlage dieser Entscheidung erhoben werden.

Die Einwände des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom konnten diese Feststellungen nicht in Zweifel ziehen.

Wie sich aus den bereits getroffenen Feststellungen ergibt, waren wichtige dienstliche Gründe - zahlreiche Aufgaben der Abt. S 1-1, knappe Personalressourcen, Urlaubswünsche der übrigen Bediensteten, Verantwortlichkeiten des Antragstellers im Zuge der Umbauarbeiten und für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung des RH, für die Kürzung bzw. eine Verschiebung des Erholungsurlaubes, die dem Antragsteller auch angeboten wurde, maßgeblich.

Der VwGH vertritt die Ansicht, dass der RH das Vorbringen des Antragstellers, es sei ihm erklärt worden, der Urlaub werde in vollem Umfang bewilligt, wenn er ein Pensionsgesuch abgeben würde, für unzutreffend erachtet habe, ohne sich in diesem Zusammenhang auf ein konkretes Beweiswürdigungsargument zu stützen.

Dazu stellt der RH entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom - wie bereits im Parteiengehör vom dargelegt - unverändert folgenden Gegenstand und Inhalt der Besprechung am fest:

Laut der eingeholten Stellungnahme von Mag. A vom war Gegenstand und Inhalt der Besprechung am die Kürzung bzw. Festlegung des Sommer-Erholungsurlaubes 2008 auf den Zeitraum 28. Juli bis aus wichtigen dienstlichen Gründen.

Im Zuge der Besprechung hat der Antragsteller an Mag. A, damaliger Mitarbeiter der Personalabteilung 1A2, die allgemeine Frage gestellt, ob er seinen offenen Erholungsurlaub bei Übertritt in den Ruhestand ausbezahlt bekommen würde. Dies wurde von Mag. A verneint, weil das die gesetzlichen Grundlagen (BDG 1979 und GehG) nicht vorsahen. Der Antragsteller fragte daraufhin weiter, ob er dann den noch offenen Erholungsurlaub vor 'Übertritt in den Ruhestand' konsumieren muss. Diesbezüglich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ein noch offener Erholungsurlaub grundsätzlich vor 'Übertritt in den Ruhestand' zu konsumieren ist, aber ebenfalls unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen (d.h. wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe der Konsumation entgegenstehen). Der Antragsteller hat die Anfrage allgemein gehalten und den Übertritt in den Ruhestand nicht mit einem konkreten Datum bzw. einer Zeitangabe verbunden.

Die Ausführungen des Antragstellers sind daher nicht richtig, wenn er anführt, dass ihm von Mag. A erklärt worden sei, dass er 'im Falle eines Pensionsansuchens den Urlaub im Juli konsumieren könne'.

Der Antragsteller hat diese Darstellung von Mag. A, die ihm mit Parteiengehör vom ausdrücklich vorgehalten wurde, in seiner Stellungnahme vom nicht bestritten. Sie erscheint dem RH schon deshalb zutreffend, weil weder ein Pensionsgesuch des Antragstellers noch Mag. A selbst als Personalreferent an der Gewichtung der dienstlichen Interessen für die Urlaubskürzung etwas zu ändern vermochte. Die Gewichtung ergab sich allein aus den dargestellten dienstlichen Notwendigkeiten.

Da die Kürzung des angeführten Erholungsurlaubes aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen erfolgte, diese Vorgangsweise den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und diese Vorgangsweise für alle Bediensteten des RH gleich zur Anwendung kommt, kann daraus keine Diskriminierung erkannt werden.

Auch hinsichtlich des Einwandes des Antragstellers, dass das wichtige dienstliche Interesse der knappen Personalressourcen in der Abteilung S 1-1 durch die Bestellung eines stellvertretenden Abteilungsleiters bzw. durch die Zuweisung eines weiteren Bediensteten behoben hätte werden können, wird auf die Ausführungen des Parteiengehörs vom verwiesen, die vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom nicht bestritten wurden."

In Ansehung der Einladung des Beschwerdeführers zu einer Besprechung am argumentierte die belangte Behörde im Wesentlichen wie in ihrem Vorhalt vom .

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom ausführte, ist aus § 3 Abs. 1 Z. 1 DVV 1981 abzuleiten, dass sowohl ein allenfalls erfolgter Urlaubswiderruf als auch die Versagung von Erholungsurlaub in einem dafür ursprünglich vorgesehenen Zeitraum durch "Dienstesrücksichten" objektiv gerechtfertigt werden kann. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen solcher "Dienstesrücksichten" auch festgestellt.

In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof tritt der Beschwerdeführer dieser Feststellung ausdrücklich entgegen, indem er auf das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom verweist, wonach ihm im hier strittigen Zeitraum die Lektüre von "Bauakten" aufgetragen gewesen sei, wofür weder eine Dringlichkeit noch überhaupt eine Erforderlichkeit bestanden habe, weshalb die Nichtgewährung des Urlaubes eine "reine Schikane" dargestellt habe.

Der Beschwerdeführer verweist vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf, dass er (in der zitierten Stellungnahme) zum Beweis dieses Vorbringens (u.a.) die Einvernahme des Dr. S als Zeugen beantragt habe, über welchen Beweisantrag sich die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides hinweggesetzt habe. Zur Dartuung der Relevanz dieses Verfahrensmangels bringt der Beschwerdeführer vor, dass Dr. S in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme das oben wiedergegebene Vorbringen bestätigt hätte. Damit legt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorfalles 1 dar, zumal auch das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht nachvollziehbar ist, wonach die Zeugeneinvernahme des Dr. S im Hinblick auf einen (im angefochtenen Bescheid nicht näher behandelten) in den Akten erliegenden E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. S obsolet sein sollte.

Schon aus diesem Grund war der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf den Vorfall 1 bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Vor diesem Hintergrund brauchte auf das weitere Vorbringen zu diesem Vorfall im Detail nicht eingegangen werden. Soweit es die Feststellungen zum Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Mag. A am betrifft, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt der Stellungnahme des Mag. A vom am sehr wohl vorgehalten hat. Im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu diesem Spruchpunkt steht es aber dem Beschwerdeführer ohnedies frei seine Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Mag. A im fortzusetzenden Verfahren vor der belangten Behörde vorzutragen.

IV. Zum Vorfall 2 "Diskriminierung durch Urlaubswiderruf 2007" (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides):

Zu diesem Vorfall brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom Folgendes vor:

"Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen und insbesondere auf die Tatsache, dass ich erst ab 16.20 Uhr meiner Frau bekanntgeben konnte, dass wir nächsten Tag auf Urlaub fahren können, aber nicht für welchen Zeitraum. Bei Urlaubsantritt wussten wir nicht, ob wir für zwei Wochen oder vier Wochen Urlaubsgepäck mitnehmen sollen. Diese Vorgangsweise beim Urlaubswiderruf 2007 habe ich als die ärgste Schikane in meinem 48- jährigen Berufsleben empfunden, zumal diese in besonderer Weise auch meine Ehefrau getroffen hat. Damit war auch der Erholungswert meines Urlaubs schwer beeinträchtigt, weil ich meine Urlaubs-Rundreise nicht wie geplant durchführen konnte und während meiner Urlaubstage ständig befürchten musste, dass mir die Urlaubsverlängerung nicht genehmigt wird. Ein im Urlaub so wichtiges 'Abschalten' war daher völlig unmöglich und es war mE auf die dadurch verminderte Konzentration auf Alltagsgefahren zurückzuführen, dass ich ausgerechnet in diesem Urlaub einen Unfall mit schweren Folgen hatte. Am Freitag, dem , um 14 Uhr, wurde mir nach meinen Aufzeichnungen auf Anordnung der SChefin Dr. H der ab Montag, dem , genehmigte Urlaub widerrufen.

Es war eine Spezialität der SChefin Dr. H mir gegenüber, unerfreuliche Mitteilungen erst am Freitag Nachmittag bekannt zu geben, denn damit konnte man das Wochenende eines Mitarbeiters, den man zum Pensionsantritt motivieren will, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verderben. Es war daher mE auch kein Zufall, dass mir die Weisung zu einem Gespräch an meinem ersten Urlaubstag am mit einem EMail am Freitag, dem , um 13.56 Uhr, übermittelt wurde (siehe Sachverhalt zu Punkt 1).

Der Auftrag zur Abänderung meines TB-Beitrags hat sich außerdem als verfehlt dargestellt, da ich nach Rücksprache mit Kollegen T von der Redaktionsabteilung festgestellt habe, dass meine ursprüngliche Version den geltenden Vorschriften entsprochen hat, nicht jedoch die beauftragte geänderte Version. Aus diesem Grund musste ich meinen TB-Entwurf rückbessern.

Trotz dieser unnötigen Arbeit, die aber immerhin meinen Urlaubswiderruf begründete, habe ich den TB-Entwurf in einem Arbeitstag erstellt.

Es wäre mir daher auch gelungen, den TB-Beitrag nach meinem Urlaub in einem Tag und innerhalb der allgemeinen Frist am fertigzustellen. Außerdem hat mein TB-Beitrag ohnehin in meiner Erstfassung den geltenden Vorgaben entsprochen.

Da ich Bahnkarten für eine Bahnreise nach Bregenz am sowie Karten für die Bregenzer Festspiele gekauft hatte und darauf hingewiesen habe, dass mir diese durch den Urlaubswiderruf zu ersetzen wären, wurde mir letztlich doch der Urlaub gewährt, vorerst jedoch nur für 14 Tage.

Ich weise noch darauf hin, dass der ursprüngliche Bericht während meines dreitägigen Krankenstands im Februar 2007 vom Abteilungsleiter MR Mag. X und Kollegen Y bearbeitet und weitergegeben wurde. Bei einem Mindestmaß Empathie und Wahrnehmung der Fürsorgepflicht hätte man daher auch diese Kollegen den ohne großen Zeitaufwand zu erstellenden TB-Beitrag erstellen lassen können (auf die Sachverhaltsdarstellung zu Punkt 2 im Erkenntnis VwGH 2010/12/0198 wird verwiesen).

Außerdem ist es praktisch unmöglich, dass die Redaktionsabteilung alle am einlangenden TB-Entwürfe gleichzeitig bearbeiten kann. Die Dienstbehörde beschränkt sich auf allgemeine Feststellungen und hat nicht konkret ermittelt, wann der TB-Beitrag 'Opferschutz' von der Redaktionsabteilung bearbeitet wurde. Dies lässt sich auf Grund der Aufzeichnungen im Allgemeinen Kanzleiinformationssystem AKIS, nach den Bearbeitungsvermerken im Akt und nach den Arbeitsnachweisen der Mitarbeiter der Redaktionsabteilung leicht ermitteln. Ich beantrage diese Ermittlungen durchzuführen und konkret die einzelnen Arbeitsschritte zu dokumentieren. Ich bin überzeugt, dass die Fertigstellung des TB-Beitrag nach meinem Urlaub mit dem Zeitaufwand eines einzigen Arbeitstages - selbst bei einer Woche Fristüberschreitung - die Fertigstellung des TB-Beitrags bis Dezember 2007 nicht verzögert hätte.

Im Übrigen kann die Dienstbehörde meiner Behauptung betreffend 'große Rückstände in der Redaktionsabteilung' nicht folgen, sie trifft aber keine Feststellungen in welchem Ausmaß Rückstände in der Redaktionsabteilung vorgelegen sind und behauptet auch gar nicht, dass es keine Rückstände gegeben hat.

Beweis: bisherige Beweisangaben, AKIS, Akt 'Opferschutz'-TB-Beitrag, Ressourcenmeldungen, PV der Zeugen MRiR. Dr. WA, MR. T, Ermahnung vom - Punkt 2"

Im Vorhalt der belangten Behörde vom heißt es zu diesem Vorfall:

"Im Jahr 2007 wurde Ihnen ein Erholungsurlaub vom 3. Juli bis (12 AT, rd. 2 1/2 Wochen) genehmigt und von Ihnen konsumiert. Dies wurde von Ihnen auch nicht bestritten. In der Folge beantragten Sie einen weiteren Erholungsurlaub für die Zeit vom 7. August bis . Dieser wurde Ihnen aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen vorerst bis genehmigt. Bis Ende August 2007 musste der Tätigkeitsbericht zur Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz von Ihnen fertiggestellt werden. Auch dies wurde von Ihnen im Zuge des Parteiengehörs nicht bestritten.

Ihnen wurde darüber hinaus der Erholungsurlaub nicht gestrichen. Es wurde Ihnen lediglich mitgeteilt, dass Sie diesen nötigenfalls unterbrechen müssten, sofern Sie in dem von Ihnen vorgelegten Tätigkeitsbericht Ergänzungen durchzuführen hätten. Deshalb vereinbarten die Vorgesetzten mit Ihnen, dass Sie sich bis spätestens telefonisch melden sollten, ob allenfalls eine Verschiebung des restlichen Erholungsurlaubes vom

21. bis erforderlich sein würde oder nicht. In der Folge wurde Ihnen der Verbrauch auch des zweiten Teiles Ihres Erholungsurlaubes vom 21. bis genehmigt.

Ihrem Beschwerdevorbringen, dass eine verzögerte Fertigstellung des Berichts durch Sie (nach Ihrer Rückkehr vom Urlaub) für die Dienststelle insgesamt folgenlos geblieben wäre, weil der Bericht (im Hinblick auf 'große Rückstände der Redaktionsabteilung') ohnedies nicht in unmittelbarem Anschluss an den Abgabetermin vorn dienststellenintern hätte weiterbearbeitet werden können und dass der Bericht erst am veröffentlicht worden ist, weshalb Sie keine dienstlichen Interessen erkennen können, wird seitens des Rechnungshofes Folgendes entgegnet:

Gemäß Art. 126d B-VG erstattet der Rechnungshof dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht.

Die internen Vorschriften des Rechnungshofes zur Verkürzung der Durchlaufzeiten von RH-Berichten regelten, dass die Beiträge von den prüfungszuständigen Abteilungen tunlichst innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung der Gegenäußerung durch den Präsidenten zu verfassen und der zuständigen Redaktionsabteilung vorzulegen sind. Diese hat die Beiträge zusammenzustellen und auf eine möglichst einheitliche Darstellung zu achten. Nach Genehmigung durch den Präsidenten ist von der Redaktionsabteilung die Drucklegung und Vorlage an den betreffenden allgemeinen Vertretungskörper zu veranlassen (vgl. § 28 GO-RH 2002).

Für die Berichterstattung an die allgemeinen Vertretungskörper legten die internen Durchführungsbestimmungen für das Jahr 2007 (gemäß Rundschreiben des Präsidenten des Rechnungshofes vom , GZ 840.000/010-S3-1/07) den Redaktionsschluss für den Jahrestätigkeitsbericht Bund 2006, in dem auch der gegenständliche Bericht veröffentlicht werden sollte, verbindlich mit fest.

Die erwähnten Durchführungsbestimmungen legten weiters fest, dass dem Abschluss der älteren Überprüfung der Vorrang gegenüber Arbeiten an der jüngeren Überprüfung zukommt (Punkt 1.3.).

Eine konkrete Quantifizierung, inwieweit durch eine relativ geringfügige Fristüberschreitung durch Sie eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt zu befürchten war, kann schon deswegen nicht vorgenommen werden, weil es sich bei der Redaktionstätigkeit durch die damit befasste Organisationseinheit um eine intellektuelle Tätigkeit handelt, die stark von der Qualität des jeweiligen Berichtsbeitrags abhängt und a priori daher nicht feststellbar ist.

Die Redaktionsabteilung arbeitete die ihr vorliegenden zu redigierenden Berichte laufend sukzessive auf. Eine Vorlage nach Redaktionsschluss hätte allerdings - ungeachtet des aufzuarbeitenden 'Arbeitsvorrats' - zu einer entsprechend späteren Bearbeitung durch die Redaktionsabteilung geführt. Im Übrigen kann daher auch Ihrer Behauptung betreffend 'große Rückstände der Redaktionsabteilung' nicht gefolgt werden.

Eine Überschreitung der erwähnten Frist hat auch Implikationen für die anderen im Prozess vor Drucklegung vorgesehenen Organisationseinheiten bzw. Tätigkeiten, z. B. nochmalige Befassung der Prüfabteilung, zuständige Sektionsleitung, Genehmigung durch den Präsidenten, Erstellung des Berichtes (Druckvorbereitung, Layout etc.), und bewirkt somit eine Erhöhung der Durchlaufzeiten, womit die zeitgerechte Fertigstellung des Jahres-Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes jedenfalls beeinträchtigt werden kann.

Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2006 wurde am (Reihe Bund 2007/16) veröffentlicht.

Eine behauptete Diskriminierung kann in diesem Sachverhalt nicht erblickt werden, da der Redaktionsschluss generell alle betroffenen Mitarbeiter gleich trifft und wie die Erfahrung immer wieder zeigt, nötigenfalls im Dienstesinteresse Erholungsurlaube auch zu verschieben sind.

Wenn Sie nun im fortgesetzten Verfahren ins Treffen führen, dass sich der Auftrag zur Abänderung Ihres Beitrages als verfehlt dargestellt habe und Ihr TB-Beitrag ohnehin in Ihrer Erstfassung den geltenden Vorgaben entsprochen hätte, erfolgt dies ohne nähere und nachvollziehbare Begründung. Unabhängig davon, dass es Ihnen grundsätzlich nicht obliegt, über die Sinnhaftigkeit von Weisungen zu urteilen, wird nicht dargetan, weshalb Sie zu diesem Schluss kommen. Das Vorbringen ist somit nicht erwiesen und wird vom Rechnungshof schon deshalb zurückgewiesen, da die behauptete Rücksprache mit dem damaligen Stellvertreter und Prüfungsleiter der Berichtsredaktion, MR T, demselben nicht erinnerlich ist.

Ihrem Einwand, es wäre Ihnen gelungen, den 'TB-Beitrag' nach dem Urlaub in einem Tag und innerhalb der allgemeinen Frist am fertigzustellen, wird wiederum entgegnet, dass es Ihnen als Leiter der Gebarungsüberprüfung bekannt war, dass Sie den Tätigkeitsbericht innerhalb der vorgegebenen und mit Ihnen vereinbarten Fristen fertigzustellen hatten. Eine Überschreitung dieser Fristen bewirkt - wie dargestellt - eine Erhöhung der Durchlaufzeiten eines Berichtes und hat noch weitere Verzögerungen zur Folge. Jedem Bediensteten im Prüfungsdienst ist bewusst und bekannt, dass er diese Fristen einzuhalten hat und nur bei begründeten Verzögerungen inhaltlicher Natur eine Fristüberschreitung möglich ist.

Der Einwand, dass Sie die Fertigstellung des TB-Beitrages nach Ihrem Urlaub mit dem Zeitaufwand eines einzigen Arbeitstages bewältigt hätten, bleibt - abgesehen davon, dass ein allfälliger Änderungsbedarf ex ante nicht vorhersehbar ist und nicht nur in der Verantwortung des Bearbeiters liegt - darüber hinaus ebenfalls unbewiesen.

Tatsächlich befanden Sie sich auf Grund eines Krankheitsfalles - der während Ihres Erholungsurlaubes eintrat - vom bis im Krankenstand, was eine fristgerechte Erledigung - ex post betrachtet - jedenfalls verunmöglicht hätte.

Der Einwand, dass der Bericht erst am veröffentlicht wurde und Sie daher keine dienstlichen Interessen erkennen können, lässt wiederum unerwähnt, dass Gebarungsüberprüfungen im Rechnungshof projektmäßig durchgeführt werden und jeder Bereich für die Bearbeitung des Prüfungsergebnisses bzw. des darauf resultierenden Tätigkeitsberichtes ein enges Zeitkorsett zur Verfügung hat, entsprechend der internen Ressourcenverteilung. Nötigenfalls sind daher auch Erholungsurlaube zu verschieben, wie die Erfahrung immer wieder zeigt und es auch bei anderen Gebarungsüberprüfungen der Fall war (beispielsweise die Gebarungsüberprüfung 'Skylink') und ist.

Diese Vorgangsweise kommt im Rechnungshof sowie in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes als auch in der Privatwirtschaft nach allgemeinen Erfahrungen in Ausnahmefällen zur Anwendung und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Eine Diskriminierung kann darin - die Vereinbarungen betreffend die Konsumation des Erholungsurlaubes erfolgten aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen, die für alle Bediensteten in gleicher Weise zur Anwendung gelangen, - nicht erblickt werden."

In seiner Stellungnahme vom rügte der Beschwerdeführer dass sich die belangte Behörde auf allgemeine Aussagen betreffend Aktenbearbeitung beschränke. Dass sich Kollege T an Gespräche im Jahr 2007 nicht mehr erinnern könne, sei nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne sich freilich sehr gut an dieses Gespräch erinnern. Darüber hinaus verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde zu diesem Vorfall Folgendes aus:

"Auf die umfangreichen Ausführungen des dem Antragsteller eingeräumten Parteiengehörs vom ad Punkt 2.) wird verwiesen und diese werden abgesehen von folgender Richtigstellung in Bezug auf Urlaubsdatumsangaben unverändert zum Sachverhalt und zur Grundlage dieser Entscheidung erhoben.

Aufgrund der vorliegenden Urlaubsscheine wurde entgegen den bisherigen Feststellungen der beantragte Erholungsurlaub vom bis zunächst bis Freitag, den - de facto somit bis , da Samstag und Sonntag arbeitsfreie Tage waren - und nicht wie bisher angegeben bis genehmigt. Der zweite Teil des Erholungsurlaubes wurde beginnend mit Montag, den bis genehmigt.

Diese Richtigstellung hat keine Auswirkungen auf die damit im Zusammenhang stehenden und die übrigen Feststellungen. Die Einwände des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom waren nicht geeignet, vom Ergebnis der Beweisaufnahme und von dessen Würdigung abzugehen.

Wie sich daraus ergibt, hatte der Antragsteller bis Ende August 2007 den Tätigkeitsbericht zur Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz fertig zu stellen.

Der VwGH stellte zu diesem Punkt fest, dass der RH in diesem Zusammenhang zwar die genannten 'Dienstesrücksichten' ins Treffen geführt hat, jedoch dem Vorbringen des Antragstellers, dass eine verzögerte Fertigstellung durch ihn (nach seiner Rückkehr vom Urlaub) für die Dienststelle insgesamt folgenlos geblieben wäre, weil der Bericht (im Hinblick auf große Rückstände der Redaktionsabteilung) ohnedies nicht in unmittelbarem Anschluss an den Abgabetermin vom dienststellenintern hätte weiterbearbeitet werden können, lediglich allgemein gehaltene Argumente entgegenhielt, ohne darauf einzugehen, inwieweit konkret durch eine relativ geringfügige Fristüberschreitung durch den Antragsteller eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt zu befürchten war.

Dazu und zum weiteren Vorbringen des Antragstellers, dass der Bericht erst am veröffentlicht worden ist, weshalb er keine dienstlichen Interessen erkennen kann, stellt der RH unverändert zum Parteiengehör vom fest, dass die internen Durchführungsbestimmungen für das Jahr 2007 einen verbindlichen Redaktionsschluss gemäß Rundschreiben des Präsidenten des RH mit festgelegt haben. Dies wurde vom Antragsteller auch nicht bestritten. Diese Durchführungsbestimmungen legten weiters fest, dass dem Abschluss der älteren Überprüfung der Vorrang gegenüber Arbeiten an der jüngeren Überprüfung zukam.

Eine konkrete Quantifizierung, inwieweit durch eine relativ geringfügige Fristüberschreitung durch den Antragsteller eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt zu befürchten war, kann schon deswegen nicht vorgenommen werden, weil es sich bei der Redaktionstätigkeit durch die damit befasste Organisationseinheit um eine intellektuelle Tätigkeit handelt, die stark von der Qualität des jeweiligen Berichtsbeitrags abhängt und a priori daher nicht feststellbar ist.

Die Redaktionsabteilung arbeitete die ihr vorliegenden zu redigierenden Berichte laufend sukzessive auf. Ungeachtet des aufzuarbeitenden 'Arbeitsvorrates' hätte eine Vorlage nach Redaktionsschluss zu einer entsprechend späteren Bearbeitung durch die Redaktionsabteilung geführt.

Tatsächlich befand sich der Antragsteller auf Grund eines Krankheitsfalles - der während des Erholungsurlaubes eintrat - vom bis im Krankenstand, was eine fristgerechte Erledigung - ex post betrachtet - jedenfalls verunmöglicht und die Veröffentlichung verzögert hätte.

Denn eine Überschreitung der Redaktionsfrist hat - wie im Parteiengehör vom ausführlich dargestellt - vielfache Implikationen für die anderen im Prozess vor Drucklegung vorgesehenen Organisationseinheiten bzw. Tätigkeiten.

Der Behauptung des Antragstellers betreffend 'große Rückstände der Redaktionsabteilung' kann im Übrigen ebenso nicht gefolgt werden.

Eine behauptete Diskriminierung des Antragstellers kann in diesem Sachverhalt daher nicht erblickt werden, da der Redaktionsschluss generell alle betroffenen Mitarbeiter gleich trifft und wie die Erfahrung immer wieder zeigt, nötigenfalls im Dienstesinteresse Erholungsurlaube auch zu verschieben sind.

Wenn der Antragsteller nun im fortgesetzten Verfahren ins Treffen führt, dass sich der Auftrag zur Abänderung seines Beitrages als verfehlt dargestellt habe und sein TB-Beitrag ohnehin in seiner Erstfassung den geltenden Vorgaben entsprochen habe, erfolgt dies ohne nähere und nachvollziehbare Begründung. Das Vorbringen ist somit nicht erwiesen und wird vom RH schon deshalb zurückgewiesen, da die behauptete Rücksprache mit dem damaligen Stellvertreter und Prüfungsleiter der Berichtsredaktion, MR T, - laut Befragung desselben - ihm nicht nur nicht erinnerlich ist, sondern für ihn auch nicht nachvollziehbar ist, was der Antragsteller mit ihm besprechen hätte können. MR T hat die Beiträge des Antragstellers in keiner Version und zu keinem Zeitpunkt gesehen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, was er erfragt haben könnte und welche Versionen vorlagen. Abgesehen davon kann sich MR T nicht erinnern, dass er diesbezüglich vom Antragsteller in irgendeine Richtung befragt worden wäre.

Vor diesem Hintergrund ist aber auch die aufgestellte Behauptung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom , 'Wenn sich Kollege T im Jahr 2013 an ein Gespräch im Jahr 2007 nicht erinnern kann, dann ist dies im Hinblick auf die Erfahrungen des täglichen Lebens verständlich.', völlig unglaubwürdig und ohne jeglichen Gehalt.

Dem Einwand des Antragstellers, es wäre ihm gelungen, den 'TB-Beitrag' nach dem Urlaub in einem Tag und innerhalb der allgemeinen Frist am fertigzustellen, wird wiederum entgegnet, dass es dem Antragsteller als Leiter der Gebarungsüberprüfung bekannt war, dass er den Tätigkeitsbericht innerhalb der vorgegebenen und mit ihm vereinbarten Fristen fertigzustellen hatte. Eine Überschreitung dieser Fristen bewirkt - wie dargestellt - eine Erhöhung der Durchlaufzeiten eines Berichtes und hat noch weitere Verzögerungen zur Folge. Jedem Bediensteten im Prüfungsdienst ist bewusst und bekannt, dass er diese Fristen einzuhalten hat und nur bei begründeten Verzögerungen inhaltlicher Natur eine Fristüberschreitung möglich ist. Solche lagen aber nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht behauptet.

Auch dies wurde vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom nicht bestritten.

Der Einwand, dass der Antragsteller die Fertigstellung des TB-Beitrages nach seinem Urlaub mit dem Zeitaufwand eines einzigen Arbeitstages bewältigt hätte, erfolgt - abgesehen davon, dass ein allfälliger Änderungsbedarf ex ante nicht vorhersehbar ist und nicht nur in der Verantwortung des Antragstellers steht - ebenso ohne nähere und nachvollziehbare Begründung und ist daher gleichfalls nicht erwiesen.

Eine behauptete Diskriminierung in diesem Punkt kann somit insgesamt nicht erkannt werden."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom darlegte, konnte die drohende geringfügige Überschreitung einer intern festgesetzten Frist zur Vollendung eines Teilschrittes zur Herstellung des Jahrestätigkeitsberichtes Bund 2006 für sich genommen noch keine relevanten "Dienstesrücksichten" für den Widerruf von Urlaub bzw. für die Nichtgewährung eines für diesen Zeitraum grundsätzlich vorgesehenen Urlaubes des Beschwerdeführers bilden, wenn (im Hinblick auf Rückstände in der Redaktionsabteilung) hiedurch eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt nicht zu befürchten war.

An diese Auffassung war die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren aus dem Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

Dennoch hat sie im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ihre schon in dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid gebrauchte Argumentation betreffend die Einhaltung interner Fristen für Zwischenschritte wiederholt. Eine konkrete Quantifizierung, inwieweit infolge einer relativ geringfügigen Fristüberschreitung durch den Beschwerdeführer überhaupt eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt zu befürchten gewesen sei, habe sie infolge des intellektuellen Charakters der Tätigkeit der Redaktionsabteilung nicht vornehmen können. Letztere bearbeite die zu redigierenden Berichte sukzessive, sodass ungeachtet des aufzuarbeitenden "Arbeitsvorrates" eine Vorlage nach Redaktionsschluss zu einer entsprechend späteren Bearbeitung durch die Redaktionsabteilung geführt hätte.

Diese Argumentationslinie bezieht sich freilich offenkundig nicht auf die vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang für maßgeblich angesehene Fertigstellung des Endproduktes, sondern auf eine Verzögerung der Bearbeitung des Berichtsbeitrages (Teilproduktes) im Rahmen der Erstellung des Endberichtes (infolge des von der belangten Behörde angenommenen zwischenzeitigen Einlangens anderer solcher Teilprodukte, welche nach den für die Redaktionsabteilung geltenden Regeln auf Grund der Prävention von ihr dann vorrangig behandelt werden). Bei Vorhandensein eines entsprechenden "Arbeitsvorrates" in der Redaktionsabteilung ist es aber jedenfalls ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb hiedurch eine Verzögerung des Endproduktes eintreten sollte.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom auch vorgebracht, dass die ihm aufgetragene Überarbeitung des "TB-Beitrages" geltenden Vorschriften nicht entsprochen habe, weshalb es in der Folge zu einer Rückbesserung des Entwurfes im vom Beschwerdeführer ursprünglich aufgesetzten Sinne gekommen sei.

Der Beschwerdeführer hat sich zum Beweis dieses Vorbringens auf die Einvernahme des Dr. WA sowie des MR T berufen. Auf Grund von Angaben des T hat die belangte Behörde das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bzw. "nicht bewiesen" qualifiziert, ohne den Zeugen Dr. WA hiezu einvernommen zu haben.

Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof das Unterbleiben auch der Einvernahme des Zeugen Dr. WA.

Aus all diesen Gründen ist der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf den Vorfall 2 bezieht, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

V. Zum Vorfall 6 "Diskriminierung durch Ermahnung" (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides):

Zu diesem Vorfall brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom Folgendes vor:

"Die Dienstbehörde führt zu dieser rechtswidrigen Ermahnung in Punkt 3 an, dass eine Dienstpflichtverletzung 'seitens des Vorgesetzten rechtsirrtümlich' angenommen wurde.

Dazu wäre zu ergänzen, ob diese nach Meinung der Dienstbehörde rechtsirrtümliche Annahme seitens des Vorgesetzten Mag. W (dessen Ernennung zum Direktor des Amtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eine mehr als unterdurchschnittliche Qualifikation vermuten lässt) auch seitens weiterer Vorgesetzter erfolgt ist, konkret der SChefin Dr. H und den Vertretern der Dienstbehörde SChefin Dr. G, SChefin Mag. B und auch des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. M.

In meinen 30 Dienstjahren im Rechnungshof habe ich zwar erkennen müssen, dass mE durch die in den letzten Jahren erfolgte Personalpolitik sowie das Führungsverhalten von Vorgesetzten ein deutlicher Niedergang der Qualität der Kontrolltätigkeit des Rechnungshofes zu bemerken ist (siehe Kontrollversagen in Salzburg) bei gleichzeitiger Betonung der quantitativen Leistung, dass aber alle oben genannten Vorgesetzten die Rechtswidrigkeit der Ermahnung trotz des Schreibens meines Rechtsanwalts nicht erkannt haben, halte ich dennoch für unwahrscheinlich.

Außerdem ist im Schreiben meines Rechtsanwalts Mag. J an den Präsidenten des Rechnungshofs bzw die Dienstbehörde aus dem Jahr 2007 nachzulesen, dass ich gegen die Weisung, mich im Dienstweg zu einem Seminar der Gewerkschaft anzumelden, Widerspruch wegen Rechtswidrigkeit erhoben habe. Gemäß § 44 Abs 3 BDG gilt die Weisung als zurückgezogen, wenn sie nicht wiederholt wird. Kein Vorgesetzter hat die Weisung wiederholt. Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass die Vorgesetzten die Rechtswidrigkeit erkannt haben, die Dienstbehörde aber dennoch den Vorwurf bis zum VwGH-Erkenntnis 2010/12/0198 weiter aufrechterhalten hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus dem Recht der freien Beweiswürdigung auch die Pflicht der Behörde, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ, zu begründen. Es wäre daher zu begründen, welche Erwägungen die Dienstbehörde zur Annahme veranlassen, dass seitens der oben genannten Vorgesetzten ein Rechtsirrtum vorliegt."

Im Vorhalt vom führte die belangte Behörde zu Punkt 6. insbesondere aus, dass der Ermahnung des Beschwerdeführers insgesamt drei Fakten zugrunde gelegen seien, wobei lediglich in Ansehung des Faktums 3 vom Verwaltungsgerichtshof an der Begründung der Ermahnung inhaltliche Kritik geübt worden sei. Die belangte Behörde erstattete sodann Ausführungen zur Darlegung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung wegen der (vom Beschwerdeführer nicht als Diskriminierung ins Treffen geführten) Fakten 1 und 2. Sodann heißt es in dem genannten Vorhalt:

"Der Umstand, dass das Verhalten des Vorgesetzten in Bezug auf ein Begründungselement (Faktum 3) nunmehr als rechtswidrig erkannt wurde, lässt nach Ansicht des Rechnungshofes nicht auf eine Diskriminierung schließen. Vielmehr wurde im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten (Faktum 1 und 2 der Ermahnung), die gleichfalls als Verletzung der Dienstpflicht zur Einhaltung des Dienstweges gewürdigt worden sind, erst das - in zeitlicher Folge letzte - Faktum 3 der Ermahnung vom Vorgesetzten zum Anlass einer förmlichen Ermahnung genommen; diesfalls allerdings irrtümlich - und wie der VwGH festgestellt hat - unter Zugrundelegung einer falschen Rechtsansicht.

Zumal aber auch in den weiteren 'streitanhängigen' Vorfällen 1., 2. und 10. des gegenständlichen Verfahrens keine Diskriminierung vorliegt, kann seitens des Rechnungshofes aufgrund der Tatsache eines rechtswidrigen Begründungselementes einer Ermahnung, die darüber hinaus auf weitere gerechtfertigte Begründungselemente (Einhaltung des Dienstweges) gestützt wurde, kein Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung aufgrund des Alters oder aufgrund einer Behinderung hergestellt werden."

In seiner Stellungnahme vom bezweifelte der Beschwerdeführer die Annahme, die Ermahnung zu Faktum 3 sei auf Grund eines Irrtums des Mag. W eingetreten und bringt vor, dass die Ermahnung im Wissen um ihre Grundlosigkeit erfolgt sei. Außerdem wäre klarzustellen, ob Mag. W die in Rede stehende Ermahnung aus eigenem ausgesprochen habe oder aber auf Anweisung anderer Vorgesetzter, bei welchen der Beschwerdeführer Diskriminierungsabsicht vermute.

In der Bescheidbegründung zu Punkt 6 wird zunächst neuerlich ausführlich die Rechtmäßigkeit der Ermahnung wegen der Fakten 1 und 2 dargestellt.

Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid zum Faktum 3:

"Zumal nun auch in den weiteren 'streitanhängigen' Vorfällen 1., 2. und 10. des gegenständlichen Verfahrens keine Diskriminierung vorliegt, kann seitens des RH aufgrund der Tatsache eines rechtswidrigen Begründungselementes einer Ermahnung, die darüber hinaus auf weitere gerechtfertigt erscheinende Begründungselemente (Einhaltung des Dienstweges) gestützt wurde, kein Zusammenhang mit einer behaupteten Diskriminierung aufgrund des Alters oder aufgrund einer Behinderung hergestellt werden.

Ob durch den als rechtswidrig erkannten Begründungsteil der Ermahnung ein Eingriff in das vom Antragsteller ins Treffen geführte verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK vorliegt, erscheint gegenständlich nicht entscheidungswesentlich, ist aber nach Ansicht des RH zu verneinen.

Eine Ermahnung ist nach dem Gesetz nicht mit einem unmittelbar eintretenden Rechtsnachteil verbunden, mit ihr werden die Rechte des Antragstellers als Beamter nicht gestaltet. Unter diesen Voraussetzungen kommt aber der rechtsirrtümlich ausgesprochenen Aussage, dass der Antragsteller durch den unter Faktum 3 angeführten Sachverhalt seine Dienstpflicht im Sinne des § 54 BDG 1979 verletzt habe, ebenfalls keine rechtsfeststellende Bedeutung zu (vgl. VfGH, B830/85 vom )."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, die Ermahnung zu Faktum 3 sei - ungeachtet ihrer Unsachlichkeit - deshalb keine Diskriminierung des Beschwerdeführers nach einem verpönten Motiv, weil sie "offenbar irrtümlich" erfolgt sei.

Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde auf sein oben wiedergegebenes Vorbringen in der Stellungnahme vom nicht eingegangen sei, den Vorgesetzten Mag. W zu den Umständen der Ermahnung nicht einvernommen und auch nicht dargelegt habe, worin konkret der Rechtsirrtum des Mag. W gelegen sein sollte. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel in Ansehung des Vorfalles 6 auf:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom dargelegt hat, war die Ermahnung wegen des Faktums 3 unsachlich. Demnach war - entsprechend dem oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2013/12/0154 bis 0156 - grundsätzlich von einer Diskriminierung des Beamten auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung bzw. durch das Alter des Beschwerdeführers motiviert gewesen ist.

Letzteres ist jedenfalls nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig allenfalls zu Recht auch wegen zweier anderer Fakten ermahnt wurde.

Zur Klärung der subjektiven Motivationslage wäre nach dem Vorgesagten aber eine diesbezügliche Einvernahme des die Mahnung erteilenden Vorgesetzten (des Mag. W) sowie allfälliger anderer Vertreter des Dienstgebers, welche auf die Erteilung der Ermahnung im Sinne des § 2 Abs. 4 B-GlBG Einfluss genommen haben, unumgänglich gewesen.

Aus diesen Erwägungen war der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf den Vorfall 6 bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

VI. Zu dem in Punkt 10. genannten Fall 1 "Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen" (Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides):

In diesem Zusammenhang hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am Folgendes vor:

"Das gegenständliche Ansuchen auf Sonderurlaub, eingelangt im Rechnungshof am , wurde mit GZ 210.012/025-S5-2 protokolliert und mit dem Akt zur Zahl 210.012/024-E2/06 (mit)erledigt. Gegenstand dieses Aktes war die Behandlung von drei Anträgen der GÖD auf Sonderurlaub, darunter jeweils ein Antrag betreffend RR K und betreffend FI B für den Zeitraum 21.6. bis und das gegenständliche Ansuchen der GÖD Sie betreffend für den Zeitraum vom 18.9. bis .

Gegenstand war die Prüfung der Ansuchen auf ihre Berechtigung bzw. ob eine Freistellung aus dem angesuchten Grund in Betracht kam. Die Erledigung hat sich diesfalls verzögert, denn der Akt wurde am von der Personalabteilung zur Genehmigung an die Sektionsleitung weitergeleitet und erst am endgenehmigt.

Hinsichtlich des Sie betreffenden Antrages wurde einerseits erwogen, dass diese Schulungsmaßnahme nur als für die Funktion als Behindertenvertrauensperson kandidiert haben in Anspruch genommen wurde. Seminarinhalt war laut 'homepage' des ÖGB 'Politische Praxis in Österreich II' mit den Themen 'Macht und Einfluss von politischen Akteurinnen' ('Medienpolitik, Zivilgesellschaft, Migrationspolitik und Katholizismus: anhand dieser vier Themenbereiche wird aufgezeigt, welche Akteurinnen in Österreich Einfluss und Druck auf die Politik ausüben.'); ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung als Behindertenvertrauensperson, dessen Funktion Sie im Unterschied zu den beiden anderen Genannten - RR K und FI B - nicht inne hatten, war daraus nicht zu entnehmen.

Weiters wurde die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vom behandelt, in deren Präambel u.a. auf die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen und Beratungen auf Wunsch der Mitarbeiter eingegangen worden ist (GZ G-413b/02-Dr.G/Na).

Gemäß Erlass des Bundeskanzleramtes vom , Zl. 34.634-3/68, waren Dienstfreistellungen zum Besuch von Kursen in Personalvertretungsangelegenheiten grundsätzlich auf fünf Arbeitstage (sechs Werktage) im Kalenderjahr beschränkt. Sie kommen überdies nur für Kurse in Betracht, die dazu dienen, den Teilnehmern die für die Personalvertretung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

Im Falle der Genehmigung der gegenständlichen Anträge auf Freistellung hätten die genannten Bediensteten, auch Sie, jeweils das Gesamtausmaß von fünf Arbeitstagen an 'Dienstfreistellungen' überschritten. Dazu kommt, dass Sie - wie bereits dargelegt - weder die Funktion eines Personalvertreters noch die einer Behindertenvertrauensperson ausübten bzw. innehatten.

Die in den Anträgen der GÖD erwähnte Kooperationserklärung zwischen Bund und GÖD vom wurde nicht bundesweit publiziert und zufolge eines Rundschreibens der GÖD hätte aus Sicht der GÖD der erwähnte Erlass des Bundeskanzleramtes keine Rechtsgrundlage mehr gehabt. Es war daher zunächst im Interesse einer Klarstellung der bestehenden bundesweiten Regelung im Lichte der zitierten Kooperationserklärung zwischen Bund und GÖD und um einen gleichförmigen, vom sonstigen Bundesdienst nicht abweichenden Vollzug im Rechnungshof sicher zu stellen, angedacht, deswegen schriftlich an das Bundeskanzleramt heranzutreten, was aber letztlich im Hinblick auf die gesetzlich verankerte Personalhoheit des Präsidenten des Rechnungshofes unterblieben ist.

Letztlich wurde - wie dargestellt - aus sachlich gerechtfertigten Gründen und im Einvernehmen mit Ihnen am eine Urlaubsvereinbarung getroffen und in weiterer Folge auch von der Sektionsleitung am zur Kenntnis genommen.

Das Ansuchen der GÖD vom , mit welchem diese als Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 AVG einen Sonderurlaub für Sie zwecks Teilnahme an einem gewerkschaftlichen Seminar vom 18. September bis in Schladming beantragte, langte überdies erst am , und somit während Ihres bereits angetretenen Kuraufenthaltes vom 27. August bis im Rechnungshof ein, was eine Benachrichtigung über die zu treffende Entscheidung jedenfalls erschwert hätte, da das Seminar bereits im unmittelbaren Anschluss an den Kuraufenthalt stattfand. Es ist nicht aktenkundig, ob Sie während des Kuraufenthaltes erreichbar waren und welche Versuche sie unternommen haben, um von einer 'rechtzeitigen' Entscheidung über die allfällige Gewährung des Sonderurlaubes vor dem Seminarbesuch zu erfahren. Eine konsensuale Entscheidung in Abwesenheit erscheint aber jedenfalls erschwert.

Zu Ihrem ergänzenden Vorbringen in Ihrer Stellungnahme vom zum Parteiengehör, dass Sie darauf vertrauten, dass Sie Sonderurlaub erhalten würden, weil es in der Vergangenheit immer so war, wird ausgeführt, dass die Gewährung von Sonderurlauben immer Einzelfallentscheidungen darstellen und nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daran strenge Maßstäbe anzuwenden sind. Außerdem ist immer im Vorhinein abzuklären, ob Sonderurlaub gewährt werden kann oder nicht. Diese Entscheidung haben Sie offensichtlich nicht abgewartet.

Entgegen Ihrem Vorbringen in Ihrer Stellungnahme vom zum Parteiengehör, dass Ihres Wissens die Sektionsleiter für die Genehmigung von Sonderurlauben zuständig waren, oblag die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlauben der Dienstbehörde. Dieser Umstand musste Ihnen auch aufgrund der Aktenerledigungen betreffend die Gewährung von Sonderurlauben für die Zeiträume 27. bis und 3. bis bekannt sein. Beide Akten zur Zl. 210.012/019-E2/06 und 210.012/20-E2/06 wurden nach erfolgter Genehmigung durch die Dienstbehörde vor Hinterlegung neben dem Dienststellenausschuss und dem Gleichbehandlungsbeauftragten auch Ihnen sowie dem zuständigen Abteilungs- und Sektionsleiter im Umlaufweg zur Kenntnis gebracht.

Die Versagung des Sonderurlaubes für das gegenständliche Seminar 'Politische Praxis, Teil 2' (Macht und Einfluss von politischen Akteurinnen) wurde von Ihnen in der Sache schließlich nicht 'angefochten'.

Sie selbst geben in Ihrer Stellungnahme vom zum Parteiengehör an, dass Sie sich während des Kuraufenthaltes nicht bemüht hätten, 'um von einer Genehmigung des Sonderurlaubes zu erfahren'. Da Ihnen aber der übliche Aktenweg im Zusammenhang mit der Genehmigung eines beantragten Sonderurlaubs - insbesondere am Beispiel der vorangegangenen Sonderurlaube vom März und April 2006 - bekannt sein musste, trifft Sie diesfalls zumindest der Vorwurf der Nachlässigkeit bzw. Sorglosigkeit 'in eigenen Angelegenheiten'.

...

Im Ergebnis muss es dem Rechnungshof im Hinblick auf das Interesse an einem gesetzmäßigen. Vollzug zuzugestehen sein, dass die Bearbeitungsdauer in diesem Ausnahmefall - auch aufgrund einer Abkehr von einer bis dahin bestehenden Spruchpraxis (es wurden Ihnen im Jahr 2006 Sonderurlaube für den Besuch des VÖGB-Seminars 'Sozialpolitik im Ländervergleich' in der Zeit vom bis und für den Besuch eines weiteren VÖGB-Seminars in der Zeit vom bis bewilligt), nämlich um den Sonderurlaub allenfalls zu genehmigen - längere Zeit in Anspruch nahm."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Vorfall heißt es sodann:

"Zu diesem Punkt vertritt der VwGH die Ansicht, dass ein eminentes Interesse des Beamten bestehe, eine Entscheidung über die Gewährung oder Versagung eines beantragten Sonderurlaubes vor dem Datum des beabsichtigten Antritts des Sonderurlaubes zu erhalten. Es sei daher von der Dienstbehörde zu verlangen, mindestens die für die Entscheidung durch formlose Erklärung erforderliche Willensbildung möglichst rasch vorzunehmen, um zu verhindern, dass der Zweck des beantragten Sonderurlaubes desavouiert werde.

Vor diesem Hintergrund bedürfe es besonderer Gründe, welche die belangte Behörde berechtigt hätten, auch mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag vom bis nach Beendigung des Seminars zuzuwarten. Insbesondere lege der angefochtene Bescheid nicht dar, auf Grund welcher Erhebungen bzw. welcher Schritte zu einer 'gütlichen Einigung' die belangte Behörde an einer Entscheidung schon vor dem gehindert gewesen sei.

Außerdem bemängelte der VwGH in diesem Zusammenhang, dass der RH auf die verspätete Erledigung des Antrages vom (Anmerkung des Bearbeiters: gemeint ist nach Ansicht des RH Fall 3) überhaupt nicht eingegangen ist.

Auf die umfangreichen Ausführungen des dem Antragsteller eingeräumten Parteiengehörs vom ad Punkt 10.) wird verwiesen, welche unverändert zum Sachverhalt und zur Grundlage dieser Entscheidung erhoben werden.

Die Einwände des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom konnten diese Feststellungen nicht in Zweifel ziehen.

Zu Fall 1 (Seminar des VÖGB vom 18. bis ) hält der RH fest, dass es ihm im Hinblick auf das Interesse an einem gesetzmäßigen Vollzug zuzugestehen sein muss, dass die Bearbeitungsdauer in diesem Fall - auch aufgrund einer Abkehr von einer bis dahin bestehenden Spruchpraxis (es wurden dem Antragsteller im Jahr 2006 Sonderurlaube für den Besuch des VÖGB-Seminars 'Sozialpolitik im Ländervergleich' in der Zeit vom bis und für den Besuch eines weiteren VÖGB-Seminars in der Zeit vom bis bewilligt), nämlich um den Sonderurlaub allenfalls zu genehmigen - längere Zeit in Anspruch nahm.

Der RH bedauert, dass die Entscheidung über den beantragten Sonderurlaub diesfalls nicht vor dem Besuch des Seminars erfolgt sein dürfte, kann aber aufgrund der ausführlich dargelegten Beweiswürdigung im Parteiengehör vom , die vorn Antragsteller in seiner Stellungnahme vom nicht bestritten wurde, im Ergebnis in dieser Vorgehensweise keine Diskriminierung erkennen."

In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid keine "besonderen Gründe" im Verständnis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom dargetan habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er den in Punkt 10. genannten ersten Vorfall betrifft, auf:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis ausführte, bedurfte es vorliegendenfalls besonderer Gründe, welche die belangte Behörde berechtigt hätten, selbst mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom bis nach Beendigung des Seminars zuzuwarten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Begründung der Beschwerde, wonach die im angefochtenen Bescheid nunmehr angeführten Umstände nicht hinreichen, um das Unterbleiben einer formlosen Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub vor Beginn des geplanten Seminares sachlich zu rechtfertigen:

Was zunächst die Abwesenheit des Beschwerdeführers auf Grund eines Kuraufenthaltes betraf, genügt es, die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass nach den Bescheidfeststellungen der Antrag auf Sonderurlaub durch einen Vertreter der Gewerkschaft Öffentlichen Dienstes, welcher sich auf eine (von der belangten Behörde in ihrer Gültigkeit nicht hinterfragte) Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 4 AVG berief, eingebracht wurde. Demnach wäre die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen die von ihr als ausreichend angesehene formlose Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Sonderurlaub diesem Vertreter bekannt zu geben, weshalb es auf eine Erreichbarkeit des Beschwerdeführers während seines Kuraufenthaltes durch die Dienstbehörde nicht ankam (entsprechendes würde auch für die Erzielung einer "gütlichen Einigung", in deren Richtung die belangte Behörde freilich keine Aktivitäten setzte, gelten). Auch das Studium und die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie eines Erlasses des Bundeskanzleramtes war wohl innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen. Das "Andenken" der Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, von welchem Projekt in der Folge aber wieder Abstand genommen wurde, rechtfertigt die Verzögerung der Entscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass damit von einer bisher geübten Praxis abgegangen werden sollte.

Aus diesen Gründen war der Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides, soweit er den unter Punkt 10. genannten ersten Fall betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

VII. Zu dem in Punkt 10. genannten Fall 2 "Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen" (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides):

In der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesem Fall verweist die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer unter Punkt 1. seines Antrages vom aus demselben Rechtsgrund Schadenersatzansprüche nach dem B-GlBG infolge Diskriminierung auf Grund des Alters eingebracht habe. Dieser Antrag sei mit einem Bescheid der belangten Behörde vom wegen Nichtvorliegens einer Altersdiskriminierung abgewiesen worden. Demnach liege in Ansehung des hier gegenständlichen, mit Antrag vom geltend gemachten Anspruches - soweit er sich auf die Diskriminierung wegen des Alters nach dem B-GlBG stütze - rechtskräftig entschiedene Sache vor. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher insoweit gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Soweit sich der Anspruch aus Mehrfachdiskriminierung demgegenüber auf das BEinstG stütze, sei er (aus im Bescheid näher angeführten Gründen) objektiv nicht berechtigt und daher insoweit abzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für die Teilzurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom herangezogene Bescheid vom , soweit er sich auf den im Antrag des Beschwerdeführers vom unter 1. bezeichneten Vorfall bezog, zwischenzeitig mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0165, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Verfahren wahrzunehmenden, aus § 42 Abs. 3 VwGG abzuleitenden Rückwirkung der Teilaufhebung des Bescheides vom durch das zitierte hg. Erkenntnis vom ist somit bei Überprüfung des hier angefochtenen Bescheides von einem rückwirkenden Wegfall der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Rechtskraftwirkung des erstgenannten Bescheides auszugehen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Zurückweisung des hier gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers, soweit er sich im Rahmen der geltend gemachten Mehrfachdiskriminierung auf das verpönte Kriterium des Alters stützt, als inhaltlich rechtswidrig und war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Da - jedenfalls in Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über einen aus dem gleichen Anlass gesondert gestellten und ausschließlich auf das B-GlBG gestützten Antrag - jedwede Rechtsgrundlage für eine abgesonderte Entscheidung über Schadenersatzansprüche infolge Mehrfachdiskriminierung unter dem Aspekt eines einzelnen diskriminierenden Motivs (hier: der Behinderung) fehlt (vgl. die gemäß § 7o BEinstG festgelegte Verpflichtung zur gemeinsamen Geltendmachung solcher Ansprüche nach den Regeln des BEinstG sowie die aus § 7j leg. cit. abzuleitende Anordnung der Bemessung eines einheitlichen Schadenersatzes bei Mehrfachdiskriminierung, wobei Letztere ein Kriterium für die Festsetzung der Höhe dieses einheitlich zu bemessenden Schadenersatzes darstellt), ist auch der abweisliche Teil des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Bescheides (einschließlich jener des Zinsenbegehrens) von der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit des zurückweisenden Teiles mitumfasst. Er teilt daher schon deshalb das Schicksal des zurückweisenden Teiles.

VIII. Zu dem in Punkt 10. genannten Fall 3 "Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen" (Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides):

Zu diesem Fall führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

"Zu Fall 3 - Antrag vom , eingebracht im Dienstweg am , mittels schriftlichem Bescheid festzustellen, dass die Anmeldung zu einem Seminar der Gewerkschaft bzw. des VÖGB im Dienstweg nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers gehöre, brachte der Antragsteller wiederum vor, dass ihm die Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten zugestellt worden sei.

Der Antrag vom , eingelangt in der Dienstbehörde am , wurde mit Bescheid des RH vorn , GZ 502.115/074-S5-2/08, erledigt und dem Antragsteller am , unmittelbar nach seinem Erholungsurlaub vorn bis , unverzüglich in der Dienststelle zugestellt. Dadurch wurde die Sechs-Monatsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG geringfügigst überschritten.

Der RH ist generell darauf bedacht, die Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umfassend und objektiv durchzuführen. Dies erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit der Materie, die für eine Dienststelle mit beschränkten Ressourcen nicht immer in den gesetzlich vorgesehenen Fristen bewältigbar ist. In dieser Vorgangsweise kann grundsätzlich kein Fehlverhalten des RH, jedenfalls aber keine Diskriminierung erkannt werden."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer (auch) durch die verzögerte Erledigung seines Feststellungsantrages vom diskriminiert. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die belangte Behörde jedenfalls die 6-Monats-Frist des § 1 Abs. 1 DVG iVm § 73 Abs. 1 AVG verletzt habe. Ob diese Fristverletzung (auch in Ansehung dieses Antrages) "nur geringfügig" ist, sei irrelevant.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid langte der in Rede stehende Feststellungsantrag am bei der belangten Behörde ein, wodurch die Entscheidungsfrist ausgelöst wurde. Der über diesen Antrag ergangene Bescheid wurde am , also noch innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG genehmigt. Die (geringfügig) verspätete Zustellung (Erlassung) dieses Bescheides führte die belangte Behörde darauf zurück, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 6. und in Erholungsurlaub befunden habe. Überdies berief sich die belangte Behörde auf beschränkte personelle Ressourcen als Grund für die geringfügig verzögerte Erledigung, was vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde.

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Verwaltungsgerichtshof der Schluss der belangten Behörde nachvollziehbar, wonach die geringfügige Überschreitung der Sechsmonatsfrist des § 73 AVG bei Erlassung des in Rede stehenden Bescheides nicht als Diskriminierung des Beschwerdeführers auf Grund seines Alters oder seiner Behinderung zu werten ist.

Die Beschwerde war daher - soweit sie sich auf den genannten Vorfall bezog - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

IX. Zu den Vorfällen 15. und 16., soweit die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung betroffen ist (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides):

In ihrem Vorhalt vom räumte die belangte Behörde zunächst ein, dass die Begründung ihres Bescheides vom den Beschwerdeführer diskriminiert habe. Sodann heißt es:

"Auch der VwGH räumt ein, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend ist, rügte aber die 'Hereinnahme eines zusätzlichen Ermessensgesichtspunktes' in der Bescheidbegründung.

Der Rechnungshof beabsichtigte gerade diese nicht mehr steigerbare Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten in der Begründung hervorzukehren und hätte die Entscheidung auch ohne den gerügten Ermessensgesichtspunkt nicht anders gelautet.

Wenngleich die erkannte Diskriminierung dadurch nicht beseitigt wird, mildert dies aber nach Ansicht des Rechnungshofes die Erheblichkeit der Beeinträchtigung.

Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird außerdem dadurch abgemildert, dass Sie sich selbst nicht gegen den Inhalt der mit der Erledigung getroffenen Entscheidung über die Versagung von Sonderurlaub gewandt haben und dass der Rechnungshof inhaltlich auch bei Anträgen anderer Bediensteter eine nicht mehr steigerbare Belastungssituation von Mitarbeitern entscheidend in seine Überlegungen miteinbeziehen würde.

Da es sich somit um eine Diskriminierung in einem Einzelfall handelt und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung als gering einzustufen ist, wird die Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes mit insgesamt 500 EUR erwogen."

Der Beschwerdeführer replizierte hierauf am wie folgt:

"Der Rechnungshof erwägt nunmehr, den immateriellen Schadenersatz mit insgesamt 500 Euro zu bemessen. Es ist offenkundig, dass dieser Betrag nicht angemessen ist.

ME wäre eine wesentlich höhere Entschädigungssumme angemessen, die der Rechnungshof bei jenen, die das Mobbing- und Diskriminierungsverbot nicht beachtet haben, zu regressieren hätte. Denn eine Verletzung des Mobbing- und Diskriminierungsverbots ist eine Dienstpflichtverletzung, die disziplinär zu ahnden wäre, und es ist nicht einzusehen, dass ausgerechnet im Rechnungshof Mobbing und Diskriminierung auf Kosten der Steuerzahler erfolgen kann."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es zu diesem Punkt:

"2) Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung

Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist gemäß § 7j BEinstG insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.

Gegenständlich hat der VwGH eine indirekte Diskriminierung in den Vorfällen 15. und 16. erkannt. Nach Ansicht des RH liegen in den übrigen Vorfällen keine weiteren Diskriminierungen vor. Die erkannte Diskriminierung basiert lediglich auf einem 'nicht tragenden' Begründungselement und es war keinesfalls beabsichtigt, dem Antragsteller gerechtfertigte Abwesenheiten aufgrund des ihm zustehenden höheren Erholungsurlaubes vorzuhalten; eine diesbezügliche Diskriminierung mag daher irrtümlich erfolgt sein.

Auch der VwGH räumte ein, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend ist.

Der RH beabsichtigte gerade diese nicht mehr steigerbare Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten in der Begründung hervorzukehren, bediente sich laut Erkenntnis des VwGH aber eines falschen (zusätzlichen) Ermessensgesichtspunktes.

Der RH führt dies auf ein bedauerliches Versehen zurück, aber die Entscheidung hätte auch ohne den gerügten 'Ermessensgesichtspunkt' nicht anders gelautet.

Wenngleich die erkannte Diskriminierung dadurch nicht beseitigt wird, mildert dies aber nach Ansicht des RH die Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Sie wird außerdem dadurch abgemildert, dass sich der Antragsteller selbst nicht gegen den Inhalt der mit der Erledigung getroffenen Entscheidung über die Versagung von Sonderurlaub gewandt hat und dass der RH auch bei Anträgen anderer Bediensteter eine nicht mehr steigerbare Belastungssituation von Mitarbeitern entscheidend in seine Überlegungen miteinbezogen hätte bzw. würde.

Im Ergebnis handelt es sich um eine Diskriminierung in einem Einzelfall, deren Erheblichkeit vom RH als gering eingestuft und weshalb mit Parteiengehör vom die Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes mit insgesamt 500,00 EUR erwogen wurde.

Der Antragsteller merkte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom an, dass seiner Ansicht nach eine wesentlich höhere Entschädigungssumme angemessen wäre, gab aber nicht an, weshalb der Betrag nicht angemessen sei bzw. welche Höhe ihm angemessen erscheint.

Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, kann in keinem der vom Antragsteller sonst angeführten Fälle eine Diskriminierung erblickt werden.

Auch dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom zu Vorfall 6 (Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG), wonach sich seiner Ansicht nach Indizien zum Beweis von Diskriminierung und Mobbing verdichteten und hinsichtlich anderer nicht verfahrensgegenständlicher Vorfälle sogar die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Gutachten vom Diskriminierungen festgestellt habe (der Antragsteller verweist auf seine VwGH-Beschwerde vom zur Zahl VwGH 2012/12/0165, ad Punkt 2 - Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg), ist zu entgegnen, dass das Gegenteil der Fall ist.

Auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission führte in ihrem Gutachten vom vielmehr aus, dass im Zusammenhang damit, dass der RH glaubhaft darlegen konnte, dass ältere Mitarbeiter/innen nicht gleichsam automatisch mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand 'verabschiedet' werden, der Senat zu dem Ergebnis kam, dass die Entscheidung zugunsten eines Mitbewerbers nicht auf Grund des vergleichsweise hohen Alters des Antragstellers fiel. Auch bei den übrigen vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalten stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission keinen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters fest.

Die Darlegung des Antragstellers über Vorgehensweisen des RH folgten keinem 'roten Faden' im Zusammenhang mit behaupteten Diskriminierungen auf Grund des Alters.

Da es sich somit um eine Diskriminierung in einem Einzelfall handelt und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung als gering einzustufen ist, wird die Höhe des immateriellen Schadenersatzes mit insgesamt 500,00 EUR bemessen."

Der Verwaltungsgerichtshof geht eingangs davon aus, dass die Bemessung des Ersatzes des Vermögensschadens einerseits und des Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung andererseits trennbare Bescheidabsprüche sind.

Der Beschwerdeführer erklärt in diesem Zusammenhang die beiden diesbezüglichen, in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erfolgten Absprüche vor dem Verwaltungsgerichtshof nur insoweit anzufechten, als die Zuerkennung höherer Geldbeträge abgewiesen wurde.

Damit verkennt er freilich das Wesen der hier getroffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung betreffend die Bemessung des Vermögensschadens einerseits sowie des Ersatzes für die persönliche Beeinträchtigung andererseits. Die offenkundig von zivilprozessualer Dogmatik geprägte Vorstellung des Beschwerdeführers (und möglicherweise auch der belangten Behörde) von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages ist verfehlt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. 2013/12/0223 mwH). Vielmehr stellt die Bemessung eines Anspruches auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung infolge Mehrfachdiskriminierung durch die gemäß § 7l Abs. 1 iVm § 7o BEinstG zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles ein unteilbares Ganzes dar, worüber ein einheitlicher Bescheid (Bemessung dieses Ersatzanspruches) zu erlassen ist. Entsprechendes gilt für den Vermögensschaden. Eine allfällige Aufhebung hat diesfalls den gesamten untrennbaren Abspruch zu erfassen, auch wenn die Beschwerde einen eingeschränkten Anfechtungsantrag enthält (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2494/76 und vom , Zl. 946/74).

In der Sache rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde zu Unrecht § 7g Abs. 4 iVm § 7j BEinstG als Rechtsgrundlage für die Bemessung des Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (infolge der Begründung ihres Bescheides vom ) herangezogen habe. Vielmehr wäre der Schadenersatzanspruch rechtens gemäß § 16 iVm 19 Abs. 3 B-GlBG zu bemessen gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die von der belangten Behörde festgestellten Begründungselemente in dem bereits zitierten Bescheid vom erreichen nicht die Intensität einer Belästigung im Verständnis des § 16 B-GlBG bzw. des § 7d BEinstG. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bescheidbegründung "eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitswelt" für den Beschwerdeführer geschaffen hätte oder dies hätte bezwecken sollen. Darüber hinaus gilt - worauf in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen wird -, dass Ansprüche aus einer Belästigung nicht primär gegen den Bund, sondern vielmehr gegen den Belästiger zustehen (vgl. § 19 Abs. 1 B-GlBG bzw. § 7i Abs. 1 BEinstG). Ein Anspruch gegen den Bund auf Grund einer Belästigung würde vielmehr eine schuldhafte Unterlassung des Dienstgebers im Verständnis des § 16 Abs. 1 Z. 2 B-GlBG bzw. des § 7d Abs. 2 BEinstG voraussetzen. Dass der Beschwerdeführer Ansprüche aus einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers, gegen eine Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen, geltend gemacht hätte, war seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat daher den vorliegenden Fall zutreffend unter den Tatbestand einer Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z. 6 B-GlBG bzw. des § 7b Abs. 1 Z. 6 BEinstG subsumiert, woraus sich die Rechtsfolgen des § 18b B-GlBG bzw. des § 7g Abs. 4 BEinstG iVm § 7j leg. cit. ergeben.

Dennoch ist der hier erörterte Abspruch mit einem Begründungsmangel belastet, weil aus der unter einem erfolgenden Aufhebung der Abweisung von Schadenersatzansprüchen aus anderen Vorfällen folgt, dass die von der belangten Behörde bei der Begründung der Bemessung des Schadenersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (und bei der in diesem Zusammenhang relevanten Beurteilung der "Schwere eines allfälligen Verschuldens") getroffene Annahme, es habe sich um einen "einmaligen Vorfall" einer Diskriminierung gehandelt, einer schlüssigen Begründung entbehrt.

Aus diesen Erwägungen war der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Bemessung des Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung insgesamt bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

X. Zu den Vorfällen 15. und 16, soweit die Bemessung des Vermögensschadens betroffen ist (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde den Zuspruch von EUR 250,-- an den Beschwerdeführer wie folgt:

"Auch im Dienstrechtsverfahren gilt zufolge des § 1 Abs. 1 DVG iVm § 74 AVG der Grundsatz der Selbsttragung von Verfahrenskosten. Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften (vgl. § 74 Abs. 2 AVG). Gemäß § 7g BEinstG hat der behinderte Dienstnehmer bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 6 BEinstG Anspruch auch auf Ersatz des Vermögensschadens.

Dem Schreiben vom hat der Antragsteller nach wiederholter Aufforderung eine Honorarnote des RA Mag. J, datiert mit , beigelegt, in dem dieser für anwaltliche Leistungen (Konf. Tel., Briefe, allfällige Rechtsmittel Beratung) im Zeitraum bis pauschal lt. Vereinbarung einen Rechnungsbetrag von 2.500,00 EUR inkl. USt. ausweist und um Überweisung des genannten Betrages auf sein Konto ersucht.

§ 74 Abs. 2 AVG ermächtigt die Behörde, die Höhe der zu ersetzenden Kosten, allenfalls auch in einem Bauschbetrag, festzusetzen. Die Verwaltungsvorschriften sehen gegenständlich über die Höhe des zu ersetzenden 'Vermögensschadens' nichts Genaueres vor, weshalb zunächst eine Orientierung an den tatsächlich erwachsenen Kosten und deren Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Parteirechte im Verfahren angezeigt scheint.

Mangels anwendbarer Verwaltungsvorschriften scheint überdies in Analogie zum Erfolgshaftungsprinzip der Zivilprozessordnung eine Kostenteilung angezeigt. Nur die vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle Prozesskosten zu ersetzen (§ 41 Abs. 1 ZPO). Wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 43 Abs. 1 ZPO). Bei der Kostenteilung kann der zu ersetzende Teil ziffernmäßig oder quotenmäßig bestimmt werden; die von einer Partei getragenen 'Kosten' sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht.

Gegenständlich ist von einer einzigen Diskriminierung in Bezug auf die Vorfälle 15. und 16. auszugehen, weshalb - bei insgesamt 20 geltend gemachten Vorfällen - ein aliquoter Vermögensschaden von 250,00 EUR festgesetzt wird (2500/10)."

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die obigen Ausführungen zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu verweisen. Demnach hatte die belangte Behörde auch im Zusammenhang mit der Bemessung eines allfälligen Vermögensschadens § 18b B-GlBG bzw. § 7g Abs. 4 BEinstG anzuwenden.

Unbestritten ist, dass der als Vermögensschaden geltend gemachte Betrag Anwaltskosten betraf, welche im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche des Beschwerdeführers aus der behaupteten Mehrfachdiskriminierung entstanden sind. Von ihrer zeitlichen Lagerung her dürfte es sich dabei teils um vorprozessuale Kosten und teils um Kosten des hier gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bzw. des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens handeln.

Wie die belangte Behörde zunächst zutreffend erkannte, ordnet die gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG zunächst grundsätzlich an, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Anders als die belangte Behörde meint, stellen jedoch § 7g Abs. 4 BEinstG bzw. § 18b B-GlBG keine Verwaltungsvorschriften im Verständnis des § 74 Abs. 2 AVG dar, welche in Abweichung von dem oben beschriebenen Grundsatz dem Anspruchswerber einen Kostenersatzanspruch zubilligen. Dies erhellt schon daraus, dass die beiden vorzitierten Gesetzesbestimmungen dem diskriminierten Beamten wahlweise einen Anspruch auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens einräumen. Wollte man unter "Vermögensschaden" auch die Kosten für die Rechtsdurchsetzung der geltend gemachten Ansprüche aus Mehrfachdiskriminierung verstehen, so hätte dies zur Folge, dass derjenige Beamte, welcher (sonst) den Ersatz des Vermögensschadens wählt, auch in den Genuss des Ersatzes seiner Verfahrenskosten käme, während derjenige, welcher sich zur Durchsetzung eines Anspruches auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen entschlösse, vom Ersatz der dafür aufzuwendenden Verfahrenskosten ausgeschlossen wäre. Eine solche Differenzierung, welche kaum mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar wäre, ist dem Gesetzgeber des B-GlBG bzw. des BEinstG nicht zuzusinnen. Daraus folgt, dass vorprozessuale Kosten und Verfahrenskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer behaupteten Mehrfachdiskriminierung nicht unter dem Titel des "Vermögensschadens" im Verständnis des § 18b B-GlBG bzw. des § 7g Abs. 4 BEinstG begehrt werden können. Es kommt hiefür vielmehr der im Dienstrechtsverfahren allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung. Im Übrigen gilt auch für den Bereich der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, dass Prozesskosten und vorprozessuale Kosten jedenfalls ohne konkrete Vereinbarung nicht als Schadenersatzanspruch im Hauptbegehren geltend gemacht werden können (RS 0035837).

Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher im Wesentlichen die Auffassung vertreten dürfte, wonach schon infolge der Berechtigung von Ansprüchen wegen der Vorfälle 15. und 16. auf Grund ihrer Unteilbarkeit ein voller Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zustehe, keine Rechtsverletzung durch den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, insoweit er sich auf die Bemessung des Vermögensschaden bezieht, aufzuzeigen.

Im Übrigen wäre auch im gedachten Fall einer grundsätzlichen Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten aus dem Titel des "Vermögensschadens" die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung des Gesamtaufwandes des Beschwerdeführers auf die einzelnen Diskriminierungstatbestände nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die gleichmäßige Aufteilung, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass der Arbeitsaufwand seines Rechtsanwaltes in Ansehung der einzelnen Vorfälle unterschiedlich gewichtet gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer durch die Zuerkennung eines Vermögensschadens in Höhe von EUR 250,-- im Zusammenhang mit den Vorfällen 15. und 16. durch die belangte Behörde keinesfalls in Rechten verletzt, sodass seine Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

XI. Zum Zinsenbegehren (Spruchpunkte 3. und 5. des angefochtenen Bescheides):

In diesem Zusammenhang vertrat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst die Auffassung, es finde sich im öffentlichen Recht keine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Zinsen. Insbesondere sei § 49a ASGG auf das gegenständliche Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er sein Zinsenbegehren nicht auf die Analogie zu einer zivilrechtlichen Norm stütze, sondern darauf, dass Zinszahlungen in jeden Lebensbereich zu den allgemein gültigen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehören und es folglich nicht zwingend einer Analogie bedürfe.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Bemessung von Ersatzansprüchen infolge Mehrfachdiskriminierung eine rückwirkende bescheidmäßige Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruches ist. In einem solchen Fall tritt aber die Fälligkeit des Ersatzanspruches erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0362). Auch begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die Dienstbehörden abzusprechen hätten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/04/0034 und vom , Zl. 99/12/0200).

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

XII. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich - auch in Hinblick auf die fehlende Spruchreife - nicht veranlasst, anstelle der aufhebenden Teile der Entscheidung in der Sache selbst zu erkennen.

XIII. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG.

Wien, am