VwGH vom 25.03.2015, 2013/12/0176

VwGH vom 25.03.2015, 2013/12/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des R N in L, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 129.044/14-I/1/e/13, betreffend nachträgliche Gewährung bzw. finanzielle Abgeltung entgangener Wochenruhezeiten gemäß § 48d BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion G.

Mit am beim Landespolizeikommando Oberösterreich eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenendruhe und Wochenruhe bzw. finanzielle Abgeltung der diesbezüglichen Ansprüche. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in den letzten Jahren in aller Regel zumindest an zwei Wochenenden im Monat zu Dienstleistungen eingeteilt worden sei. Diese Dienstleistungen seien für ihn bereits bei Dienstplanerstellung sowohl im Rahmen von Plandienst als auch im Rahmen von Überstunden angeordnet worden. Für den Fall eines Plandienstwochenendes sei ihm dabei für jedes Wochenende eine zusammenhängende plandienstfreie Wochenruhezeit von 48 Stunden eingeplant worden. Für den Fall einer Dienstleistung an Wochenenden im Rahmen von Überstunden sei dies jedoch nicht geschehen. Er habe also in diesen Wochen von vornherein keine 48-stündige Ruhezeit im Sinn eines entsprechenden dienstfreien Zeitraums gehabt. Auch im Anschluss daran habe er keine Ersatzruhezeit erhalten. Überdies sei er auch gelegentlich zu Überstundendiensten während seiner Wochenruhe für Plandienstwochenenden eingeteilt worden, wofür er ebenfalls keine entsprechende ersatzweise Ruhezeit bekommen habe. In diesen Wochen sei er somit auch nicht in den Genuss einer 48- stündigen Ruhezeit gekommen.

Die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 vorgesehene Ausnahmeregelung des § 48f könne hier nicht als Begründung herangezogen werden. Diese könne nur dann Anwendung finden, wenn dies die Besonderheiten der Tätigkeit zwingend erfordern würden. Selbst für den Fall von "ad hoc"-Überstunden könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass nicht trotzdem der Anspruch auf eine ersatzweise Ruhezeit bestehe. Überdies seien die von ihm angesprochenen Überstundendienste nicht auf Grund der Besonderheit polizeilicher Tätigkeit erforderlich gewesen - also im Sinn von "ad hoc"-Überstunden - sondern bereits vorab im Dienstplan angeordnet worden. Allein die Tatsache planungstechnischer Erfordernisse in Kombination mit bestehender Personalknappheit sei der Grund dafür gewesen und könne dies wohl kaum als naturgegebene Besonderheit polizeilicher Tätigkeit betrachtet werden.

Mit Bescheid vom wies das Landespolizeikommando Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei objektiver Betrachtung sei davon auszugehen, dass bei der monatlichen Dienstplanerstellung betreffend die regelmäßige Wochendienstzeit die gesetzlichen Vorgaben über die Ruhezeiten eingehalten worden seien. Demzufolge bleibe zu klären, ob und inwieweit infolge der Anordnung von Überstunden allfällige negative Auswirkungen auf Ruhezeiten auf Grund der in Rede stehenden Ausnahmebestimmungen zulässig seien. In diesem Zusammenhang bestimmten § 48f Abs. 2 und 3 BDG 1979, dass die §§ 48a bis 48e BDG 1979 auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden würden, insbesondere im öffentlichen Sicherheitsdienst, insoweit nicht anzuwenden seien, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstünden. In diesem Fall sei aber dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet sei.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (NR: GP XX RV 631), mit welcher die EU-Arbeitszeitrichtlinie vom (93/104/EG) in das Dienstzeitrecht des Bundes umgesetzt worden sei, heiße es, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie keine Anwendung finde, "soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen". Die Besonderheiten der Aufgaben der in § 48f Abs. 2 BDG 1979 angeführten Staatsorgane und der bei diesen Beschäftigten würden für sich allein nicht schon eine Abweichung von den dienstzeitrechtlichen Schutzbestimmungen rechtfertigen. Eine Abweichung werde vielmehr nur dann und bei jenen Bediensteten gerechtfertigt sein, die unbedingt und ohne zeitliche Obergrenze zur Besorgung dieser Staatsfunktion herangezogen werden müssten.

Dieses inhaltliche Erfordernis der Ausnahmeregelung werde wohl in sämtlichen Fällen von Überstundenleistungen aus Anlass des öffentlichen Sicherheitsdienstes uneingeschränkt anzunehmen sein, zumal solche Überstunden nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und überdies bei Nichtverfügbarkeit von anderen geeigneten Bediensteten angeordnet werden dürften, wobei diese Ausnahmebestimmung die im Antrag des Beschwerdeführers ausdrücklich erwähnte Wochenruhezeit gemäß § 48d BDG 1979 impliziere. Zusammenfassend ließe sich Folgendes festhalten: Bei der Dienstplanerstellung im Sinn des § 48 Abs. 4 BDG 1979 würden die Plandienststunden nach dienstlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung persönlicher Interessen verteilt und die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden. Dies sei auch im Fall des Beschwerdeführers geschehen. Durch die Anordnung von Überstunden, die ja nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Dringlichkeit polizeilichen Handelns erforderten, erfolgen dürfe, könne es punktuell zu einer Beeinträchtigung der Ruhezeiten kommen, wie dies auch im Fall des Beschwerdeführers geschehen sei. Dies stelle eine Ausnahmesituation dar, die auf Grund der Bestimmung des § 48f Abs. 2 BDG 1979 jedenfalls gerechtfertigt erscheine. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Unterscheidung zwischen "vorab"- Überstunden (= geplante) und "ad hoc"-Überstunden (= ungeplante) spiele diesbezüglich keine Rolle, weil das Gesetz nur Überstunden per se kenne. Was jedoch deren Anordnung betreffe, ergebe sich aus der Diktion des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zweifelsfrei der Hinweis, dass Überstunden in aller Regel vor ihrer Leistung anzuordnen seien, eine Regelung, die im Sinn einer ordentlichen staatlichen Verwaltung naturgemäß auch deren Dokumentation im Dienstplan beinhalte. Daher gehe die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere. Ebenso verhalte es sich mit der vom Beschwerdeführer angesprochenen ersatzweisen Ruhezeit. Eine solche sehe das BDG 1979 nur im Fall des § 48 Abs. 5 leg. cit. vor, der gegenständlich nicht anzuwenden sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass er einem Wechseldienstplan gemäß § 48 Abs. 4 BDG 1979 unterliege, weshalb er als Exekutivbeamter aus wichtigen dienstlichen Gründen auch an Wochenenden regelmäßig und vorhersehbar zu Dienstleistungen eingeplant werde. Da es somit nicht möglich sei, dass die ihm zustehende Wochenruhezeit immer den Sonntag miteinschließe, sei ihm für eine Dienstleistung am Wochenende gemäß § 48d BDG 1979 eine entsprechende Wochenruhezeit im Ausmaß von mindestens 35 Stunden zu gewähren. Zusätzlich sei in Abs. 2 dieser Bestimmung festgelegt, dass eine Unterschreitung dieser Ruhezeit zu einer entsprechenden verlängerten Ruhezeit in der nachfolgenden Woche zu führen habe. Diesem gesetzlichen Erfordernis komme seine Dienstbehörde jedoch nur teilweise nach. Da im Dienstzeitmanagement (im Folgenden: DiMa) als Durchführungsrichtlinie für die Dienstplanung festgelegt sei, dass ihm für jeden Plandienst im Zeitraum von Freitag 20.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr eine zusammenhängende plandienstfreie Wochenruhezeit von 48 Stunden in derselben Woche einzuplanen sei, gehe die Dienstbehörde davon aus, dass dies für den Fall von Überstundendienst, den sie begrifflich vom Plandienst unterscheide, nicht durchzuführen sei.

Wenn er daher ohne Überschreitung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit am Wochenende Dienst verrichte, erhalte der Beschwerdeführer innerhalb dieser Woche einen entsprechenden 48- stündigen Erholungszeitraum für diese Dienstleistung. Geschehe dies allerdings - in der Regel bereits bei Dienstplanerstellung angeordnet - unter Überschreitung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit, erhalte er diesen verschobenen Erholungszeitraum (Wochenruhezeit) nicht. Auch wenn er während der angeführten 48- stündigen Ruhezeit - ebenfalls bereits bei Dienstplanerstellung angeordnet - zu einer Dienstleistung eingeplant werde, erhalte er dafür keine ersatzweise Ruhezeit. Es erfolge diesbezüglich auch keine Verlängerung seiner Wochenruhezeit in der darauffolgenden Woche.

Die Dienstbehörde beschränke die Frage allfälliger - von ihm geforderter - Ansprüche auf die zusätzlich in Frage stehende Rechtmäßigkeit der Anordnung von Überstunden. Dabei vertrete sie die Rechtsansicht, dass sich aus der von ihr geübten Auslegung des § 48f BDG 1979 die Rechtmäßigkeit der Anordnung derartiger Überstunden in jedem Fall herleiten lasse, weshalb die von ihm gestellten Ansprüche ins Leere gingen. Zunächst verkenne sie dabei, dass ein allenfalls gegebener Rechtsanspruch auf eine ersatzweise Ruhezeit nicht davon abhängig sein könne, ob die Anordnung der diesbezüglichen Dienstleistung rechtmäßig gewesen sei. Es könne auch nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, durch eine derartige Ausnahmeregelung neben einer Ermöglichung der Anordnung von Überstunden auch den ersatzlosen Verlust des Anspruches der für diesen Zeitraum zustehenden Ruhezeiten zu bewirken. Als Beamter des Exekutivdienstes könne er natürlich jederzeit - also auch an Wochenenden - zu Dienstleistungen herangezogen werden und dies bei ausreichender Begründung im besonderen Bedarfsfall auch während der ihm zustehenden Ruhezeiten im Rahmen von Überstunden. Der Gesetzgeber habe diese Möglichkeit in der Bestimmung des § 48f BDG 1979 aber nicht grundlos auf Dienstleistungen eingeschränkt, die auf Grund der Besonderheit der Tätigkeit unumgänglich notwendig seien. Die Dienstbehörde mache es sich zu einfach, wenn sie nur darauf verweise, dass die Anordnung derartiger Überstunden ohnedies nicht ohne zwingenden Grund erfolge und es zugleich unterlasse, nachzuweisen oder auch nur zu prüfen, dass bzw. ob das Anordnungserfordernis auch tatsächlich in der Besonderheit der Dienstverrichtung gelegen gewesen sei. Diese Besonderheit werde wohl nur dann vorliegen können, wenn das Erfordernis des Personaleinsatzes derart kurzfristig und schwerwiegend sei, dass es für den Dienstgeber unmöglich gewesen sei, diesen Umstand entsprechend vorherzusehen und einzuplanen. Wenn aber, wie im Fall des Beschwerdeführers, der normale Streifendienst auf Überstundenbasis an Wochenenden und selbst - wenn auch eher selten - während der Wochenruhe über Jahre hinweg zum ganz normalen Bestandteil des Dienstplans geworden sei, könne in dieser Hinsicht kein Rechtfertigungsgrund gesehen werden. Dass ihm dabei überdies die aus dienstrechtlicher Sicht zustehenden Erholungsphasen vorenthalten würden, verdeutliche den Mangel an der gebotenen Fürsorgepflicht des Dienstgebers zusätzlich. Bei allem Verständnis für den Grundsatz von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit stelle sich hier die Frage, welchen Sinn Ruhezeiten überhaupt noch hätten, wenn planungstechnische Erfordernisse und bestehende Personalknappheit als Freibrief für die Umgehung dieser dienstzeitrechtlichen Schutzmaßnahme betrachtet werden würden.

Entgegen der Ansicht der Dienstbehörde könne aus dem Umstand, dass nur für Sonn- und Feiertagsdienste eine spezielle Regelung in Bezug auf die Gewährung von Ersatzruhezeit getroffen worden sei, nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für alle anderen Ruhezeiten außerhalb dieser Tage einen "ersatzlosen" Verfall vorsehe, wenn sie nicht konsumiert werden könnten. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die von der Dienstbehörde selbst dargelegte Intention des § 47a Z 4 BDG 1979 zu verweisen, wonach jede Wochendienstzeit in Relation zu allenfalls zustehenden Ruhezeiten zu setzen sei und daher der gemäß § 48d BDG 1979 zustehende Anspruch jedenfalls - auch ersatzweise etwa in der nächsten Kalenderwoche - zu gewähren sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften sowie der Darstellung des Begehrens des Beschwerdeführers auszugsweise Folgendes aus:

"Nachdem Sie Ihr Begehren auf Gewährung von Ruhezeiten bzw. finanzielle Entschädigung dafür ausdrücklich darauf stützen, dass Sie als Folge von Ihnen angeordneten Überstunden an Wochenenden oder während der für Plandienste an Wochenenden gewährten plandienstfreien Wochenruhezeit in Ihrem diesbezüglichen Recht auf Ruhezeit beeinträchtigt seien und dazu weiters vermeinen, dass die Ausnahmeregelung des § 48f leg.cit. nur bedingt für ad hoc angeordnete Überstunden anwendbar sei, ist in Übereinstimmung mit Ihrer Dienstbehörde auch aus Sicht der Berufungsbehörde der Schluss zulässig, dass die gesetzlichen Vorgaben über die Ruhezeit bei der die regelmäßige Wochendienstzeitverpflichtung betreffenden Dienstplanerstellung außer Streit stehen und im gegenständlichen Verfahren somit lediglich zu klären ist, inwieweit Einschränkungen der die Wochenruhezeit betreffenden Bestimmungen als Folge der Anordnung von Mehrdienstleistungen in der Ausnahmebestimmung des § 48f BDG Deckung finden.

...

In Bezug auf die verfahrensgegenständliche Frage der Anwendbarkeit der Vorbehaltsbestimmung des § 48f BDG ist von folgenden Überlegungen auszugehen:

Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt wird, hatten die durch die 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, erfolgten Regelungen über die Dienstzeit die Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie vom (93/104/EG) in das Dienstrecht des Bundes zum Ziel. Wie dazu in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (NR: GP XX RV 631) dargelegt wird, soll die Novelle dem auch für öffentliche Bedienstete geltenden Schutzprinzip insbesondere durch Einführung von gesetzlichen Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Dienstzeit (einschließlich von Überstundenleistungen und von Volldienstteilen von Bereitschafts- und Journaldiensten) sowie der Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für Pausen und Ruhezeiten sowie der Regelung bestimmter Aspekte der Nachtarbeit Rechnung tragen. Den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes mit dem aus der absoluten Betriebspflicht einzelner Organe abzuleitenden Erfordernis einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass diese von der starren Anwendung der angeführten Schutzbestimmungen ausgenommen werden. Für die ausgenommenen Bereiche wird jedoch die Verpflichtung postuliert, für eine größtmögliche Sicherheit und für einen größtmöglichen Gesundheitsschutz der dort tätigen Bediensteten Sorge zu tragen. Wie dazu in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 1. BDG-Novelle 1997 näher ausgeführt wird, findet die EU-Arbeitszeitrichtlinie keine Anwendung, soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. Wie den Erläuterungen weiter zu entnehmen ist, stellen die Besonderheiten der Aufgaben der im Abs. 2 angeführten Staatsorgane und der bei diesen Beschäftigten für sich allein keine Rechtfertigung für eine Abweichung von den dienstzeitrechtlichen Schutzbestimmungen dar. Abweichungen sind vielmehr nur dann und bei jenen Bediensteten zu rechtfertigen, die unbedingt und ohne zeitliche Obergrenze zur Besorgung dieser Staatsfunktionen herangezogen werden müssen.

Vor dem Hintergrund der zitierten EU-Arbeitsrichtlinie wird durch § 48f Abs. 3 BDG normiert, dass die Ausnahmeregelungen der Bestimmungen der §§ 48a bis 48d auf spezifische staatliche Tätigkeiten, wie etwa jene im öffentlichen Sicherheitsdienst, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, unter der Auflage, dass die Besonderheiten dieser Tätigkeiten eine sofortigen Erledigung zwingend erforderlich machen und ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist, nicht anzuwenden sind. In Ergänzung zu diesen gesetzlichen Vorgaben wurde, wie bereits einleitend dargelegt worden ist, für die Bediensteten im öffentlichen Sicherheitsdienst eine detaillierte Anweisung unter dem Begriff 'Dienstzeitmanagement (DiMa)' für die Dienstplanung erstellt. Wie dazu im erstinstanzlichen Bescheid jedoch zutreffend ausgeführt wird, hat die Prüfung Ihres Begehrens angesichts des Umstandes, dass der DiMa die Qualifikation als Rechtsverordnung nicht zukommt und daraus folglich auch keine subjektiven Rechte des Bediensteten abgeleitet werden können, ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des BDG und des GehG zu erfolgen. Einer näheren Auseinandersetzung mit den im Rahmen der DiMa getroffenen Regelungen als allfällige Grundlage für Ihre geltend gemachten Rechte bedurfte es unter diesem Gesichtspunkt daher nicht.

Nach Auffassung der Berufungsbehörde liegt dem im § 48f Abs. 2 Z 3 leg.cit. verwendeten Begriff des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine sowohl organisations- als auch tätigkeitsbezogene Komponente zugrunde. Als nächster Schritt war somit zu prüfen, inwieweit aus Ihrer im gegenständlichen Verfahren unstrittigen Qualifikation als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit den Ihnen im Rahmen Ihrer Verwendung auf der Polizeiinspektion Gmunden obliegenden Aufgaben konkrete Schlussfolgerungen auf die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 3 BDG ableitbar sind. Im Anschluss daran ist zu untersuchen, inwieweit der dem Dienstgeber nach Abs. 3 des § 48f leg.cit. obliegenden Verpflichtung, für einen größtmöglichen Schutz des Bediensteten Sorge zu tragen, entsprochen wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst an sich, welcher, grob beschrieben aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, der Gefahrenabwehr, sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst besteht, erfordert in seiner besonderen Charakteristik auch einen nicht unbedeutenden Teil an Präventionsarbeit und kann nicht nur im Lichte der 'Anfallsbearbeitung und Aufarbeitung' betrachtet werden. Er hat insbesondere auch die Aufgabe, in bestmöglicher Weise das subjektive Sicherheitsgefühl zu stärken und das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung zu gewährleisten.

Vor diesen sachlichen Hintergründen ist jedenfalls das Erfordernis zu sehen, durch entsprechende personelle Besetzung von Polizeiinspektionen eine durchgehende 24-stündige sicherheitspolizeiliche Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, dass es im Wesen der angesprochenen sicherheitspolizeilichen Grundversorgung liegt, dass dabei kein zeitlicher Dispositionsspielraum besteht. Eine Verschiebung jener Zeiten, in denen Polizeiinspektionen zu besetzen sind, ist im Lichte des Notwendigkeit der Sicherstellung einer durchgehenden polizeilichen Verfügbarkeit völlig ausgeschlossen, womit dem Erfordernis, dass die Vorbehaltsregelung des § 48f leg.cit. nach dessen Abs. 2 nur im Hinblick auf jene staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, zur Anwendung gelangt, vollinhaltlich entsprochen wird.

Daran anknüpfend ergibt sich die Folgerung, dass Einschränkungen der dienstzeitrechtlichen Bestimmungen des BDG dann durch die Ausnahmebestimmung des § 48f leg.cit. gedeckt sind, wenn diese Einschränkungen dem dargestellten Zweck dienen. Der Fall der Anordnung von Überstunden für Exekutivbedienstete einer Polizeiinspektion zum Zwecke der Gewährleistung der notwendigen durchgehenden 24-stündigen sicherheitspolizeilichen Grundversorgung der Bevölkerung entspricht der Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 3 BDG nach Auffassung der Berufungsbehörde voll und ganz. Die Anordnung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) an Wochenenden zum Zwecke der Gewährleistung der notwendigen durchgehenden 24-stündigen sicherheitspolizeilichen Grundversorgung der Bevölkerung ist daher eindeutig unter die Ausnahmeregelung des § 48f BDG zu subsumieren.

Auch alle über die Sicherstellung der Besetzung von Polizeidienststellen hinaus gehenden weiteren Einsätze von Exekutivorganen in Vollziehung von Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich einer Polizeiinspektion fallen, ungeachtet dessen, ob sich die Notwendigkeit für diese Einsätze kurzfristig ergibt oder das Erfordernis für diese Einsätze bereits im Vorhinein feststeht und daher entsprechend in die Dienstplanung einfließen kann, sind unter die Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 3 BDG zu subsumieren, sofern sich die zeitliche Festlegung dieser Einsätze aus dem dem Einsatz zugrunde liegenden Zweck ergibt und damit ohne Beeinträchtigung des Einsatzzwecks grundsätzlich kein Aufschub möglich ist.

Vor dem Hintergrund der dargestellten staatlichen Interessenslage und in Anbetracht der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber den Interessen der Mitarbeiter wurden, um den Interessen der Bediensteten insbesondere hinsichtlich Ruhepausen und Ruhezeiten in bestmöglicher Weise entsprechen zu können, in der angesprochenen DiMa-Vorschrift entsprechende Vorgaben im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anordnung von Mehrdienstleistungen (MDL) an einem plandienstfreien Wochenende erstellt. So wurde die Zulässigkeit der Anordnung von Mehrdienstleistungen (MDL) an einem plandienstfreien Wochenende neben dem Erfordernis des Vorliegens wichtiger dienstlicher Gründe zusätzlich daran geknüpft, dass kein anderer dienstplanmäßig im Dienst stehender Bediensteter zur Verfügung steht (DiMa - Handbuch zu Pkt. ). Ungeachtet der angestellten Überlegungen zur Rechtsqualität der DiMa und der daraus abgeleiteten Folgerung, dass diese keine taugliche Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte der Bediensteten darzustellen vermag, ist für die weiteren Überlegungen dennoch wesentlich, dass die genannte Dienstplanungsvorschrift als an die für die Dienstplanung zuständigen Organe gerichtete generelle Weisung zu qualifizieren ist und ihr über den Weg der Weisungsgebundenheit der genannten Organe folglich entsprechende Verbindlichkeit zukommt. Damit ist aber jedenfalls sichergestellt, dass Mehrdienstleistungen an einem plandienstfreien Wochenende nur dann angeordnet werden dürfen, wenn tatsächlich kein anderer Bediensteter, der dienstplanmäßig im Dienst steht und damit ohne Eingriff in dessen vorgeplante Ruhezeiten herangezogen werden könnte, zur Verfügung steht. Folge der Anwendung der DiMa auf alle Bediensteten ist in Summe somit eine gleichmäßige Belastung der Bediensteten im Hinblick auf die aus der konkreten Diensteinteilung resultierenden Einschränkungen von deren Wochenruhezeiten.

In jenen Fällen, in denen erforderliche Überstundenanordnungen zum Zwecke der obdargestellten Gewährleistung der notwendigen durchgehenden 24-stündigen sicherheitspolizeilichen Grundversorgung der Bevölkerung sowie zum Zwecke der Erledigung von keinen Aufschub duldenden exekutiven Einsätzen zu einer Beeinträchtigung der Ruhezeiten führen, stellen sich diese Ausnahmesituationen durch die Bestimmung des § 48f Abs. 2 BDG folglich jedenfalls als gerechtfertigt dar.

...

Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass Einschränkungen der Wochenruhezeit nach § 48d leg.cit. als Folge der Anordnung von Mehrdienstleistungen an Wochenenden zu den genannten Zeiten durch die Vorbehaltsregelung des § 48f leg.cit gedeckt sind. Folglich kommt Ihrem Bergehren auf Zuerkennung einer Ersatzruhezeit in diesen Fällen keine Berechtigung zu. In gleicher Weise besteht auch keine gesetzliche Grundlage für den von Ihnen begehrten Dienstzeitentfall als Ausgleich für die Anordnung von Überstunden an Wochenenden oder während der plandienstfreien Wochenruhezeiten. Da das Gesetz auch keine Regelungen über allfällige finanzielle Ansprüche enthält, stellt sich auch Ihr diesbezügliches Begehren als unbegründet dar.

Resümierend fehlt es Ihrem Begehren an der erforderlich gesetzlichen Grundlage, weshalb Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

§§ 48d und 48f Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lauten:

" Wochenruhezeit

§ 48d. (1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde."

" Ausnahmebestimmungen

§ 48f. ...

(2) Die §§ 48a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

...

im öffentlichen Sicherheitsdienst,

...

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist."

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits bei der Erstellung seines monatlichen Dienstplanes nicht nur im Rahmen der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern darüber hinaus regelmäßig und im Vorhinein zu Überstunden an Wochenenden eingeteilt werde. Dafür werde ihm jedoch keine (entsprechende verschobene) ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit - weder im Ausmaß von 48 Stunden gemäß dem Dienstzeitmanagement noch im Ausmaß von mindestens 35 Stunden gemäß § 48d BDG 1979 - gewährt. Da ihm dafür auch in der darauffolgenden Kalenderwoche keine "ersatzweise" Wochenruhezeit gewährt werde, wie dies in § 48d Abs. 2 BDG 1979 vorgesehen sei, werde er dadurch rechtswidrig in dem ihm zustehenden Recht auf Wochenruhezeit verletzt.

Selbst sein Dienstgeber bestätige teilweise seine Rechtsansicht. Während nämlich das Bundesministerium für Inneres (Sektion 1) im angefochtenen Bescheid feststelle, dass in Bezug auf die Gewährung von Ruhezeiten keine Unterscheidung zwischen vorab angeordneten Überstunden und sogenannten "ad-hoc" Überstunden zu treffen sei, sehe dies die Sektion 2 des Bundesministeriums für Inneres in ihrem der Beschwerde beigelegten Schreiben vom völlig anders. Darin werde festgehalten, dass für vorab geplante Überstunden die entsprechenden Ruhezeiten zu berücksichtigen seien. Für "ad hoc"- Überstunden gelte diese Regelung nicht, da diese Art der Mehrdienstleistungen unmittelbar zur Abwehr eines Schadens oder sonstiger dienstlicher Notwendigkeiten zu leisten seien und der nachfolgende Dienstbetrieb (Bedarfsstand) nicht beeinträchtigt werden dürfe. Für diese Fälle sei ein Unterschreiten der normierten Ruhezeiten möglich.

Die Dienstbehörde gehe rechtswidrigerweise davon aus, dass der Anspruch auf Ruhezeiten durch Dienstleistungen im Rahmen von Überstunden nicht berührt werde und erachte es somit auch als legitim, den Beschwerdeführer während seiner 48-stündigen Wochenruhezeit "vorab" - also wiederum bereits bei Dienstplanerstellung - zum Dienst einzuteilen. Sie verkenne dabei, dass sie ihm dadurch auch in diesem Zusammenhang das Recht auf Wochenruhezeit abspreche.

Nach dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 BDG 1979 dürfe eine Tätigkeit während der Wochenruhezeit im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, müsse die Besonderheit dieser Tätigkeit der Gewährung der Wochenruhezeit zwingend entgegenstehen und schließlich müsse auch ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet sein. Wenn ihm nun die Dienstbehörde regelmäßig und vorhersehbar über viele Jahre hinweg - bereits im Vorhinein bei der monatlichen Dienstplanerstellung - entweder keine entsprechende Wochenruhezeit gewähre oder ihn während dieser Ruhezeit immer wieder auch im Voraus zur Leistung von Überstunden einteile, scheide die Berufung auf diese Ausnahmebestimmung aus. Es sei eine Tatsache, dass es Polizeiarbeit nicht automatisch mit sich bringe, dass die notwendigen und zustehenden Ruhezeiträume nicht konsumiert werden könnten. Gerade das Gegenteil scheine hier der Fall zu sein. Je dringlicher und bedeutender seine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit sei, umso wichtiger werde es naturgemäß sein, dass er diese Tätigkeit im Vollbesitz seiner psychischen und physischen Leistungsfähigkeit erbringe. Es sei eine Tatsache, dass die Dienstbehörde über viele Jahre hinweg andere Möglichkeiten - wie eine entsprechende Personalbereitstellung oder allenfalls auch planungstechnische Maßnahmen - gehabt hätte, die sicherheitspolizeiliche Grundversorgung sicherzustellen, als sie zum generellen Ausnahmefall zu erklären. Es sei ihr nämlich unter Maßgabe entsprechender Erfahrungswerte durchaus zumutbar, einen gewissen Personalbedarf im Voraus festzulegen und dadurch zu gewährleisten, dass im Regelfall die den Bediensteten zustehenden Ruhezeiten dienstfrei gehalten werden könnten. Nicht die Besonderheit seiner Tätigkeit stehe demnach der Gewährung einer Wochenruhezeit entgegen, sondern vielmehr die Ansicht seiner Dienstbehörde, ihn ohnedies jederzeit ohne Einschränkung zum Dienst einteilen zu können. Exekutivdienst mit all den damit verbundenen Gefahren und Belastungen ohne das Recht auf entsprechende Ruhezeiten verrichten zu müssen, sei nicht nur im höchsten Maße ungesund, sondern auch - beispielsweise im Hinblick auf allfällige Einsatzfahrten oder einen erforderlichen Waffengebrauch - extrem gefährlich und daher unverantwortbar.

Nach den insoweit unstrittigen Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines Wechseldienstplanes, nach welchem regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist, tätig. Im Dienstplan wurde in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zu erbringende regelmäßige Wochendienstzeit auch die nach § 48d BDG 1979 jeweils zu gewährende Wochenruhezeit berücksichtigt. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer auch Mehrdienstleistungen angeordnet, die zu einer Unterschreitung der Wochenruhezeit führten.

Zutreffend führte die belangte Behörde zum Begehren des Beschwerdeführers auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten aus, dass es für einen solchen Anspruch an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Der Beschwerdeführer ist dieser Beurteilung auch nicht entgegengetreten.

Zudem besteht auch für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit keine gesetzliche Grundlage. § 48d Abs. 2 BDG 1979 sieht in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche, diese in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf nachträgliche Gewährung von - nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht gewährter - Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz hingegen nicht vor.

Um das vom Beschwerdeführer behauptete Recht auf Gewährung der Wochenruhezeit auch im Fall der Erbringung von Mehrdienstleistungen für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen, wäre es ihm offen gestanden, einen Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung, nämlich jener Überstundenanordnungen, die zu einer Einschränkung der ihm nach § 48d BDG 1979 zu gewährenden Wochenruhezeit führten, zu stellen. Da durch diese Überstundenanordnungen die Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt wird, wäre ein derartiger Feststellungsantrag auch zulässig (vgl. dazu etwas das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0170, mwN).

Eine Umdeutung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begehrens auf nachträgliche Gewährung der Wochenruhezeit bzw. auf finanzielle Abgeltung seiner diesbezüglichen Ansprüche kam im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut seines Antrages nicht in Betracht. Zwar hat der Beschwerdeführer hilfsweise - sollte seinem Antrag nicht stattgegeben werden - auch um nicht näher konkretisierte "bescheidmäßige Feststellung" ersucht. Über einen solchen Feststellungsantrag hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht abgesprochen.

Mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage für das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit bzw. finanzielle Abgeltung der diesbezüglichen Ansprüche, ist die Abweisung dieses Antrages zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verfahrensökonomie zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

Wie aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Erläuterungen zur 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, hervorgeht, dienen die §§ 47a und 48a bis 48f BDG 1979 der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 93/104/EG (nunmehr: Richtlinie 2003/88/EG). Insbesondere sollte mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des § 48f Abs. 2 BDG 1979 von der in Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG enthaltenen Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht werden. Die Frage der Reichweite der in § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 normierten Ausnahme der Tätigkeit von Beamten im öffentlichen Sicherheitsdienst von den Regelungen der §§ 48a bis 48e leg. cit. ist somit anhand der in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG enthaltenen Ausnahmebestimmung zu klären (zum Gebot der unionsrechtskonformen Interpretation des nationalen Rechts vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0087, mwN).

Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG lautete:

"(3) Diese Richtlinie findet unbeschadet des Artikels 17 Anwendung auf alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG, mit Ausnahme des Straßen-, Luft-, See-, und Schienenverkehrs, der Binnenschiffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in Ausbildung."

Art. 1 Abs. 3 erster Satz der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom , welche die Richtlinie 93/104/EG idF der Richtlinie 2000/34/EG mit Wirksamkeit vom ersetzt hat, lautet:

"(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG."

Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom lautet:

"Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist."

Nach der Judikatur des EuGH ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG weit zu verstehen und sind folglich die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 enthaltenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich eng auszulegen (vgl. dazu die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom , Rs C-303/98, Simap , Rz 34 und 35, vom , Rs C- 397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. , Rz 52, und vom , Rs C-337/10, Neidel , Rz 21, sowie die Beschlüsse des , Personalrat der Feuerwehr Hamburg , Rz 42, und vom , Rs C- 519/09, May , Rz 19).

Diese Ausnahmen seien nämlich allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind (vgl. die oben zitierten Urteile Pfeiffer u.a. , Rz 55, und Neidel , Rz 21, sowie Beschlüsse Personalrat der Feuerwehr Hamburg , Rz 45, und May , Rz 19).

So hat der EuGH in seinem Urteil Pfeiffer u.a. die Tätigkeit von Rettungsassistenten, die im Rahmen eines Rettungsdienstes für Verletzte oder Kranke in einem Rettungstransportfahrzeug oder Notarzt-Einsatzfahrzeug mitfahren, nicht als eine unter Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG fallende Ausnahme angesehen. Dies hat er insbesondere auch damit begründet, dass selbst dann, wenn ein solcher Dienst Ereignisse bewältigen muss, die naturgemäß nicht vorhersehbar sind, die unter gewöhnlichen Umständen damit verbundenen Tätigkeiten, die im Übrigen genau der diesem Dienst übertragenen Aufgabe entsprechen, einschließlich der Arbeitszeiten seines Personals, im Voraus planbar seien (s. Rz 57).

In seinem Beschluss Personalrat der Feuerwehr Hamburg , legte der EuGH insbesondere dar, dass das vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Bestimmung des Anwendungsbereiches der Richtlinie 89/391/EWG herangezogene Kriterium nicht auf der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu den verschiedenen in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie genannten, allgemein umschriebenen Tätigkeitsbereichen, wie den Streitkräften, der Polizei oder dem Katastrophenschutz, beruhe, sondern ausschließlich auf der spezifischen Natur bestimmter von den Arbeitnehmern in diesen Sektoren wahrgenommener besonderer Aufgaben, die wegen der unbedingten Notwendigkeit, einen wirksamen Schutz des Gemeinwesens zu gewährleisten, eine Ausnahme von den Vorschriften dieser Richtlinie rechtfertige. Infolgedessen fielen die Tätigkeiten, die im Sinn der genannten Bestimmung unter gewöhnlichen Umständen bei den Sicherheits- und Rettungsdiensten ausgeübt werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG. Diese Richtlinie sei daher auf die Tätigkeiten der Feuerwehr auch dann anwendbar, wenn diese Tätigkeiten von Kräften im Einsatzdienst ausgeübt werden, sofern sie nur unter gewöhnlichen Umständen gemäß der dem betreffenden Dienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn die Einsätze, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sein können, ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind und die eingesetzten Arbeitnehmer hierbei bestimmten Gefahren für ihre Sicherheit und/oder Gesundheit ausgesetzt sein können (s. Rz 51 und 52).

Weiters führte der EuGH aus, dass Ausnahmen nur in Fällen außergewöhnlicher Ereignisse zugelassen werden könnten, bei denen die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen es gebiete, dass die Bediensteten, die ein solches Ereignis bewältigen müssen, dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziel absolute Priorität einräumen, damit dieses erreicht werden kann. Dies gelte für Natur- oder Technologiekatastrophen, Attentate, schwere Unglücksfälle oder andere Ereignisse gleicher Art, deren Schwere und Ausmaß Maßnahmen erfordern, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit des Gemeinwesens unerlässlich sind und deren ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt wäre, wenn alle Vorschriften der Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG beachtet werden müssten. In Situationen, die solche Merkmale aufweisen, gebühre der Notwendigkeit, den Schutz der Sicherheit und der Unversehrtheit des Gemeinwesens als zwingende Erfordernisse nicht zu gefährden, angesichts der Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten zeitweilig Vorrang vor dem Ziel dieser Richtlinien, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Insbesondere wäre es dann unangemessen, den Arbeitsgebern eine tatsächliche Verhütung beruflicher Risiken und eine Arbeitszeitplanung für das Rettungspersonal vorzuschreiben (s. Rz 53 bis 55).

In seinem Urteil vom , Rs C-227/09, Accardo u.a. , ging der EuGH unter Hinweis auf seine Ausführungen im Beschluss Personalrat der Feuerwehr Hamburg davon aus, dass die unter gewöhnlichen Umständen von den Dienststellen der Gemeindepolizei ausgeübten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG bzw. 2003/88/EG fallen (s. Rz 39).

Auch im Urteil Neidel gelangte der EuGH zu dem Schluss, dass die von einem Beamten als Feuerwehrmann unter gewöhnlichen Umständen ausgeübte Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 2003/88/EG fällt (s. Rz 21 und 22).

Unter Zugrundelegung der dargestellten Judikatur des EuGH ist die Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 somit dahingehend auszulegen, dass die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Sicherheitsdienst einer Anwendung u.a. des § 48d BDG 1979 nur in Fällen außergewöhnlicher Ereignisse, bei denen die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen es gebietet, dass die Bediensteten, die ein solches Ereignis bewältigen müssen, dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziel absolute Priorität einräumen, damit dieses erreicht werden kann (s. dazu die oben dargestellten Ausführungen des EuGH insbesondere in seinem Beschluss Personalrat der Feuerwehr Hamburg , Rz 53 bis 55), entgegenstehen.

Hingegen werden von der Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 jene Tätigkeiten der Beamten des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes nicht erfasst, die unter gewöhnlichen Umständen ausgeübt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn von diesem Dienst Ereignisse bewältigt werden müssen, die ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die von der belangten Behörde angesprochenen exekutiven Einsätze, auch wenn diese selbst jeweils nicht vorhersehbar sind, nicht unter die betreffende Ausnahmebestimmung fallen, sofern sie nur unter gewöhnlichen Umständen gemäß der dem sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst übertragenen Aufgabe ausgeübt werden.

Aus all dem ergibt sich weiters, dass die Notwendigkeit der Gewährleistung eines 24-stündigen sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes kein außergewöhnliches Ereignis im vom EuGH beschriebenen Sinn darstellt und somit die Nichtanwendung des § 48d BDG 1979 betreffend die den Beamten zustehende wöchentliche Ruhezeit aus dem Grunde des § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 nicht zu rechtfertigen vermag. Für solche Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, räumt Art. 17 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2003/88/EG (vormals: Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 lit. c der Richtlinie 93/104/EG) den Mitgliedstaaten vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, gemäß Abs. 2 leg. cit. u.a. von Art. 5 (wöchentliche Ruhezeit) und Art. 16 lit. a (Bezugszeitraum für die wöchentliche Ruhezeit) abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am