VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0170
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der R G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-5300.250565/0001-III/9a/2013, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Schon vor dem befand sich ihr Wohnsitz in W. Ihre damalige Dienststelle war die höhere Bundeslehranstalt für Tourismus in Wi, X-Gasse. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem jedenfalls faktisch in Bezug eines Fahrtkostenzuschusses stand. Dies gilt auch für die Zeit nach dem .
Am wurde ihr Arbeitsplatz von der X-Gasse in Wi in die Y-Straße in Wi verlegt. Sie beantragte am einen höheren Fahrtkostenzuschuss; gleichzeitig gab sie gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (im Folgenden: EStG 1988) am eine "Erklärung" zur Berücksichtigung eines Pendler-Pauschales ab " ab. In dem diesbezüglichen Antrag behauptete sie, die einfache Wegstrecke zwischen ihrer Arbeitsstätte in der Y-Straße und ihrer Wohnung betrage 21 km.
Zur weiteren Vorgeschichte wird auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0018, verwiesen. Mit dem zitierten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem sie im Devolutionswege festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Fahrtkostenzuspruchs zustehe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zum einen führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis aus, dass über die Frage der Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses zeitraumbezogen abzusprechen sei. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit der Übergangsbestimmung des § 113i des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG) auseinanderzusetzen. Die im damaligen Bescheid vertretene Auffassung die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihrer Dienststelle in der X-Gasse hätte nach der damaligen Rechtslage "keinesfalls einen Fahrtkostenzuschuss" gerechtfertigt, sei unbegründet. Einer abweichenden Argumentation der belangten Behörde in der in diesem Verfahren erstatteten Gegenschrift hielt der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis Folgendes entgegen:
"Ganz anders argumentiert die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, in welcher sie das Bestehen eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Fahrtkostenzuschuss vor und nach dem , und zwar bis , einräumt. Die belangte Behörde vertritt jedoch in der Gegenschrift erstmals die Auffassung, am sei deshalb ein Fortzahlungsanspruch nach § 113i Abs. 1 und 2 GehG erloschen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss gestellt und durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 in Anspruch genommen habe.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet ist, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , ZI. 2005/12/0224).
Darüber hinaus gilt aber, dass ein Enden des Anspruches eines Beamten gemäß § 113i Abs. 1 und 2 GehG nur aus den Gründen des Abs. 3 zweiter Satz oder des Abs. 5 leg. cit. eintreten kann.
Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn ein infolge Inanspruchnahme des Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach § 20b Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 höher wäre als der sich aus § 113i Abs. 2 GehG ergebende Fortzahlungsanspruch. Diesfalls wäre aber eine Nullbemessung ohne weitere Sachverhaltsänderung überhaupt nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit die Inanspruchnahme einer Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 oder eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss eine für den Anspruch gemäß § 20b GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 relevante Tatsache gewesen sein sollte, zumal der Fahrtkostenzuschuss nach Altrecht unabhängig von der Inanspruchnahme eines solchen Pauschbetrages bestanden hat."
Unstrittig ist weiters, dass mit Wirksamkeit vom die Dienststelle der Beschwerdeführerin von der Y-Straße in Wi wiederum in die X-Gasse in Wi zurückverlegt wurde.
Mit dem im Devolutionsweg ergangen angefochtenen Bescheid vom traf die belangte Behörde nunmehr die Feststellung, dass:
"I.
die Wegstrecke zwischen Wohnort (W) und Dienstort (X-Gasse) unter 20 km liegt und somit gem. § 20b Abs. 2 GehG ab kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht.
II.
hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses für die Zeit vom bis unter Berücksichtigung des Ermessenkalküls für die Wegstrecke Wohnort (W) und Dienstort (Y-Straße) der Fahrtkostenzuschuss gem. § 20b Abs. 2 GehG besteht."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird - neben dem Zitat der angewendeten Gesetzesbestimmungen - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Unstrittig ist die Feststellung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, dass die Wegstrecke von Ihrem
Wohnsitz (W) bis zum ehemaligen (und nunmehrigen) Standort ... in
der X-Gasse keinen Fahrkostenzuschuss rechtfertigt. Dieser Sachverhalt wurde beim Parteiengehör im Stadtschulrat konsensual mit Ihnen festgestellt.
Sie haben mit den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss gem. § 20b GehG gestellt und gleichzeitig durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG beantragt.
Dem § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG lässt sich nicht entnehmen, dass nur Gründe aus Anlass eines Wohnungswechsels/Arbeitsplatzwechsel zu prüfen wären. Die positiven Anspruchsvoraussetzungen nach § 20b Abs. 1 leg. cit. und die negativen Ausschlussgründe nach Abs. 6 dieser Bestimmung stehen insofern in einem Zusammenhang, als die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses - zu jedem Zeitpunkt - nur dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und keiner der beiden Tatbestände nach Abs. 6 gegeben ist.
Diese wesentliche Änderung der Tatsache ist durch Ihren Antrag vom erfüllt. Durch diese Verlegung änderte sich die Wegstrecke vom Bahnhof Leopoldau zur Arbeitsstätte (Wi)."
Sodann führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Gesamtwegstrecke der Beschwerdeführerin von ihrem Wohnsitz bis zur Y-Straße 19,172 km betrage. Unter Berücksichtigung einer "Toleranz/Aufrundung" gehe die belangte Behörde jedoch davon aus, dass diese Wegstrecke - anders als jene vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin in die X-Gasse - nunmehr 20 km übersteige. Dennoch gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Ausschlussgrund des § 20b Abs. 6 Z 2 a. F. GehG nicht vorgelegen sei, zumal die Beschwerdeführerin den Grund der Verlegung des Schulstandortes nicht zu vertreten gehabt habe.
Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid weiter:
"Diese Änderung bedingt aber auch, dass für Sie nicht mehr die Bestimmungen des § 113i GehG gelten. Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen blieben nach dem auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gem. § 20b in der bis zum geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären (im vorliegenden Fall die Überschreitung der 20 km Grenze), endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Danach wurde für sie auf Grund ihrer Angaben § 20b GehG gültig.
§ 113i Abs. 1 bestimmt eindeutig, dass dem Beamten der die Voraussetzungen auch am unverändert erfüllt hätte, anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gebührt. In Ihrem Fall ist es durch Ihren Antrag zu einer Änderung gekommen.
Sie haben eine Änderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses begehrt, dadurch haben Sie die Voraussetzungen nicht mehr unverändert erfüllt.
Bei Eintreten sonstiger Tatsachen - nach den Bestimmungen des Abs. 3 - die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Gesetzgeber hat in seinen Materialien keine Einschränkung der Tatsachen vorgenommen.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hält daher fest, dass Sie ab (unverändert) einen - nach § 20b in der bis gültigen Fassung - Anspruch auf Fahrkostenzuschuss hatten, da Sie mehr als 20km außerhalb des Dienstortes (auf Grund des Ermessenskalküls) wohnen und die längere Wegstrecke (durch Umsiedlung der Schule) nicht selbst zu vertreten hatten.
Wie sich aus § 20b Abs. 8 GehG erster Satz ergibt, setzt eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses eine Änderung von Tatsachen voraus, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches von Bedeutung sind.
Diese wesentliche Änderung der Tatsachen ist durch Ihren Antrag vom erfüllt. Sie haben mit den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss gem. § 20b GehG gestellt und gleichzeitig durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in seiner Rechtsprechung fest, dass sich aus § 20b Abs. 8 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt, dass eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses eine Änderung von Tatsachen voraussetzt, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aus, dass die eingetretene Rechtskraft eines Bescheides über den einem Beamten gebührenden Fahrtkostenzuschuss einer (neuen) Entscheidung (Neubemessung) über diesen Gegenstand entgegensteht, solange keine wesentliche Änderung der Tatsachen eingetreten ist, von denen der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach abhängig ist.
Weiter führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass sich dem § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG nicht entnehmen lässt, dass nur Gründe aus Anlass eines Wohnungswechsels zu prüfen wären. Die positiven Anspruchsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 leg. cit. und die negativen Ausschlussgründe nach Abs. 6 dieser Bestimmung stehen insofern in einem Zusammenhang, als die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses - zu jedem Zeitpunkt - nur dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und keiner der beiden Tatbestände nach Abs. 6 gegeben ist.
Aus der Betrachtung der Bestimmungen nach § 20b Abs. 1 und 6 leg. cit. lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, wonach bloß bei einer Änderung der Wegstrecke (aus Anlass einer Übersiedlung) eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses vorzunehmen sei. Auch die spätere Änderung des Grundes für die bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Änderung des Wohnsitzes außerhalb des Dienstortes kann eine rechtserhebliche Tatsache im Sinn des § 20b Abs. 8 erster Satz leg. cit. sein, sodass selbst im Falle des bescheidmäßigen Abspruches über die Nichtgebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses eine Neubemessung zulässig ist."
Sodann heißt es, § 113i GehG habe für die Beschwerdeführerin bis zum Einbringen ihrer Anträge gegolten und hätte auch bei einer längeren Wegstrecke unverändert Gültigkeit gehabt. Erst mit ihrem Antrag auf Fahrtkostenzuschuss sowie mit der Inanspruchnahme eines Pauschalbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG vom sei der Tatbestand für eine Neubemessung erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom bis einen Fahrtkostenzuschuss von EUR 20,45 pro Monat, davor einen solchen von EUR 24,57 pro Monat, bezogen. Ausführungen zur Höhe der Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses ab enthält der angefochtene Bescheid nicht. Zusammengefasst vertritt die belangte Behörde abschließend die Auffassung, ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss für Zeiten nach dem bestehe nicht, weil - unstrittig - die nunmehr wieder zurückzulegende Wegstrecke vom Wohnort zur X-Gasse unter 20 km liege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrungsvorschriften mit dem Antrag geltend, in der Sache selbst zu entscheiden; hilfsweise möge der angefochtene Bescheid aus den vorgenannten Gründen aufgehoben werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen bis zum Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.
Zur maßgeblichen Rechtslage wird auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0018, verwiesen.
In der Beschwerde wird zunächst in Ansehung des zuerkannten Fahrtkostenzuschusses zutreffend gerügt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, die betragsmäßige Höhe des ihres Erachtens zustehenden Fahrtkostenzuschusses festzustellen:
Gegenstand der Bemessung des Fahrtkostenzuschusses ist nämlich die zeitraumbezogene Festsetzung seiner jeweiligen Höhe (vgl. in diesem Zusammenhang etwa schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2503/79). Die hier von der belangten Behörde spruchmäßig getroffene Feststellung, wonach in einem bestimmten Zeitraum der Fahrtkostenzuschuss dem Grunde nach bestehe (wobei im Spruch überdies keine ausdrückliche Festlegung bezüglich der Frage erfolgte, ob der von der belangten Behörde angenommene Rechtsgrund für das Weiterbestehen des Fahrtkostenzuschusses § 113i iVm § 20b idF BGBl. I Nr. 166/2006, im Folgenden: a.F. GehG oder aber § 20b idF BGBl. I Nr. 96/2007, bzw. den Zeitraum bezogen folgenden Fassungen dieser Bestimmung, im Folgenden: n.F. GehG war und selbst diese Frage einer Auslegung des Spruches im Wege der Begründung vorbehält) stellt lediglich eine im Zusammenhang mit der gebotenen Bemessung des Fahrtkostenzuschusses der Höhe nach auftauchende vorweg zu klärende Rechtsfrage dar, welche nicht Gegenstand eines abgesonderten Feststellungsbescheides bilden kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0129 bzw. zur Unzulässigkeit der Erlassung von Haftungsbescheiden dem Grunde nach im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0251).
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid im Übrigen davon aus, dass ausschließlich die Antragstellung der Beschwerdeführerin am im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 ein Erlöschen ihres Anspruches gemäß § 113i iVm § 20b a. F. GehG bewirkt habe. Die auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides angeführte "unstrittige Feststellung", wonach die Wegstrecke zur Dienststelle in der X-Gasse keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss begründet, kann sich vor diesem Hintergrund nur auf die Gebührlichkeit eines Fahrkostenzuschusses gemäß § 20b n. F. GehG beziehen.
Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, dass die Verlegung der Dienststelle der Beschwerdeführerin von der X-Gasse in die Y-Straße und die damit verbundene Verlängerung der Wegstrecke (welche nach den Ausführungen in der Gegenschrift überdies keine Auswirkungen auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hat) für sich genommen keine Tatsache im Verständnis des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG darstellte. Insbesondere hätte diese Verlängerung der Wegstrecke auch keinen Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Abs. 6 Z 2 a. F. GehG bewirkt, weil sie diese Änderung eben nicht "selbst zu vertreten" hatte. Dass aber - für sich genommen - weder die Inanspruchnahme einer Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 noch eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss (unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung dieses Begehrens; siehe dazu die weiteren Ausführungen) eine für den Anspruch gemäß § 20b a. F. GehG relevante Tatsache darstellte, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom dargelegt.
Allenfalls käme ein Enden des Anspruches gemäß § 113i GehG aus dem Grunde seines Absatzes 5 idF BGBl. I Nr. 147/2008 in Betracht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein infolge der Inanspruchnahme des Pauschbetrages allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach § 20b n. F. GehG ab höher gewesen wäre als der sich aus § 113i Abs. 2 GehG ergebende Fortzahlungsanspruch.
Nun lässt der angefochtene Bescheid zwar auch die Auslegung offen, dass die belangte Behörde vom Bestehen eines Anspruches gemäß § 20b n. F. GehG für die Zeit ab ausgegangen ist. Sie hat es freilich (vgl. hiezu auch die vorstehenden Ausführungen) jedenfalls verabsäumt, die Höhe dieses der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Behörde offenbar dem Grunde nach zustehenden Anspruches festzustellen. Erst ein Vergleich zwischen der Höhe dieses Anspruches und jener des bis dahin gebührenden Fortzahlungsanspruches gemäß § 113i iVm § 20b a. F. GehG ließe eine Beurteilung der Frage zu, ob der zuletzt genannte Anspruch gemäß § 113i Abs. 5 GehG geendet hat. Die Klärung dieser Frage ist ihrerseits für die Beurteilung relevant, ob anlässlich der Rückübersiedlung der Schule in die X-Gasse ab eine relevante Änderung eingetreten ist, welche den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ab diesem Zeitpunkt zum Erlöschen gebracht hat:
Hätte nämlich ab ein Anspruch nach § 20b n. F. GehG (und damit kein solcher nach § 113i iVm § 20b a.F. GehG) bestanden, so stellte die Rückübersiedlung der Schule und die damit verbundene Verkürzung der Wegstrecke auf unter 20 km - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 - eine wesentliche Tatsachenänderung dar, welche ein Erlöschen des Anspruches nach § 20b n. F. GehG zur Folge hätte.
Hätte demgegenüber jedoch im Zeitraum zwischen und weiterhin ein Fortzahlungsanspruch gemäß 113i iVm § 20b a. F. GehG bestanden, so hätte auch die Rückübersiedlung der Schule, wodurch die schon vor dem bestandenen Verhältnisse wiederhergestellt wurden, keine wesentliche Änderung im Verhältnis des § 113i Abs. 3 zweiter Satz GehG für den Anspruch gemäß § 20b a. F. GehG dargestellt, dessen Bestehen ja gerade nicht davon abhing, ob die Fahrtstrecke über oder unter 20 km lag, wobei sich nach Maßgabe der Gegenschrift die neuerliche Verkürzung der Wegstrecke auch nicht auf die Höhe der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels ausgewirkt hätte.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da sich der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zu einem Vorgehen nach § 42 Abs. 3a VwGG nicht veranlasst sah, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am